Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene I.___ war seit dem 2. August 2000 als Betriebsmitarbeiter in der Verzinkerei A.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 12. April 2002 fuhr er mit der B.___-Bahn von der Arbeit nach Hause, als die hintere Zugshälfte der Doppelkomposition in einer Kurve entgleiste und kippte. Der Versicherte, der sich in der auf der Schiene stehen gebliebenen vorderen Zugshälfte befand, verletzte sich am rechten Handgelenk (Urk. 8/1, 8/2) und begab sich deswegen am 15. April 2002 in ärztliche Behandlung.
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte am 25. April 2002 eine Abrissfraktur des os triquetrum rechts und attestierte dem Versicherten ab dem Unfalldatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus. Am 13. Mai 2002 nahm der Versicherte seine Tätigkeit in der Verzinkerei wieder zu 50 % auf. Nach 10 Tagen musste der Arbeitsversuch abgebrochen werden und Dr. C.___ bescheinigte dem Versicherten erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/5, 8/6, 8/10). Am 4. Juni 2002 untersuchte Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, den Versicherten in seiner Sprechstunde und meldete ihn zu einer Arthro-MRI-Untersuchung des Handgelenks an (Urk. 8/7), anlässlich derer sich keine Bandläsion oder Diskusruptur nachweisen liess (Urk. 8/8). Im August 2002 misslang ein zweiter Arbeitsversuch in der Verzinkerei (Urk. 8/13, 8/14, 8/15).
Am 2. September 2002 unterzog sich der Versicherte im Spital E.___ einer ambulanten Operation am rechten Handgelenk (Arthrotomie, Ganglionexzision, Débridement im Bereich des scapholunären Ligamentes, radio-carpale Synovektomie, Neurotomie des Nervus interosseus posterior, Fragmententfernung Triquetrum, triquetrohamatale Exploration; Urk. 8/17). Nach der Operation wurden therapeutische Massnahmen (Ergotherapie) zur Mobilisation und Kräftigung des Patienten ergriffen (Urk. 8/20). Am 4. November 2002 wurde der Versicherte von Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. F.___ untersucht (Urk. 8/23). Am 17. Dezember 2002 löste die Verzinkerei A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Februar 2002 (richtig: 2003) auf (Urk. 8/33 S. 2).
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, er sei - gemäss Besprechung seines Hausarztes, Dr. D.___, mit ihrem ärztlichen Berater, Dr. G.___, - ab 1. Januar 2003 zu 50 % arbeitsfähig, weshalb das Taggeld ab diesem Datum entsprechend an seine Arbeitgeberin bezahlt werde (Urk. 8/35). Am 26. März 2003 untersuchte Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, den Versicherten auf Veranlassung von dessen Rechtsvertreter (Urk. 8/57). Am 11. April 2003 fand eine ambulante Konsultation des Versicherten in der Schmerzabteilung der Klinik J.___ statt (Urk. 8/64). Am 2. Mai sowie am 10. Juni 2003 wurde der Versicherte - wiederum in der Klinik J.___ - von Dr. med. K.___, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, FMH Handchirurgie, handchirurgisch untersucht (Urk. 8/70, 8/72). Vom 9. Juli bis 6. August 2003 hielt sich der Versicherte zwecks Abklärung einer beruflichen Umorientierung und der Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit stationär in der Klinik J.___ auf (Urk. 8/82). Am 19. September 2003 führte Kreisarzt Dr. med. G.___ zur Beurteilung des Restschadens eine Abschlussuntersuchung durch (Urk. 8/86).
Mit Schreiben vom 26. September 2003 teilte die SUVA dem Versicherten alsdann mit, dass ihm gestützt auf die medizinischen Beurteilungen eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei und sie ihre Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2003 auf 50 % reduziere (Urk. 8/91). Auf Verlangen des Versicherten (Urk. 8/104) erliess die SUVA am 25. November 2003 eine Verfügung, in der sie festhielt, dass sie ihre Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2003 auf 50 % reduziert habe und für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall, ausgehend von einer 20%igen Integritätseinbusse, eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- ausrichte. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie zu einer allfälligen Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen Stellung nehmen könne (Urk. 8/105). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Januar 2004 ab (Urk. 2).
