Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00043
UV.2004.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 20. Januar 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hauri
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1954, war als Baggerführer bei der A.___ & Co., angestellt und durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 20. November 2002 beim Steinspitzen mit dem Bagger einen Schlag im Rücken verspürte (Urk. 14/1). Mit der Sanität wurde M.___ darauf in die Notfallabteilung des B.___ eingeliefert, wo ein akutes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. November 2002 und danach eine Arbeitunfähigkeit von 50 % bis zum 26. November 2002 attestiert wurden (Urk. 14/6). Am 23. November 2002 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, ebenfalls ein akutes Lumbovertebralsyndrom, das sich in der Folge unter medikamentöser Therapie nicht verbesserte, weshalb er am 6. Dezember 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Dezember 2002 attestierte (Urk. 14/2). Nachdem die SUVA den Versicherten am 27. November 2002 einen Fragebogen zum Unfallgeschehen zugestellt hatte (Urk. 14/3/2), fand am 7. März 2003 eine Besprechung zwischen dem Versicherten und einer Mitarbeiterin der SUVA statt, anlässlich der, gestützt auf den geschilderten Verlauf des Ereignisses, M.___ mitgeteilt wurde, der Unfallversicherer werde die Ablehnung der Versicherungsleistungen prüfen, da nicht von einem Unfall auszugehen sei (Urk. 14/7). Im Brief vom 10. März 2003 wurde ein Unfallgeschehen verneint (Urk. 14/8). Am 26. März 2003 berichtete Dr. med. D.___, dass die bisherigen, seit mehr als vier Monaten durchgeführten therapeutischen Massnahmen zu keiner Besserung geführt hätten (Urk. 14/12). Der Krankenversicherer von M.___, die Krankenkasse E.___, liess ihrerseits den Sachverhalt durch die F.___ AG abklären (Urk. 14/16). Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 lehnte die SUVA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab, da es sich beim Geschehen vom 20. November 2002 nicht um einen Unfall im rechtlichen Sinne gehandelt habe und auch keine Berufskrankheit vorliege. Diesen Entscheid eröffnete die SUVA auch der Krankenkasse E.___ (Urk. 14/19). Die dagegen erhobenen Einsprachen der Krankenkasse E.___ vom 19. Juni 2003 (Urk. 14/24) und des Versicherten vom 30. Juni 2003 (Urk. 14/27) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Hauser, am 27. Februar 2004 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2004 liess die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 13). Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 15). Nach Eingang der Replik des nunmehr zuständigen Rechtsanwalts Claude Hauri vom 29. Juni 2004 (Urk. 19) und der Duplik vom 23. August 2004 (Urk. 26) schloss das Gericht am 25. August 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 27).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) und sich das fragliche Ereignis vor dem 1. Januar 2003 ereignet hat, sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zu Recht erkannt hat (Urk. 2 S. 3).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
         Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Dabei unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d mit Hinweisen). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt (Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 266 Fn. 375, S. 268; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989 S. 175 f.).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4    
1.4.1   Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
1.4.2   Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
         Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
1.5     Für die Erhebung des Sachverhalts, insbesondere für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden, aber auch für die Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit ist das Gericht auf medizinische Berichte und Gutachten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 20. November 2002 stelle keinen Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts dar, da die Schmerzen bei der gewohnten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgetreten seien. Dass der Kleinbagger bei der Tätigkeit hart auf dem Boden aufgeschlagen sei, sei bei der durch den Beschwerdeführer gewählten Arbeitsweise nichts Aussergewöhnliches und überschreite das übliche Mass an Vibrationen nicht. Der Arbeitsablauf sei weder durch einen äusseren Faktor programmwidrig gestört worden, noch sei die Einwirkung auf den Körper unter besonders sinnfälligen Umständen abgelaufen, weshalb kein Unfallereignis vorliege und keine Leistungen des Unfallversicherers geschuldet seien. Weiter liege auch keine Berufskrankheit vor, da die Beschwerden nicht überwiegend durch die berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden seien (Urk. 2, 13, 26).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen des harten Gesteins und des Zeitdrucks beim Spitzen mehr Druck erzeugen müssen, wodurch sich der Bagger einen halben Meter abgehoben habe und danach beim Brechen des Gesteins unvorhergesehen abgesackt sei. Aufgrund des hohen Drucks und des damit verbundenen höheren Abhebens des Baggers sowie des plötzlichen Durchbrechens des Gesteins sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Kabine wie üblich sanft abzusenken, so dass diese heftig auf dem harten Untergrund aufgeschlagen sei. Ungewöhnlich seien an diesem Vorgang die Härte des Gesteins, der dadurch notwendige erhöhte Anpressdruck des Spitzhammers und das darauf folgende plötzliche, unerwartete Durchbrechen des Gesteins gewesen. Zudem sei der Bagger auf hartem Untergrund und er - der Beschwerdeführer - unter erhöhtem Zeitdruck gestanden. Demnach sei der Ablauf gleich durch mehrere äussere Faktoren programmwidrig gestört worden, weshalb von einem Unfallereignis auszugehen sei. Aufgrund der langjährigen Arbeit als Baggerführer und der entsprechenden Belastung des Rückens sei die Wahrscheinlichkeit zudem sehr gross, dass es sich beim Rückenleiden um eine Berufskrankheit handle (Urk. 1, 19).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Vorfall vom 20. November 2002 einen Unfall im rechtlichen Sinne darstellt, verneinendenfalls ist auch zu prüfen, ob die Rückenbeschwerden auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sind.
