UV.2004.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 12. Mai 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
 1.      Der im Jahre 1975 geborene Z.___ war seit dem 29. Januar 2001 als "Zusteller" für die Firma A.___ tätig und bei der SWICA Versicherungen (im Folgenden SWICA genannt) für Unfälle und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 12/42). Am 7. November 2002 war der Versicherte mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberin ausserorts auf einer Hauptstrasse unterwegs, als ein nicht vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker, der den herannahenden Lieferwagen nicht bemerkt hatte, unmittelbar vor ihm auf die Strasse einbog. Es kam zur Kollision, bei der sich der Versicherte Prellungen an der linken Schulter und der linken Wade zuzog, die noch am selben Tag in der Notfallaufnahme des Spitals K.___ behandelt wurden (Urk. 12/37, 12/38). Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/33). Die weitere Behandlung des Versicherten übernahm ab 8. November 2002 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der am 9. Dezember 2002 eine Kontusion der linken Schulter und Wade sowie einen Schockzustand bei Verdacht auf eine Commotio cerebri diagnostizierte (Urk. 12/40). Es folgten medizinische Abklärungen durch Dr. med. D.___, Neurologie FMH, durch Dr. med. E.___ und med. pract. F.___ von der Integrierten Psychiatrie "___", sowie durch Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH.
         Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 stellte die SWICA ihre Leistungen per 31. Mai 2003 ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und bezüglich der psychischen Beschwerden die Adäquanz verneint werden müsse (Urk. 12/8). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 ab (Urk. 2), nachdem die CSS Versicherung ihre Einsprache vom 13. Oktober 2003 (Urk. 12/7) bereits am 27. Oktober 2003 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 12/5).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 liess der Versicherte am 22. März 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Die Verfügung vom 6.10.2003 und der Einsprache-Entscheid vom 19.12.2003 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die  Heilungskosten und Taggelder zuzusprechen.
 2.    Eventualiter sei vor Erlass eines neuen Entscheides eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen.
 3.    Dem Beschwerdeführer sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen.
 4.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2004 ersuchte die SWICA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). In der Replik vom 13. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma u. orthopädische Traumatologie, zu den Akten (Urk. 16 und 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 29. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 20). Mit Schreiben vom 26. November 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass, nachdem diesem eine volle Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung dahingefallen seien (Urk. 21, 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog in BGE 130 V 329, dass Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
         Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.8     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.9     Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.10   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
1.11   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2003 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
         Die SWICA verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass spätestens seit 1. Juni 2003 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und zwischen den psychischen Beschwerden und dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2 und 11).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass neben den psychischen Beschwerden auch das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gegeben sei, auf den Standpunkt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Leiden und dem Unfallereignis bestehe. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, die Unfallfolgen seien ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 5 ff.).




3.
3.1     Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 1. Juni 2003 hinaus infolge des Unfalls vom 7. November 2002 an, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, organisch nachweisbaren Beschwerden litt.
3.2     Im Bericht der Notfallstation des Spitals K.___ vom Unfalltag (7. November 2002) war von Schmerzen in der linken Wade und in der linken Schulter die Rede. Die HWS wurde als frei beweglich beschrieben (Urk. 12/37). Bereits im ärztlichen Zwischenbericht vom 7. Februar 2003 erwähnte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ keine physischen Beschwerden mehr, bemerkte aber, dass der Patient noch immer über psychische Probleme klage (Urk. 12/31). In einem weiteren Bericht vom 15. April 2003 führte Dr. C.___ aus, seit einer medikamentösen Behandlung habe der Patient keine Beschwerden mehr an der Schulter, der Halswirbelsäule und den Oberarmen, und er nehme an, dass die sporadischen Kopfschmerzen nicht sehr schlimm seien, zumal der Patient zweimal den Termin beim Neurologen verpasst habe. Nach dem Unfall habe der Patient zuerst über seine Prellungen, danach, als diese Beschwerden abgeklungen seien, über psychische Symptome geklagt (Urk. 12/25).