Am 4. Februar 2004 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass im Rahmen der Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung seine Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit - in einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt - von der Abklärungs- und Eingliederungsstelle L.___ in "___" während voraussichtlich vier Wochen abgeklärt werden solle (Urk. 8/114).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 liess I.___ am 3. März 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 25. November 2003 seien aufzuheben, und es sei ihm weiterhin das Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Pfau ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 wies das urteilende Gericht das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels genügender Substantiierung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die SUVA die Taggelder ab 1. Oktober 2003 zu Recht gekürzt hat. Hinsichtlich der mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2003 zugesprochenen - und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 in der Höhe von 20 % bestätigten - Integritätsentschädigung enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 ist folglich bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
3. Die SUVA begründete die Reduktion ihrer Taggeldleistungen per 1. Oktober 2003 damit, dass der Beschwerdeführer laut den Beurteilungen der Ärzte der Klinik J.___ und des SUVA-Kreisarztes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leidensangepasste Arbeit im Umfang von 100 % verrichten könnte (Urk. 2 S. 5).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der Zustand seiner rechten Hand rechtfertige die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin auch für die anlässlich der psychosomatischen Abklärung festgestellte Symptomausweitung einzustehen (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Dr. D.___ diagnostizierte mit Zwischenbericht vom 4. März 2003 eine Handgelenksdistorsion rechts mit dorsalem Triquetrumfragment sowie traumatischem Handgelenksganglion. Zum Verlauf berichtete er, dass der Patient nach Ganglionexzision sowie Fragmentexzision im Triquetrum am 2. September 2002 immer noch über persistierende Handgelenksschmerzen klage. Im Januar 2003 sei er zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Im Februar 2003 habe er erklärt, dass eine Arbeitsaufnahme in seiner (bisherigen) Tätigkeit nicht möglich sei. Da er seine bisherige Stellte nur bis Ende Februar innegehabt habe, sei er für diesen Monat nochmals zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Ab 1. März 2003 sei dann eine theoretische volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert worden (Urk. 8/46).
4.2 Dr. H.___ stellte am 27. März 2003 folgende Diagnosen: 1. Status nach ossärer Ausrissverletzung des Luno-triquetral-Ligamentes Handgelenk dorsal rechts mit Verdacht auf zusätzliche ausgedehnte Gelenkkapselläsionen und partielle Ligamentschäden im ulnaren Carpus, 2. Kapselfibrose mit ausgeprägter schmerzhafter Funktionseinschränkung mit Verdacht auf CRPS Typ II, 3. Status nach Excision eines ossären Knochenfragmentes dorsal über dem Os triquetrum, 4. Status nach Excision eines Ganglions scapholunär und Resektion des N. interosseus dorsalis (8/57 S. 5). Bezugnehmend auf die Beurteilung Dr. D.___s, der dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit attestiert hatte, hielt Dr. H.___ fest, dies sei dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer - im Vergleich zur bisherigen Schwerarbeit in der Verzinkerei - eine Leistung zwischen 35 % bis höchstens 50 % erbringen könne. Bei einer angemessenen leichten Arbeit sei es möglich, diese ganztägig auszuüben, was wahrscheinlich auch im Sinne der Beurteilung Dr. D.___s sei. Dessen Beurteilung habe zur jetzigen Konfusion geführt, da nicht beachtet worden sei, dass ausschliesslich von leichter Arbeit die Rede gewesen sei. Aufgrund einer attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich leichte Arbeit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt. Eine Teilarbeitslosigkeit sei zumutbar. Eine Aggravation liege nicht vor. Der Patient sei bemüht, eine Arbeit zu finden und eine Tätigkeit auszuüben. Die maximal mögliche Leistungsfähigkeit schätzte Dr. H.___ auf 50 % bei einer geeigneten ganztägig ausgeübten leichten Tätigkeit, bei der nur ganz vereinzelt Gewichte bis zu maximal 10 kg bei hängendem Arm rechts gehoben werden könnten, wohingegen Gewichte bis maximal 5 kg mehrfach und zum Teil auch repetitiv gehoben, gehalten und bewegt werden könnten. Diese als relativ hoch einzustufende Einschränkung sei durch die starken Schmerzen bedingt. Mit einer weiteren Angewöhnung könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/57 S. 6).
