UV.2004.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 28. Juni 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1975 geborene W.___ ist seit Mai 2000 bei der J.___, '___', angestellt (als sog. Technischer Assistenz) und infolgedessen bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 7/7).
1.2     Nachdem der Versicherte am 3. April 2001 anlässlich einer Zivilschutzdienstleistung ein bei der Militärversicherung versichertes Verhebetrauma erlitten hatte (vgl. Urk. 1; Urk. 7/4; Urk. 7/16-17; Urk. 7/21; Urk. 7/27; Urk. 7/32), wurde er am 4. Juni 2001 als Mitfahrer in einem Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei ein Auto von hinten auf den von seinem Vater gelenkten Wagen auffuhr. Gemäss dem vor Ort erstellten Unfallaufnahme-Protokoll der Kantonspolizei Zürich (Nr. '___'; Urk. 7/2 Beilage) wurde keiner der beteiligten Fahrzeuginsassen verletzt.
Am 11. Juni 2001 begab sich der Versicherte zu Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', in Behandlung, welcher eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS; mit Lumbovertebralsyndrom) diagnostizierte (Bericht vom 4. Juli 2001 [Urk. 7/4]; auch 'Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung' vom 2. Juli 2001 [Urk. 7/3]). Mit 'Bagatellunfall-Meldung UVG' vom 14. Juni 2001 (Urk. 7/1) liess der Versicherte den Auffahrunfall vom 4. Juni 2001 durch die Arbeitgeberin der SUVA melden, welche Heilbehandlungsleistungen erbrachte. Am 23. Oktober 2001 ging bei der SUVA sodann eine auf eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) lautende Meldung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, '___', betreffend den Unfall vom 4. Juni 2001 ein (Urk. 7/5).
1.3     Am 6. Dezember 2002 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall (Urk. 7/7). Kurz darauf erstattete der den Versicherten seit dem 12. Dezember 2001 wegen eines Asthma bronchiale betreuende Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin/Lungenkrankheiten, Physikalische Medizin/Rehabilitation und Sportmedizin, Medizinisches Zentrum E.___, der SUVA Meldung betreffend eines anlässlich des Auffahrunfalls vom 4. Juni 2001 erlittenen, stark schmerzhaften und physiotherapeutisch behandlungsbedürftigen HWS-Schleudertraumas, wobei er angab, die wegen chronischer Rückenschmerzen verordnete Physiotherapie sei trotz eindeutigen Zusammenhangs mit dem Autounfall vom 4. Juni 2001 zunächst irrtümlich zulasten der Krankenversicherung verschrieben und abgerechnet worden ('Ärztliches Zeugnis' vom 12. Dezember 2002 [Urk. 7/9], samt 'Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung UVG' [Urk. 7/8]). Mit 'Arztzeugnis UVG' vom 2. Februar 2003 (Urk. 7/10) berichtete Dr. D.___ ferner über ein "Posttraumatisches LSS Syndrom".
1.4     Nach Einholung der Berichte von Dr. B.___ vom 21. März 2003 (Urk. 7/16) und von Dr. C.___ vom 24. März 2003 (Urk. 7/17; samt Röntgenbefund von Dr. med. F.___, Spital '___', Abteilung für Radiologie, vom 10. August 2001), Befragung des Versicherten am Arbeitsplatz (Rapport vom 19. Juni 2003 [Urk. 7/21]), Vervollständigung der Akten (Beizug des Polizeirapports und der im Spital '___' am 10. August 2001 angefertigten Röntgenbilder; vgl. Urk. 7/22; Urk. 7/24) sowie Durchführung einer röntgenologischen Abklärung im Spital '___' (Bericht von Dr. med. G.___, Abteilung für Radiologie, vom 10. Oktober 2003 [Urk. 7/26]; vgl. Urk. 7/25) erfolgte am 9. Oktober 2003 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. H.___, Kreisarzt SUVA '___' (Bericht vom 9. Oktober 2003 [Urk. 7/27]; samt beigelegter Dokumentation "Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule" der SUVA-Abteilung Unfallmedizin vom Sommer 1994 [UM ST06; vgl. zur Publikation: Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung und Zerrung der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.]).
Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung, wonach die Unfallversicherungsleistungen zufolge nicht mehr wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall vom 4. Juni 2001 zu terminieren seien, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 7/29) beschieden, mangels einer erkennbaren posttraumatischen Schädigung (resp. diesbezüglicher Residuen) oder einer sich vom normalen Verlauf abhebenden, auf einen traumatischen Dauerschaden hinweisenden, umschriebenen progredienten Segmentdegeneration seien die noch vorhandenen Rückenbeschwerden - im Lichte der gängigen Lehrmeinung, wonach ein zeitlich befristeter Beschwerdeschub gemeinhin nach Ablauf von zwei Jahren behoben sei - nicht mehr als unfallbedingt, sondern als rein krankhafter Natur anzusehen; demnach müsse man "den Rückfall ablehnen" (vgl. zur pflichtgemässen Orientierung der als Krankenversicherer zuständigen I.___: S. 2 und Urk. 7/31; s. auch Mitteilung zuhanden des Arbeitgebers vom 4. November 2003 [Urk. 7/30]).
