Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00036
UV.2004.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 10. März 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1945 geborene B.___ war seit 2. Februar 1996 als Pneumonteur für die A.___ AG, Reifengrosshandel, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 30. Januar 2003 rutschte er am 10. Januar 2003 auf dem Vorplatz des Pneuhauses "beim Gehen" aus und stürzte (Urk. 8/1). Die medizinische Erstbehandlung übernahm Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, der eine "Becken/Arm/Fuss und Thoraxkontusion links" diagnostizierte sowie eine klinische Rippenfraktur dorsolateral links, und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 8/2). Die SUVA erbrachte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten). Am 26. März 2003 wurde in der Klinik D.___ ein MRI der Brust- inklusive Lendenwirbelsäule (BWS, LWS) erstellt. In den Monaten April und Mai 2003 folgten Untersuchungen durch Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___. Vom 25. Juni bis 30. Juli 2003 hielt sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik H.___ auf, wo er psychosomatisch und neurologisch abgeklärt wurde. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2003 wurde ihm ab 1. September 2003 eine - nach circa vier Wochen zu steigernde - 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/16).
         Mit Schreiben vom 15. August 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihm - gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik H.___ - ab 1. September 2003 nur noch die Hälfte des Taggeldes ausrichten werde (Urk. 8/21). Ende August 2003 nahmen Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, versicherungsintern zum Fall Stellung. Mit Verfügung vom 17. September 2003 gab die SUVA dem Versicherten bekannt, dass seine aktuell noch bestehenden Beschwerden gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, weshalb sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 1. Oktober 2003 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) einstelle (Urk. 8/28). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 19. November 2003 ab (Urk. 2), nachdem die Helsana Versicherungen AG ihre vorsorgliche Einsprache vom 19. September 2003 (Urk. 8/29) bereits am 3. Oktober 2003 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 8/31).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. November 2003 liess der Versicherte am 18. Februar 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
 "1.  Die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch vom 1.10.2003 bis zur Genesung, Versiche-rungsleistungen und insbesondere auch Taggelder aufgrund einer 100% Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
2.  Die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.09.2003 bis zum 30.09.2003 die Differenz von Taggelder für eine 50% Arbeitsunfähigkeit zu einer 100% Arbeitsunfähigkeit von Fr. 2'137.50 nachzubezahlen.
Prozessual:
3.  Es sei eine umfassende Begutachtung des Versicherten vorzunehmen.
4.  Es sei ein Bericht der Klinik D.___, Prof. J.___ einzuholen.
5.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
6.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen; die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (Urk. 7). In seiner Replik vom 18. Juni 2004 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Anträgen fest, verlangte nun aber, es sei betreffend Kausalität ein Bericht der Klinik D.___ einzuholen, von der er gleichzeitig diverse Berichte beziehungsweise Schreiben einreichte (Urk. 14/1-6). Die SUVA stellte in ihrer Duplik vom 19. August 2004 keine neuen Anträge (Urk. 17). Am 24. August 2004 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehört zum Verwaltungsverfahren, welches mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird. Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). Soweit kein derartiger Verwaltungsakt ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 87 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das gerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen indes auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a, 110 V 51 Erw. 3b; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage 2003, S. 481).
1.2     Im vorliegenden Fall entschied die SUVA einzig über die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2003 mit Einspracheentscheid (vom 19. November 2003). Betreffend Reduktion der Taggelder von 100 % auf 50 % per 1. September 2003 liegt bloss eine nicht als Verfügung gekennzeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Mitteilung vom 15. August 2003 vor, gegen die der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben - mit einem als "Telefax" bezeichneten Schreiben vom 27. August 2003 (Urk. 3/8), das sich nicht im SUVA-Dossier findet, protestiert habe.
         Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles spricht aber bei einheitlicher Sach- und Rechtslage sowie im Interesse einer beförderlichen Prozessführung nichts dagegen, den Verfahrensgegenstand des Einspracheentscheids vom 19. November 2003 über die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2003 hinaus auch auf die spruchreife Frage der Reduktion der Taggelder per 1. September 2003 von 100 % auf 50 % auszudehnen. Da der Versicherte alle Einwände in seinem Schreiben vom 27. August 2003 beziehungsweise in seiner Einsprache vom 7. Oktober 2003 (Urk. 8/32) sowie in seiner - ausdrücklich beide Entscheide betreffenden - Beschwerdeschrift erheben konnte und dies auch tat, ist insbesondere nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen er aus der Durchführung eines nachträglichen Einspracheverfahrens in Bezug auf die Reduktion der Taggelder per 1. September 2003 ziehen könnte. Schliesslich liess sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort betreffend Versicherungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 30. September 2003 dahingehend vernehmen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage aus somatischer Sicht ab dem 1. September 2003 arbeitsfähig gewesen wäre und sie damit keine weitergehende Leistungspflicht treffe, wobei sie anfügte, dass die urteilende Instanz über volle Kognition verfüge und somit sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers frei prüfen könne (Urk. 7 S. 12 Ziff. 10.3).
         Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes erfüllt.

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.3     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.7     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.8     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.9     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.10   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

3.       Die SUVA begründete die Reduktion ihrer Taggeldleistungen per 1. September 2003 damit, dass laut Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 29. Juli 2003 ab dem 1. September 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/21). Die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2003 begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. med. I.___ die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 8/28) oder mit anderen Worten der Status quo sine erreicht worden sei (Urk. 2 S. 3).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, da die Kausalität zu den Unfallereignissen nicht auszuschliessen sei, seien ihm ab 1. September 2003 weiterhin Versicherungsleistungen und Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Im Übrigen bringt er vor, angesichts der vielen Unklarheiten und offenen Fragen wäre eine umfassende Begutachtung notwendig gewesen, mindestens aber hätte ein Bericht der Klinik D.___ eingeholt werden müssen (Urk. 1).

4.       In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
4.1     Im Rahmen des MRI der BWS (inklusive LWS) vom 26. März 2003 fanden sich in der BWS und LWS keine Hinweise für eine posttraumatische ossäre Läsion. Es zeigten sich leichte Chondrosen der unteren BWS und eine mittelschwere Osteochondrose L5/S1. Weiter wurde ein Bulging des Diskus L5/S1 mit leichter paramedian rechtsseitiger Diskusprotrusion, unverändert zur Voruntersuchung im Jahre 2002, sowie ein Ödem in der linksseitigen Rückenmuskulatur auf Höhe des thorakolumbalen Überganges, vereinbar mit dem Status nach Kontusion, festgestellt. Schliesslich zeigte sich, soweit noch mitdargestellt, ein infrarenales Aortenaneurysma mit einem Durchmesser um 4cm. (Urk. 8/5).
4.2     Dr. E.___ diagnostizierte am 2. April 2003 eine Kontusion der autochthonen Rückenmuskulatur links und die Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose L5/S1 sowie ein zufällig entdecktes infrarenales Aortenaneurysma. Im Übrigen äusserte er die Ansicht, die Schmerzen gingen einerseits von der gequetschten Muskulatur und anderseits von den degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang aus im Sinne einer Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose, wobei er sich vorstellen könne, dass die Rami posteriores, die einerseits die autochthone Rückenmuskulatur und anderseits einen Teil der Rückenhaut versorgten, durch diese Quetschung auch in Mitleidenschaft gezogen worden seien (Urk. 8/7).
         Dr. F.___ diagnostizierte am 6. April 2003 eine Kontusion der autochthonen Rückenmuskulatur links sowie ein infrarenales Aortenaneurysma. Sie hielt es für am wahrscheinlichsten, dass die Schmerzsymptomatik auf das im MR-Befund beschriebene Muskelödem mit Irritation der rami posteriores zurückzuführen sei (Urk. 8/8).

