UV.2004.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
1. D.___
2. G.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, gestorben am 22. November 1999 an den Folgen eines Verkehrsunfalls, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 sprach die SUVA der Witwe des Versicherten D.___ (Beschwerdeführerin 1) sowie dessen Tochter G.___ (Beschwerdeführerin 2) Hinterlassenenrenten (Witwen- und Waisenrente) zu (Urk. 12/14). Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2002 (Urk. 12/46) und 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) stellte die SUVA die Rentenzahlungen an D.___ ab Oktober 2002 bis zur definitiven Klärung von allfälligen Regressansprüchen im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen einer italienischen Versicherungsgesellschaft ein. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) erhoben D.___ und G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Costabile, I-Cosenza, mit Eingabe vom 21. Mai 2003 Einsprache (Urk. 12/51). Auf die Einsprache trat die SUVA mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 nicht ein, da die Einsprache verspätet erfolgt sei (Urk. 2 = Urk. 12/59).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 erhoben D.___ und G.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Eingabe vom 5. März 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
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Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 sei aufzuheben.
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Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Neueröffnung der am 26. Februar 2003 ergangenen Verfügung an die Beschwerdeführerinnen mit Ansetzung einer Einsprachefrist.
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Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur materiellen Behandlung der am 21. Mai 2003 vom italienischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erhobenen Einsprache.
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Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
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Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, Luzern, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 11 S. 2). In ihrer Replik vom 20. September 2004 zog G.___ ihre Beschwerde zurück, während D.___ an ihren Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 16 S. 2). Mit Duplik vom 25. Oktober 2004 hielt die SUVA ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 19), worauf mit Verfügung vom 2. November 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin 2 zog ihre Beschwerde am 20. September 2004 zurück (Urk. 16 S. 2). Damit ist der Prozess in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) als der Beschwerdeführerin 1 zugestellt und damit als eröffnet zu gelten hat, und ob - ausgehend von dieser Eröffnung - die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist.
2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 12/46) nie versandt hat. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin dieselbe Verfügung datiert mit dem 26. Februar 2003 nochmals erliess (Urk. 12/47). Nachdem sich B.___ mit einer Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 12/48/2) bei der Beschwerdegegnerin legitimiert und um die Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 19. Dezember 2002 nachgesucht hatte, um das Ausbleiben der Hinterlassenenrente zu klären (Urk. 12/48/1), stellte die Beschwerdegegnerin ihm die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) mit Schreiben vom 11. März 2003 in Kopie zu (Urk. 12/49). Den Erhalt der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) in den auf den 11. März 2003 folgenden Tagen, bestätigte B.___ der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2003 (vgl. Telefonnotiz, Urk. 12/55). Am 18. November 2003 teilte Rechtsanwalt Costabile nach Anfrage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/54, Urk. 12/56) mit, die Beschwerdeführerin 1 habe die Verfügung vom 26. Februar 2003 am 5. April 2003 durch ihren Vertreter in der Schweiz erhalten (Urk. 12/57 = Urk. 12/58). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf die von Rechtsanwalt Costabile mit Eingabe vom 21. Mai 2003 erhobene Einsprache (Urk. 12/51) nicht ein, da diese verspätet sei (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe nie eine Verfügung betreffend die Einstellung der Hinterlassenenrenten erhalten; ihr sei lediglich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2002 (Urk. 3/7) mit der Vorankündigung der Renteneinstellungen zugestellt worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe sie auch von B.___ nie eine Verfügung erhalten. Bei B.___ handle es sich um einen pensionierten Stationsvorstand der SBB, welcher der Familie X.___ bei den Steuern geholfen habe. Als die Rentenzahlungen ausgeblieben seien, habe sie sich an diesen ehemaligen Bekannten aus der Schweiz gewandt und ihn gebeten, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er ohne Vollmacht keine Auskünfte erhalte, habe er ihr eine Vollmacht zur Unterzeichnung gesandt und vermerkt, die Rentenzahlungen seien nur unterbrochen, irgendwo sei ein Fehler, der in Ordnung gebracht werden müsse. Daraufhin habe sie die von B.