3.2     Das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors ist beim Ereignis vom 20. November 2002 durch das Aufschlagen des Baggers auf dem Boden und die damit verbundene Krafteinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erfüllt. Zu überprüfen ist jedoch die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung, an welche hier wegen der Beschränkung der Schädigung auf das Körperinnere strengere Anforderungen im Sinne von besonders sinnfälligen Umständen zu stellen sind. Dies gilt um so mehr, als beim Beschwerdeführer anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 20. November 2002 keine ossären Läsionen, sondern nur eine Spondylose, mithin degenerative Veränderungen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1571) im Bereich der Lendenwirbel festgestellt wurden (Urk. 14/6).
3.3
3.3.1   Gemäss der ersten Schilderung des Beschwerdeführers nach dem Unfall Ende November 2002, sei er am 20. November 2002 damit beschäftigt gewesen, mittels eines von ihm gelenkten Baggers auf einer Baustelle Steine zu spitzen. Dabei habe, sich der hintere Teil des Baggers um etwa einen halben Meter emporgehoben, worauf es beim anschliessenden Aufschlagen des Baggers auf dem Boden zu einem einschiessenden Schmerz im Rücken gekommen sei. Den Vorgang beschrieb der Versicherte als nicht aussergewöhnlich, zumal sich der Bagger beim Steinspitzen stets ein bisschen anhebe, aber der Schlag auf den Boden sei nicht unter normalen Bedingungen verlaufen. Die Frage, ob etwas Besonderes dabei geschehen sei, verneinte der Beschwerdeführer jedoch (Urk. 14/3/2). Anlässlich der Befragung vom 7. März 2003 durch eine Mitarbeiterin der SUVA erklärte der Beschwerdeführer, es sei normal, dass zur Erhöhung des Drucks auf den Spitzhammer die Kabine beim Abspitzen von hartem Gestein angehoben werde und sich diese danach beim Zerbrechen des Gesteins ruckhaft absenke. Am 20. November 2002, als sich die Maschine abgesenkt habe und auf dem Boden aufgetroffen sei, sei es zu einer sofortigen Blockade des Rückens gekommen (Urk. 14/7).
         In der Replik wurde seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst wiederholt auf die Ungewöhnlichkeit des Arbeitsvorgangs verwiesen. So habe er, unter grossem Zeitdruck stehend und aufgrund der ausserordentlichen Härte des Gesteins, den Druck auf das Gestein durch das Anheben der Baumaschine erhöhen müssen, so dass die Baumaschine höher als üblich abgehoben sei. Aufgrund des ungewöhnlich hohen Drucks sei das Gestein plötzlich und unerwartet durchgebrochen, und die Baumaschine sei jäh auf dem harten Boden aufgeschlagen. Das Brechen des Felsens sei unvorhersehbar gewesen, weshalb er den Druck - anders als sonst - nicht mehr habe reduzieren können. Weiter sei auch ungewöhnlich gewesen, dass der Bagger auf felsigem statt auf sandigem Grund gestanden sei, weshalb der Aufprall besonders heftig gewesen sei. Nicht ungewöhnlich sei hingegen die Arbeitsweise des Beschwerdeführers, da dieser zum Steinspitzen üblicherweise die Baumaschine angehoben habe, was ihm so beigebracht worden sei (Urk. 19).
