Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00034
UV.2004.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. August 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich & Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 13. August 2001 als Lastwagen-Chauffeur bei der B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. September 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Abladen stolperte und auf den Rücken fiel (Urk. 8/1). In der Folge arbeitete er weiter, verspürte dann aber beim Heben einer Kiste starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich (Urk. 8/5). Die erstkonsultierten Ärzte des Spitals C.___, wo er vom 11. bis 15. September 2001 hospitalisiert war, diagnostizierten eine Lumboischialgie nach Sturz und ein Verhebetrauma (Urk. 8/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Vom 23. September bis 12. Oktober 2001 war A.___ in der D.___ hospitalisiert, deren Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2001 attestierten und hernach die Wiederaufnahme der Arbeit empfahlen (Urk. 8/6). Nachdem er Ende Oktober und Anfang November 2001 vier Arbeitsversuche getätigt hatte, infolge derer er unter Schmerzen litt (Urk. 8/9 S. 2), und da der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, F.___, am 7. November 2001 (Urk. 8/8) von einer drohenden Chronifizierung der Lumboischialgie berichtet hatte, ordnete die SUVA am 12. Februar 2002 eine kreisärztliche Untersuchung an (Urk. 8/13). Am 21. Februar 2002 berichtete Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und erkannte keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden mehr, veranlasste aber gleichwohl im Sinne einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einen Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 8/14), welcher vom 22. April bis 31. Mai 2002 in der Rehaklinik Bellikon stattfand, gefolgt von einer ambulanten Behandlung bis zum 31. Juli 2002. Die Klinikärzte erstatteten am 28. August 2002 Bericht und diagnostizierten im somatischen Bereich ein lumbospondylogenes Syndrom links, Somatisierungstendenz sowie Verdacht auf Prostatitis (Urk. 8/24/1) und in psychiatrischer Hinsicht eine posttraumatische gemischte Angststörung mit hypochondrischer Verletzungsverarbeitung, sozialphobischen Symptomen, Somatisierung und einzelnen depressiven Symptomen (Urk. 8/23). Sie erwähnten weiter eine Selbstlimitierung bei den durchgeführten Tests und erachteten jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/24/1-2). Vom 19. bis 30. August 2002 erfolgte im Auftrag der Invalidenversicherung selbenorts eine Berufserprobung, über welche am 5. September 2002 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/25). Per 31. Juli 2002 hatte A.___ seine Stelle verloren (Urk. 8/18).
         Aufgrund der Untersuchung des Versicherten vom 9. Oktober 2002 empfahl Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine ergänzende orthopädische Wirbelsäulenabklärung (Urk. 8/28), welche von Dr. med. I.___, Oberarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik L.___, am 3. Dezember 2002 durchgeführt wurde. Im seinem Bericht vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/33) verwies Dr. I.___ auf eine ergänzende MRI-Untersuchung (vom 31. Januar 2003, Urk. 8/37) und schloss am 11. Februar 2003 (Urk. 8/38) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (Heben zwischen 10-15 kg, Arbeit mit Positionswechsel). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 17. April 2003 (Urk. 8/47) das am 29. Juli 2002 gestellte Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen unter Verweis auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ab (Urk. 8/47). Am 14. Juli 2003 berichtete Kreisarzt Dr. H.___ über seine neuerliche Untersuchung und verneinte einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Beschwerden (Urk. 8/50).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Heilkosten per sofort und das Taggeld per 31. Juli 2003 förmlich ein (Urk. 8/53). Der Krankenversicherer, La Caisse Vaudoise, zog die am 24. Juli 2003 (Urk. 8/54) erhobene Einsprache am 26. August 2003 (Urk. 8/58) zurück. Die von A.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich erhobene Einsprache vom 10. September 2003 (Urk. 8/59) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. November 2003 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen liess A.___ am 17. Februar 2004 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) - vorliegend der Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2003 -, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die erstkonsultierten Ärzte des Spitals C.___, wo der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 11. bis 15. September 2001 hospitalisiert war, berichteten am 5. Oktober 2001 (Urk. 8/5) über eine leichte Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und diagnostizierten eine Lumboischialgie nach Sturz und Verhebetrauma, wobei die Röntgenaufnahmen weder Frakturen noch Luxationen/Subluxationen gezeigt hätten. Weiter wiesen sie auf Hodenschmerzen sowie einen Hautausschlag hin.
