Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00047
UV.2004.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 25. November 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1971, war als Hauswart bei A.___ angestellt und dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. Mai 2003 an einer Sportstunde des Arbeitgebers teilnahm und dabei im rechten Knie unvermittelt einen Schmerz verspürte. Am Tag darauf schwoll das Knie während der Arbeit an, weshalb der Versicherte sich in ärztliche Behandlung begab. Am 8. Juli 2003 wurde in der Klinik U.___ in Zürich am rechten Knie eine Arthroskopie durchgeführt, welche komplikationslos verlief. Ab 9. Juli 2003, bei Entlassung aus der Klinik, konnte der Versicherte das Knie wieder zunehmend voll belasten (Urk. 7/M2/1, Urk. 7/M3/1, Urk. 8/A1-2, Urk. 8/A5).
1.2     Am 28. Juli 2003 erstattete der Arbeitgeber betreffend das Ereignis vom 13. Mai 2003 Unfallanzeige (Urk. 8/A1 = Urk. 8/A2/2). Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 verneinte die Winterthur im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2003 eine Leistungspflicht (Urk. 8/A13). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Januar 2004 Einsprache (Urk. 8/A14). Diese wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 ab (Urk. 8/A16 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Februar (richtig: März) 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2003 sei die Leistungspflicht der Winterthur anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2004 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Auf die bei einem Unfall respektive beim Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.2). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Mit Verfügung vom 6. Januar 2004, bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid, verneinte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2003 die Leistungspflicht mit der Begründung, aufgrund der Schilderung des Ereignishergangs durch den Beschwerdeführer, der angegeben habe, während der Turnstunde sei auf einmal ein Schmerz im Knie aufgetreten, könne nicht auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden. Des Weiteren könne aufgrund der ärztlichen Diagnosen auch nicht vom Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. Keine der diesbezüglich in Betracht fallenden Schädigungen sei gegeben. Insbesondere sei kein Meniskusriss festgestellt worden (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2.2, Urk. 8/A13 S. 1 f. Ziff. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber - wie schon im Einspracheverfahren - geltend, in der Turnstunde am 13. Mai 2003 sei es zu einer „dummen“ Bewegung gekommen, worauf am rechten Knie Schwellungen und eine Erwärmung aufgetreten seien. Dies lasse darauf schliessen, dass es zu einer Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gekommen sei. Es komme öfters vor, dass sich eine solche Verrenkung ereigne, ohne bleibende Beschwerden oder nachweisbare Schädigungen zu hinterlassen. Eine eindeutige Erkrankung sei nicht nachzuweisen. Allenfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass der behandelnde Arzt von einem Unfall ausgehe (Urk. 1, Urk. 8/A14).

3.
3.1     Der Unfallmeldung lässt sich zum Ereignishergang entnehmen, der Beschwerdeführer habe in der Turnstunde eine „dumme Bewegung“ gemacht. Wahrscheinlich habe er dabei das Knie überdreht (Urk. 8/A1). Am 20. August 2003 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zum Ereignishergang an, in der Turnstunde sei auf einmal ein Schmerz im Knie aufgetreten und bei der Arbeit am nächsten Tag sei das Knie aufgeschwollen und habe sich erwärmt (Urk. 8/A5).
3.2     Bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung von einer "dummen Bewegung" sprach beziehungsweise davon, er habe in der Turnstunde wahrscheinlich das Knie überdreht, ergibt sich, dass die aufgetretenen Beschwerden keinem bestimmten Vorfall zugeordnet werden können, sondern der Beschwerdeführer bezüglich der Ursache lediglich Vermutungen äusserte. Verdeutlicht wird dies durch die Darstellung vom 20. August 2003, in welcher der Beschwerdeführer angab, die Beschwerden seien plötzlich während der Turnstunde aufgetreten. Daher steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es in der fraglichen Turnstunde zu einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf das rechte Knie des Beschwerdeführers kam, was gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erforderlich wäre, um das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen.
