UV.2004.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 26. Januar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1972, war als Eishockeyspieler bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals ELVIA Versicherungen) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Als Profi-Eishockeyspieler erlitt er in den Jahren 1997 bis 1999 mehrmals Verletzungen durch Stürze, Stockschläge, Zusammenstösse mit anderen Spielern sowie der Bande und durch Treffer des Pucks im Gesicht (vgl. Urk. 12/74). Am 26. Dezember 1998 stiess K.___ bei einem Bodycheck mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich dabei an der linken Leiste eine Zerrung (Muskelfaserriss) zu (Bagatellunfallmeldung vom 26. Dezember 1998, Urk. 12/1). Nach Abschluss der Eishockeysaison konsultierte der Versicherte wegen persistierender lumbaler Schmerzen unter anderem Dr. med. A.___, FMH physikalische Medizin und Rheumatologie, bei welchem er bereits seit 1992 wegen seit Jahren rezividierenden lumbalen Beschwerden in Behandlung stand (Urk. 12/4 und Urk. 12/8). Dieser diagnostizierte ein chronisches cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei einer Ostheolyse und Ostheolisthesis L5/S1 und führte am 22. Juni, 13. Juli und 27. Juli 1999 einen Sakralblock durch. Ferner fand im September 1999 eine konsiliarische Untersuchung in der B.___ statt (Urk. 12/6). Dr. A.___ attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Oktober 1999 (Urk. 12/8). Seither arbeitete der Versicherte nicht mehr als Eishockey-Berufsspieler.
Am 8. November 1999 meldete die Z.___ AG der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft einen Rückfall zum Unfall vom 26. Dezember 1998 und eine seit 13. September 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/3). In der Folge holte die Unfallversicherung bei Dr. A.___ (Urk. 12/5-8, unter Beilage der Konsiliarberichte der B.___ vom 9. und 24. September 1999), beim Hausarzt Dr. med. C.___ (Urk. 12/9 und Urk. 12/13), beim Teamarzt der L.___, Dr. med. D.___ (Urk. 12/14), sowie bei der B.___ (Urk. 12/15-16, unter Beilage des MRI-Untersuchungsbefundes der U.___ vom 23. September 1999, Urk. 12/17) Auskünfte ein und liess K.___ durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. F.___ (Bericht vom 25. Februar 2000, Urk. 12/26) begutachten, wobei die Kausalität der vorhandenen Rückenbeschwerden nicht nur zum Unfall vom 26. Dezember 1998, sondern auch zu diversen anderen, in den vergangenen Jahren erlittenen Verletzungen in Betracht gezogen wurde, insbesondere in Bezug auf die Ereignisse (Bodychecks an die Bande) vom 17. August und vom 29. November 1998 (vgl. Urk. 12/26 S. 1). Nachdem K.___ eine zweite Begutachtung anfordern und unter anderem auch geltend machen liess, es liege eine Berufskrankheit vor (vgl. Urk. 12/38, 12/40, Urk. 12/43), beauftragte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unter Wahrung der Parteirechte (vgl. Urk. 12/46 und Urk. 12/55) Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, mit einer Begutachtung (Urk. 12/58 und Urk. 12/65). Nach Eingang des Gutachtens vom 17. Mai 2001 (Urk. 12/67) liess die Unfallversicherung K.___ (Urk. 12/71) sowie Dr. E.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 12/75) und legte deren Eingaben zusammen mit einer Auflistung aller gemeldeten Unfälle Dr. G.___ vor (Urk. 12/74), welcher der Bitte um eigene Äusserungen dazu indes nicht nachkam.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 (Urk. 12/78) teilte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft K.___ mit, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens von Unfallfolgen oder einer Berufskrankheit abgelehnt werde. Die dagegen von der H.___ AG als Krankenversicherer vorsorglich erhobene Einsprache vom 25. Juli 2002 (Urk. 12/81) zog diese mit Schreiben vom 13. August 2002 (Urk. 12/84) wieder zurück. Die von K.___ durch seinen Rechtsvertreter erhobene Einsprache vom 20. August 2002 (Urk. 12/85) wies die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) ab.
Zu ergänzen bleibt, dass K.___ seit dem 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 3/3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft liess K.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 18. März 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1 Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten;
2. Es sei zu anerkennen, dass das Beschwerdebild, welches der Versicherte verzeichnet, natürlich kausal zu den als Profi-Eishockeyspieler erlittenen verschiedenen Unfallereignissen steht;
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die PKU Publikation "Beurteilungsprobleme bei Profisportlern aus versicherungsmedizinischer Sicht" zu editieren;
4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Grundlagen zur Geschäftbeziehung zu Dr. E.___ zu editieren;
5. Es sei der Beschwerdeführer über die Genese seines Beschwerdebildes zu befragen;
6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;
7. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zog Rechtsanwalt David Husmann mit Schreiben vom 21. Mai 2004 (Urk. 9) zurück.