4.3     Dr. C.___ stellte am 30. April 2003 folgende Diagnosen:
         "- Status nach Rückenkontusion mit posttraumatisch       aktiviertem Lumbovertebralsyndrom
          -  Status nach problemlos abgeheilter Rippenfraktur         Costa 7 und 8 links
          -  Unklares Hypersensibilitätssyndrom im Beckenkamm-   bereich links
          -  Atypisches, reaktives Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance"
         Des Weiteren berichtete Dr. C.___, der Versicherte habe über viele Jahre die körperlich strenge Arbeit in der Pneumontage verrichtet. Wegen Rückenschmerzen seien im Februar 2002 weitergehende Abklärungen veranlasst worden. Das MRI habe eine Osteochondrose L5/S1 gezeigt. Auch damals sei das Beschwerdebild nicht sehr typisch gewesen mit polyneuropathischen und polymyalgischen Schmerzen. Eine neurologische Weiterabklärung habe damals nicht stattgefunden, da der Patient wieder voll habe arbeiten können. Vom 16. Januar bis 16. Februar 2002 habe allerdings eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 10. Januar 2003 sei der Versicherte ausgerutscht und auf den Rücken gestürzt, wobei er sich auf der linken Seite zwei Rippen gebrochen habe. Die Rippenfrakturen zeigten einen normalen Heilungsverlauf von 6 bis 8 Wochen und seien heute beschwerdefrei. Die lumbalen, teilweise ins Bein ausstrahlenden Schmerzen mit Sensibilitätsstörungen im Beckenkammbereich verselbständigten sich zusehends und sprächen auf die antirheumatische Behandlung nicht an. Er habe deshalb eine rheumatologische und neurologische Standortbestimmung veranlasst, die aber keine neuen therapeutischen Ansätze gebracht habe. Aus den oben genannten Gründen befürworte er eine stationäre Rehabilitation in der Klinik H.___ (Urk. 8/10).
4.4     Nach der Untersuchung vom 12. Mai 2003 hielt Kreisarzt Dr. G.___ fest, die erneute kernspintomographische Untersuchung habe diagnostisch keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Es sei die Diagnose einer Kontusion der autochthonen Rückenmuskulatur links mit Aktivierung der vorbestehenden Osteochondrose gestellt worden. In der Zwischenzeit hätten sich die Beschwerden nach rechts verlagert. Grundsätzlich ergebe aber die klinische Untersuchung ebenfalls keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte, insbesondere fehlten Zeichen eines radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms. Auffallend sei noch eine deutliche Quadrizepsverkürzung beidseits, deren Behebung wahrscheinlich Voraussetzung sei für eine erfolgreiche Rehabilitation der Wirbelsäule. Der Versicherte sei auch neurologisch abgeklärt worden. Für die zusätzlichen, etwas schillernden Beschwerden mit Kollapsneigung und Koordinationsstörungen hätten sich keine Hinweise gefunden. Auch auf nochmaliges Nachfragen hin habe der Patient vermerkt, dass er beim Unfall das Bewusstsein nicht verloren und auch keine Kopfverletzung erlitten habe. Es bestehe weder eine retrograde noch eine anterograde Amnesie. Zusätzlich zu den erwähnten Beschwerden weise der Versicherte auch auf gewisse Konzentrationsstörungen hin. Da die neurologische Untersuchung diesbezüglich ergebnislos ausgefallen sei, müssten möglicherweise psychosomatische Probleme, allenfalls in Zusammenhang mit der jetzigen Stellenlosigkeit und unsicheren wirtschaftlichen Zukunft angenommen werden. Er befürworte deshalb eine stationäre Rehabilitation, wobei eine aktive trainingsorientierte Therapie im Vordergrund stehe, um den Patienten wieder optimal auf die Wiederaufnahme der Arbeit, respektive die Vermittlung durch die Arbeitslosenkasse vorzubereiten. Mit einem traumatischen Dauerschaden sei - unter Berücksichtigung der bisherigen Abklärungsresultate - nicht zu rechnen, so dass die SUVA ihre Leistungen dann voraussichtlich nach dieser stationären Behandlung werde terminieren müssen (Urk. 8/11).
4.5     Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 29. Juli 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/16):
         "Unfall vom 10.01.2003: Ausgerutscht und gestürzt mit Kontusion, Becken, Arm, Fuss und Thorax links sowie Rippenfraktur 7 und 8 links.