2.2     Nachdem der Beschwerdeführer vom 23. September bis 12. Oktober 2001 in der D.___ hospitalisiert gewesen war, bestätigten die Ärzte am 12. Oktober 2001 (Urk. 8/6) die Diagnose einer Lumboischialgie L4/5 mit intermittierendem Harnverhalt, kleiner medianer Diskushernie L4/5 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen sowie ein Asthma bronchiale. Bei subjektiv geklagten lumbalen Schmerzen, aber fehlenden Befunden bei der Rotation im fixierten Becken empfahlen die Ärzte die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab 27. Oktober 2001 für zwei Wochen, gefolgt von der vollständigen Arbeitsaufnahme.
2.3
2.3.1   Am 21. Februar 2002 (Urk. 8/14) berichtete Kreisarzt Dr. G.___ über das Scheitern von Arbeitsversuchen, erachtete die Unfallkausalität fünf Monate nach einem banalen Kontusionstrauma der Lumbalregion jedoch nicht mehr als plausibel. Angesichts einer komplexen psychischen Situation ordnete er eine ergänzende Abklärung mit psychosomatischer Exploration in der Rehaklinik Bellikon an.
2.3.2   Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon berichteten am 28. August 2002 über die Ergebnisse des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 22. April bis 31. Mai 2002 sowie die zweimonatige anschliessende ambulante Behandlung (Urk. 8/24/1). Sie bemerkten eine Einschränkung der Beweglichkeit der beiden Wirbelsäulenabschnitte global in alle Richtungen um einen Drittel, einen leichten Muskelhartspann praravertebral am thorakolumbalen Übergang rechts sowie eine herabgesetzte Oberflächensensibilität im Bereich der linken Grosszehe (Urk. 8/24/1 S. 6). Die angefertigten Röntgenbilder vom 3. Mai 2002 zeigten eine Grundplattenunregelmässigkeit am Lendenwirbelkörper (LWK) 1 im Sinne eines Morbus Scheuermann bei ansonsten regelrechten ossären Verhältnissen (Urk. 8/24/1 S. 2). Danbeben wiesen sie auf wiederholte Miktionsstörungen sowie rezidivierende Hodenschmerzen hin, welche mangels Substrat spondylogen beurteilt wurden (Urk. 8/24/1 S. 3).
2.3.3   Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 8/24/1 S. 2 und Urk. 8/23) beschrieben die Ärzte eine Reaktion auf eine einfache Rückenkontusion mit ausgeprägter Angstsymptomatik sowie einzelnen depressiven Symptomen (ausgeprägtes Morgentief, Gedankendrängen sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen). Die initiale Vorstellung des Beschwerdeführers eines gebrochenen Rückens mit subjektiver Ertastung einer Wirbelverschiebung habe eine hypochondrische Verletzungsverarbeitung mit katastrophierenden Kognitionen, ängstlicher Selbstbeobachtung und entsprechend zahlreichen, fluktuierenden Missempfindungen und Beschwerden im Rahmen einer ausgeprägten Somatisierungstendenz mit vegetativer Beteiligung generiert (Herzklopfen, Schweissausbrüche, Klaustrophobie).