2.2 Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2004 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht und beide Parteien anlässlich ihrer Replik vom 14. Oktober 2004 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 8. Dezember 2004 (Urk. 21) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Dezember 2004 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Ereignisse den rechtlichen Unfallbegriff zu erfüllen vermögen, ob und in welcher Weise sich diese Unfälle im Rechtssinn auf die Rückenbeschwerden ausgewirkt haben und allenfalls ob die nunmehr geltend gemachten Beschwerden (noch) auf diese Unfälle zurückgeführt werden können.
2.2 In der Zeit vom September 1997 bis Januar 1999 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diverse Vorkommnisse, welche eine ärztliche Behandlung notwendig machten (vgl. Urk. 12/74 und Urk. 13/1-36).
Grundsätzlich ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bei einer Sportverletzung ohne besondere Vorkommnisse das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003 in Sachen Z., U 322/02, Erw. 4.3). Beim Eishockeyspiel ist es unbestritten, dass der Körper grossen Kräften ausgesetzt ist. Die Körperattacken und das Fallen gehören somit zu den üblichen Umständen dieser Sportart. In seinem Urteil vom 30. Dezember 2003 (BGE 130 V 117) hielt das EVG aber fest, dass der ungewöhnliche äussere Faktor auch darin bestehen kann, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst werde. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stelle dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Es bejahte daher einen Unfall im konkreten Fall, als der Spieler wegen eines Bodychecks an die Bande prallte und sich dabei eine Bänderverletzung an der linken Schulter zuzog. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu beachten, dass es sich in diesem Urteil um einen Skilehrer handelte, der in seiner Freizeit beim Eishockeyspiel verunfallte, und sich nicht ein "normaler" Bandencheck ereignete, sondern der Versicherte nach dem Zusammenstoss mit einem Gegenspieler (Bodycheck) gegen die Bande prallte. Es kann hieraus nicht generell geschlossen werden, das höchste Gericht anerkenne jeden spielüblichen Body- und Bandencheck als Unfall im Rechtssinne (siehe dazu den vollständigen Inhalt des zitierten Urteils in U 172/03). Es ist fraglich, ob auch bei einem Profihockeyspieler im gleichen Masse die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors bejaht werden kann, wenn er mit der Bande oder einem Gegenspieler zusammenstösst. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, kann diese Frage im Ergebnis jedoch offen gelassen werden. Eindeutig nicht als Unfälle zu qualifizieren sind hingegen die Stürze, welche ohne äussere Einwirkung erfolgt sind, auch wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang jeweils Leistungen erbracht haben sollte.
2.3 Von den allenfalls als Unfall im Rechtssinn zu qualifizierenden Vorkommnissen beinhalteten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 17 S. 3) lediglich die Bandenchecks vom 17. August 1998 (Urk. 13/23) und vom 29. November 1998 eine Beeinträchtigung des unteren Rückens. Die Beschwerden nach dem Bandencheck vom 17. September 1998 (Urk. 13/31) bezogen sich offenbar auf den cervicothorakalen Bereich (Urk. 12/31), und ein weiterer Nichtberufsunfall vom 29. November 1998 hatte gemäss der Meldung an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/28) eine ärztliche Wundversorgung oberhalb des linken oberen Sprunggelenkes zur Folge. Ob die nunmehr vorliegenden Rückenbeschwerden auf diese beiden relevanten Unfälle zurückgeführt werden können, ist im Folgenden zu prüfen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 15. Altersjahr an einer Lumbago mit zeitweiliger Ausstrahlung ins linke Gesäss. Der zugezogene Chiropraktiker stellte radiologisch eine isthmische Spondylolisthesis K5/S1 fest. In der Zeit von 1987 bis 1991 wurde der Beschwerdeführer regelmässig chiropraktorisch behandelt (vgl. Urk. 12/67 S. 7). Im März 1998 überwies ihn Dr. med. D.___ wegen Schmerzen im Cervical- und Lumbalbereich sowie in der linken Leistengegend wiederum an den Chiropraktiker (Urk. 13/22), dies vor seinen Unfällen mit Kontusion des Rückens. Die seit 1998 geklagten Beschwerden präsentieren sich als chronische Kreuz- und Gesässschmerzen links, welche in die linke Beckenhälfte dorsal ausstrahlen. Die Kreuzschmerzen sind deutlich stärker in der kälteren Jahreszeit und wechselnd in der Intensität. Nach Anlaufschmerzen mit Bewegungseinschränkung bereits am Morgen beim Aufstehen gehen die Beschwerden nach fünf bis zehn Minuten Bewegung deutlich zurück. Nach 100 bis 200 Metern Gehen treten stärkere Schmerzen auf (vgl. Urk. 12/67 S. 4).