         A.       Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
                   -        Kontusion der autochthonen Rückenmuskulatur links am                                    10.01.2003
                   -        Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose L5/S1 (MRI                              LWS von 2002 sowie MRI BWS und LWS vom 26.03.2003)
         B.       Sensibilitätsstörungen thorakal links paravertebral
         C.       Nächtliche Myoklonien
         D.       Undifferenzierte Somatisierungsstörung bei schizothymer/anankastischer               Persönlichkeit
         E.       Infrarenales Aortenaneurysma"
         Unter dem Titel "zusammenfassende Beurteilung" führten die Ärzte der Klinik aus, bei Status nach multiplen Kontusionen und Rippenfrakturen 7 und 8 links am 10.01.2003 bestehe aktuell ein unter stationärer Physiotherapie nicht gebessertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit schmerzbedingt minim eingeschränkter LWS-Beweglichkeit ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Vorgängige externe kernspintomographische Untersuchungen der BWS und LWS von 2002 sowie März 2003 zeigten leichte Chondrosen der unteren BWS und mittelschwere Osteochondrosen L5/S1, ein Bulging des Diskus L5/S1 mit leichter paramedianer rechtsseitiger Diskusprotrusion, unverändert zur Voruntersuchung, ausserdem ein Ödem in der linksseitigen Rückenmuskulatur auf Höhe des thorakolumbalen Überganges, vereinbar mit dem Status nach Kontusion, sowie ein infrarenales Aortenaneurysma mit Durchmesser um 4cm. Im Rahmen der Physiotherapie habe sich keine bleibende Beschwerdelinderung und Belastbarkeitssteigerung erzielen lassen; ein Zugang sei weder auf struktureller noch auf der Aktivitätsebene gelungen.
         Im Bereich Th10-12 bestehe links paravertebral eine Hyperpathie, die vom Patienten klar und sachlich geschildert werde und die laut Prof. Dr. K.___ (Beurteilung im Rahmen eines neurologischen Konsiliums) durch das bekannte Aortenaneurysma im Sinne einer radikulären Reizsymptomatik bedingt sein könnte. Eine gleichartige angegebene Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hyperpathie bestehe im thorakalen Bereich links paravertebral Th5-7, die laut Prof. Dr. K.___ als Folge der beim Unfall erlittenen Rippenfrakturen bestehen könnte. Funktionell seien diese Sensibilitätsstörungen jedoch unbedeutsam.
         Die geschilderten nächtlichen Zuckungen entsprächen wahrscheinlich am ehesten Myoklonien, von denen bekannt sei, dass sie physiologischerweise im Schlaf auftreten könnten. Die vom Patienten angegebene Bewegungsstörung der Arme und Beine scheine laut neurologischem Konsiliarius ebenso wie das Gangbild des Patienten mit dorsal extendierten Zehen beidseits am ehesten funktionell verändert zu sein, ohne dass sich hierfür eine organische Genese klar fassen lasse. Da bei bekanntem Aortenaneurysma nicht sicher auszuschliessen sei, dass eine vaskuläre Genese eine Rolle spielen könnte, obwohl der Durchmesser des Aneurysmas hierfür relativ gering sei, trotzdem durchaus jedoch gerade unter Belastung eine Durchblutungsstörung des kaudalen Rückenmarkes oder des Plexus lumbosacralis auftreten könnte, sei in der Physiotherapie ein kontrollierter Belastungsversuch mit Step-up und Velofahrten durchgeführt worden. Hierbei hätten sich weder vor noch nach der Belastung klare Ausfälle der unteren Extremitäten gezeigt, die auf eine ischämische Problematik hindeuten könnten, so dass bei fehlenden objektiven Ausfallserscheinungen auch bezüglich der Bewegungsstörung von einer funktionellen Genese auszugehen sei.