Die vom Versicherten dagegen am 24. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/32) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 30. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/37) abgewiesen, mit der Begründung, der unmittelbar vor dem Unfall vom 4. Juni 2001 gegeben gewesene Gesundheitszustand ('status quo ante') sei wieder erreicht, weshalb die Heilbehandlungsleistungen zurecht eingestellt worden seien und die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen nicht angezeigt sei (vgl. zur wiederum pflichtgemässen Miteröffnung zuhanden des involvierten Krankenversicherers: Disp.-Ziff. 3 al. 2; s. auch zugehöriges Begleitschreiben [Urk. 2 Beilage = Urk. 7/36]).



2.
2.1     Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Verpflichtung der SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Heilbehandlungsleistungen.
2.2     Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-37]) die Abweisung der Beschwerde (S. 1 Rz 1), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde.

3.
3.1     Die Sache ist spruchreif. Für eine Beiladung des mitbetroffenen Krankenversicherers besteht nach gehöriger Eröffnung von Verwaltungsverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 7/29) und Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 7/37) sowie zufolge Verzichts auf eine eigenständige Beschwerdeerhebung kein Anlass. Ebenso kann auf eine Beiladung der Militärversicherung verzichtet werden, da einerseits der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich darauf besteht, die auf das am 3. April 2001 im Zivilschutz erlittene Verhebetrauma zurückzuführenden Beschwerden seien bereits vor dem Auffahrunfall vom 4. Juni 2001 behoben gewesen (Urk. 1; Urk. 7/32), und anderseits - wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird - keine objektiven Hinweise für eine traumatische Genese (ob Verhebetrauma oder Kontusion) der anhaltenden Beschwerden mehr auszumachen sind.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1; Urk. 6) und die Akten (Urk. 3/1-2; Urk. 7/1-37) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 4. Juni 2001 erlittenen Nichtberufsunfall Kostenvergütungen für ab Dezember 2001 von Dr. D.___ erbrachte und initiierte Therapien sowie seither anderweitig in Anspruch genommene Heilbehandlungsleistungen zustehen.
Diese Frage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Dezember 2003 (welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet: BGE 130 V 446 Erw. 1.2, mit Hinweisen) darstellen. Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; samt zugehöriger Verordnung vom 11. September 2002 [ATSV]), sondern Leistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen (den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, wonach auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen: BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) für die Zeit vom Unfall vom 4. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Rechtsnormen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Regelungen des ATSG (samt Ausführungsbestimmungen) zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG (und seiner Ausführungserlasse) keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. So haben das ATSG (und dessen Begleitvorschriften) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nichts geändert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 5. November 2004 in Sachen C. [U 106/04] Erw. 2). Ebenfalls ist Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) betreffend Rückfälle und Spätfolgen unverändert geblieben; die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326) hat somit weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil des EVG vom 28. Januar 2005 in Sachen S. [U 249/04] Erw. 3.3).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die von Dr. C.___ kurz nach dem Unfall vom 4. Juni 2001 erbrachten und initiierten Heilbehandlungsleistungen (Röntgenabklärung, Physiotherapie und Schmerzmedikation) bis Oktober 2001 zum SUVA-Tarif übernommen (vgl. Urk. 7/5-6; Urk. 7/17). Bei Dr. B.___ hatte nur eine einmalige Konsultation am 11. Juni 2001 stattgefunden, deren Kosten offenbar ebenfalls von der Beschwerdegegnerin erstattet worden sind (vgl. Urk. 7/3-4; Urk. 7/16). Auf erneute Konsultation am 11. März 2002 wegen akuter Beschwerden wurde von Dr. C.___ eine nochmalige Physiotherapiebehandlung eingeleitet, für deren Kosten anscheinend der Krankenversicherer aufgekommen ist (abzügl. Selbstbehalt und etwaiger Franchise); das letzte diesbezügliche Konsilium fand am 19. März 2003 statt (vgl. Urk. 7/17; Urk. 7/32). Daneben erfolgten ab Dezember 2001 physiotherapeutische Behandlungen auf ärztliche Verordnung von Dr. D.___, deren Kosten vorderhand ebenfalls zulasten des Krankenversicherers abgerechnet und erst im Dezember 2002 der Beschwerdegegnerin zur Übernahme angemeldet worden sind (vgl. Urk. 7/7-10; Urk. 7/21; Urk. 7/24; Urk. 7/32).
Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 7/29) die Leistungspflicht für die ab Dezember 2001 applizierten Heilbehandlungsleistungen unter dem Titel 'Rückfall' geprüft und verneint worden war (insbes. S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/37) klar, dass damit eine (rückwirkende) Leistungseinstellung gemeint sei (S. 2 Sachv. lit. D und S. 4 Erw. 3-4); wie sie weiter befand, sei diese zu Recht erfolgt und die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen (zu den bereits übernommenen) folglich nicht angezeigt (S. 4 Erw. 4). Der Anfechtungsgegenstand zielt mithin faktisch auf eine rückwirkende Leistungseinstellung per Dezember 2001. Soweit die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren wiederum an den Rückfallbegriff anknüpft, ist klarzustellen, dass es bis zur Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 7/29) an einem formellen und als solchem rechtskräftigen Fallabschluss fehlt, so dass die im Dezember 2002 beantragte Übernahme der seit Dezember 2001 aufgelaufenen und weiter anfallenden Heilkosten nicht als Neuanmeldung im Sinne eines Wiederaufflackerns eines vermeintlich geheilten Leidens nach längerem beschwerdefreiem Intervall zu werten ist. Folglich obliegt es nicht dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines (leistungsbegründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorhandenen Beschwerdebild und dem Unfall vom 4. Juni 2001 nachzuweisen. Vielmehr ist es bei ursprünglich nachgewiesener Unfallkausalität und demzufolge anerkannter Leistungspflicht Sache der Beschwerdegegnerin, mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) darzutun, dass der Unfall vom 4. Juni 2001 nicht (mehr) die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, indem entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem versicherten Unfall bestanden hat ('status quo ante') oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ('status quo sine'), seit (spätestens) Dezember 2001 erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast dafür bei der Beschwerdegegnerin (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2). Diese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss zudem nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin den negativen Beweis zu erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des EVG vom 30. November 2004 in Sachen B. [U 222/04] Erw. 1.3, mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   Nachdem im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll vom 4. Juni 2001 (Urk. 7/2) Verletzungen der am Unfall beteiligten Personen ausdrücklich verneint worden waren, vermerkte der am 11. Juni 2001 aufgesuchte Dr. B.___ in seinem am 4. Juli 2001 erstatteten Bericht (Urk. 7/4), der Beschwerdeführer habe beim Auffahrunfall einen Schlag gegen die LWS verspürt, welcher vorbestandene Schmerzen eines am 3. April 2001 im Zivilschutz erlittenen Verhebetraumas reaktiviert habe; als Befunde führte Dr. B.___ eine mässige Steifhaltung der LWS (mit verminderter Inklination), eine Druckdolenz im Bereich der mittleren LWS, mässige Myogelosen sowie fehlende Anzeichen einer radikulären Symptomatik auf und diagnostizierte eine LWS-Kontusion (mit Lumbovertebralsyndrom), wobei er Analgetika verordnete (vgl. auch Urk. 7/3). Gemäss Stellungnahme vom 21. März 2003 (Urk. 7/16) fanden seitens des erstbehandelnden Arztes weder weitere Kontrollen noch weitergehende Therapiemassnahmen statt; HWS-Beschwerden seien vom Beschwerdeführer bei der einen stattgefundenen Konsultation vom 11. Juni 2001 keine angegeben worden.
Der vom Beschwerdeführer erstmals am 6. August 2001 konsultierte Dr. C.___ berichtete am 18. Oktober 2001 über starke Rückenschmerzen, welche er ohne weitere Begründung einer HWS-Distorsion zuordnete (Urk. 7/5). Im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 7/17) präzisierte Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe ihn am 6. August 2001 wegen rezidivierender Rückenschmerzen aufgesucht und dabei angegeben, schon seit zirka 1997 lumbale Rückenschmerzen beim Heben schwerer Lasten und ungeschickten Bewegungen zu verspüren; im Frühling 2001 habe er zudem im Zivilschutz ein Verhebetrauma erlitten, welches physikalisch therapiert worden sei. Nach dem Auffahrunfall vom 4. Juni 2001, bei dem es nach eigenen Angaben weder zu einem Kopfanprall noch zu einer Bewusstlosigkeit gekommen sei, habe der Beschwerdeführer ein taubes Gefühl in den Armen entwickelt und sich deshalb ab Mitte Juni 2001 in Physiotherapiebehandlung begeben. Die von Dr. C.___ eingangs getätigten Untersuchungen hätten ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (bei Skoliose und thorakolumbalen Schmerzen sowie deutlich eingeschränkter LWS-Flexion) gezeigt; radikuläre Zeichen hätten nicht bestanden. Bis Oktober 2001 sei eine physiotherapeutische Behandlung "in ausschleichendem Rhythmus" durchgeführt worden, mit anschliessend eigenständigem Krafttraining. Am 11. März 2002 sei es wegen einem "lumbalen Zwick" (mit Blockaden) zu einer erneuten Konsultation gekommen, anlässlich welcher ein akutes lumbovertebrales Syndrom (bei Skoliose) diagnostiziert worden sei. Nach nochmaliger Physiotherapiebehandlung (mit Rumpfstabilisation und selbständigem Krafttraining) habe sich der Zustand bis zur letzten Untersuchung vom 19. März 2003 insgesamt gebessert. Da es in der Folge zu keinen weiteren Konsultationen mehr gekommen sei, sei der weitere Verlauf nicht bekannt.
