Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00060
UV.2004.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene P.___ war 1993 bis 1998 und ab 15. Januar 2000 bei der A.___ in X.___ als Hilfsarbeiterin im Akkordlohn angestellt (Urk. 10/10) und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Ihre Aufgabe bestand in der Zusammensetzung von Anschlaghalterungen. Sie musste dabei auf beiden Seiten eines Stahlstiftes eine Kunststoffhalterung mit je einem Hammerschlag aufsetzen (Urk. 10/11). Wegen Hörproblemen und Ohrgeräusch wurde sie von ihrem Hausarzt an Dr. med. B.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, überwiesen. Dieser stellte eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links sowie eine hochgradige Schwerhörigkeit rechts fest und schrieb sie ab Anfang Mai 2002 für Arbeiten in gehörschädigendem Lärm arbeitsunfähig (Urk. 10/3-4). Am 6. Mai 2002 setzte P.___ die Arbeit aus. Am 16. Juli 2002 erfolgte die Unfallmeldung der Arbeitgeberin bei der zuständigen SUVA Winterthur (Urk. 10/25). Nach Erhebungen im Betrieb am 21. August 2002 durch einen Aussendienstmitarbeiter der SUVA Winterthur (Urk. 10/11) führte die SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Akustik, am 30. September 2002 Schallmessungen zur Feststellung der Lärmbelastung am Arbeitsplatz der Versicherten durch (Urk. 10/19). Gestützt auf die im Bericht vom 29. Oktober 2002 zusammengefassten Messergebnisse (Urk. 10/19) und das Zeugnis von Dr. B.___ vom 27. August 2002 (Urk. 10/13) kam Dr. med. C.___ von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, Facharzt (unter anderem) für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Arbeitsmedizin, im Bericht vom 4. November 2002 zum Schluss, dass die Gehörschädigung der Versicherten nicht durch die Lärmbelastung am Arbeitsplatz verursacht worden sei (Urk. 10/21/2).
Mit Verfügung vom 27. November 2002 lehnte die SUVA Winterthur die Erbringung von Versicherungsleistungen ab (Urk. 10/23). Dagegen erhoben sowohl die Versicherte als auch ihr Krankenversicherer Einsprache (Urk. 10/24 und Urk. 10/27). Letzterer zog seine Einsprache mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 zurück (Urk. 10/26). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess P.___ am 16. März 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen erheben (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2004 zu den in der Beschwerdeantwort enthaltenen Noven Stellung genommen hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel am 10. September 2004 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht damit, dass das bei der Versicherten vorliegende Beschwerdebild gemäss den Berichten von Dr. B.___ vom 20. Juni 2002 und 27. August 2002 keine Folge der Lärmbelastung am Arbeitsplatz sei. Vielmehr sei von einem heredo-degenerativen Prozess auszugehen. Darüber hinaus hätten die Schallmessungen am Arbeitsplatz höchstens eine Exposition gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm ergeben. Deshalb liege mit grosser Wahrscheinlichkeit keine berufsbedingte Schwerhörigkeit vor (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 9).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, Dr. B.___ habe ihr die Arbeit im gehörschädigenden Lärm an der bisherigen Arbeitsstelle verboten. Dass er eine berufliche Ursache der Schwerhörigkeit ausschliesse, überzeuge daher nicht. Des Weiteren sei es ihr bei ihrer Tätigkeit nicht möglich gewesen, ja praktisch verboten worden, einen Gehörschutz zu tragen. Weiter würden die Lärmmessungen belegen, dass sie an ihrem Arbeitsplatz erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die teilweise weit über dem zulässigen Grenzwert gelegen hätten. Bei einer achtjährigen Exposition sei dieser Lärm sicher geeignet, eine Gehörschädigung herbeizuführen. Zu berücksichtigen sei, dass das Umfeld am alten Arbeitsort bis vor drei Jahren weit lauter gewesen sei als am aktuellen Arbeitsplatz in Y.___. Zudem habe sie vor dem Mai 2002 keine Probleme mit dem Gehör gehabt. Auch in ihrer Familie seien keine solchen Probleme bekannt, weshalb eher zweifelhaft sei, ob tatsächlich ein heredo-degenerativer Prozess vorliege. Ausserdem sei sie auf einem Ohr praktisch taub und höre auf dem anderen gerade noch eine Spur, weshalb entgegen Dr. B.