         Während der Hospitalisation sei die psychische Auffälligkeit des Patienten im Vordergrund gestanden. Dieser habe schon prätraumatisch schizothyme und anankastische Persönlichkeitszüge aufgewiesen, welche schon früher eine psychotherapeutische Betreuung hätten scheitern lassen und am letzten Arbeitsplatz zu massiven Konflikten mit Entwicklung von ängstlich-depressiven und körperlichen Symptomen geführt habe, so dass der Patient vor dem Unfall gekündigt habe. Die Arbeitslosigkeit stelle nun in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters einen erheblichen psychosozialen Belastungsfaktor dar. Im Anschluss an den Unfall vom 10. Januar 2003 habe der zu Alexithymie neigende Patient eine undifferenzierte Somatisierungsstörung entwickelt, wobei ausser Zweifel stehe, dass er unter seinen Symptomen leide und diese nicht einfach aggraviere oder simuliere. Eine psychologische Betreuung während des Aufenthaltes habe der Patient nicht gewünscht; ebenso sei er einer medikamentösen Behandlung ablehnend gegenüber gestanden. Daher werde die Weiterbehandlung - am besten ausschliesslich durch den Hausarzt - empfohlen, der allenfalls in einem späteren Zeitpunkt eine medikamentöse Behandlung der Somatisierungsstörung mit Johanniskraut oder Insidon in die Wege leiten könne.
         Zur Funktionsfähigkeit und Behinderung sowie zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen bei Austritt aus der Klinik, bemerkten die berichtenden Ärzte, arbeitsrelevante Problembereiche seien die LWS und zum Teil auch die psychische Auffälligkeit. Aufgrund der psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden sowie der Selbstlimitierung lasse sich die körperliche Belastbarkeit nur schätzen. Limitiert seien rückenbelastende Arbeiten in Zwangsstellungen sowie längeres Gehen. Heben und Tragen von Gewichten sei bis circa 12.5 kg möglich. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. September 2003 (Urk. 8/16).
4.6     Kreisarzt Dr. G.___ hielt am 22. August 2003 fest, beim Unfallereignis vom 10. Januar 2003 habe es sich um eine Rückenkontusion gehandelt, ohne eine radiologisch und kernspintomographisch darstellbare Verletzung des Achsenskelettes. Nach derzeit gültiger Lehrmeinung verursachten derartige Verletzungen einen Beschwerdeschub von sechs bis maximal neun Monaten Dauer. Im hier vorliegenden Fall habe es sich um einen Sturz auf dem Vorplatz bei Glatteis gehandelt, also nicht um ein massives Trauma wie beispielsweise ein Sturz aus grösserer Höhe von einem Gerüst, und der funktionelle Befund anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ mit einem Schober von 14,5 cm sei bereits Ende März wieder günstig gewesen, so dass für die Dauer des unfallbedingten Beschwerdeschubes eher die untere Limite angenommen werden könne. Ein kernspintomographisch fassbarer zusätzlicher Schaden sei nicht dokumentiert worden, wie dem Befundbericht vom 26. März 2003 entnommen werden könne. Die Kernspintomogramme zeigten auch bezüglich Segmentdegeneration im Wesentlichen identische Befunde wie auf den Voraufnahmen vom 11. Februar 2002, was auch aus dem Befundbericht von Frau Dr. med. L.___ hervorgehe. Insbesondere komme keine Segmentdegeneration zur Darstellung, die sich vom normalerweise zu erwartenden Verlauf abheben würde und die als Hinweis für eine dauernde und richtungsweisende traumatische Schädigung eines Bewegungssegmentes betrachtet werden müsste. Die SUVA werde deshalb ihre Leistungen, wie bereits im KU-Bericht vom 12. Mai 2003 angekündigt, jetzt nach der stationären Rehabilitation in H.___ terminieren müssen. Was den unfallbedingten traumatischen Beschwerdeschub anbelange, seien die veranlassten Rehabilitationsmassnahmen aufwendig und sicher ausreichend. Was das infrarenale Aortenaneurysma anbelange, sehe er keinen Unfallkausalzusammenhang, komme doch dieses Aneurysma bereits auf den Voraufnahmen im Sinne einer Erweiterung der Aorta abdominalis infrarenal zur Darstellung. Die Aufnahmen würden aber mit dieser Fragestellung noch Dr. I.___, Versicherungsmedizin am Hauptsitz der SUVA in Luzern, zur Beurteilung vorgelegt, der in der Beurteilung derartiger Fragen über spezielle Erfahrung verfüge (Urk. 8/24).