4.3 Dr. K.___ berichtete am 10. Juni 2003, die von ihm veranlassten Untersuchungen hätten kein eigentliches somatisches Korrelat zu den vom Patienten angegebenen Beschwerden erbracht, im MRI habe sich lediglich eine unklare, kontrastmittelaufnehmende knotige Läsion gefunden, angrenzend an die Beugesehnen auf Höhe des distalen Radius, unmittelbar proximal des Karpaltunnels gelegen, differentialdiagnostisch an ein Neurinom erinnernd. Im Gegensatz zur Aussage im Röntgenbefund finde sich aber nur eine schwache Korrelation mit dem klinischen Befund; die Hauptbeschwerden (Schmerzen und Brennen über dem Handrücken und Schmerzen im Bereiche des ulnocarpalen Kompartiments palmarseits) würden sicher nicht von diesem Befund verursacht. Da die Beschwerden seit der letzten Untersuchung Anfang Mai zugenommen hätten, habe er die momentan 50%ige Arbeitsfähigkeit auf 30 % reduziert (Urk. 8/72).
4.4 Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie von der Klinik J.___, konnte am 23. Juli 2003 weder eine psychische Störung mit Krankheitswert noch genügende Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung erkennen, dafür aber eine deutliche Selbstlimitierung bezüglich Funktion der rechten Hand (Symptomausweitung) bei lokalisierten Schmerzklagen (Urk. 8/79 S. 1). Er hielt fest, da psychisch keine Störung vorliege, bestehe aus spezifisch psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit. Den Patienten plagten vor allem finanzielle Zukunftssorgen angesichts seiner Unterstützungspflichten. Die rechte Hand habe er nach seinen Aussagen seit dem Unfall praktisch nicht mehr eingesetzt und limitiere sich diesbezüglich seither selber in deutlicher Weise. Es bestünden dysfunktionale Krankheitskonzepte. Für die gegenwärtige Hospitalisation bestehe von seiner Seite aus keine Therapiemotivation und er gebe sich auch pessimistisch hinsichtlich weiterer therapeutischer Fortschritte. Einen Arbeitseinsatz für sich selber sehe der Patient nicht mehr, und er warte auf einen finanziellen Ausgleich in Form einer Rente (Urk. 8/79 S. 3).
4.5 Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 7. August 2003 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Ossäre Ausrissverletzung des Lunotriquetral-Ligamentes des Handgelenkes dorsal rechts mit Verdacht auf zusätzlich ausgedehnte Gelenkkapselläsion und partiellen Ligamentschaden im ulnaren Karpus, 2. Status nach Exzision eines ossären Knochenfragments dorsal über dem Os triquetrum und Exzision eines Ganglions scapholunär und Resektion des N. interosseus dorsalis, 3. bis anhin therapieresistente Schmerzen im Bereich des rechten, dominanten ulnaren Handgelenks, 4. deutliche Selbstlimitierung bezüglich Funktion der rechten Hand (Symptomausweitung) bei lokalisierten Schmerzklagen, 5. arterielle Hypertonie. Im Weiteren hielten die berichtenden Ärzte der Klinik J.___ fest, durch den Unfall vom 12. April 2002 mit Distorsion des rechten Handgelenks, ossärer Ausrissverletzung des Lunotriquetral-Ligamentes des Handgelenks dorsal rechts mit Verdacht auf zusätzliche Gelenkkapselläsion und partiellem Ligamentschaden im ulnaren Karpus sei ein ossäres Knochenfragment dorsal über dem Os triquetrum exzidiert worden; ausserdem sei ein Ganglion scapholunär und der N. interosseus dorsalis reseziert worden. Es persistierten therapieresistente Schmerzen im rechten dominanten ulnaren Teil des Handgelenks, welche den Patienten subjektiv stark beeinträchtigten und die rechte dominante Hand subjektiv nur zur Stützfunktion einsetzbar machten. Die ausführlichen Abklärungen (Psychosomatisches Konsil, Handchirurgisches Konsil mit Abklärung im Sinne des Skelettszintigraphie und MRI im Mai 2003) hätten keine Befunde erbracht, welche mit den Symptomen (Schmerzen und Brennen über dem Handrücken und Schmerz im Bereich des ulnocarpalen Kompartiments palmarseits) hätten in Verbindung gebracht werden können. Bezüglich Arbeitsfähigkeit vertraten die Ärzte der Klinik J.___ die Ansicht, dem Patienten sei eine ganztägige, angepasste Tätigkeit zumutbar. Zwar setze er die rechte, dominante Hand nur als Stützhand ein, leichte manuelle Arbeiten wären ihm aber auch mit dieser Hand zuzumuten (Urk. 8/82).