___s Ausführungen keine entscheidende Asymmetrie der Gehörschädigung vorliege. Die angebliche Gehörsasymmetrie sei somit nicht geeignet, eine Berufskrankheit auszuschliessen, denn die Arbeitsplatzbegehung habe ergeben, dass der Lärm einseitig auf ein Ohr geschlagen habe, weshalb die beiden Ohren der Lärmbelastung nicht gleich exponiert gewesen seien (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 15 S. 2). Grundsätzlich bestehe eine klare Vermutung, dass, wer jahrelangem Lärm ausgesetzt sei, auch eine Gehörschädigung erleiden könne, weshalb eine natürliche Kausalität zwischen Lärmbelastung am Arbeitsplatz und Gehörschädigung vorliege. Im Übrigen spreche sie nur italienisch; der des Italienischen unkundige Dr. B.___ habe sie daher nicht zu ihrer Krankengeschichte befragen können. Da der Sachverhalt komplexer sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, seien zusätzliche Abklärungen am Arbeitsplatz und in medizinischer Hinsicht vorzunehmen sowie die Akten des bei der Invalidenversicherung laufenden Verfahrens beizuziehen (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 2 f.).

3.
3.1     In der vom Bundesrat unter Ziff. 2 des UVV-Anhanges I aufgestellten Liste figurieren erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Gehörschädigung ausschliesslich oder vorwiegend durch die ihr obliegenden Arbeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bei der A.___ verursacht worden sind.
3.2     Im Arztzeugnis vom 27. August 2002 stellte Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin ab dem 12. April 2002 behandelt hatte, die Diagnose einer hochgradigen, respektive an Taubheit grenzenden, überwiegenden Perzeptionsschwerhörigkeit links mit wahrscheinlich leichtem Schalleitungsanteil und schloss dabei eine Innerohr-Otosklerose nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe eine langsam zunehmende Schwerhörigkeit hauptsächlich links angegeben, die sich vor allem seit Herbst 2001 immer mehr bemerkbar gemacht habe. Die klinische Untersuchung habe intakte, reizlose und unauffällige Trommelfelle ergeben. Mit einem Reintonschwellenaudiogramm habe eine hochgradige bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit linksbetont mit Hörschwelle rechts im Hauptsprachbereich bei 60 dB und links über 80 dB festgestellt werden können. Wahrscheinlich liege ein leichter Schalleitungsanteil rechts von durchschnittlich 15 dB und möglicherweise bis 20 dB links vor. Die Stapediusreflexe rechts ipsilateral bis 105 dB seien nicht auslösbar. Eine im April 2002 durchgeführte Kernspintomographie des Schädels habe keine Auffälligkeiten ergeben. Bei positiver beruflicher Lärmanamnese beurteilte Dr. B.___ das audiometrische Bild als für ein chronisches Lärmtrauma atypisch und schloss daher auf eine heredo-degenarative Form der Schwerhörigkeit. Infolge erhöhter Lärmexposition attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz und erachtete sie als für eine Tätigkeit in gehörschädigendem Lärm ungeeignet (Urk. 10/13).
         Bereits im Bericht vom 20. Juni 2002 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide angeblich seit Herbst 2001 unter Hörproblemen links, verbunden mit einem Ohrgeräusch. Sie sei offenbar beruflich seit längerer Zeit teils gehörschädigendem Lärm exponiert. Die sprachliche Verständigung sei wegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit stark eingeschränkt. Zudem spreche sie nur italienisch und das Gespräch werde durch einen Bekannten übersetzt. Die Untersuchung des Ohres mit dem Mikroskop zeige einen völlig normalen Befund. Im Hörtest sei eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links sowie eine hochgradige Schwerhörigkeit rechts gemessen worden. Die Ursache dieser sehr hochgradigen, linksbetonten Schwerhörigkeit bleibe unklar, sie sei aber mit praktischer Sicherheit nicht lärmbedingt. Aufgrund der Vorgeschichte müsse eine erhebliche Schwerhörigkeit vorbestanden haben, welche sich im Verlauf des letzten halben Jahres offenbar relativ plötzlich verschlechtert habe. Weitere bildgebende Abklärungen hätten keine zusätzlichen Informationen zur Kausalität der Schwerhörigkeit gebracht. Gestützt darauf attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit, ausser in gehörschädigendem Lärm (Urk. 10/3). Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Juli 2002 setzte er den Beginn der lärmbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Anfang Mai 2002 fest (Urk. 10/4).