In dem von Dr. F.___ zuhanden von Dr. C.___ am 10. August 2001 erstatteten Befundbericht (Urk. 7/17 Beilage) über eine gleichentags durchgeführte Röntgenabklärung wurde eine mässiggradige skoliotische, hyperkyphotische und hyperlordotische Fehlhaltung von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS vermerkt (bei Hinweisen auf eine Beinverkürzung links); die insgesamt niedrigen Bandscheibenfächer, mit akzentuiertem Höhenverlust im Segment der Brustwirbelkörper (BWK) 11/12, sowie die beschriebene Deformation der ventralen Deckplatte im Sinne einer Randleistenhernierung (einschliesslich der angedeuteten Kastendeformität des Lendenwirbelkörpers [LWK] 3), seien als Hinweis auf einen abgelaufenen "Morbus Schreiermann" (richtig: Morbus Scheuermann; vgl. Urk. 7/25-26) zu werten.
2.1.2   Dr. D.___ diagnostizierte am 12. Dezember 2002 ein HWS-Schleudertrauma (Urk. 7/8); der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2001 ein Schleudertrauma der Wirbelsäule erlitten und leide seither an chronischen Rückenschmerzen, welche immer wieder hätten therapiert werden müssen. Im Rahmen einer Asthmakontrolle seien aufgrund der Wirbelsäulensymptomatik mitunter physiotherapeutische Massnahmen verschrieben worden; diese Verschreibung sei trotz des "eindeutig seit dem Autounfall bestehenden Schaden[s]" versehentlich zulasten des Krankenversicherers erfolgt (Urk. 7/9).
Im Bericht vom 2. Februar 2003 (Urk. 7/10) hielt Dr. D.___ fest, nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer früher von Seiten der Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen; seit dem Unfall vom 4. Juni 2001 habe er mehr oder weniger starke Wirbelsäulenbeschwerden, welche vor allem lumbal persistierten. Als Befunde führte Dr. D.___ vorab eine LWS-Steckhaltung, mit paravertebraler Verspannung, auf (weitere Befunde: Seitneigung um 1/3 eingeschränkt, Schober-Zeichen 11/12 cm, Finger-Boden-Abstand [FBA] 15 cm, Ileosakralgelenk [ISG] blockiert, Nerven bland). Die von ihm neuerdings gestellte Diagnose lautete auf "Posttraumatisches LSS Syndrom", und er gab an, eine physikalische Therapie (PT) und gleichzeitige Medikation mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) veranlasst zu haben.
2.1.3   Laut der von der Beschwerdegegnerin primär herangezogenen Beurteilung von Kreisarzt Dr. H.___ gemäss Bericht vom 9. Oktober 2003 (Urk. 7/27) leidet der Beschwerdeführer an lumbalen Rückenschmerzen im Sinne eines lumbovertebralen Syndroms (anamnestisch auch im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, bei Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer thorakolumbal s-förmigen Skoliose und deutlichem Beckenschiefstand). Wiewohl lumbale Rückenschmerzen beim Heben von schweren Lasten und ungeschickten Bewegungen seit 1997 aktenkundig seien, verneine der Beschwerdeführer, vor dem im April 2001 erlittenen Verhebetrauma wesentliche Rückenprobleme gehabt zu haben, und berichte, dass die seit dem damaligen Unfall bestehenden Schmerzen durch den Auffahrunfall vom 4. Juni 2001 eine klare Zustandsverschlimmerung erfahren hätten; die vorhandene Beinlängendifferenz werde bereits seit 10 Jahren ausgeglichen. Wie Dr. H.___ weiter darlegte, habe die klinische Untersuchung keine zusätzlichen beziehungsweise neuen diagnostischen Gesichtspunkte hervorgebracht. Der erhobene Befund entspreche "heute" einem lumbovertebralen Syndrom, "zur Zeit" ohne spondylogene Symptomatik und - wie schon früher - ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. ISG- und Hüftbefund seien ebenso unauffällig wie der HWS-Befund, wobei Letzteres zur subjektiven Angabe passe, wonach seitens dieses Wirbelsäulenabschnitts (HWS) keine Beschwerden vorlägen. Die neu angefertigten Röntgenbilder von LWS und BWS zeigten im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 20. August 2001 (richtig: 10. August 2001; vgl. Urk. 7/17 Beilage) identische Verhältnisse, insbesondere seien "auch heute" kein posttraumatischer Schaden respektive Residuen eines posttraumatischen Schadens und auch keine umschriebene, sich vom normalen Verlauf abhebende und als Hinweis für einen traumatischen Dauerschaden zu betrachtende progrediente Segmentdegeneration auszumachen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Auffahrunfalls vom 4. Juni 2001 eine LWS-Kontusion (allenfalls mit leichter distorsioneller Komponente) erlitten. Aufgrund des Verletzungsmechanismus, der initial gestellten Diagnose (LWS-Kontusion) und der radiologischen Befunde (insbes. im zeitlichen Verlauf) müsse nach gängiger Lehrmeinung ein zeitlich befristeter Beschwerdeschub angenommen werden, der "heute" (über zwei Jahre nach dem Unfall) behoben sei. Diesbezüglich verwies Dr. H.___ auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang von Wirbelsäulenverletzungen (wie Prellungen oder Verstauchungen der LWS) mit chronischen Wirbelsäulenbeschwerden gemäss beigelegter Dokumentation "Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule", welche er zum integrierenden Bestandteil seiner Kausalitätsbeurteilung erklärte. Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, dass unter den gegebenen Umständen die Leistungen "mangels heute zumindest wahrscheinlichem Unfallkausalzusammenhang der Beschwerden" terminiert werden müssten (S. 2).
