UV.2004.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       U.___, geboren 1967, arbeitete als Bauarbeiter bei der A.___, welche Stelle ihm von der Temporärfirma B.___ vermittelt worden war (Urk. 7/1, 7/94 S. 2). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 1. Dezember 1999 hängte der Versicherte die Tragseile eines Aushubkübels an den Kranhaken an. Beim Anheben des Aushubkübels wurden dem Versicherten Ring- und Mittelfinger der linken Hand eingeklemmt. Er wurde vom Kran circa einen Meter in die Höhe gezogen (Urk. 7/1, 7/25, 7/94 S. 2). Dabei zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma des Mittel- und Ringfingers mit offener Mittelphalanxfraktur am Mittelfinger und subtotaler Abtrennung am Ringfinger auf der Höhe der proximalen Endphalanx zu. Die Verletzung wurde am Unfalltag operativ versorgt (Urk. 7/3). Nach vorerst problemlosem Verlauf (vgl. Urk. 7/4, 7/8) wurde wegen einer Pseudarthrose im Mittelgliedbereich des Mittelfingers mit Rotations- und Achsenfehlstellung am 27. März 2000 eine Korrekturosteotomie links unter Zuhilfenahme eines zuvor auf der rechten Seite entnommenen Beckenkammspans vorgenommen (Urk. 7/16, 7/20, 7/27). Am 11. Juli 2000 wurde eine operative Achsenkorrektur der Endphalanx des Mittelfingers und eine Arthrodesierung des distalen Interphalangealgelenkes (DIP) des Mittelfingers links vorgenommen (Urk. 7/40).
         Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, wies im Zeugnis vom 12. Januar 2001 auf die beim Versicherten eingetretene psychische Problematik hin (Urk. 7/57, vgl. auch Urk. 7/69). Es bestand weiterhin eine Berührungs- und Druckschmerzhaftigkeit des arthrodesierten Mittelfingerendgelenkes und eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Spanentnahmestelle am rechten Beckenkamm (vgl. Urk. 7/59 S. 2). Letztere wurde mittels Infiltrationen und ergotherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 7/65, 7/72, 7/70, 7/74). Am 20. Juni 2001 erachteten die Ärzte des D.___ von der organischen Seite her eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten als gegeben (Urk. 7/77 S. 2, vgl. auch Urk. 7/76). Die SUVA holte beim behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ den Bericht vom 10. Mai 2002 ein (Urk. 7/93). Am 11. Juni 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin untersucht (Urk. 7/94). In der Folge wurden weitere Verlaufsberichte bei Dr. E.___ beigezogen (vgl. Urk. 7/100, 7/107, 7/114). Am 18. August 2003 nahm Dr. F.___ eine Beurteilung gestützt auf die Akten vor (Urk. 7/115). SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ nahm am 26. September 2003 die Abschlussuntersuchung vor und beurteilte die Höhe der Integritätseinbusse an der linken Hand mit 10 % (Urk. 7/119, 7/120). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 7/132) sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/132). In der dagegen gerichteten Einsprache liess der Versicherte eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 50 % verlangen (Urk. 7/134). Im Einspracheentscheid vom 3. März 2004 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 29. März 2004 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung (richtig: der angefochtene Einspracheentscheid) sei dahingehend abzuändern, dass eine Integritätsentschädigung von 50 % zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2). Im Weiteren wurde in der Begründung beantragt, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung seien die psychischen Auswirkungen des Unfalls mitzuberücksichtigen, und gemäss dem Antrag in der Replik ist dafür eine zusätzliche Entschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 und 9 S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). In der Replik vom 30. Juli 2004 (Urk. 9 S. 2 und 4) und der Duplik vom 23. August 2004 hielten die Parteien im Weiteren an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 26. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 7/132) die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mit 10 % bemessen und eine entsprechende Integritätsentschädigung zugesprochen. Zudem führte sie an, es sei vorgesehen, dass die Höhe des Integritätsschadens in circa einem Jahr überprüft werde. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie an der Bemessung des Integritätsschadens für die somatischen Unfallfolgen mit 10 % fest. Sie führte an, medizinisch-psychiatrisch sei eine Besserung oder Heilung der psychischen Beschwerden zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Eine definitive Beurteilung der Einschränkung der psychischen Integrität habe noch nicht vorgenommen werden können, weshalb diese Frage Anfang 2005 nochmals geprüft werde. Die Beschwerdegegnerin hat damit den definitiven Entscheid über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für den psychischen Gesundheitsschaden aufgeschoben (vgl. BGE 113 V 48; vgl. auch Urk. 6 S. 2).