3.3.2   Der geschilderte Sachverhalt ist durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen nicht angezweifelt worden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführers in der Replik der Sachverhalt dramatischer geschildert werde als bisher und zuvor nie von einem plötzlichen und völlig unerwarteten Durchbrechen des Gesteins die Rede gewesen sei (Urk. 26).
3.3.3   Es ist evident, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein äusserer Faktor ungewöhnlich ist, unerheblich ist, wie oft sich ein bestimmter Vorgang im jeweiligen Lebensbereich abspielt. Entscheidend ist einzig, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.
         Der Beschwerdeführer hat sich am 20. November 2002, um genügend Druck aufzubauen, beim Steinspitzen mit dem Arm des Kleinbaggers auf dem abzubauenden Gestein abgestützt und dadurch die Baumaschine teilweise einen halben Meter vom Boden abgehoben, worauf sie beim Durchbrechen des Gesteins auf den Boden zurückgesackt ist. Dabei hat sich objektiv nichts Programmwidriges ereignet. Gemäss der Beschreibung der Vorgehensweise beim Steinspitzen durch den Beschwerdeführer ist es üblich, dass der Bagger beim Spitzvorgang angehoben wird und danach beim Zerbrechen des Gesteins ruckhaft abgesenkt wird (Urk. 14/7). Das Anheben und das beim Durchbrechen des Gesteins ruckhafte Absenken der Baumaschine hat demnach für den Beschwerdeführer zum programmgemässen Arbeitsablauf gehört. Dass dies die gewohnte Arbeitsweise des Beschwerdeführers darstellt, wird sodann auch durch einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. protokollarische Einvernahme vom 6. Mai 2003, Urk. 14/16).
         Der Vorfall vom 20. November 2002 wird auch dadurch nicht zum aussergewöhnlichen Ereignis, dass das Gestein ausserordentlich hart gewesen ist und der Versicherte zur Erhöhung des Drucks die Kabine höher als üblich vom Boden abgehoben hat. Es entspricht einer Gesetzmässigkeit, dass beim Abbau von hartem Gestein mehr Druck aufgewendet werden muss. Da der Beschwerdeführer dabei den Bagger bewusst mit dem Baggerarm auf dem Gestein aufgestützt hat, um dadurch den Druck zu verstärken, kann das Anheben der Baumaschine um einen halben Meter nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Mit dem Zerbrechen des Gesteins hat er beim Steinspitzen auch bei hartem Gestein jederzeit rechnen müssen, da darin gerade seine Absicht bestanden hat. Dass dabei der mit dem Arm auf dem zu bearbeitenden Gestein aufgestützte und angehobene Bagger den Gesetzen der Schwerkraft folgend auf den Boden zurückfällt oder sich ruckhaft absenkt, ist zudem voraussehbar und gehört für den Versicherten zum vorgesehenen Arbeitsablauf. Wenn der Beschwerdeführer dennoch ausführt, der Schlag auf den Boden sei nicht unter normalen Bedingungen abgelaufen, obgleich dabei nichts Besonderes geschehen ist (Urk. 14/3/2) und das ruckhafte Zurückfallen des Baggers auf den Boden zum üblichen Vorgang gehört, lässt sich daraus einzig schliessen, dass das Aufschlagen des Kleinbaggers auf dem Boden unüblich heftig - wie ein Schlag - gewesen ist, und ihm eben die Schmerzen im Rücken überraschenderweise verursacht hat. Der durch den Beschwerdeführer beabsichtigte Ablauf beim Steinspitzen hat sich indessen dadurch nicht verändert, sondern ist einzig intensiver als üblich ausgefallen. Darin liegt keine Ungewöhnlichkeit. Ausschlaggebend ist auch nicht, dass das Gestein plötzlich durchgebrochen ist. Die Plötzlichkeit der Einwirkung des äusseren Faktors ist ein selbständiges Begriffselement der Unfalldefinition, weshalb nicht argumentiert werden kann, die offenkundige Plötzlichkeit spreche für die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 Erw. 6c). Sodann ist im Umstand, dass der Bagger auf hartem Terrain gestanden und dadurch der Aufprall auf dem Boden heftiger ausgefallen ist, nichts Ungewöhnliches zu erblicken, da Baumaschinen auf Baustellen in der Regel auf hartem Untergrund stehen und daher ein Aufprall nicht gedämpft wird. Ebenso bewirkt der später geltend gemachte Zeitdruck keine Ungewöhnlichkeit, da der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Schilderung (Urk. 14/7) und derjenigen des Mitarbeiters (Urk. 14/16) beim Steinspitzen stets gleich vorgegangen ist, und der Zeitdruck daher nicht zu einer eigentlichen Programmwidrigkeit im Arbeitsablauf geführt hat.