___ vorbereitete Vollmacht unterzeichnet und an ihn zurückgeschickt, woraufhin dieser von der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2003 erhalten habe. Da B.___ davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin 1 habe sowohl die Verfügung vom 19. Dezember 2002 als auch jene vom 26. Februar 2003 bereits erhalten, habe er ihr die Verfügung vom 26. Februar 2003 nicht weitergeleitet, sondern ihr lediglich auf ihre Erkundigung hin telefonisch mitgeteilt, er könne nichts machen (Urk. 1 S. 4 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass mit der nachträglichen Zustellung einer Verfügungskopie an B.___ keine Frist ausgelöst worden sei, da er weder Vertreter der Beschwerdeführerinnen im SUVA-Verfahren noch Zustellungsbevollmächtigter gewesen sei. Er habe sich lediglich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand der Dinge erkundigen sollen (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf das Schreiben von Rechtsanwalt Costabile vom 18. November 2003 (Urk. 12/58) machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, die Formulierung, wonach sie die Verfügung vom 26. Februar 2003 von B.___ am 5. April 2003 erhalten haben soll, sei missverständlich. Diese besage nicht, dass sie die entsprechende schriftliche Verfügung erhalten habe; vielmehr habe sie damals von B.___ lediglich telefonisch vom Bestehen einer Verfügung erfahren, wobei sie deren Inhalt und Auswirkungen nicht verstanden habe. Dies bestätige auch Rechtsanwalt Costabile in seinem Faxschreiben vom 5. März 2004 (Urk. 3/7). Die Tatsache, dass Rechtsanwalt Costabile in seiner Eingabe vom 21. Mai 2003 an die Beschwerdegegnerin nur Bezug auf die Vorankündigung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2002 nehme, beweise, dass die Beschwerdeführerin 1 nie eine entsprechende Verfügung erhalten habe (Urk. 1 S. 7).
In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin 1 wiederum aus, dass sie die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) weder von der Beschwerdegegnerin noch von B.___ erhalten habe. Sowohl B.___ als auch die Beschwerdegegnerin seien davon ausgegangen, dass ersterer ein Kopie der Verfügung erhalte, die schon direkt an die Beschwerdeführerin 1 gesandt worden sei. Auch der von B.___ aufgesetzte Vollmachtstext, den die italienischsprachige Beschwerdeführerin nicht im Detail verstanden habe, besage nichts anderes. Das Begleitschreiben von B.___ an die Beschwerdegegnerin zeige, dass die Vollmacht den Zweck gehabt habe, "Auskunft" über das Verfahren und die erlassenen Verfügungen zu erhalten. Es sei jedoch nicht die Meinung gewesen, dass B.___ als Rechtsvertreter in dem Sinne amte, dass er Verfügungen anstelle beziehungsweise für die Beschwerdeführerin 1 rechtsgültig entgegennehme und damit auch verantwortlich sei für Fristwahrungen. Davon sei denn auch die Beschwerdegegnerin nicht ausgegangen, indem sie beim italienischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 eine Bestätigung angefordert habe, wann diese die Verfügung erhalten habe. Damit habe sie zu erkennen gegeben, dass sie selbst die Zustellung an B.___ nicht als massgebende Eröffnung des Entscheides angesehen habe. B.___ habe davon ausgehen dürfen, eine Orientierungskopie der direkt an die Beschwerdeführerin gesandten Verfügung erhalten zu haben (Urk. 16 S. 3 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin 1 habe mit dem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 18. November 2003 (Urk. 12/57) bestätigt, die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) am 5. April 2003 zugestellt bekommen zu haben. Sodann habe B.___ telefonisch bestätigt, die Verfügung wenige Tage nach dem Versanddatum (11. März 2003) erhalten zu haben. Nicht von Relevanz sei jedoch die fehlende Bestätigung der Post, dass die Verfügung vom 26. Februar 2003 der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt worden sei, denn die Verfügung gelte spätestens am 5. April 2003 als zugestellt. Entscheidend sei die am 2. März 2003 von B.___ aufgelegte Vollmacht (Urk. 12/48/1-2), wonach dieser bevollmächtigt gewesen sei, rechtsgültig Entscheide und Verfügungen zuhanden der Beschwerdeführerin 1 entgegen zu nehmen. Es habe in seiner Verantwortung gelegen, die Beschwerdeführerin 1 umgehend zu informieren, die Verfügung zuzustellen und allenfalls vorsorglich ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sein Untätigbleiben sei der Beschwerdeführerin 1 voll und ganz anzurechnen. Es sei verwunderlich, dass der italienische Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in dem neu aufgelegten Faxschreiben vom 5. März 2004 (Urk. 3/7), mithin dem Datum der Beschwerdeerhebung, neu bestätige, die Beschwerdeführerin 1 habe nur telefonisch von der Verfügung Kenntnis erlangt, obwohl dem Schreiben vom 18. November 2003 (Urk. 12/57) klar zu entnehmen sei, dass sie die Verfügung am 5. April 2003 erhalten habe. Abgesehen davon sei die Verfügung bereits dem gewillkürten Vertreter B.___ rechtsgenüglich zugegangen. (Urk. 11 S. 3 f.)
