Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00031
UV.2004.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 19. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1948, war seit dem 1. Mai 2000 beim Gipsergeschäft A.___ in ___ als Gipser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 4. November 2001 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 7/1).
         Im Spital Uster, wo die medizinische Erstversorgung stattfand, wurden ein HWS(Halswirbelsäulen)-Distorsionstrauma, eine Kontusion parietal (seitlich) links sowie eine Kontusion intramammär links in MCL diagnostiziert (Urk. 7/3). Es wurde eine konservative Therapie mit Schmerzmitteln veranlasst und der Patient zur Nachkontrolle am 7. November 2001 an den Hausarzt verwiesen.
1.2     Am 3. Dezember 2001 unterzog sich der Versicherte, der seit Jahren an einem Magengeschwür litt, einer Darmspiegelung im Spital Uster, nachdem Blutungen im Stuhlgang aufgetreten waren (Urk. 7/4 und 7/5). Diese verlief negativ, ebenso wie eine endoskopische Untersuchung, welche keine fassbare Blutungsquelle im oberen Gastrointestinaltrakt erfasste, hingegen fand sich eine Helicobacter pylori-Gastritis (Urk. 7/10).
1.3     Am 30. Januar 2002 beauftragte der Versicherte Rechtsanwältin Christina Ammann mit der Interessenwahrung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 2001 (Urk. 7/14).
1.4     Im Gespräch vom 13. Februar 2002 auf der Agentur Zürich der SUVA gab der Versicherte an, an Kopfschmerzen wechselnder Intensität (pochender Schmerz), eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule, krampfartigen, elektrisierenden Schmerzen vom Kiefer bis zum Ohr (wechselseitig), Übelkeit, insbesondere am Morgen, Konzentrationsstörungen wenn Kopfschmerzen vorhanden, Schlafstörungen, grosser Nervosität (Zittern, Traurigkeit, in Tränen ausbrechen) sowie an Ameisenkribbeln im linken Arm zu leiden (Urk. 7/16).
         Die kreisärztliche Untersuchung vom selben Tag ergab keine nennenswerten somatischen Unfallfolgen mit Ausnahme eines Zervikalsyndroms. Zudem fand Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, einen Spannungskopfschmerz mit Ausstrahlung bis ins Ohr, bisweilen auch Kribbelparästhesien im linken Arm. Hingegen hielt er in seinem Bericht vom 14. Februar 2002 fest, eine möglicherweise somatoforme Verarbeitungsstörung des Unfallgeschehens sei offensichtlich, und regte zu Händen des Hausarztes - neben der Veranlassung einer gehaltenen Funktionsaufnahme der HWS in maximaler Inklination und Reklination zum Ausschluss einer segmentalen Lockerung - vor allem eine psychologische Aufarbeitung des Unfallgeschehens gegebenenfalls unter Beizug eines Psychologen an. Sollte nach vier bis sechs Wochen keine zumindest partielle Arbeitsaufnahme möglich sein, empfahl der SUVA-Arzt einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 7/17).
         Die am 22. Februar 2002 im Spital Uster durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab keine Hinweise auf eine segmentale Instabilität oder Blockade (Urk. 7/19).
         Nachdem trotz zwischenzeitlich aufgenommener psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 7/20) keine Arbeitsaufnahme hatte erreicht werden können, meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, S.___ für einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon an (Urk. 7/25).
1.5     Am 4. März 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, ___, untersucht. Dieser fand klinisch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Abgesehen von einem leichten zervikalen Schmerzsyndrom deutete der Neurologe die geklagten Beschwerden als solche funktioneller Art im Sinne einer veränderten Schmerzwahrnehmung im Rahmen einer depressiven Krankheitsentwicklung (Bericht vom 2. Juli 2002, Urk. 7/38).
1.6     Im Wesentlichen zum selben Ergebnis kamen die Fachärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon, in welcher sich S.___ vom 10. April bis 15. Mai 2002 aufgehalten hatte, in ihrem Austrittsbericht vom 21. Mai 2002 (Urk. 7/35). Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums wurde die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei wahrscheinlich auffälliger Persönlichkeit (histrionische Persönlichkeitsstörung? ICD-10 F60.4) gestellt, allerdings ohne Anzeichen einer Depression im eigentlichen Sinne (Urk. 7/34).