Der kreisärztlich veranlasste und in die Beurteilung miteinbezogene Röntgenbericht von Dr. G.___ vom 10. Oktober 2003 (Urk. 7/26) lautete auf einen Zustand nach Forme fruste eines thorakalen, weniger eines lumbalen Morbus Scheuermann, vermehrte Rundrückenbildung und Hyperlordose (wie auf der Voraufnahme vom 10. August 2001; vgl. Urk. 7/17 Beilage) sowie eine etwas hypoplastische Entwicklung des Wirbelbogens L5; ein Wirbelgleiten wurde ebenso verneint wie auffällige degenerative Veränderungen, und es wurde abschliessend festgehalten, insgesamt bestehe (im Vergleich zur röntgenologischen Voruntersuchung vom 10. August 2001) keine nennenswerte Befundänderung.
2.2
2.2.1   Vorab ist festzuhalten, dass zwar Dr. C.___ am 18. Oktober 2001 als Art der Schädigung eine HWS-Distorsion aufführte (Urk. 7/5) und Dr. D.___ am 12. Dezember 2002 ebenfalls ein HWS-Schleudertrauma erwähnte (Urk. 7/8). Der erstbehandelnde Dr. B.___ hatte jedoch am 4. Juli 2001 lediglich von einer LWS-Problematik gesprochen (Urk. 7/4) und bestätigte zudem im Bericht vom 21. März 2003 (Urk. 7/16) ausdrücklich, dass vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2001 keine HWS-Beschwerden angegeben worden seien. Von einer angeblichen HWS-Verletzung war im Bericht von Dr. C.___ vom 24. März 2003 (Urk. 7/17) keine Rede mehr, und der Beschwerdeführer selbst lokalisierte die beim versicherten Auffahrunfall vom 4. Juni 2001 zugezogene Verletzung anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2003 im Bereich des unteren Rückens und verneinte ausdrücklich jede Verletzung im HWS-Bereich (Urk. 7/21, insbes. S. 2 und S. 3). Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2003 klagte er dann lediglich über im Kreuz angesiedelte Schmerzen (Urk. 7/27 S. 1), und der von Dr. H.___ erhobene Kopfgelenks- und HWS-Befund fiel durchwegs unauffällig aus (Urk. 7/27 S. 1).
Demzufolge erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt eine relevante Problematik im Bereich des oberen Wirbelsäulenabschnitts (bis hinunter zum neunten Brustwirbel) ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer lässt diese von der Beschwerdegegnerin integral übernommene Schlussfolgerung (Urk. 2 = Urk. 7/37, je S. 3 f. Erw. 3-4) denn auch zu Recht einsprache- (Urk. 7/32) wie beschwerdeweise (Urk. 1) unbeanstandet.