In ihrer Duplik führte die Beschwerdegegnerin wiederum aus, aus der von B.___ aufgelegten Vollmacht gehe hervor, dass dieser bevollmächtigt gewesen sei, rechtsgültig Entscheide und Verfügungen zuhanden der Beschwerdeführerin 1 entgegen zu nehmen (Urk. 19 S. 2).
3.
3.1 Vorerst ist zu prüfen, wie es sich mit der Zustellung der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) an die Beschwerdeführerin 1 verhält. Es ist unbestritten, dass sich B.___ zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 vor der SUVA legitimiert hatte. Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht (Urk. 12/48/2) datiert zwar vom 25. Februar 2003, wurde von B.___ jedoch erst mit Begleitschreiben vom 2. März 2003 an die Beschwerdegegnerin gesandt (Urk. 12/48/1). Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 als unvertretene Partei betrachten durfte, weshalb die Verfügung vom 26. Februar 2003 der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen war.
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nachdem die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) sei ihr nie zugestellt worden und die postalischen Nachforschungen der Beschwerdegegnerin über den Verbleib der Sendung unergiebig geblieben sind (Urk. 12/52), muss aufgrund der Beweislosigkeit der Beschwerdegegnerin auf die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 abgestellt werden. Damit hat es mit der Feststellung, dass ihr die von der Beschwerdegegnerin persönlich gesandte Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) nicht zugestellt worden ist, sein Bewenden.
3.2 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) B.___ in den Tagen nach dem 11. März 2003 in Kopie zugestellt worden war (Urk. 12/55). Unklar ist hingegen, ob B.___ die Verfügung an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat oder ob er sie lediglich telefonisch vom Bestehen einer solchen in Kenntnis gesetzt hat (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5).
B.___ wies sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. März 2003 (Urk. 12/48/1) und Vollmacht vom 25. Februar 2003 (Urk. 12/48/2) als Vertreter der Beschwerdeführerin aus. Angesichts der unmissverständlich formulierten Vollmacht ("... erteile ich Ihnen die Vollmacht mich rechtsgültig zu vertreten und Entscheide und Verfügungen entgegen zunehmen") kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Standpunkt stellen, B.___ sei weder ihr Vertreter noch Zustellungsbevollmächtigter gewesen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12). Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin 1 das Handeln ihres Vertreters B.___ ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung als ihr eigenes anrechnen lassen.
Da B.___ sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Versand der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) an die Beschwerdeführerin 1 persönlich als ihr Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin auswies und die Beschwerdegegnerin in ihrem Begleitschreiben vom 11. März 2003 zum Versand der Verfügung diese als "Orientierungskopie" ("copia per conoscenza") bezeichnete, hatte die Zustellung der Verfügung an B.___ keine fristauslösende Wirkung. Damit steht fest, dass die Eröffnung der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) mangelhaft war.