1.7     Am 25. September 2002 ging bei der SUVA der Bericht von E.___, seit dem 26. Februar 2002 Psychotherapeutin von S.___, ein (Urk. 7/45). Sie diagnostizierte beim Versicherten eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 sowie als Differenzialdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) und eine mittelgradig depressive Episode (F 32.1).
1.8     Mit Brief vom 26. November 2002 kündigte die SUVA die Einstellung ihrer Leistungen wegen mangelnder Adäquanz der psychischen Unfallfolgen an (Urk. 7/47), woraufhin S.___ diese um Einholung einer psychiatrischen Begutachtung ersuchen liess (Schreiben vom 4. März 2003, Urk. 7/52). Die SUVA lehnte dies ab und bekräftigte ihre Leistungseinstellung per 1. Dezember 2002 mit Verfügung vom 7. April 2003 (Urk. 7/53).
1.9 Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/54). Die SUVA hielt mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 an ihrer Ablehnung fest (Urk. 7/60 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. November 2003 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
  „       Die Suva sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ab 1.12.2002 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen bestehend in Heilungskosten, Taggeld, IV-Rente und Integritätsentschädigung.“
         Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1
2.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.1.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).2.1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.1.4   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 
2.2    
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.4     Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 1. Dezember 2002 im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2001 und den beim Beschwerdeführer am 1. Dezember 2002 noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang bestanden habe. Bereits wenige Monate nach dem Unfall hätten beim Beschwerdeführer keine organischen unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden, womit die psychische Problematik schon bald nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufgewiesen habe. Bei der in diesem Fall nach BGE 115 V 133 vorzunehmenden Adäquanzprüfung müsse davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom 4. November 2001 dem mittleren Bereich zuzuordnen sei. Da die organischen Beschwerden schon früh durch psychische Beschwerden überlagert worden seien, seien die übrigen Kriterien nicht erfüllt, was zur Verneinung des Leistungsanspruchs führen müsse.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, bei dem Unfallereignis vom 4. November 2001 handle es sich um einen schweren Unfall, jedenfalls um einen mittleren Unfall im obersten Bereich. Da beim Beschwerdeführer sowohl das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, als auch dasjenige des Vorliegens von körperlichen Dauerschmerzen, namentlich bezüglich der Magen-Darm-Mikroblutungen, sowie des schwierigen Heilungsverlaufes gegeben seien, müsse die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen bejaht werden.
         Weiter liess der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf die ursprüngliche Diagnose geltend machen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lägen noch unfallkausale organische Beschwerden vor.
4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Dezember 2002 einstellte. Dabei ist vorab zu klären, an welchen Beschwerden der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch litt.
4.2     Im Spital Uster, wo am Unfalltag die Erstversorgung stattfand, wurden ein HWS-Distorsionstrauma, eine Kontusion parietal links sowie eine Kontusion intramammär links in MCL diagnostiziert. Bei Röntgenaufnahmen des Schädels, der HWS, des Thorax und der LWS (Lendenwirbelsäule) fanden sich keine ossären Läsionen (Knochenverletzungen). Es wurde eine konservative Therapie mit Schmerzmitteln veranlasst und der Beschwerdeführer an den Hausarzt zur Nachkontrolle überwiesen (Urk. 7/3). Dr. C.___ fand bei der nächstentags durchgeführten Kontrolle eine Druckdolenz der Nackenmuskulatur mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS, Kontusion am Schädel parietal links sowie eine Druckdolenz über dem Sternum. Er diagnostizierte eine Distorsion der HWS, eine Schädelkontusion perietal links sowie eine Sternumkontusion und schrieb den Beschwerdeführer ab dem 4. November 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2).
         Die am 22. Februar 2002 wegen persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS in maximaler Inklination und Reklination konnten eine segmentale Lockerung ausschliessen (Urk. 7/15 und 7/19).