         Das Vorliegen einer praktischen Ertaubung auf dem linken Ohr und einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr bestätigte auch Dr. med. D.___, Facharzt unter anderem für Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, im ärztlichen Zeugnis vom 2. August 2002 (Urk. 10/6).
         Das am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin am 30. September 2002 aufgenommene Schallmessprotokoll ergab gemäss Bericht vom 29. Oktober 2002 einen Beurteilungspegel von 84 dB pro Jahr. Gemessen wurde die bei Verrichtung sämtlicher anfallenden Tätigkeiten am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin entstehende Lärmbelastung seit März 2000. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren maximal 40 % der jährlichen Arbeitszeit tätig gewesen sei. Da die Lärmexposition mit einem gewissen Genauigkeitsgrad habe eruiert werden können, bestehe höchstens eine auf die Ungenauigkeit des Messgerätes von ± 1 dB zurückzuführende Messunsicherheit, wodurch die gehörgefährdende Belastung von 88 dB nicht erreicht werde (Urk. 10/19).
         Gestützt auf diese Aktenlage kam Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 4. November 2002 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine an Taubheit grenzende Innerohrschwerhörigkeit links sowie eine pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit rechts erheblichen Grades vorliege. Die Arbeitsplatzabklärung durch den Bereich Akustik der SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit Luzern habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit des Messgerätes höchstens gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz exponiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Expositionszeit von sieben Jahren sei diese Lärmbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die vorliegende Schädigung des Gehörs zu verursachen. Auch die an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit links sowie die ausgeprägte Gehörsasymmetrie passten nicht zu einer Berufslärmschwerhörigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könnten die Feststellungen von Dr. B.___ bestätigt werden, wonach bei der Genese der vorliegenden Schädigung des Gehörs heredo-degenerative Innenohrprozesse klinisch die Hauptrolle spielten. Die beruflichen Anteile der vorliegenden Schädigung des Gehörs schätzte Dr. C.___ als von weit untergeordneter Bedeutung (Urk. 10/21/2).
3.3     Die Berichte von Dr. B.___ vom 27. August 2002 und 20. Juni 2002 beruhen auf klinischen, kernspintomographischen und tonaudiometrischen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden wie Ohrengeräusch und Hörprobleme. Bei den Untersuchungen war ein Bekannter der Beschwerdeführerin als Übersetzer anwesend, weshalb auf mangelhafte Sprachkenntnisse zurückzuführende Verständigungsschwierigkeiten bezüglich der Vorgeschichte unwahrscheinlich erscheinen. Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse und insbesondere die Darlegung der medizinischen Gründe für die Annahme einer höchstwahrscheinlich nicht berufsbedingten Ursache der Schwerhörigkeit sind nachvollziehbar und stehen im Einklang mit der medizinischen Literatur. So unterscheidet sich das von Dr. B.___ aufgenommene audiometrische Bild (Urk. 10/13) eindeutig vom typischen Bild einer Lärmschwerhörigkeit. Insbesondere konnte keine beidseitig zunehmende Hochtonschwerhörigkeit, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch ist, gefunden werden (vgl. Berghaus, Rettinger, Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Stuttgart 1996, S. 179 f). Die Befunde des Reintonschwellenaudiogramms, die Unauffälligkeit des Mittelohres und der Kernspintomographie des Schädels sowie die nicht auslösbaren Stapediusreflexe rechtfertigen vielmehr den von Dr. B.___ geäusserten Verdacht auf eine Otosklerose mit Schallleitungsstörung (vgl. Berghaus, Rettinger, Böhme, a.a.O., S. 63, 154 f. und 157).