2.3.4   Im Rahmen des Ergonomie-Trainingsprogramms in der Rehaklinik Bellikon sahen die Ärzte die relevanten Probleme in den Ruhe- und Belastungsschmerzen der LWS, der unteren Brustwirbelsäule (BWS) mit reduzierter Stabilisierungsfähigkeit und Beweglichkeit nebst der psychiatrischen Problematik, welche die Schmerzsymptomatik verstärke. Beim Training wurde eine Selbstlimitierung festgestellt und auf eine erhebliche Dekonditionierung hingewiesen sowie auf die mangelnde Bereitschaft, ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden bei Belastung zu tolerieren und an effektiven funktionellen Leistungslimiten zu arbeiten (Urk. 8/24/2 S. 1 f.).
2.3.5   Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon ein lumbospondylogenes Syndrom links, eine Somatisierungstendenz und einen Verdacht auf Prostatitis (Urk. 8/24/1 S. 1). Die psychopathologische Diagnose lautete auf eine posttraumatische gemischte Angststörung mit hypochondrischer Verletzungsverarbeitung, sozialphobischen Symptomen, Somatisierung und einzelnen depressiven Symptomen (Urk. 8/23 S. 1). Da wegen der Selbstlimitierung im Training nicht beurteilbar war, ob bei normalem Leistungsverhalten die Belastbarkeit für die bisherige Arbeit wieder erreichbar gewesen wäre, attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Tätigkeit vorgeneigt und/oder in verdrehter Position (Urk. 8/24/1 S. 4 und Urk. 8/24/2 S. 2).
2.3.6   In der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Berufserprobung schlossen die Ärzte der Rehaklinik Bellikon am 5. September 2002 (Urk. 8/25) auf die ganztägige Zumutbarkeit einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne allerdings detailliert auf die objektiven Befunde und die psychische Problematik einzugehen.
2.4     Kreisarzt Dr. H.___ berichtete am 9. Oktober 2002 als geklagte Beschwerden Kreuzschmerzen bzw. solche im Bereich der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlungen gegen oben in den Nacken bei Verspannungen in den Schulterblättern und Kopfschmerzen nebst Hodenschmerzen und Sexualproblemen (Urk. 8/28 S. 1). Dr. H.___ erachtete die Beschwerden aufgrund der Untersuchungen und des Rehabilitationsaufenthaltes als nicht mehr erklärbar, weshalb er eine spezialärztliche orthopädische Wirbelsäulenabklärung anordnete.
2.5     Dr. I.___, Oberarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik L.___, berichtete am 11. Dezember 2002 und am 11. Februar 2003 über die Untersuchungen vom 3. Dezember 2002 sowie 31. Januar 2003 samt dem am 31. Januar 2003 angefertigten MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/33 und Urk. 8/37-38). Er erkannte eine Segmentdegeneration L4/5 (Chondrose), wobei zwischen L4 und L5 eine Diskusprotrusion erkennbar sei, ohne Kompression neuraler Strukturen bei Facettengelenksdegeneration L4/5. Aus orthopädischer Sicht sah er keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen gegeben, sondern empfahl die Weiterführung der konservativen Therapie. Er befand den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten (Heben zwischen 10-15 kg mit Positionswechsel) als vollumfänglich arbeitsfähig.

3.
3.1
3.1.1   Ausgehend von den unmittelbar im Anschluss an den Unfall getätigten Untersuchungen ist festzuhalten, dass die auf das Ereignis vom 11. September 2001 zurückzuführenden somatischen Befunde als eher diskret geschildert wurden. Die erstbehandelnden Ärzte der Spitals C.___ sprachen von einer leichten Kontusion, ohne dass Röntgenaufnahmen Frakturen oder Luxationen gezeigt hätten (Urk. 8/5). Auch die Ärzte der D.___ stellten bloss die Diagnose einer Lumboischialgie sowie einer kleinen medianen Diskushernie L4/5, jedoch ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Bei freier Rotation der Wirbelsäule schlossen sie auf eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % ab 27. Oktober 2001 und zu 100 % ab 10. November 2001 (Urk. 8/6).