4.7     Dr. I.___ führte am 27. August 2003 aus, was die Problematik der Rückenkontusion anbelange, so sei er mit Dr. G.___ einig, dass sich hier ein Status quo sine diagnostizieren lasse. Im Folgenden nehme er nur zum zufällig festgestellten infrarenalen Aortenaneurysma Stellung, welches anlässlich der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule gefunden worden sei. Eine traumatische Entstehung eines Aneurysmas infrarenal sei ausserordentlich selten und bedürfe einer gewaltigen Energieeinwirkung, wobei dann meist die intraabdominellen Weichteile wie Milz, Leber, Darm etc. verletzt würden. Auf den MRI-Bildern sehe man, dass es sich um ein echtes Aneurysma handle. Die posttraumatischen Aneurysmen seien falsche Aneurysmen. Eine akute Verschlechterung eines vorbestehenden Aneurysmas durch Dissektion auf den Sturz könne aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: erstens sei die Energieeinwirkung bei einem Sturz aus Körperhöhe zu gering, zweitens sei die Dissektion immer mit vernichtenden Schmerzen verbunden, die man nicht ambulant behandeln könne, und drittens komme es bei der Dissektion zu lebensbedrohlichen Blutdruckabfällen. Alle diese Kriterien seien hier nicht erfüllt. 95 % der infrarenalen abdominellen Aneurysmen seien arteriosklerotischer, 5 % mykotischer Natur. Wie dargestellt sei eine Kausalität und auch eine Teilkausalität dieses infrarenalen Aneurysmas zur erlittenen Rückenkontusion mit Sicherheit auszuschliessen.
         Die Beschwerden des Patienten seien schwer interpretierbar. Immerhin sei aber das infrarenale Aneurysma eine Krankheit, die unbehandelt in einem hohen Prozentsatz zum Tode führe. Es lasse zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Arteriosklerose schliessen, eine allgemeine Erkrankung, die zerebrale, renale und Durchblutungsstörungen in den Beinen hervorrufen könne. Er meine deshalb, dass dieser Patient auf Kosten der Krankenkasse von einem Angiologen durchgecheckt werden müsse, weil in seinem jugendlichen Alter eventuell entsprechende Risikofaktoren noch behandelbar wären. Danach sei eine detaillierte Beurteilung durch einen Gefässchirurgen bezüglich des weiteren Procederes durchzuführen.
         Abschliessend hielt Dr. I.___ fest, aus den Unfallfolgen sei der Patient als voll arbeitsfähig anzusehen. Eine Rente oder Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Das heisse aber nicht, dass er voll einsetzbar sei; denn die krankhafte Arteriosklerose mit den Durchblutungsstörungen könne Limiten setzen. Dies würde für den Patienten bezüglich der Invalidenversicherung eine gewisse Bedeutung haben (Urk. 8/25).
4.8     Dr. med. J.___, Anästhesie FMH, Schmerztherapeut an der Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik D.___ in "___", diagnostizierte am 24. September 2003 ein chronisches thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofascialer Komponente nach Unfall vom 10. Januar 2003 bei vorbestehender degenerativer Osteochondrose L5/S1 (Urk. 14/1). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte Dr. J.___ mit, dass er kaum glaube, dass die Rücken- respektive viszeralen Beschwerden des Patienten in einem wesentlichen Anteil durch Beschwerden des abdominalen Aortenaneurysmas zu erklären seien, wobei er allerdings weder Stadium noch Dimension des Aneurysmas kenne (Urk. 14/3).
4.9     Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 stellte sich Dr. C.___ auf den Standpunkt, der Versicherte leide aktuell noch an den Folgen des Unfalls vom 10. Januar 2003. Gemäss Kausalität und Wahrscheinlichkeit sei zumindest ein grosser Teil der Beschwerden auf diesen Unfall zurückzuführen. Es sei Aufgabe des Versicherers mittels geeigneter Gutachten und Untersuchungen festzustellen, welcher Anteil auf die Krankenkasse und welcher Anteil auf die Unfallversicherung entfalle (Urk. 8/43).
4.10   Dr. J.___ hielt mit Schreiben vom 21. Mai 2004 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass er sich zur Unfallkausalität der Schmerzen als Anästhesie-basierter invasiver Schmerztherapeut grundsätzlich nicht äussere, da ihm diesbezüglich die entsprechende rheumatologisch/rehabilitative Ausbildung fehle (Urk. 14/6).