1.2     Strittig und zu überprüfen ist einerseits die Höhe der Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Entscheid über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aus psychischer Sicht zu Recht aufgeschoben oder ob der Beschwerdeführer bereits im jetzigen Zeitpunkt einen ausgewiesenen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die psychischen Unfallfolgen hat.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige, psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
2.2     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.3    
2.3.1   Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität. In der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 24 UVG bestand Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung bei einer Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Die psychischen Schädigungen waren dabei vom Begriff der "geistigen Integrität" mitumfasst (BGE 124 V 34 f. Erw. 3a). Seit dem 1. Januar 2004 ist die "psychische" neben der körperlichen und geistigen Integrität sodann in Art. 24 UVG ausdrücklich aufgeführt.
2.3.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133). Danach wird die Adäquanz bei banalen bzw. leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres verneint und bei schweren Unfällen in der Regel bejaht; im mittleren Bereich bedarf es besonderer, objektiv erfassbarer Umstände, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahe legen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint (BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb).

3.      
3.1     SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ stellte am 5. Juli 2000 vor dem weiteren Eingriff vom 11. Juli 2000 mit der Achsenkorrektur und der Arthrodesierung des DIP am Mittelfinger eine starke lokale Druckempfindlichkeit des DIP am Mittelfinger bei weitgehender Ankylose (Versteifung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 81) fest. Auch der Ringfinger war im Endgelenk ankylosiert in Streckstellung und druckempfindlich. Bei beiden Fingern war die Sensibilität im Bereich der Tastzone erhalten und die Beweglichkeit im Grund- und Mittelgelenk frei und indolent. Radiologisch zeigte sich das DIP des Ringfingers verschmälert (Urk. 7/39 S. 2). Am 11. Januar 2001 zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse an Mittel- und Ringfinger. Der Faustschluss war vollständig möglich. In den proximalen Interphalangealgelenken (PIP) bestand noch eine Überstreckung. Im Bereich des rechten Beckenkamms bestanden reizlose Narbenverhältnisse, im proximalen Drittel jedoch ein reproduzierbares Tinel-Phänomen. Die Funktion der Hand wurde von den Ärzten des D.___ als sehr gut beurteilt. Im Bereich der Beckenkamm-Entnahmestelle wurde die Durchführung lokaler Infiltrationen empfohlen (Urk. 7/56). SUVA-Arzt Dr. H.___ stellte demgegenüber am 30. Januar 2001 am Mittelfingerendgelenk nach wie vor eine starke Empfindlichkeit und neu eine Verminderung der Sensibilität in der Tastzone fest. Beim Faustschluss konnten die Endglieder des Mittel- und des Ringfingers nicht eingeschlagen werden (Urk. 7/59 S. 2).
         Dr. med. I.___ vom D.___ nahm am 20. Juni 2001 zum somatischen Gesundheitsschaden des Versicherten Stellung. Im Bereich des rechten Beckenkamms hätten die durchgeführten Infiltrationen keine Besserung der Beschwerden gebracht. Aufgrund der ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung beurteilten die Ärzte des D.___ einen operativen Eingriff nicht als erfolgsversprechend. Auch im Bereich des Mittelfingers bestehe die Möglichkeit, die Drahtcerclage zu entfernen, da darin die mögliche Ursache für den lokalisierten Druckschmerz zu sehen sei. Diesbezüglich sei der Versicherte aber zurückhaltend eingestellt. Leichten Tätigkeiten mit Belastungen bis zu 5 kg der linken Hand stehe von somatischer Seite her sicherlich nichts im Wege (Urk. 7/77 S. 1, vgl. auch Urk. 7/76).
3.2     Dr. F.___ berichtete nach ihrer Untersuchung vom 11. Juni 2002, zum jetzigen Zeitpunkt könne nur festgehalten werden, dass der Versicherte in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis unter einem ängstlich depressiven Syndrom mit dissoziativen Begleitsymptomen und an einer Schmerzsymptomatik - möglicherweise auf dem Hintergrund von narzisstischen Persönlichkeitszügen - leide. Letzteres müsste aber auf dem Hintergrund seiner Herkunft, seiner Vorstellungen körperlicher Integrität, seiner Biographie und Vorgeschichte überprüft werden (Urk. 7/94 S. 11 f.).