3.3 Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
Grundsätzlich ist abzuwägen zwischen den Interessen der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss einerseits verlangt werden dürfen, dass der ungewissen Situation über die Rechtskraft einer Verfügung einmal ein Ende gesetzt ist, das heisst, dass Verfügungen die dazu bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, nicht auf unbestimmte Zeit beliebig sollen in Frage gestellt werden können. Anderseits ist der gesetzliche Grundsatz zu berücksichtigen, dass nicht der Verfügungsadressat die Nachteile mangelhafter Eröffnung zu vertreten hat.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen dieser Interessenabwägung hervorgehoben, dass dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen sollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 98 V 278 f. mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn eine Beschwerde innert dreissig Tagen seit dem Zeitpunkt, da der Adressat von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte, eingereicht wurde (BGE 96 I 687 E. 1d und Bestätigung in 98 Ib 17 E. 4). Sie ist es aber nicht nur dann. Wohl erscheint es zumutbar, dass der Verfügungsadressat, hat er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten, darum besorgt ist, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen. Doch erst wenn er einmal im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist. Erst ab diesem Zeitpunkt nämlich ist ihm die selbe Rechtsstellung eingeräumt wie all jenen Verfügungsadressaten, denen eine Verfügung im Sinne des geltenden Verwaltungsprozessrechtes rechtsgenüglich eröffnet wird (BGE 102 Ib 91).
3.4 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den italienischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 nach seiner Eingabe vom 21. Mai 2003 (Einsprache; Urk. 12/51) mit Schreiben vom 29. September 2003 mit unmissverständlicher Formulierung aufgefordert hatte, darzulegen, ob und wann die Beschwerdeführerin 1 in den Besitz der Verfügung vom 26. Februar 2003, welche ihrem Vertreter B.___ am 11. März zugestellt worden war, gekommen sei (Urk. 12/54). In Beantwortung dieser Anfrage erklärte Rechtsanwalt Costabile mit Schreiben vom 18. November 2003 (Urk. 12/57), die Beschwerdeführerin 1 habe die Verfügung am 5. April 2003 über ihren schweizerischen Vertreter erhalten ("... che la signora De Seta ha ricevuto la Vostra comunicazione ... per il tramite del suo rappresentante svizzero, in data 05.04.2003"). Nachdem die Fragestellung an den italienischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unmissverständlich formuliert war, und dieser hierauf den Erhalt der Verfügung am 5. April 2003 bestätigte, scheint die nunmehr vorgebrachte Darstellung der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14) sowie das vom italienischen Vertreter nunmehr aufgesetzte Schreiben vom 5. März 2004, wonach sie die Verfügung von B.___ nie erhalten habe, unglaubhaft. Sodann stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) am 5. April 2003 erhalten hat. Damit fing die dreissigtägige Einsprachefrist am 5. April 2003 zu laufen an, weshalb die am 21. Mai 2003 eingegangene Einsprache verspätet erfolgt ist.
3.5 Selbst wenn jedoch die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte und sie nicht in den Besitz der Verfügung vom 26. Februar 2003 (Urk. 12/47) gelangt wäre, könnte sie sich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die mangelhafte Eröffnung der Verfügung berufen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19. September 2002 (Urk. 12/44) über die bevorstehende Rentensistierung von der Beschwerdegegnerin informiert worden war. Sodann hatte sie offensichtlich bemerkt, dass die Renten ab 1. Oktober 2002 nicht mehr ausbezahlt wurden, weshalb sie denn auch B.___ mit der Abklärung beauftragt hatte, und schliesslich erfuhr sie spätestens am 5. April 2003 vom Bestehen einer Verfügung betreffend die Sistierung der Renten. Aufgrund dieses Ablaufs der Geschehnisse wäre es der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen, spätestens in den Tagen nach dem 5. April 2003 besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um ein Rechtsmittel zu ergreifen. Damit hätte die Beschwerdeführerin 1 den Eröffnungsmangel bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können. Die Beschwerdeführerin 1 hat jedoch erst am 21. Mai 2003 eine Eingabe (Urk. 12/51) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, obwohl sie bereits seit Ende September 2002 Kenntnis von der Sistierung der Renten hatte. Demnach kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe nach Kenntnis des Bestandes einer Verfügung die im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängen Schritte unternommen. Mithin erfolgte die Einsprache vom 21. Mai 2003 auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben verspätet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess wird hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).