         Kreisarzt Dr. B.___ kam in seinem Bericht vom 14. Februar 2002 (Urk. 7/17) nach Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, es liessen sich klinisch keine nennenswerten somatischen Unfallfolgen objektivieren mit Ausnahme eines Zervikalsyndroms. Zusätzlich bestehe seit dem Unfall ein Spannungskopfschmerz mit Ausstrahlung ins Ohr, bisweilen auch Kribbelparästhesien im linken Arm. Beim Beschwerdeführer habe sich nach dem Unfall eine psychisch offenbar stark belastende Gastrointestinalblutung bei vorbestehender Antra-Behandlung wegen Helicobacter-Gastritis, ausgelöst durch Ponstan, entwickelt. Diesen Schock habe der Versicherte bis heute offenbar kaum überwunden. Er erzähle weinend, dass er dabei Todesängste empfunden habe. Ebenso habe er das Unfallereignis offenbar schlecht verarbeitet; er reagiere bis heute mit Insomnie (Schlaflosigkeit) und regelmässigen Träumen vom Unfall. Eine möglicherweise somatoforme Verarbeitungsstörung des Unfallereignisses sei offensichtlich und bedürfe einer weiteren, einfühlsamen hausärztlichen Betreuung und Therapie. Im Vordergrund der therapeutischen Bemühungen müssten Anstrengungen zur psychologischen Aufarbeitung des Unfallgeschehens stehen, gegebenenfalls unter Beizug eines Psychologen.
         Zum Ausschluss einer zerebralen Verletzung wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2002 durch den Neurologen Dr. D.___ untersucht. Dieser deutete die pulsierenden Kopfschmerzen an der Schläfe in der Gegend der Kontusionsstelle links im Rahmen von funktionellen Kopfschmerzen, zumal er klinisch und aus den Zusatzuntersuchungen keine Hinweise für symptomatische Kopfschmerzen fand. Er ging von Spannungskopfschmerzen bzw. migräneartigen Kopfschmerzen aus, wobei es möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall zu einer Veränderung der Schmerzwahrnehmung gekommen sei. Auch für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik fand Dr. D.___ keine sicheren Hinweise. Die intermittierenden Dysästhesien an der Hand konnte er auch nicht mit einer Kompressionsneuropathie am Unterarm oder am Handgelenk links erklären, zumal sich neurographisch keine Hinweise für ein Carpaltunnel-Syndrom oder für eine Ulnariskompression am Epicondylus medialis ergaben. Ansonsten fand der Neurologe ein leichtes zervikales Schmerzsyndrom. Er kam zum Schluss, dass eine veränderte Schmerzwahrnehmung möglicherweise im Rahmen einer depressiven Entwicklung das Krankheitsbild präge (Bericht vom 2. Juli 2002, Urk. 7/38).
         Während seines fünfwöchigen Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 10. April bis 15. Mai 2002 (Urk. 7/35) konnte beim Beschwerdeführer trotz täglicher Krankeneinzeltherapie, Teilnahme in der Wassertherapie, der individuellen Kraft- und Ausdauergruppe, der Musikeinzeltherapie während der zweiten Hälfte des Aufenthaltes und der Wandergruppe sowie lokaler Applikation von warmen Heublumenwickeln am Nacken keinerlei Besserung erzielt werden. Es war gemäss Austrittsbericht vom 21. Mai 2002 sehr schwer, einen Zugang zum Beschwerdeführer zu finden. Er war nur bereit, minimale körperliche Anstrengungen zu unternehmen, und es gelang auch nicht, einen sinnvollen Tagesrhythmus zu erarbeiten. Die Schlafqualität wurde unverändert schlecht angegeben und der Therapieversuch mit Insidon scheiterte ebenfalls. In verschiedenen ärztlichen Gesprächen habe der Versicherte keine Bereitschaft gezeigt, seine Symptome adäquat zu verarbeiten oder zu reflektieren, sondern diese immer nur wiederholt. Immer wieder sei die Opferrollenproblematik zum Vorschein gekommen, welche der Beschwerdeführer nicht habe verarbeiten können. Er zeige vor allem aus psychischen Gründen eine hochgradig verminderte Belastbarkeit, welche weder somatisch noch von den funktionellen Befunden her erklärt werden könne. Die Experten gingen daher davon aus, dass wesentliche somatische Unfallfolgen nicht mehr vorlägen und das jetzige Beschwerdebild und Beschwerdeverhalten vor allem psychoreaktiv sei. Aufgrund der rein somatischen Folgen des Unfalles sei dem Beschwerdeführer jegliche körperlich wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, auch die von ihm bisher ausgeübte Gipsertätigkeit.