5.      
5.1     Aufgrund der zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Unbestritten ist zudem, dass die nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2003 aufgetretenen - und aktuell anhaltenden - Beschwerden sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die über den 1. Oktober 2003 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. Januar 2003 stehen.
5.2     Gestützt auf die medizinischen Akten ist erstellt, dass bereits vor dem Unfall vom 10. Januar 2003 leichte Chondrosen der unteren BWS und mittelschwere Osteochondrosen L5/S1 sowie ein Bulging des Diskus L5/S1 mit leichter paramedianer rechtsseitiger Diskusprotrusion bestanden (Urk. 8/7, 8/5, 8/10, 8/11, 8/16). Fest steht sodann auch, dass die beim Unfall erlittenen Rippenfrakturen innert sechs bis acht Wochen heilten und aktuell keine Beschwerden mehr verursachen (Urk. 8/10).
5.3     Was die diagnostizierte Rückenkontusion - und das damit in Zusammenhang stehende lumbospondylogene Schmerzsyndrom - betrifft, hat Dr. G.___ - mit Hinweis auf die derzeit gültige Lehrmeinung, wonach solche Verletzungen einen Beschwerdeschub von sechs bis maximal neun Monaten Dauer verursachen, und mit eingehenden Darlegungen, weshalb unter den Umständen des konkreten Falles kein Anlass besteht, davon abzuweichen - überzeugend begründet, weshalb diesbezüglich spätestens per Ende September 2003 der Status quo sine erreicht wurde (Urk. 8/24). Dieser Ansicht schloss sich Dr. I.___ an (Urk. 8/25), der im Übrigen ebenso überzeugend darlegte, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Rückenkontusion und dem infrarenalen Aneurysma ausgeschlossen werden kann. Dass es sich bei den genannten Medizinern um versicherungsinterne Ärzte handelt, ändert nichts am Beweiswert ihrer Beurteilungen. Diese erscheinen als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
5.4     Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
         Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 25) stützte sich die SUVA in medizinischer Hinsicht keineswegs allein auf die Beurteilung Dr. I.___s ab. Vielmehr erging der Einspracheentscheid gestützt auf die ausführlich begründeten Stellungnahmen Dr. I.___s und Dr. G.___s, die wiederum die gesamten medizinischen Vorakten in ihre Überlegungen einbezogen hatten. Die Kritik, Dr. I.___ habe sich auf die Problematik des Aneurysmas beschränkt, stösst insofern ins Leere, als dieser von Dr. G.___ als Spezialist zur Beurteilung eben gerade dieser Problematik beigezogen wurde (Urk. 8/24, 8/25).
         Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er geltend macht, bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der Sensibilitätsstörungen thorakal links paravertebral könne ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um Unfallfolgen handle (Urk. 1 S. 4 Ziff. 20). Was das mit der Rückenkontusion in Zusammenhang stehende Schmerzsyndrom angeht, hat - wie bereits dargelegt - Dr. G.___ überzeugend begründet, dass diesbezüglich spätestens Ende September 2003 der Status quo sine erreicht worden war. Auch was Dr. C.___ dagegen anführte, kann daran nichts ändern, zumal er eine Begründung schuldig blieb für seine Ansicht, es bestehe auch weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 8/43). Dr. J.___ seinerseits äusserte sich nicht zur Unfallkausalität (Urk. 14/6). In Bezug auf die Sensibilitätsstörungen ist darauf hinzuweisen, dass diese von den Ärzten der Klinik H.___ funktionell als unbedeutsam bezeichnet wurden (Urk. 8/16).
         Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung nicht stattzugeben ist und es sich auch erübrigt, einen weiteren Bericht von Dr. J.___ einzuholen.