3.2 Für ihren Entscheid liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. E.___ und Dr. F.___ (Bericht vom 25. Februar 2000, Urk. 12/26) sowie durch Dr. G.___ (Bericht vom 17. Mai 2001, Urk. 12/67) untersuchen beziehungsweise begutachten.
Dr. G.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse beidseits, ein intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links sowie einen Status nach diversen Verletzungen des Bewegungsapparates (S. 6 und 8 des Berichts). Dabei stellte der Arzt fest, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilweise Folge eines der zwischen 1997 bis 1999 erlittenen Unfälle sei, wobei die Spondylolisthesis mit Spondylolyse L5 beidseits sicher als vorbestehend zu betrachten sei. In welchem Ausmass die Spondylolisthesis L5 in Abgrenzung zu den Unfallereignissen an der heutigen Gesundheitsstörung beteiligt sei, sei äusserst schwierig zu beantworten. Angesichts der langen Geschichte von Rückenbeschwerden und der vielen traumatischen Ereignisse bei der Ausübung eines Spitzensports an dem ganzen Bewegungsapparat würde er den Vorzustand im Vergleich zum Unfalltrauma zu 2/3 bewerten. Dies bedeute, dass die Unfälle zu circa 1/3 kausal an der heutigen Gesundheitsstörung beteiligt seien. Die erwähnten Unfälle hätten seines Erachtens zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitszustandes geführt (S. 8 und 9). Da die Spondylolyse bereits im Alter von 15 Jahren erkannt worden sei, sei dieses Phänomen sicher nicht durch das bekanntermassen körperlich äusserst belastende Spitzen-Eishockey entstanden. Das Eishockeyspiel auf hohem nationalem und internationalem Niveau führe natürlich zu unendlich vielen kleineren und grösseren Traumatisierungen des ganzen Körpers und speziell auch der Wirbelsäule. Wenn ein vorbestehender struktureller Defekt vorhanden sei, werde dieser natürlich gleichermassen strapaziert wie der Rest der Wirbelsäule. Die vorbestehende Schwäche könne über eine gewisse Zeit mit muskulärer Hypertrophie kompensiert werden. Sobald aber, zum Beispiel auf Grund einer anderweitigen Verletzung, ein Trainingsunterbruch notwendig werde, könne dies zu einer Schwächung der notwendigerweise überdimensionierten LWS-Muskulatur führen. Zu diesem Zeitpunkt sei es dann nicht mehr möglich, die von aussen einwirkenden Kräfte auf den lumbosakralen Übergang zu neutralisieren. Dies könne zu Schmerzen und zu degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 führen. Dies wiederum könne das weitere Abrutschen des Wirbels L5 auf S1 begünstigen. Die Zunahme des Gleitvorgangs habe wieder weitere klinische Konsequenzen, z.B. Zunahme von Kreuzschmerzen und/oder das Auftreten von Nervenreizungen der Wurzel L5 im Foramen L5/S1 (S. 12).
3.3 Dr. F.___ und Dr. E.___ führten aus (Urk. 12/26), die Bodychecks an der Bande vom 17. August 1998 und vom 29. November 1998 seien zweifelsfrei die Auslöser für das heutige Beschwerdebild (S. 1), die noch vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung seien auf die Unfälle als eine mögliche Teilursache zurückzuführen (S. 5). Als unfallfremde Faktoren würde der zunehmende Segmentkollaps L5/S1 bei vorbestehender Spondylolisthesis von 12 mm mitwirken. Die Sponylolisthesis sei vorbestehend, durch die übermässig sportliche Belastung sei es zu einer Dekompensation gekommen. Als Folge des Unfalls sei keine bleibende Beeinträchtigung als Eishockeyspieler resultiert. Die Beeinträchtigung sei letztendlich krankheitsbedingt (S. 6).
3.4 Mit Schreiben vom 19. März 2002 (Urk. 13/75) nahm Dr. E.___ zu dem Gutachten von Dr. G.___ Stellung und zog die Schlussfolgerung (Seite 9 des Berichts), dass sich das Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die zitierten bagatellären Unfälle so entwickelt hätte, wie es sich in den letzten Jahren präsentiere. Selbst für die vorübergehende Verschlimmerung des nicht versicherten Vorzustandes könnten die gemeldeten Unfälle höchstens möglicherweise verantwortlich gemacht werden.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ein in den Jahren 1997 bis 1999 erlittener Unfall im Rechtssinn zu den beschriebenen Rückenproblemen führte. Dr. G.___ geht davon aus, dass unfallfremde Faktoren beim Beschwerdebild eine überwiegende Rolle spielen würden. So sei die Spondylolisthesis mit Sicherheit vorbestehend (Seite 8 des Gutachtens vom 17. Mai 2001, Urk. 12/67). Im Übrigen unterscheidet er nicht zwischen Unfällen im Rechtssinn und weiteren Vorkommnissen oder der dem Profisport immanenten körperlichen Belastung. Insofern können seine Folgerungen, dass die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilweise, konkret zu circa 1/3 (Seite 9 des Gutachtens), Folge eines der zwischen 1997 und 1999 erlittenen Unfälle sei (Seite 10 des Gutachtens), für die Beantwortung der Frage nach einer Unfallkausalität denn auch nicht übernommen werden, sondern sind unter dem Titel Berufskrankheit zu würdigen.
