UV.2004.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. April 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1950, war Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 12. Januar 2000 als Opfer eines Raubüberfalls Verletzungen erlitt (Urk. 11/1-2).
Mit Verfügung vom 20. April 2001 (Urk. 11/86) und Einspracheentscheid vom 7. August 2001 (Urk. 11/95) stellte die SUVA ihre Leistungen ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2002 ab (Urk. 11/109).
1.2 Am 17. Mai 2001 zog sich der Versicherte Verletzungen zu, als er über einen Randstein stolperte und stürzte (Urk. 10/1).
Mit Verfügung vom 21. März 2003 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % mit Wirkung ab 1. März 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/78). Die dagegen vom Versicherten am 22. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/80) wies die SUVA am 16. Dezember 2003 ab (Urk. 10/90 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 30 % (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht zu seinem Nachteil entscheiden könnte (reformatio in peius) und er die Beschwerde zurückziehen könne (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (Urk. 20).
3. Über strittige Ansprüche des Versicherten gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2005.00302 mit Urteil heutigen Datums entschieden (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidenrenten (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4a, S. 6 f. Ziff. 5a). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) trägt den Titel „Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades“. Art. 28 Abs. 3 UVV lautet:
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache ab März 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 17. Mai 2001 ein Einkommen von Fr. 64'600.-- hätte erzielen können und wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen noch ein Einkommen von Fr. 49'700.-- erzielen könnte (Urk. 10/78 S. 2), womit ein Invaliditätsgrad von 23 % resultierte.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei weitergehend eingeschränkt als dies die Beschwerdegegnerin annehme, und verwies auf entsprechende ärztliche Stellungnahmen (Urk. 1 S. 2)
3.
3.1 Zu klären ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 18. Mai 2001 aufgrund der schon vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit hätte erzielen können.
3.2 Der Beschwerdeführer erlitt im Januar 2000 einen ersten Unfall. Die am 18. April 2001 erfolgte Einstellung der diesbezüglichen Leistungen ist rechtskräftig.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hat dem Beschwerdeführer Renten zugesprochen; sie hat dabei von Februar 2000 bis Mai 2001 ein Invalideneinkommen von Null und ab Juni 2001 ein solches von Fr. 26'012.-- angenommen (Urk. 8/13 im Verfahren Nr. IV.2005.00302).
Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren hat das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums unter anderem entschieden, dass das Invalideneinkommen von Februar 2000 bis September 2001 Null und ab Oktober 2001 Fr. 22'758.-- betrug (Urk. 21 Erw. 5.4).
3.3 Für die Frage des mutmasslichen Einkommens vor dem Unfall vom 18. Mai 2001 ist es unerheblich, ob auf die Rentenzusprache der Invalidenversicherung oder das - noch nicht rechtskräftige - Urteil Bezug genommen wird. In beiden Fällen beläuft sich nämlich das vor dem 18. Mai 2001 gesundheitsbedingt noch erzielbare Einkommen des Beschwerdeführers (das Invalideneinkommen in der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung) auf Null.
Dieses Einkommen ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung und ist zu vergleichen mit dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. Mai 2001 trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigungen erzielen könnte (Invalideneinkommen in der Unfallversicherung) und von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 49'700.-- beziffert wurde.
Da das Invalideneinkommen (Fr. 49'700.--) grösser ist als das Valideneinkommen (Null), resultiert kein Invaliditätsgrad.
Wenn man dem Beschwerdeführer folgen könnte und die gesundheitsbedingten Einschränkungen nach dem Unfall zudem als derart gross erachten würde, dass keine Erwerbstätigkeit mehr möglich wäre, so beliefe sich das Invalideneinkommen auf Null. Auch in diesem Fall würde kein Invaliditätsgrad resultieren, da die Differenz des je Null betragenden Validen- und Invalideinkommens ebenfalls Null wäre.
3.4 Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 18. Mai 2001 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
Dass möglicherweise so entschieden werden könnte, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 eröffnet (Urk. 15). Er hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Beschwerderückzugs keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich an seiner Beschwerde festgehalten (Urk. 20).
Somit ist in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 18. Mai 2001 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die durch den Unfall vom 18. Mai 2001 erlittene Integritätseinbusse mit 20 % beziffert (Urk. 10/78). Sie hat sich dabei auf die ärztliche Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. November 2002 (Urk. 10/66) gestützt. Dr. A.___ ermittelte den von ihm genannten Wert unter Beizug der massgebenden Tabellen und begründete ihn nachvollziehbar.
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Integritätsentschädigung erschöpfen sich im Antrag, diese sei auf 30 % festzusetzen. Weder setzte sich der Beschwerdeführer mit der Beurteilung durch Dr. A.___ auseinander noch konnte er davon abweichende, substantiierte und die Integritätsentschädigung betreffende medizinische Einschätzungen namhaft machen.
4.3 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Vertiefung der Thematik und es hat mit der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden zu haben.
In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 18. Mai 2001 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).