3.3     Dr. D.___, diagnostizierte im Rahmen einer neurologischen Untersuchung am 7. Mai 2003 episodische Spannungskopfschmerzen, eine Anpassungsstörung mit Ängsten und somatoformen Symptomen nach Verkehrsunfall sowie rezidivierende Panikattacken. Er hielt fest, der Patient verspüre seit vier bis fünf Monaten an drei bis vier Tagen pro Woche ein bilaterales druckartiges, nur selten pulsierendes Hinterkopfweh von mittelschwerer Intensität. Die Schmerzen verstärkten sich bei körperlicher Aktivität nicht; es bestünde keine Nausea, jedoch würden die Schmerzen gelegentlich begleitet durch Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit. Der Patient negiere eine tageszeitliche Betonung der Kopfschmerzen; sie dauerten unbehandelt einige Stunden. Als Auslöser nenne er psychischen Stress. Vor dem Verkehrsunfall vom 7. November 2002 habe der Patient sporadisch, das heisst etwa einmal im Monat, an diffusen druckartigen Kopfschmerzen gelitten. Des Weiteren führte Dr. D.___ aus, es fänden sich keine Hinweise auf symptomatische Kopfschmerzen infolge einer pathologischen Raumforderung im Neurokranium, einer Liquorzirkulationsstörung oder einer HWS-Dysfunktion. Es sei möglich, dass bei vorbestehender Prädisposition zu Kopfschmerzen der psychische Stress nach dem Unfall zur Exazerbation des Spannungskopfwehs geführt habe. Der Patient sei über die letztlich harmlose Ursache seiner Kopfbeschwerden eingehend orientiert worden (Urk. 12/16).
3.4     Im Bericht vom 1. September 2003 hielt Dr. I.___ fest, die körperliche Verfassung des Patienten mache einen guten Eindruck. Neurologisch fänden sich keine Besonderheiten, die Hirnnerven seien intakt, die Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch, desgleichen die Motorik. Die Beweglichkeit im Bereich der HWS sei leicht eingeschränkt. Der Patient klage bei Extremstellung über Spannung links im Nacken. Dabei dürfte es sich um Restsymptome einer HWS-Distorsion, allenfalls eines Schleudertraumas handeln (Urk. 12/12).
3.5     Gestützt auf diese medizinischen Stellungnahmen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass über den 31. Mai 2003 hinaus keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organisch nachweisbaren Beschwerden mehr vorhanden waren. Was die von Dr. I.___ beschriebene Hals-Nackensymptomatik anbetrifft, ist zu bemerken, dass aus seinem Bericht vom 1. September 2003 deutlich hervorgeht, dass die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur auf die festgestellten psychischen Probleme und nicht auf die erwähnte Symptomatik zurückzuführen ist, musste der Beschwerdeführer doch seine Arbeitsversuche aufgrund von Panikattacken und nicht wegen organischer Beschwerden abbrechen (Urk. 12/12). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) liefern die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben den Panikattacken auch (weiterhin) massive Schulter- und Rückenschmerzen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an - in den ärztlichen Stellungnahmen festgehaltenen - Kopfschmerzen leidet, ändert nichts daran, dass es an organisch nachweisbaren Befunden fehlt, zumal nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand Kopfschmerzen nicht in allen Fällen einem organischen Nachweis zugänglich sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 28. Februar 2005, U 151/04, Erw. 4.1). Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an den Berichten von Dr. C.___ und von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 3 ff.). Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass ersterer mit der Beurteilung des Falles überfordert gewesen sein sollte.
3.6     Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der genügend umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualantrag auf Anordnung einer zusätzlichen (polydisziplinären) Begutachtung (Urk. 1 S. 5) nicht stattzugeben ist und auch die Erkenntnisse einer angeblich veranlassten erneuten neurologischen Abklärung (Urk. 1 S. 4) nicht abgewartet werden müssen.
4.
4.1     Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der über den 31. Mai 2003 hinaus vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte, oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.