4.6 Kreisarzt Dr. G.___ diagnostizierte am 19. September 2003 therapieresistente Schmerzen im Bereich des rechten dominanten Handgelenks, speziell im Ulnarbereich, eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung des rechten Handgelenks sowie eine Symptomausweitung (Urk. 8/86 S. 3). Rein objektiv finde sich aktuell kein Hinweis für einen Reizzustand im rechten Handgelenk, gemäss Abklärung auch kein eindeutiger Hinweis für einen durchgemachten Sudeck. Es sei eine objektiv kräftige Ober- und Unterarmmuskulatur vorhanden und keine Atrophie im Bereich der rechten Hand ersichtlich. Subjektiv bestünden starke Druck-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen mit einer entsprechend schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkung im rechten Handgelenk. Es zeige sich eine massive Abschwächung der rohen Kraft beim Faustschluss und punkto Spitz- und Schlüsselgriff. Die starken Schmerzen, die Abschwächung der Kraft korrelierten nicht mit dem objektiven Befund einer an sich kräftigen Ober-, Unterarm- und Handmuskulatur. Auch die Schmerzen korrelierten nicht, mit dem an sich klinischen, wie auch bildgebend günstigen objektivierbaren somatischen Befund. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. G.___ fest, dem Patienten sei eine handwerklich leichte Arbeit zuzumuten mit geringer Hebe- und Tragebelastung. Speziell nicht zuzumuten seien Tätigkeiten mit stressrepetitiven Bewegungsabläufen und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an eine gute Handgelenksbeweglichkeit. Seiner Ansicht nach sei beim Einhalten dieser Schonungskriterien eine ganztägige leichte Arbeit möglich (Urk. 8/86 S. 4).
5.
5.1 Die interdisziplinäre Beurteilung der Klinik J.___ erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Sie stützt sich namentlich auf umfassende handchirurgische Abklärungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie stimmt insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit weitgehend mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. G.___ vom 19. September 2003 (Urk. 8/86) und mit derjenigen von Dr. D.___ vom 4. März 2003 (Urk. 8/46) überein, wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste leichtere Arbeiten (mit geringer Hebe- und Tragbelastung) ganztags zumutbar seien.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er geltend macht, der Zustand seiner rechten Hand rechtfertige eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf finden, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit unzumutbar wäre. Die Beurteilung Dr. K.___s, der dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2003 eine von 50 % auf 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierte, ist diesbezüglich als vor der stationären Behandlung in der Klinik J.___ zustande gekommene Momentaufnahme zu sehen. Soweit Dr. H.___, der grundsätzlich ebenfalls von der Zumutbarkeit einer ganztägigen, geeigneten leichten Tätigkeit ausging, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer solchen Tätigkeit bloss mit 50 % bezifferte (Urk. 8/57 S. 6), kann auf seine Einschätzung, die den überzeugenderen und aktuelleren Beurteilungen der Klinik J.___ und des SUVA-Kreisarztes widerspricht, nicht abgestellt werden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der somatischen Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht von Dr. M.___ vom 23. Juli 2003 (Urk. 8/79), ist sodann davon auszugehen, dass keine psychischen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, so dass sich die Frage der adäquaten Kausalität und der dort zu prüfenden Elemente (vgl. BGE 115 V 133) - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) - gar nicht stellt.
Wenn die SUVA gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer (mindestens) 50%igen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und das Taggeld entsprechend gekürzt hat, ist dies somit nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).