3.3.4   Nach dem Gesagten ist der Spitzvorgang nicht durch einen aussergewöhnlichen, äusseren Faktor beeinflusst worden. Es gehört für den Beschwerdeführer zum programmgemässen Abbauvorgang, dass sich die zuvor auf dem Gestein aufgestützte Baumaschine beim Zerbrechen des Gesteins ruckhaft absenkt. Da die Baumaschine entsprechend dem jeweiligen Auseinanderbrechen des Gesteins und je nach der Höhe, auf die sie angehoben worden ist, unterschiedlich hart auf dem Boden auftrifft, kann im Geschehen vom 20. November 2002 nichts Ungewöhnliches erblickt werden.
         Da die Kriterien des Unfallbegriffs nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Weitere Beweisvorkehren sind nicht notwendig, da durch die beantragte Einvernahme von Zeugen aufgrund des Zeitablaufs keine zuverlässigen neuen Erkenntnisse vom Geschehen zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis).

4.       Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt unbestrittenermassen ausser Betracht.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer leidet an lumbalen Rückenschmerzen, wobei - wie erwähnt - eine leichte Spondylose bei Bodenplatte L4 und Deckplatte L5 sowie eine laterale Spondylose linksseitig bei L3/4 erhoben wurden (Urk. 14/6). Obwohl die Ärzte des B.___ ein gewisses dysfunktionales Schmerzbewältigungsmuster beim Beschwerdeführer feststellen konnten, wiesen sie doch darauf hin, dass sie die vom Versicherten geäusserten Befürchtungen einer Schmerzverstärkung durch die Vibrationen bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Baggerführer als realistisch einschätzten (Urk. 16/12).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Frage ihrer Leistungspflicht unter dem Aspekt einer Berufskrankheit festgehalten, ein Leiden nach Art. 9 Abs. 1 UVG liege gemäss Anhang I zur UVV nicht vor (Urk. 2 S. 4 unten). Eine Einschätzung durch einen Arzt zur Frage der Berufskrankheit hat sie nicht beigebracht.
Diesem Schluss kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht einfach zugestimmt werden. Denn in Ziffer 2 des Anhangs I zur UVV werden auch Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt, die durch berufsbedingte Vibrationen entstanden sind und die sich radiologisch nachweisbar auf Knochen und Gelenke ausgewirkt haben. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 18 Jahren Baggerführer auf immer dem gleichen Bagger-Typus, dessen Arbeitssitz keine Luftfederung sondern nur eine Polsterung aufweist (Urk. 14/7). Dass es während eines gewissen Zeitraums seiner Arbeit, nämlich vor allem während des Steinespitzens, zu Erschütterungen kommt, wurde bereits aufgezeigt. Welche Arbeiten er sonst noch während seiner Bautätigkeit ausgeübt hat, wie intensiv die Erschütterungen für ihn jeweils waren und welchen Anteil die erschütterungsintensiven Arbeiten an seiner Gesamtarbeit hatte, ist gegenwärtig unklar. Es bedarf somit sowohl weiterer Abklärungen hinsichtlich des Arbeitsplatzes als auch einer fachärztlichen Aussage über die Relevanz der erhobenen Erschütterungen und Vibrationen für das erhobene Krankheitsbild im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhanges, wie ihn Art. 9 Abs. 1 UVG voraussetzt.
5.2     Sind die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 UVG nicht gegeben, so ist die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 UVG näher zu prüfen. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus.

6.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2003 ist daher in diesem Sinne aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weiter abkläre, ob der Beschwerdeführer allenfalls an einer Berufskrankheit leide und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (vgl. auch Art. 61 lit. g ATSG).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer für diesen Punkt Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über ihre diesbezügliche Leistungspflicht neu entscheide. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Claude Hauri
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Krankenkasse E.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).