3.1.2   Über sieben Monate nach dem Unfall bemerkten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon eine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und erkannten auf den Röntgenbildern vom 3. Mai 2002 einen Morbus Scheuermann bei sonst unauffälligen Verhältnissen (Urk. 8/24/1 S. 2). Die Ärzte schlossen insgesamt auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne vornübergeneigte oder verdrehte Haltung, stützten sich dabei aber nicht nur auf die somatische, sondern auch auf die psychische Komponente (Urk. 8/24/1 S. 4 und Urk. 8/24/2 S. 2). In ähnlichem Sinne schloss auch Dr. I.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik L.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Heben zwischen 10-15 kg mit Positionswechsel), ausgehend von einer Segmentdegeneration L4/5 mit Diskusprotrusion am selben Ort, jedoch ohne Kompression neuraler Strukturen, bei Facettengelenksdegeneration ebenfalls auf Höhe L4/5. Einen chirurgischen Eingriff lehnte er ab.
3.1.3   Aufgrund dieser Berichte sowie wiederholter eigener Untersuchungen befand Kreisarzt Dr. H.___ am 14. Juli 2003 natürlich kausale Unfallfolgen bei mässigem lumbovertebralem Syndrom ohne Ausstrahlung und ohne nachgewiesene posttraumatische strukturelle Läsionen als nicht erklärbar. Namentlich interpretierte er die Befunde an der HWS als degenerativ und die bestehenden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückführbar (Urk. 8/50).
3.1.4   Zusammenfassend stimmen die ärztlichen Berichte fast vollständig überein: Kein einziger Arzt konnte einen wesentlichen Befund erheben, und allesamt gingen sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Die einen Ärzte sprachen dabei von einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit ohne vornübergeneigte oder verdrehte Haltung bzw. Heben zwischen 10-15 kg mit Positionswechsel), währenddem andere eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit postulierten. Fest steht weiter, dass die angepassten Arbeitsfähigkeitsschätzungen zum Teil unter Einbezug der psychischen Komponente abgegeben wurden. Weiter attestierte kein einziger Arzt eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden. Damit erweist sich die Einschätzung von Dr. H.___ als schlüssig, welcher auf die degenerative Komponente der Rückenbefunde hinwies und die bestehenden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückführte.
3.2     Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
3.2.1   Dass Dr. H.___ keine Diagnose gestellt und sich mit jenen der übrigen beurteilenden Ärzte nicht auseinander gesetzt habe, insbesondere der diagnostizierten Lumboischialgie, ist offensichtlich unrichtig (Urk. 1 Ziff. 8 ff. und Ziff. 13). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Diagnose einer Lumboischialgie für eine Kombination von Schmerzen im Bereich der LWS mit Schmerzen im Ausbreitungsgebiet der Nerven des Ischias verwendet wird, ohne sich jedoch über das organische Substrat auszusprechen. Wenn also die Diagnose einer Lumboischialgie gestellt wird, ist damit noch nichts über die objektive Ursache gesagt. Dr. H.___ fokussierte zu Recht auf die objektiven Befunde, welche aber diskret waren, und sprach sich in nachvollziehbarer Weise über deren Zusammenhang zu den von ihm berücksichtigten geklagten Rückenschmerzen aus.
3.2.2   Der vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall vom 11. September 2001 keine Rückenprobleme und keine Lumboischialgien gehabt habe (Urk. 1 Ziff. 12), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Figur „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
3.2.3   Der Vorhalt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich, weil sie dem Beschwerdeführer Leistungen für Beschwerden erbracht habe, welche sie bereits nach fünf Monaten als nicht mehr unfallkausal erachtet habe (Urk. 1 Ziff. 7), ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil zeigt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass sie die Klagen des Beschwerdeführers ernst nahm und trotz ihres Eindruckes, wonach eine Kausalität nicht vorliegt, umfangreiche Abklärungen veranlasste, welche schliesslich ihren ersten Eindruck bestätigten.