4.2 Hingegen erachteten Dr. F.___ und Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 25. Februar 2000 (Urk. 12/26) die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Leistungsfähigkeit als Eishockeyspieler letztendlich als krankheitsbedingt (Seite 6 des Berichts) und nur möglicherweise teilursächlich zu einem Unfall (Seite 5), wobei die beiden Ärzte ebenfalls nicht ausführen, auf welchen Unfall im Rechtssinn sich ihre Schlussfolgerung bezieht. Erst in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G.___ vom 19. März 2002 (Urk. 12/75) geht Dr. E.___ explizit auf die verschiedenen Unfälle und Vorkommnisse ein und führt aus, es könne nicht einfach eine Zweijahresepisode des professionellen Eishockeys verantwortlich gemacht werden für ein Beschwerdebild, welches nicht einmal ausdifferenziert werde (Seite 5). Bei den bekannten Vorschädigungen mit sicherer oder wahrscheinlicher Beteiligung des Rückens würde es sich durchwegs um Verletzungen handeln, die im Bereich von bagatellären Schädigungen anzusiedeln seien. Dr. E.___ zieht die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass sich das Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die bagatellären Unfälle so entwickelt hätte, wie es sich in den letzten Jahren präsentierte. Diese Beurteilung ist schlüssig, weil nach übereinstimmender ärztlicher Ansicht eine strukturelle, wahrscheinlich kongenitale Schädigung der lumbalen Wirbelsäule vorliegt, welche seit Jahren immer wieder und zunehmend zu behandlungsbedürftigen Schmerzen führte, die offenbar spätestens seit März 1998 chronifizierten, ohne dass ein Unfallereignis erkennbar ist, das medizinisch feststellbar zu einer zusätzlichen Schädigung des Vorzustandes und zu einer unmittelbar anschliessenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Vielmehr ist - in Übereinstimmung mit Dr. G.___ - allenfalls davon auszugehen, dass die berufliche Belastung als Profisportler zusammen mit dem krankheitsbedingten strukturellen Wirbelsäulenschaden die heute persistierenden Schmerzen verursachen.
Aufgrund dieser Erkenntnis ist eine Kausalität zwischen den Unfällen im Rechtssinn und der Schädigung des Beschwerdeführers zu verneinen oder zumindest nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daran vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit und Neutralität von Dr. E.___ (Seite 6 der Beschwerdeschrift, Urk. 1) nichts zu ändern, da auch den durch den UVG-Versicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. E.___ hat den Beschwerdeführer im Februar 2000 zusammen mit Dr. F.___ untersucht (vgl. Urk. 12/26) und im März 2002 zu dem danach ergangenen Gutachten von Dr. G.___ Stellung genommen und seine zum Bericht abweichende Meinung einschlägig begründet. An der Objektivität von Dr. E.___ bestehen dabei keine begründeten Zweifel. Es erübrigt sich daher auch, weitere Auskünfte über die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin einzuholen, zumal grundsätzlich denn auch nicht bestritten wird, dass Dr. E.___ als Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestanden hatte (Seite 8 der Beschwerdeantwort, Urk. 11).
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich nachgewiesen ist, dass die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen in den Jahren 1997 bis 1999 erlittenen Unfall im Rechtssinn zurückgeführt werden können. Dabei erübrigen sich weitere Beweisabnahmen.
5.
5.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
5.2 Da die beim Beschwerdeführer festgestellte Diagnose (vgl. Urk. 13/67) weder in der bundesrätlichen Liste gemäss Anhang I zur UVV unter den arbeitsbedingten Erkrankungen aufgezählt wird noch einem der darin genannten Stoffe zuzuordnen ist, steht einzig die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 UVG in Frage. Dabei ist vorliegend jedoch klarerweise auszuschliessen, dass die Rückenprobleme ausschliesslich oder stark überwiegend, das heisst mindestens zu 75 %, durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Dr. E.___ verneint eine Verantwortlichkeit des professionellen Hockeyspiels für das Beschwerdebild gänzlich und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch ohne die diversen Unfälle und Vorkommnisse so entwickelt hätte, wie er sich in den letzten Jahren präsentiere. Dr. G.___ erachtet zwar eine gewisse Teilkausalität als gegeben, schätzt diese aber auf circa 1/3, was noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Auch dass Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist daher zu verneinen.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).