2.2.2   Dr. B.___, welcher vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2001, mithin erst rund eine Woche nach dem Auffahrunfall vom 4. Juni 2001, aufgesucht worden war (Urk. 7/4; Urk. 7/16) - und der den Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Anschluss an das Ereignis vom 3. April 2001 behandelt hatte (vgl. Urk. 7/21 S. 1) -, konnte eine mässige beziehungsweise gewisse Steifhaltung der LWS, mit verminderter Inklination, sowie eine Druckdolenz im Bereich der mittleren LWS ausmachen; die im Zeugnis vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/4) noch aufgeführten mässigen Myogelosen fanden im Bericht vom 21. März 2003 (Urk. 7/16) keine Erwähnung mehr; eine radikuläre Symptomatik wurde von Dr. B.___ jeweils ausdrücklich verneint (Urk. 7/4; Urk. 16). Gegenüber dem am 6. August 2001 aufgesuchten Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer an, schon seit zirka 1997 lumbale Rückenschmerzen beim Heben von schweren Lasten und ungeschickten Bewegungen zu verspüren. Dr. C.___ ordnete die ihm gegenüber geklagte thorakolumbale Symptomatik einem rezidivierenden lumbovertebralen Syndrom zu; während er eine Skoliose und deutlich eingeschränkte LWS-Flexion objektivieren konnte, fand er - wie vor ihm Dr. B.___ - keine radikulären Zeichen vor (Bericht vom 24. März 2003 [Urk. 7/17]). Die von Dr. C.___ initiierte bildgebende Abklärung vom 10. August 2001 erbrachte eine flachbogige, s-förmige Skoliose thorakolumbal (kranial rechtskonvex, mit Scheitelpunkt bei BWK 12; lumbosakral linkskonvex, mit Scheitelpunkt L3/4), einen Beckenschiefstand (mit ca. 8 mm betragendem, auf eine entsprechende Beinverkürzung links hinweisendem Beckenhochstand rechts), ein erhaltenes Alignement, eine relativ tiefe, gering akzentuierte Brustkyphose (bei leichter lumbosakraler Hyperlordose, mit Ventralverlagerung der statischen Wirbelsäulenachse), insgesamt niedrig imponierende Bandscheibenfächer (v.a. lumbal, mit akzentuiertem Höhenverlust der Bandscheibe BWK 11/12) sowie eine angedeutete kastenförmige Deformation von LWK 3 (mit einer muldenförmigen, randsklerosierten Deckplattenanziehung retromarginal); degenerative Reaktionen wurden verneint, und das ISG wurde als in der vorliegenden Projektion unauffällig bezeichnet (Befundbericht von Dr. F.___ vom 10. August 2001 [Urk. 7/17 Beilage]). Dr. D.___ konnte in der Folge eine Streckhaltung der LWS, paravertebrale Verspannungen, eine in der Seitneigung um 1/3 reduzierte und im thorakolumbalen Übergang eingeschränkte LWS-Beweglichkeit sowie ISG-Blockaden feststellen; neurologische Auffälligkeiten wurden seinerseits - in Übereinstimmung mit den früheren Feststellungen der Dres. B.___ und C.___ - verneint. Die Röntgenabklärung vom 10. Oktober 2003 ergab im Bereich der BWS eine im Vergleich zur Voruntersuchung (vom 10. August 2001) vermehrte Rundrückenbildung, daneben wurden wie bereits früher Schmorl'sche Impressionen ausgemacht (d.h. knorpelig umgewandelte Bandscheibeneinbrüche in die Wirbelkörperplatte, wie sie bei der Scheuermann-Krankheit vorkommen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1502); im Übrigen wurden die Wirbelkörper und Bandscheiben als nicht höhengemindert beschrieben (bei regelrechtem dorsalem Alignement und fehlendem bzw. nicht abgrenzbarem ventralem Paravertebralhämatom). Der LWS-Befund lautete auf eine distal kurzbogige, linkskonvexe Skoliose des lumbosakralen Übergangs und - wie bereits in der Voruntersuchung vom 10. August 2001 beschrieben - eine tieflumbale Hyperlordose sowie Schmorl'sche Impressionen an der Deckplatte von LWK 3; Höhenminderungen der Wirbelkörper und Bandscheiben wurden verneint, und das dorsale und ventrale Alignement wurde als regelrecht beschrieben; ein ventrales Paravertebralhämatom wurde als nicht abgrenzbar bezeichnet, in diesem Zusammenhang aber auf einen etwas hypoplastischen Wirbelbogen L5 hingewiesen; das ISG wurde trotz minimaler - bei der Voruntersuchung (vom 10. August 2001) als solche nicht abgebildeter - Symphysenverschiebung als unauffällig qualifiziert (Befundbericht von Dr. G.___ vom 10. Oktober 2003 [Urk. 7/26]).
