Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00039
UV.2004.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene Mehmet Sucu absolvierte in der Türkei eine Ausbildung zum diplomierten Automechaniker. In der Schweiz arbeitete er unter anderem bei der A.___ AG als Maschinenführer und war über diese Anstellung bis zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Automechaniker und Garagist im Juni 2000 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
Beim Übersteigen einer Palettenrollbahn schlug Mehmet Sucu am 28. Juni 1999 mit dem rechten Knie gegen den Halter einer Lichtschranke und zog sich bei diesem Arbeitsunfall eine Kontusion des Kniegelenks zu, die mit einer intraartikulären Injektion behandelt werden musste (Urk. 7/1-2). Belastungsabhängige, mit einem iatrogenen septischen Knieinfekt zusammenhängende starke Schmerzen erforderten zwei Kniearthroskopien mit Débridement und Spülung sowie eine Gelenksmobilisation unter Narkose während einer vom 2. bis 23. September 1999 dauernden Hospitalisation (Urk. 7/3-5). Nach einem nochmaligen Kniegelenkserguss am 28. September 1999 (Urk. 7/12) konnte der Versicherte seine Arbeit am 29. November 1999 zu 50 % aufnehmen und ab 10. Januar 2000 wieder voll arbeiten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S.  2, Urk. 7/7, 7/9).
Wegen erneuter schmerzhafter Gelenksergüsse musste das rechte Knie im November 2001 wiederum zweimal arthroskopisch behandelt werden (Urk. 7/12, 7/16). Am 6. Februar 2002 kam es zu einer weiteren, notfallmässigen Behandlung und es folgte eine langdauernde Physiotherapie zum Muskelaufbau (Urk. 7/18 S. 1, Urk. 7/22, 7/32, 7/36).
Nach der Kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 7/34) und verschiedenen erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/18, 7/25, 7/38, 7/40-44, 7/47, 7/52) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 7/55) eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung und mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 17 % zu. Die gegen die Höhe dieser Leistungen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. Juni beziehungsweise 14. August 2003 (Urk. 7/56, 7/61) wies die SUVA am 20. November 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2003 erhob der Rechtsanwalt des Versicherten am 23.  Februar 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Die SUVA stellte in der Beschwerdeantwort vom 23 Februar 2004 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 29. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren ausschliesslich der im Einspracheverfahren bestätigte Rentenentscheid. Die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Praxis werden im Einspracheentscheid richtig wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zutreffend sind auch die Ausführungen zur Anwendbarkeit des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltenden Rechts.
1.2 Bezüglich der vorliegend strittigen Höhe des Invaliditätsgrades ist Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) massgebend. Danach wird für dessen Bestimmung das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird die Behinderung in Tätigkeiten, die nicht nach dem Gesetz versichert oder nicht entlöhnt sind und die neben einer unselbständigen Tätigkeit ausgeübt werden, bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt.
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
         Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG; sogenanntes ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 105 V 151, 104 V 136 Erw. 2c, 97 V 56; AHI-Praxis 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
         Die von der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Regeln über das ausserordentliche Bemessungsverfahren gelten grundsätzlich auch in der Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (BGE V 313 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 34).
1.3     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht kann der Wechsel von der selbständigen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2004 i.S. K., I 643/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, stellte im Bericht vom 15. Oktober 2002 (Urk. 7/33-34) eine mässige Belastungs- und Bewegungsintoleranz des rechten Kniegelenks entsprechend einer mässigen Pangonarthrose mit einer Funktionseinbusse fest, die beim Stehen bereits nach wenigen Minuten, bei leichtem Gehen nach einer Stunde und bei einer Zusatzbelastung sofort auftrete. Knieende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Dr. B.___ wies darauf hin, dass seit dem letzten Rezidiv-Infekt vor zwei Jahren wegen der mässigen Belastungs- und Bewegungsintoleranz nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Der Versicherte habe als selbständiger Garagist seinen Betrieb umstellen müssen und benötige nun die Hilfe seines Sohnes sowie eines zusätzlichen Hilfsmechanikers. Leichtere Arbeiten könne er weiterhin im Rahmen von 30 % verrichten, bei voller Ausnützung der Zumutbarkeit sogar im Rahmen von 70 %, wobei Dr. B.___ bemerkte, der letztgenannte Wert entspreche seiner persönlichen Einschätzung, wenn alle Strategien und Möglichkeiten optimal ausgenützt würden. Für eine volle Tätigkeit als Automechaniker sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % gerechtfertigt. Auf dem freien Arbeitsmarkt wäre der Versicherte voll und ganztägig entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil einsetzbar. Dieses umschrieb Dr. B.___ wie folgt (Urk. 7/34 S. 2):
„Ganztägige wechselbelastende Tätigkeiten gehend-stehend-sitzend, vor allem auf einer tischhohen Arbeitsfläche ohne Heben von schwereren Gegenständen über 20 Kilogramm, nicht repetitiv. Tätigkeiten auf der Arbeitsfläche unbeschränkt. Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Tritten oder Gerüsten nicht möglich. Knieende Tätigkeiten nicht möglich, hockend nur vereinzelt kurzzeitig ohne Zusatzbelastung.
Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Stellung als selbstständiger Garagist wäre es meines Erachtens am besten, der Patient würde eine Strategie entwickeln, um eine möglichst hohe Arbeitsfähigkeit in seiner eigenen Werkstatt zu erreichen. Möglich wären - bei optimalen Bedingungen - 20 bis 30 % Arbeitsunfähigkeit.“
2.2 Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ermittelte die SUVA die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse auf der Grundlage der im Unfallzeitpunkt ausgeübten unselbständigen Tätigkeit bei der A.___ AG und liess die nachträgliche Aufnahme einer selbständiger Tätigkeit als Automechaniker ausser Acht. Den bei Beibehaltung der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns erzielbaren Validenlohn bemass sie mit Fr. 58'050.--. Dementsprechend beruht auch das im Einspracheentscheid angeführte Invalideneinkommen auf den in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestehenden Verdienstmöglichkeiten, die anhand des in Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 ermittelten Zentralwerts von Fr. 4'437.--, einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der seit 2000 bis zum Rentenbeginn eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % sowie eines Abzuges von 15 % mit Fr. 49'224.-- beziffert werden. Die SUVA macht geltend, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls unselbständig erwerbstätig gewesen sei, komme Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Anwendung.
2.3 Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Dr. B.___s Feststellung, dass in Bezug auf eine volle Tätigkeit als Automechaniker eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % gerechtfertigt sei, die Anerkennung eines 50%igen Invaliditätsgrades. Er macht zudem geltend, es sei ihm nicht zuzumuten, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Bei der gegebenen Betriebsstruktur nehme die Verlagerung seiner Tätigkeit von den körperlich belastenden Servicereparaturen auf den Occasionshandel längere Zeit in Anspruch, müsse doch das dazu erforderliche Kapital zuerst erarbeitet werden (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Von seinem Wortlaut her bezieht sich Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV, auf den sich die SUVA beruft, eindeutig auf mehrere gleichzeitig ausgeübte Erwerbstätigkeiten, die nicht alle obligatorisch oder freiwillig nach UVG versichert sind, nicht aber auf versicherte und nicht versicherte Erwerbstätigkeiten, die zeitlich nacheinander ausgeübt werden. Dass nur die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit Ausgangspunkt für die Invaliditätsbemessung bilden kann, erscheint bei der der genannten Bestimmung zugrunde liegenden Konstellation als selbstverständlich, soll doch grundsätzlich die Beitragspflicht mit dem Umfang des Versicherungsschutzes korrelieren.
         Zur Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV im vorliegenden Fall, in dem die im Zeitpunkt des Unfalls bestehende unselbständige Erwerbstätigkeit vor dem zur Invalidität führenden Rückfall zugunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist, besteht hingegen kein Anlass. Wenn auch die Verdienstverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen wichtigen Anhalts- und Ausgangspunkt darstellen, so ist doch entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt, das heisst im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich verdienen würde (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. ferner für viele Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2004 i. Sa. P., U 178/03, Erw. 2.2). Die Einschränkung auf versicherte Tätigkeiten wird daher in dem vom Beschwerdeführer angeführten Zitat von Omlin zu Recht als zu weitgehend beurteilt, weil die mutmassliche berufliche Entwicklung ohne Unfall nachzuzeichnen sei und bei Berücksichtigung selbständiger, nicht versicherter Tätigkeiten die Äquivalenz zwischen Versicherungsleistungen und -beiträge insofern gewahrt werde, als für die Rentenberechnung das ursprüngliche Versicherungsverhältnis beziehungsweise der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist (vgl. Urk. 1 S. 5, ferner Art. 15 Abs. 2 UVG; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 171 f.).
         Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm und diese auch nach dem Rückfall und der dadurch bewirkten dauernden Behinderung im rechten Knie weiterführte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch im Gesundheitsfall selbständig erwerbend geblieben wäre. Folglich muss dieser Tatsache beim Einkommensvergleich grundsätzlich Rechnung getragen werden.
3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann die Höhe des Invaliditätsgrades nicht ohne weiteres mit dem oberen Wert der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden, die ihm der Kreisarzt für eine volle Automechanikertätigkeit bescheinigt, sind doch für die Invaliditätsbemessung nicht die prozentualen behinderungsbedingten Einschränkungen in einer konkreten Tätigkeit massgebend, sondern deren erwerbliche Auswirkungen. Wie diese vorliegend ermittelt werden können, ist allerdings fraglich.
         So kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Einkommensvergleich, bei dem beispielsweise die Gewinn- und Umsatzzahlen vor und nach Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers miteinander verglichen werden, zu einem aussagekräftigen Resultat führt oder ob der Erwerbsausfall sich besser anhand des behinderungsbedingten Mehraufwandes - allenfalls in Form von Auslagerungen bestimmter Arbeiten oder der vom Beschwerdeführer erwähnten Anstellung eines Mitarbeiters (Urk. 7/43 S. 1) - ermitteln lässt. Denn der Mitte 2000 aufgenommene Garagebetrieb befand sich beim Invaliditätseintritt im November 2001 noch im Aufbau. Dass sich gemäss Jahresabschluss 2002 (Urk. 7/47) in diesem Jahr nur ein bescheidener Betriebsgewinn ergab und im Vorjahr überhaupt keiner, wird daher kaum ausschliesslich mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers zusammenhängen, müsste aber aufgrund des Geschäftsgangs bis November 2001 näher abgeklärt werden. Dazu liegen aber bis auf den erwähnten Jahresabschluss 2002 (Urk. 7/47) keine Buchhaltungsunterlagen vor. Um entscheiden zu können, ob und in welcher Form ein Einkommensvergleich durchführbar ist, ist folglich der Beizug der gesamten Buchhaltung ab Betriebsaufnahme unumgänglich, weshalb die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die SUVA zurückzuweisen ist.
         Die genauen Umsatz- und Auftragszahlen werden aber auch Rückschlüsse auf das Entwicklungspotential des Garagenbetriebs des Beschwerdeführers zulassen, so dass eine Beurteilung der sich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht stellenden Fragen, ob dem Beschwerdeführer die Wiedeaufnahme einer unselbständigen, seiner Behinderung besser angepassten Tätigkeit als diejenige eines (selbständigen) Automechanikers zumutbar ist, überhaupt erst möglich sein wird. Dabei werden auch die Betriebsstruktur, der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, die familiären Aspekte - sein Sohn unterstützt ihn bei den anfallenden Arbeiten (Urk. 7/18 S. 2, Urk. 7/43 S. 1) - und die mit dem Schritt in die Selbständigkeit verbundenen Investitionen (vgl. Urk. 1 S. 6) zu berücksichtigen sein. Schliesslich sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten auch im Zusammenhang mit der sich allenfalls stellenden Frage von Bedeutung, inwieweit innerhalb des Betriebs Umstellungen vorgenommen werden können, um den nach Beurteilung des SUVA-Kreisarztes doch erheblichen behinderungsbedingten Ausfall des Beschwerdeführers als Automechaniker auszugleichen.
3.3     Zu dem im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Betätigungsvergleich, in dem hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb zwischen den zirka 70 % der Arbeitszeit beanspruchenden Service- und Reparaturarbeiten einerseits und der übrigen, zirka 30%igen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf sowie dem Vorführen der Autos andererseits unterschieden und nur der letztgenannte Bereich als dem Beschwerdeführer weiterhin möglich bezeichnet wird (Urk. 7/18 S. 2, Urk. 7/42-43), ist folgendes festzuhalten: Dieser bildet schon deshalb keine ausreichende Grundlage für die Invaliditätsermittlung in einem allfälligen ausserordentlichen Bemessungsverfahren, weil die verschiedenen Aufgabenbereiche und die diesbezüglichen behinderungsbedingten Einschränkungen erwerblich nicht gewichtet werden. Auch wird innerhalb der beiden Bereiche nicht weiter differenziert, was dem Beschwerdeführer anhand der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes invaliditätsbedingt noch möglich wäre und was nicht.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rentenentscheid der SUVA aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
         Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. November 2003, soweit damit die Rentenverfügung vom 6. Mai 2003 bestätigt wird, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).