5.5     Ob die im Gutachten der Klinik H.___ diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung zumindest teilweise durch den Unfall verursacht beziehungsweise verschlimmert worden ist, kann offen bleiben, weil jedenfalls bei einem leichten Unfallereignis wie demjenigen vom 10. Januar 2003 (der Beschwerdeführer rutschte auf Glatteis aus, hielt sich an einem Rohrgestell fest, stürzte und schlug zuerst mit der linken Flanke, dann mit dem Rücken auf liegende Röhren auf [Urk. 8/7]) die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ohne Weiteres zu verneinen wäre (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Somit ist auch nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer - wie im Bericht zum psychosomatischen Konsilium der Rehaklink festgehalten wurde - schon prätraumatisch auffällige (schizothyme und anankastische) Persönlichkeitszüge aufgewiesen hat (Urk. 8/13 S. 4), was von ihm selbst bestritten wird (Urk. 13 S. 3).
5.6     Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid auf die Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. I.___ sowie auf den Bericht der Klinik H.___ abstellte. Gestützt darauf ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Unfall vom 10. Januar 2003 zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestehenden krankhaften Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen, dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status quo sine per Ende September 2003 erreicht war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2003 und den bestehenden Beschwerden ist daher nicht mehr gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Oktober 2003 eingestellt hat.

6.
6.1     Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. September 2003 Anspruch auf ein ganzes Taggeld hat.
         Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV).
6.2     Die SUVA ist gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab Anfang September 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt ein herabgesetztes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten sei.
         Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihm sein Hausarzt Dr. C.___ bis am 1. Oktober 2003 und darüber hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 26, 3/6), weshalb ihm auch im September ein Taggeld auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zustehe.
6.3     Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c). Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2).
6.4     Es ist nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten, als körperlich schwer zu qualifizierenden Tätigkeit als Pneumonteur im hier interessierenden Zeitraum (September 2003) vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 8/13, 8/16 S. 3, 3/6). Fraglich ist hingegen, ob sich die im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 29. Juli 2003 ab 1. September 2003 prognostizierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit (keine rückenbelastende Arbeiten in Zwangsstellungen mit längerem Gehen, Heben und Tragen von Gewichten von über circa 12,5 kg [Urk. 8/16 S. 3)] realisieren liess. Gegen eine Restarbeitsfähigkeit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. C.___ am 27. August, am 19. September sowie am 2. Oktober 2003 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 3/6). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden, da unter den vorliegenden Umständen vom Beschwerdeführer ohnehin kein Berufswechsel verlangt werden konnte.
6.5     Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet nämlich die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten (BGE 114 V 283 Erw. 1d) Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4). Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung oder Einstellung der Taggeldleistungen zur Folge, ist dem Versicherten sodann regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, sich auf die neue berufliche Situation einzustellen, namentlich eine geeignete Arbeit zu suchen. In der Praxis werden Anpassungsfristen von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 f. Erw. 5b mit Hinweisen).
         Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Vom Versicherten kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 ff.). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere auch das Alter des Versicherten sowie die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten (vgl. BGE 113 V 32 f. Erw. 3d).
6.6     Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer von Dr. C.___ seit dem Unfallereignis vom 10. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/6). Vom 25. Juni bis 30. Juli 2003 weilte er zwecks Rehabilitation (Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und medizinische Abklärung) in der Klinik H.___. Frühestens aufgrund des Austrittsberichtes vom 29. Juli 2003 (Urk. 8/16) konnte er erkennen, dass von ihm verlangt werden könnte, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. September 2003 (Urk. 8/16 S. 1) in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Gestützt auf den Austrittsbericht eröffnete die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2003, dass sie das Taggeld ab 1. September 2003 auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % abrechnen werde und er sich baldmöglichst beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde melden solle (Urk. 8/21). Sie unterliess es jedoch, ihm für den Berufswechsel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 114 V 289 Erw. 5b). Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel zumutbar ist oder nicht, war zudem zu beachten, dass Taggelder für einen einzigen Monat (September 2003) in Frage standen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Mitteilung der SUVA bereits 57 Jahre alt war. Schliesslich versäumte es die Beschwerdegegnerin auch, anzugeben, in welchen Berufen oder Tätigkeiten der Beschwerdeführer seine - ihrer Ansicht nach vorhandene - Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte.
6.7     Nach dem Gesagten waren somit die Voraussetzungen für die Gebotenheit eines Berufswechsels nicht gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht mehr verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch im Monat September 2003 noch das volle Taggeld zustand.

7.       In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 30. September 2003 ein ganzes Taggeld auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).