3.3     Gegen eine schädigende äussere Einwirkung auf das rechte Knie des Beschwerdeführers sprechen im Übrigen auch die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose und die von ihm erhobenen Befunde, gemäss denen ein krankhaftes Geschehen im Vordergrund steht. Zu dieser Schlussfolgerung kam der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, dem die medizinischen Akten vorgelegt wurden (Urk. 7/M6/2). Diese Beurteilung ist objektiv nachvollziehbar. Sowohl im Operationsbericht vom 9. Juli 2003 als auch im Austrittsbericht vom 10. Juli 2003 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH Orthopädie und Chirurgie, Klinik U.___, eine Chondromalazie und intramurale mediale Meniskusläsion am rechten Knie (Urk. 7/M2/1, Urk. 7/M3/1). Dem Operationsbericht lässt sich des Weiteren entnehmen, dass mit Ausnahme des medialen Kompartiments keine bemerkenswerten Befunde hatten erhoben werden können. Im medialen Kompartiment stellte Dr. D.___ bei der Arthroskopie eine Erweichung des Knorpels des medialen Femurkondylus in der Hauptbelastungszone mit leicht bullöser Veränderung fest. Des Weiteren erwähnte Dr. D.___ im Operationsbericht, der mediale Meniskus sei stabil und unauffällig gewesen, im Korpusbereich jedoch verhärtet, weshalb er ein „needling inside out“ vorgenommen habe. Das Tibiaplateau sei wiederum unauffällig gewesen (Urk. 7/M2/1).
3.4     Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 27. Oktober 2003 zu Handen der Beschwerdegegnerin vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Dr. D.___ erachtete darin die Übernahme der Behandlungskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin als gerechtfertigt, im Wesentlichen mit dem Hinweis auf eine Drehbewegung mit heftigem Schmerz am 13. Mai 2003. Des Weiteren seien anamnestisch diverse Traumata nachgewiesen (vgl. Urk. 7/M5 S. 1). Dass es am 13. Mai 2003 beim Turnen zu einer Drehbewegung kam, ist unter Hinweis auf das in vorstehender Erwägung 3.2 Ausgeführte gerade nicht rechtsgenüglich erstellt. Dass sodann die festgestellte Schädigung auch im Zusammenhang mit vorbestehenden Traumen zu erklären ist, mag sein, ist vorliegend aber nicht von Relevanz. Zu prüfen sind lediglich unmittelbare Folgen des Ereignisses vom 13. Mai 2003. Im Übrigen bestätigte Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2003, dass eine eigentliche Meniskusverletzung nicht bestanden habe (vgl. Urk. 7/M5 S. 1).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Sachlage zum einen das Vorliegen eines ungewöhnlichen und äusseren schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden kann, sondern dies aufgrund der Schilderung des Ereignishergangs bloss im Bereich des Möglichen liegt. Dies genügt jedoch nicht für die Begründung einer Leistungspflicht. Des Weiteren ergibt sich aufgrund der ärztlichen Feststellungen, dass die gesundheitliche Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Prozess, allenfalls verbunden mit früheren traumatischen Ereignissen, zurückzuführen ist.
3.6     Selbst unter der Annahme, die Schädigung im rechten Knie sei nicht eindeutig krankheitsbedingt und der Beschwerdeführer habe sich am 13. Mai 2003 eine der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) genannten Verletzungen zugezogen - beispielsweise das Knie verrenkt - wäre eine Leistungspflicht zu verneinen, denn für eine Bejahung bedürfte es zwar nicht eines ungewöhnlichen, jedoch gleichwohl eines äusseren Ereignisses (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 73 mit Hinweisen). Aus der Schilderung des Ereignishergangs durch den Beschwerdeführer lässt sich ein solches äusseres Ereignis aber nicht ableiten. Ein solches ist wiederum nur möglich, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann davon aber nicht ausgegangen werden. Somit müsste auch unter diesem Blickwinkel die erlittene Schädigung, welche eine operative Behandlung erforderte, einem krankhaften Geschehen zugeordnet werden.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Inwiefern der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Heilbehandlung allein zu tragen hat, ist nicht ersichtlich, nachdem durch Krankheit verursachte gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Leistungsbereich der Krankenversicherung fallen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).