Nachdem Dr. H.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 2003 keine von den Vorakten wesentlich abweichenden klinischen Befunde erheben konnte (u.a.: fliessender und hinkfreier Gang; Zehen- und Fersengang ohne Absinken; Beckenschiefstand [bei 2 cm Beinlängendifferenz links gegenüber rechts]; dorsaler Überhang [von 0.5 cm]; s-förmige, tieflumbale, linkskonvexe LWS-Skoliose; Inklination bis FBA 25 cm [mit promptem Aufrichten aus dieser Stellung ohne Kletterphänomen und ohne 'reversal of the spinal rhythm']; Schober-Zeichen 10/13.5 cm [lumbal]; Ott-Zeichen 30/31 cm; Seitwärtsneigung LWS/BWS 40° [beidseits]; aktiv nicht voll ausgleichbare Brustkyphose; schmerzhafte Maximalinklination [Schmerzlokalisation tieflumbal, mehr rechts als links]; Druck- und Schüttelunempfindlichkeit der BWS bis Th 9; Druckempfindlichkeit der Wirbelsäule ab Th 9 bis zum lumbosakralen Übergang; auf Höhe von BWS und LWS beidseits verspannte und paralumbal druckempfindliche paravertebrale Muskulatur; indolenter Beckenkamm [bei Palpation]; indolentes ISG; negative Mennel-Zeichen [beidseits]; Vorlauftest und Spine-Test je negativ; frei bewegliche Hüftgelenke [beidseits]; ungestörte Berührungssensibilität [an allen Extremitäten]; keine motorischen Ausfälle; allseits symmetrisches Reflexbild [insbes. lebhaft auslösbare Patellarsehnen- und Achillessehnen-Reflexe), ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Wirbelsäulenaffektionen haben objektiviert werden können, sich dem subjektiv ausgeprägten Schmerzsyndrom aber kein unfallbedingtes organisches Substrat hat gegenüberstellen lassen. Es fehlt an - mittels klinischer Untersuchungsmethoden und bildgebender Verfahren frei von subjektiven Einflüssen nachweisbaren - Anhaltspunkten für eine dauerhafte traumatische Schädigung der anlage- und krankheitsbedingt vorgeschädigten Wirbelsäule. Nach übereinstimmender Einschätzung der im August 2001 und im Oktober 2003 beigezogenen Fachleute der Radiologie sind röntgenologisch nebst prämorbiden Asymmetrien vorab durch eine abgelaufene Scheuermann-Krankheit bedingte und als solche mithin klar traumafremde Wirbelsäulendeformationen auszumachen. Eine strukturelle Schädigung durch die am 4. Juni 2001 erlittene LWS-Prellung oder andere traumatische Einwirkungen (etwa anlässlich des Ereignisses vom 3. April 2001) hat nicht nachgewiesen werden können; neurologische Ausfälle sind ärztlicherseits nirgends dokumentiert. Ferner fehlen deutliche, im Röntgenverlauf reproduzierbare Hinweise für eine richtunggebende, dauernde Verschlimmerung vorbestandener Affektionen; einschlägige Indizien für eine traumatisch bedingte Beschleunigung anlage- und krankheitsbedingter beziehungsweise degenerativer Prozesse (etwa in Form rascher Höhenverminderungen der Bandscheiben oder - durch den durchgemachten Morbus Scheuermann nicht erklärbarer - Randzackenbildung) liegen nicht vor.
Die Stellungnahmen von Dr. B.___ lassen darauf schliessen, dass der erstbehandelnde, mit der vorbestandenen Rückenproblematik vertraute Arzt von einer vorübergehenden Beschwerdeverstärkung mit schneller Wiederherstellung des vorbestandenen Zustands ausgegangen ist; zumal er lediglich Analgetika verordnet und keine weiteren Massnahmen für indiziert erachtet hat. Dr. C.___ wiederum schloss die Unfallbehandlung nach "Ausschleichen" der verordneten Physiotherapie im Oktober 2001 ab und hat die im März 2002 erneut geklagten Beschwerden offensichtlich in keinen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2001 (oder demjenigen vom 3. April 2001) mehr gestellt. Auch Dr. D.___ verschrieb die von ihm ab Dezember 2001 angeordneten Therapiemassnahmen zunächst zulasten der Krankenversicherung. Zwar bezeichnete er dies nachfolgend als Irrtum und qualifizierte die Beschwerden als "eindeutig" unfallkausal (Urk. 7/9), doch ging er bei dieser Deklaration erklärtermassen davon aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Auffahrunfall vom 4. Juni 2001 von Seiten der Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen (Urk. 7/10), was anamnestisch nicht zutrifft. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ angegeben, seit zirka 1997 unter Rückenbeschwerden zu leiden (Urk. 7/17). Zwar relativierte er dies anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2003 zunächst dahingehend, dass er keine gravierenden Rückenprobleme gehabt und sich wohl höchstens ein bis zwei Mal wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben habe (Urk. 7/21 S. 3), räumt das Bestehen einer diesbezüglichen gesundheitlichen Vorbelastung nun aber mittlerweile ausdrücklich ein (Urk. 1; vgl. Urk. 7/32). Im Übrigen ist das von Dr. D.___ eingangs diagnostizierte HWS-Schleudertrauma (Urk. 7/8-9) durch die weiteren Akten und Angaben des Beschwerdeführers widerlegt (s. oben Erw. 2.2.1), und es ist nicht ersichtlich, dass sich das in der Folge diagnostizierte "Posttraumatische[...] LSS Syndrom" (Urk. 7/10) auf irgendwelche stichhaltigen Erkenntnisse bildgebender Abklärungen stützen würde.