         Das ebenfalls in Bellikon am 15. April 2002 durchgeführte psychosomatische Konsilium (Urk. 7/34) ergab eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei wahrscheinlich auffälliger Persönlichkeit (histrionische Persönlichkeitsstörung?) (ICD-10 F60.4). Dem begutachtenden Psychiater Dr. med. F.___ fiel die auffällige Selbstdarstellung des Beschwerdeführers auf, der mit einer gestrickten Wollkappe dasass und sich die Ohren zuhielt, da er Geräusche und auch das eigene Reden schlecht vertrage. Eine Depression im eigentlichen Sinne schloss der Gutachter aus. Er stellte jedoch eine allgemein erhöhte Ängstlichkeit auch hypochondrischer Natur, jedoch keine eigentliche psychotraumatologischen Ängste von Art und Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung fest.
4.3     Aus den obgenannten Arztberichten geht einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin unter keinen somatischen Unfallfolgen mehr litt. Sämtliche Untersuchungen inklusive der neurologischen Untersuchung im März 2002 konnten - von einem leichten, die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise einschränkenden Zervikalsyndrom abgesehen - keine körperlichen Ursachen für die nach wie vor geklagten Beschwerden finden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis nur noch psychische Befunden vorliegen, welche unter Umständen mit dem Unfall in Zusammenhang stehen.
4.4     Eine weitere interdisziplinäre oder psychiatrische Begutachtung, wie dies der Beschwerdeführer beantragen lässt (Urk. 1 S. 6), drängt sich angesichts der Einhelligkeit der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht auf.
4.5     Beim Unfallereignis vom 4. November 2001 handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich. Der auf dem Normalstreifen der Autobahn korrekt fahrende Beschwerdeführer wurde dabei von einem parallel fahrenden Personenwagen touchiert. Dieser prallte gegen die Fahrertür, wodurch der Beschwerdeführer  die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, zuerst nach links auf den ersten Überholstreifen und danach gleich wieder zurück auf den Normalstreifen und von dort über den Pannenstreifen in die Böschung geschleudert wurde. Der Wagen rollte dann die Böschung hinauf, folgte dem Verlauf der Krete und kam nach ca. 30 Metern wieder auf die Autobahn zurück. Beim Hinunterrollen von der Böschung überschlug sich das Auto des Beschwerdeführers einmal und blieb dann auf den Rädern, quer, mit dem Fahrzeugheck auf dem Normalstreifen stehen (Bericht der Kantonspolizei vom 5. November 2001, Urk.  7/54 Beilage 2/2, S. 4).
         Zwar ist diesem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, dennoch verlief er in dem Sinne glimpflich, als keiner der Beteiligten schwere Verletzungen erlitt und auch - abgesehen vom Unfallverursacher und dem Beschwerdeführer - keine weiteren Verkehrsteilnehmer involviert wurden. Allein aus der Tatsache, dass sich sein Fahrzeug einmal überschlug, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, es habe sich um einen schweren Unfall gehandelt.
         Der Beschwerdeführer erlitt durch den Unfall keine schweren oder besonders belastenden Verletzungen. Er zog sich lediglich Prellungen an Kopf, Rumpf und Brustkorb sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule zu und konnte das Spital noch gleichentags verlassen, ohne dass, von der Vergabe von Schmerzmitteln abgesehen, eine Behandlung nötig gewesen wäre. Weiter kann - wie oben dargelegt - angesichts der bereits kurze Zeit nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Störungen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden. Sodann lagen weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Als solche können auch nicht die Mikroblutungen im Magen qualifiziert werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 5 ad 5). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei als durch den Unfall - und nicht durch das seit Jahren bestehende Magengeschwür - bedingte Komplikationen handelt, so können diese - entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, welcher die Blutungen als sehr beuunruhigend erlebte - nicht als erheblich bezeichnet werden. Schliesslich ist auch das letzte Kriterium der lange andauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den objektiv fassbaren Kriterien, welche unmittelbar mit dem mittelschweren Unfall in Zusammenhang stehen, vorliegend höchstens eines, und auch dieses nicht in ausgeprägtem Masse, gegeben ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandenen psychischen Störungen zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).