3.3     Zusammenfassend ist erstellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr festgestellt wurden. Angesichts der umfangreichen Abklärungen besteht für die Anordnung weiterer Untersuchungen (vgl. Urk. 1 Ziff. 15) kein Raum. Damit kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist.
         Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten namentlich eine posttraumatische gemischte Angststörung mit hypochondrischer Verletzungsverarbeitung, sozialphobischen Symptomen, Somatisierung und einzelnen depressiven Symptomen (Urk. 8/23 S. 1).

4.
4.1     Der natürliche Kausalzusammenhang kann, nachdem die Psychiater der Rehaklinik Bellikon die Beeinträchtigung als Reaktion auf den Unfall geschildert haben, als gegeben bezeichnet werden.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis vom 11. September 2001 der Kategorie der leichten Unfälle zu, prüfte aber auch die Rechtslage, wenn von einem mittelschweren mit Tendenz gegen leicht auszugehen wäre. Sie sah keines der relevanten Kriterien weder in gehäufter noch ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfall (Urk. 2 S. 7 f.).
4.3
4.3.1   Wenn beim Unfall vom 11. September 2001 - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (Urk. 1 Ziff. 20) - von einem solchen im mittleren Bereich ausgegangen wird, ist er jedenfalls als mit Tendenz gegen leicht zu qualifizieren, erlitt doch der Beschwerdeführer namentlich keine schweren Verletzungen und erscheint der Unfall nicht als traumatisch (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.3.2   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben: Der Beschwerdeführer stolperte einfach rückwärts und schlug sich den Rücken an einem Rohr an, welches nicht als kantig beschrieben wurde. Insbesondere stürzte er nicht hinunter und war auch nicht bewusstlos.
Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Wohl können Rückenverletzungen geeignet sein, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urk. 1 Ziff. 21), nicht aber, wenn die Ärzte keine Frakturen oder Luxationen nachweisen können und in der Folge nur diskrete Befunde erhoben werden.
Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzung verlief komplikationslos. Nach dem Aufenthalt im Spital C.___ wurden wohl umfassende Abklärungen eingeleitet, diese waren aber zum grossen Teil in der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers - insbesondere in der hypochondrischen Verletzungsverarbeitung - begründet. Die Beschwerdegegnerin kam dem Beschwerdeführer denn auch damit entgegen, dass sie während einer ausserordentlich langen Periode Leistungen erbrachte.
Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer wohl dauernd über Schmerzen klagte, dafür aber grossteils die psychische hypochondrische Verletzungsverarbeitung verantwortlich ist. Aufgrund der somatischen Umstände konnten die Ärzte die Schmerzklagen nicht nachvollziehen. Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen im Wesentlichen Folge seiner psychischen Erkrankung und nicht etwa somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist das bundesgerichtliche Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer umfangreich abgeklärt und adäquat behandelt.
Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht ausserordentlich lang. Unter besonderer Berücksichtigung der geklagten Beschwerden attestierten die Ärzte der D.___ bereits am 12. Oktober 2001 eine Arbeitsfähigkeit ab 27. Oktober 2001 (50 %) für zwei Wochen gefolgt von einer vollständigen Arbeitsaufnahme (Urk. 8/6). Auch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon drängten am 28. August 2002 auf eine rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (Urk. 8/24/1 S. 4 und Urk. 8/24/2 S. 2).
4.3.3   Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.

5.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungserbringung per 31. Juli 2003 keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr, weshalb sie auch nicht gehalten war, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Im Übrigen ist ein solcher durch die Invalidenversicherung vorgenommen worden, der zur rechtskräftigen Verfügung vom 17. April 2003 führte, mit welcher gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % Leistungen verweigert wurden (Urk. 8/47). Bei diesem Invaliditätsgrad bestünde auch kein Anspruch auf eine Rente nach UVG (Art. 18 Abs. 1 UVG).
6.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).