4.2     Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 ff.) und erstmals am 1. September 2003 von Dr. I.___ (Urk. 12/12) und am 17. Mai 2004 von Dr. J.___ diagnostiziert (Urk. 17) - beim Unfall vom 7. November 2002 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2), kann nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Jedenfalls finden sich in der am 22. November 2002 - mithin zwei Wochen nach dem Ereignis - erstellten Unfallmeldung (Urk. 12/42) keine Hinweise auf eine derartige Verletzung oder auf damit vereinbare Symptome. Offenbar traten die von Dr. C.___ im Zeugnis vom 9. Dezember 2002 (Urk. 12/40) angeführten Kopfschmerzen, der Schwindel und die Schlaflosigkeit erst später auf, so dass von einer mehrwöchigen Latenz auszugehen ist, aufgrund derer ein HWS-Schleudertrauma oder eine vergleichbare Verletzung ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, Nr. U 391 S. 307). Selbst wenn eine derartige Verletzung stattgefunden hätte, kann ihr bei der Adäquanzprüfung nicht Rechnung getragen werden. Die Prüfung der Entwicklung im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 seit dem Unfall vom 7. November 2002 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen Ende Mai 2003 zeigt nämlich, dass die somatischen Beschwerden bereits kurze Zeit nach dem Unfall eindeutig eine bloss untergeordnete Rolle gespielt haben: Die ersten, aus der Zeit nach dem Unfall stammenden Berichte des Spitals K.___, vom 7. November 2002 (Urk. 12/37), und von Dr. C.___, vom 9. Dezember 2002 (Urk. 12/40), enthalten zwar noch Hinweise auf physische Beschwerden, bereits im letztgenannten Bericht ist jedoch von einem psychischen Schockzustand die Rede, an dem der Patient leide. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 7. Februar 2003 spricht Dr. C.___ nur noch von psychischen Problemen, die ihn veranlasst hätten, den Patienten an die Psychiatrische Klinik K.___ zu überweisen (Urk. 12/31). Am 15. April 2003 berichtete Dr. C.___ alsdann von einem "Chronifizieren" der psychischen Beschwerden (Urk. 12/25). Dr. D.___ diagnostizierte am 7. Mai 2003 neben episodischen Spannungstypkopfschmerzen eine Anpassungsstörung mit Ängsten und somatoformen Symptomen nach Verkehrsunfall am 7. November 2002 und rezidivierenden Panikattacken (Urk. 12/16). In der psychiatrischen Poliklinik des Spitals K.___ wurden am 1. Juli 2003 neben den von Dr. D.___ festgestellten Kopfschmerzen eine Panikstörung sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, Ängsten und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (Urk. 12/13).
Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ist - wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat - die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, da im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im Verhältnis zur ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
4.3     Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Kollision vom 7. November 2002 dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision sowie die entstandenen, nicht unerheblichen Schäden an den beiden Fahrzeugen (vgl. Urk. 12/38) legen zwar nahe, dass der Aufprall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf den Wagen des Unfallverursachers von einiger Wucht war; der Unfall verlief aber, was die vom Beschwerdeführer erlittenen - als leicht zu qualifizierenden - Verletzungen anbetrifft, glücklicherweise glimpflich, so dass nicht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ausgegangen werden kann.
4.4     Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 f.).
         Aufgrund der Akten sind - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) - weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles gegeben. Insbesondere ist vorliegend nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer befürchtete, die Kollision werde für den Unfallverursacher tödliche Folgen haben (Urk. 1 S. 6), fällt doch sein subjektives Empfinden beziehungsweise Angstgefühl bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.1). Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung erfolgte ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Psychotherapie. Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war dementsprechend schon kurze Zeit nach dem Unfall abgeschlossen, und die psychischen Beschwerden standen im Vordergrund.
         Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die psychischen Beschwerden schon bald im Vordergrund standen, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht als erfüllt gelten. Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann, müssen hiefür die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen schon bald ganz in den Hintergrund drängten. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2003 ist somit nicht zu beanstanden.

5.       Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da aufgrund der IV-Rentennachzahlung an der ursprünglichen Annahme einer Bedürftigkeit nicht mehr festgehalten werden kann, ist die am 17. Juni 2004 verfügte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprechen zu revidieren.



Das Gericht beschliesst:
         Die am 17. Juni 2004 bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung wird rückwirkend aufgehoben.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS-Versicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).