UV.2004.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 15. Dezember 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Mai 2000 als angelernter Hilfsschlosser bei der A.___ AG, ___, (Urk. 8/1 Ziff. 3, Urk. 8/2 Ziff. 3), und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Unfallmeldungen vom 23. Januar 2002 (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 7-8) und 16. Februar 2002 (Urk. 8/2 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9) zog sich der Versicherte im August 2001 beim Heben einer schweren Eisenstange eine Verletzung am linken Unterarm zu.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom August 2001 (Urk. 8/54). Am 20. Juni 2003 erhob der Versicherte mündlich Einsprache (Urk. 8/55), welche er am 15. Oktober 2003 (Urk. 8/61), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, begründete. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2003 (Urk. 8/66 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, mit Eingabe vom 9. März 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Festsetzung einer Rente und einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Parteien auf Aufforderung des Gerichts am 5. Mai 2004 (Urk. 13) beziehungsweise am 4. Juni 2004 (Urk. 14) weitere Stellungnahmen eingereicht hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens im August 2001 einen leistungsbegründenden Unfall erlitt.
3. Der Beschwerdeführer suchte ungefähr eine Woche nach dem fraglichen Ereignis seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auf (vgl. Urk. 8/4/1). Dieser überwies ihn zur Beurteilung an Dr. med. C.___, FMH Neurologie (vgl. Urk. 8/3 S. 1 = Urk. 8/4/2 S. 1). Diese stellte in ihrem Bericht vom 20. November 2001 die Diagnose eines Status nach indirektem Trauma im Bereich des linken Unterarmes, wobei keine neurogene Läsion feststellbar sei und schilderte den Unfallhergang dahingehend, dass der Beschwerdeführer ungefähr im August 2001 bei der Arbeit eine schwere Eisenstange mit beiden Händen angehoben habe. Dabei habe er einen Schmerz im linken Vorderarm dorsal verspürt, welcher ihn aber nicht am Weiterarbeiten gehindert habe (Urk. 8/3 S. 1 = 8/4/2 S. 1). Daraufhin erstattete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 23. Januar 2002 (Urk. 8/1 Ziff. 7) und am 16. Februar 2002 (Urk. 8/2 Ziff. 6) eine Unfallmeldung. Zum Ereignishergang hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer eine schwere Eisenstange gehoben habe.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich weder aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen in den Unfallmeldungen, im Fragebogen vom 8. März 2002 noch aufgrund der medizinischen Unterlagen Ende August 2001 etwas Aussergewöhnliches ereignet habe, was den Rahmen der üblichen beruflichen "Einwirkung" zu sprengen vermöchte. Irgendwelche Hinweise, dass der gewollte Bewegungsablauf unter speziell sinnfälligen Umständen gestört worden sei, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Wenn dieser beim Anheben einer Eisenstange einen plötzlichen Schmerz im linken Unterarm verspürt habe, handle es sich zwar um eine aussergewöhnliche Folge. Indessen beziehe sich das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper. Daher mangle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 6).
4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin mangle es an einer Aussage der ersten Stunde. Die erste und einzige Beschreibung des Geschehens, welche direkt vom ihm stamme, sei von der Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Einsprache am 20. Juni 2003 protokolliert worden. Aus dieser Beschreibung gehe hervor, dass er die Stange nur gerade verschieben habe wollen. Hierzu habe er sie leicht anheben müssen. Durch das Abdrehen der Stange nach links sei es jedoch dazu gekommen, dass er diese viel stärker habe halten beziehungsweise fast alleine habe tragen müssen. Gerade das Tragen der Stange sei nie von nur einer Person, sondern immer zu zweit durchgeführt worden, da diese viel zu schwer seien. Er schätze deren Gewicht auf über 100 kg. Es gehe daher nicht an, aufgrund der bloss indirekten Berichte zum Unfallgeschehen die Unfallqualität zu verneinen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6-7).
5.
5.1 Nach Eingang der Unfallmeldungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Fragebogen in italienischer Sprache zu. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer italienischer Muttersprache ist, die maschinenschriftlichen Antworten in deutscher Sprache verfasst wurden und der Fragebogen einen Leuchtschriftvermerk, an der Stelle, an welcher der Fragebogen unterschrieben werden muss, enthält, ist davon auszugehen, dass dieser nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vielmehr vom Hausarzt Dr. B.___, ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 8/5). Dass ihm Dr. B.___ beim Ausfüllen des Formulars geholfen habe, führte der Beschwerdeführer denn auch in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2004 aus (Urk. 14).
5.2 Gemäss der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Einsprache vom 20. Juni 2003 wollte er im Betrieb mit dem Stapler einen drei bis vier Meter langen Doppel T-Träger holen. Dieser sei auf zwei Kanthölzern etwa 15 bis 20 cm über dem Boden gelegen. Da es zu eng gewesen sei, um rechtwinklig an den Träger zu heranzukommen, habe er diesen an einem Ende nach rechts auf die Seite schieben wollen. Hierzu habe er den Träger bis etwa auf Kniehöhe anheben und mit beiden Händen halten müssen. Nach dem Anheben sei der Träger nach links gekippt. Dieses Kippen habe einen einschiessenden Schmerz an der Aussenseite des linken Handgelenks verursacht. Am Handgelenk selber habe er sich aber nicht verletzt (Urk. 8/55).
5.3 Es ist davon auszugehen, dass die detaillierte und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Einsprache vom 20. Juni 2003 den Tatsachen entspricht. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Insbesondere kann die Glaubwürdigkeit der Schilderung des Sachverhalts - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 8) - nicht mit dem Hinweis auf dessen späte Darstellung verneint werden. Die Antworten vom 8. März 2002, mithin rund acht Monate nach dem Ereignis vom August 2001, können nicht als Aussagen der ersten Stunde qualifiziert werden, wurden sie doch nicht unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens abgegeben. Zudem kann aus den medizinischen Berichten nichts zum Geschehensablauf abgeleitet werden. Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit handelt es sich nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Frage. Die früheren Arztberichte, welche zum Ereignishergang lediglich festhielten, dass der Beschwerdeführer "eine Eisenstange gehoben" habe (vgl. Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/7/3 S. 1, Urk. 8/8 Ziff. 2, Urk. 8/10 S. 1), sind bezüglich des Ereignishergangs unspezifisch. Indessen widersprechen sie den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben aber auch nicht. Hinsichtlich der rudimentären Antwort vom 8. März 2002 "es sei nichts Spezielles" geschehen, "vielleicht zu schwer" (Urk. 8/5 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Frage als Patient gegenüber seinem Hausarzt beantwortete, weshalb der Detaillierungsgrad im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung vom 20. Juni 2003 sehr gering ausfiel. Schliesslich dürfte der Beschwerdeführer diese Frage dahingehend verstanden haben, ob die fragliche Situation spezielle äussere Umstände beinhaltete, wie beispielsweise, ob er einem auf ihn fallenden Gegenstand habe ausweichen müssen.
5.4 Es ist daher aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Träger - mangels der Möglichkeit, mit dem Stapler rechtwinklig heranzufahren - beim Heben von Hand bis auf Kniehöhe nach links kippte. Üblicherweise erfolgte der Transport dieser schweren Eisenträger mit dem Stapler, weshalb diese Belastung und insbesondere das damit verbundene Kippen des Trägers im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers unüblich war. Das geschilderte Ereignis weist damit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit auf, weshalb es im rechtlichen Sinne als Unfall gilt.
Der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 ist daher aufzuheben und in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen ist, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abkläre und hernach neu verfüge.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend einem praxisgemässen Ansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).