2.2.3   Nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand kann der Vorzustand bei posttraumatischen Lumbalgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist eine Beschwerdechronifizierung gemeinhin zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen. Sodann entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung anlage- und krankheitsbedingter oder degenerativer Vorzustände in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des EVG vom 18. September 2002 in Sachen H. [U 60/02], mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; vgl. auch Urteil des EVG vom 11. April 2005 in Sachen A. [U 354/04]). Zwar ist eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen noch nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen; die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des EVG vom 12. April 2005 in Sachen S. [U 8/05]). Indessen kommt der zitierte Erfahrungssatz hier zum Tragen, weil im Rahmen der getätigten Abklärungen keine organische Schädigung erhoben werden konnte, die als Folge eines erlittenen Traumas der Wirbelsäule hätte identifiziert werden können, und weil zugleich bekannt ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit an Rückbeschwerden leidet. Im April 2001 hat er zudem ein therapiebedürftiges, vor dem Ereignis vom 4. Juni 2001 nach eigenen Angaben aber wieder abgeklungenes Verhebetrauma erlitten (vgl. Urk. 1; Urk. 7/21 S. 1; Urk. 7/32). Mangels einer objektivierbaren neuartigen Schädigung durch den Unfall vom 4. Juni 2001 ist der Schluss zulässig, die traumatisch bedingte Aktivierung des latent bestehenden (anlage- bzw. krankheitsbedingten) Leidens sei (spätestens) ab Dezember 2001 nicht mehr wirksam gewesen. Wohl plädierte Dr. H.___ im Bericht vom 9. Oktober 2003 (Urk. 2/27) dafür, die Leistungen seien "heute", über zwei Jahre nach dem Unfall, zu terminieren (S. 2), was an sich noch keine direkten Rückschlüsse auf den Zustand per Dezember 2001 zulässt. Aufgrund der geschilderten allgemeinen Erkenntnisse, wonach erfahrungsgemäss:
- einfache LWS-Kontusion meist rasch und folgenlos abheilen,
- die Folgen unfallunabhängiger, anlage- beziehungsweise krankheitsbedingter oder degenerativer Wirbelsäulenaffektionen im Gegensatz dazu zu Rückfällen neigen, und ihre Beschwerden im Laufe der Zeit zunehmen;
und des Umstands, dass:
- der Beschwerdeführer vorbestandene Wirbelsäulenschäden aufweist,
- im Polizeirapport vom 4. Juni 2001 (Urk. 7/2) Personenverletzungen verneint wurden,
- der Beschwerdeführer erstmals rund eine Woche nach dem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (am 11. Juni 2001),
- die erlittene LWS-Kontusion ärztlicherseits allseits als eher leicht eingestuft wurde,
- röntgenologisch weder am 10. August 2001 noch am 10. Oktober 2003 traumatisch bedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen werden konnten,
- neurologische Ausfälle stets verneint wurden,
- Dr. C.___ seine Unfallbehandlung im Oktober 2001 abschloss und die im März 2002 geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt ansah, sondern deren Behandlung über den Krankenversicherer abrechnete;
kann nun aber von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden; zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens im Dezember 2001 der 'status quo ante vel sine' eingetreten gewesen ist.
2.2.4   Hieran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er fühle sich vom erstbehandelnden Dr. B.___ wie auch von Kreisarzt Dr. H.___ unfachmännisch und unkorrekt behandelt, wobei ihm bereits nach kurzer Unterhaltung mit Dr. H.___ klar gewesen sei, dass es zu einer negativen Beurteilung kommen würde (Urk. 1).
Dass die vom Dr. B.___ gestellte Initialdiagnose (LWS-Kontusion) falsch oder die seinerseits erhobenen Befunde nicht korrekt oder mangelhaft dargestellt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Fachkompetenz Dr. B.___s in Frage stellt, welcher immerhin für das zum Abklingen des beim Verhebetrauma vom 3. April 2001 ausgelösten Beschwerdeschubs führende Therapiekonzept verantwortlich zeichnete (vgl. Urk. 1; Urk. 7/21 S. 1; Urk. 7/32).
Was die kreisärztliche Beurteilung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert beizumessen ist, sofern sie - was vorliegend der Fall ist - als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen; es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee, mit Hinweis). Anhaltspunkte, welche Kreisarzt Dr. H.___ nach objektiven Kriterien als befangen erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen verfügen SUVA-Kreisärzte in der Regel über ein fundiertes medizinisches Wissen sowie über die zur Beurteilung von Unfallfolgen nötigen Richt- und Erfahrungswerte, und der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern Kreisarzt Dr. H.___ relevante fachliche Qualifikationen fehlen würden.

3.       Zusammengefasst führt dies zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde (Art. 61 lit. a und g ATSG in Verbindung mit § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- SUVA
- I.___
- Bundesamt für Militärversicherung, Postfach 8715, 3001 Bern
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).