         Zwar ging Dr. B.___ in seinen Berichten vom Juni und August 2002 offensichtlich davon aus, dass der Lärm, dem die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz ausgesetzt war, an sich geeignet war, das Gehör zu schädigen. Dabei stützte er sich jedoch lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung. Von den Ergebnissen der erst am 30. September 2002 - somit nachträglich - durchgeführten Schallmessungen hatte er noch keine Kenntnis. Dass daraus eine Lärmbelastung resultierte, welche die bei 88 dB liegende Grenze zur Gehörsgefährdung nicht erreichte (Urk. 10/19), stützt daher Dr. B.___s Kausalitätsbeurteilung, die in erster Linie auf der Anamnese und den audiometrischen Befunden beruht. Es erstaunt daher nicht, dass Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 die Feststellungen von Dr. B.___ unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Schallmessungen und unter Würdigung von Art und Lokalisation der Gehörschädigungen bestätigte. Dass Dr. C.___ seinerseits die Beschwerdeführerin nicht nochmals untersuchte und keine eigenen Messungen vornahm, stellt seine Beurteilung entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht (Urk. 15 S. 2) nicht in Frage, bestand doch kein Anlass, Dr. B.___s audiometrische Abklärungen zu wiederholen, und war die Beschwerdeführerin seitens der SUVA am 20. August 2002 zur Vorgeschichte eingehend befragt worden (Urk. 10/9-10).
         Aus dem Zeugnis von Dr. D.___ vom 2. August 2002 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, wird doch darin lediglich die bereits von Dr. B.___ gestellte Diagnose wiederholt (Urk. 10/6). Auch die allgemeinen - medizinisch nicht belegten - Ausführungen der Beschwerdeführerin zur natürlichen Kausalität zwischen einer Lärmbelastung und einer Hörschädigung (Urk. 1 S. 5) vermögen die Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. Ein medizinisch begründeter Kausalzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin bis im Herbst 2001 keine Gehörprobleme bemerkt hat (Urk. 10/9, 10/13) und dass in ihrer Familie keine solchen vorliegen (Urk. 1 S. 2). Schliesslich kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer symmetrischen Gehörschädigung und die unterschiedliche Lärmexposition jedes einzelnen Ohres (Urk. 1 S. 4) nicht gefolgt werden, finden sie doch in der oben zitierten medizinischen Literatur keine Stütze, und enthält auch das Schallmessprotokoll keinerlei Hinweise darauf, dass die Lärmquellen am Arbeitsplatz oder einzelne von ihnen ein Ohr stärker belasteten als das andere (Urk. 10/19 S. 4).
         Bei dieser klaren Aktenlage erscheint nicht einmal eine teilweise Verursachung der Schwerhörigkeit durch die Lärmbelastung am Arbeitsplatz als wahrscheinlich, weshalb offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung ihrer Arbeit einen Gehörschutz getragen habe, ob die Lärmbelastung am früheren Arbeitsort in Y.___ grösser gewesen sei oder in welchem Ausmass die beiden Ohren dem Lärm exponiert gewesen seien und wie viele Jahre die Lärmexposition gedauert habe (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 15 S. 2 f.). Unter diesen Umständen kann auf eine Einvernahme der zum Beweis angebotenen Zeugen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 3) abgesehen werden.
         Kann ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Berufsausübung und der Gehörschädigung medizinisch ausgeschlossen werden, steht fest, dass der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist. Die Abklärung, welche anderen (hereditären und/oder degenerativen) Ursachen für die Schädigung in Frage kommen, ist nicht mehr Aufgabe des Unfallversicherers, weshalb keine weiteren Abklärungsmassnahmen in diese Richtung nötig sind (Urk. 15 S. 3). Da die Invalidenversicherung als finale Versicherung die Kausalitätsfrage nicht abzuklären hat, ist nicht anzunehmen, dass ihre Akten weiterführende Erkenntnisse zur Genese der Hörschädigung enthalten. Auf einen Aktenbeizug ist daher zu verzichten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine ausschliessliche oder zumindest vorwiegende Verursachung der Hörschädigung durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nachgewiesen werden kann, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erbringung von Versicherungsleistungen für die vorliegende Gehörschädigung verweigert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).