         Dr. E.___ diagnostizierte am 12. Oktober 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom, Panikattacken und eine depressive Entwicklung. Der Zustand sei stationär, zeitweise verschlechtere er sich. Er schloss auf eine bleibende Behinderung (Urk. 7/100). Im Bericht vom 7. April 2003 schilderte Dr. E.___, dass sich bezüglich der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung zwischenzeitlich eine Verschlechterung von deutlichem und zunehmend beeinträchtigendem Ausmass eingestellt habe. Das seit einem guten Jahr bestehende Paniksyndrom habe sich ausgeweitet. Es seien vor allem die Panikattacken, die dem Beschwerdeführer "ein unter die Leute mischen" nur mehr unter Schwierigkeiten erlaubten. Diese Phobie mit ihren sozialen Anteilen gehe mit der Angst einher, gerade inmitten von Menschen Schwäche zu zeigen, zu kollabieren und dann irgendwem schutzlos ausgeliefert zu sein. Die verhaltenstherapeutischen und pharmakologischen Interventionen hätten bisher nicht vermocht, das Vermeidungsverhalten nachhaltig zu verbessern. Zu der von Dr. F.___ aufgeworfenen Frage der Bedeutung der körperlichen Integrität für den Beschwerdeführer als Ausgangspunkt des pathologischen Geschehens (vgl. Urk. 7/94 S. 12) führte er aus, die Verletzung der körperlichen Integrität an sich sei nicht als Ausgangspunkt zu sehen (Urk. 7/107 S. 1 f.). Die Pathogenese scheine sich mehr im Sinne einer narzisstischen Kränkung infolge Trauma und Folgen, d.h. im Sinne einer pathologischen Erlebnisverarbeitung entwickelt zu haben (Urk. 7/107 S. 2). Im Bericht vom 17. Juli 2003 beurteilte Dr. E.___ die Prognose als aktuell sehr schlecht. Er rechne nicht mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit unter den gegebenen Verhältnissen. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bellikon sollte aber durchführbar sein (Urk. 7/114).
         Dr. F.___ hielt am 18. August 2003 fest, angesichts der wachsenden Symptome, wahrscheinlich neben dem Unfallereignis auch aus unfallfremden Gründen, und angesichts der schlechten Prognose, die Dr. E.___ gestellt habe, sei es bald vier Jahre nach dem Unfallereignis unwahrscheinlich, dass eine wesentliche Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in verwertbarem Ausmass zu erwarten sei. Das bedeute, dass der Versicherte allenfalls noch stundenweise arbeitsfähig wäre und der Abschluss zu empfehlen sei. Die Behandlung müsse prinzipiell im Sinne von Art. 21 UVG fortgesetzt werden. Die Schätzung des Integritätsschadens für die psychischen Unfallfolgen könne aktuell noch nicht vorgenommen werden. Sie empfehle dafür eine Wiedervorstellung des Versicherten nicht vor Ende 2004 (Urk. 7/115 S. 2).
3.3     Bei der Untersuchung vom 26. September 2003 durch SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ gab der Versicherte an, dass die linke Hand für ihn praktisch wertlos sei. Er könne sie wegen Schmerzen im Mittel- und Ringfinger nicht einsetzen. Nach den Angaben von Kreisarzt Dr. G.___ habe sich bei der Untersuchung die Hand aspektmässig eigentlich unauffällig präsentiert. Der Mittel- und der Ringfinger seien im Endgelenk etwas schmäler. Die Arthrodese des DIP des Mittelfingers sitze fest, beim Ringfinger seien im DIP Wackelbewegungen möglich, wobei diese offenbar starke Schmerzen verursachten. Der Faustschluss sei mit dem Zeige-, Mittel- und Ringfinger vollständig möglich, am Ringfinger bestehe eine Sperredistanz von 1 cm. Die Faustschlusskraft betrage 10 kg (Gegenseite 60 kg), wobei beim Faustschluss nur der Daumen, der Zeigefinger und Kleinfinger eingesetzt würden. Die zwei mittelständigen Finger würden dabei gestreckt. Dies, weil Schmerzen auftreten würden, wenn der Beschwerdeführer diese zwei Finger in der Hohlhand kräftig einschlage. Auch am Beckenkamm rechts würden subjektiv starke Schmerzen angegeben. Die Palpation sei ebenfalls sehr schmerzhaft, wobei eine Eingrenzung nicht möglich respektive Anhaltspunkte für eine Narbenneuromproblematik nicht gegeben seien. Es handle sich um einen diffusen, nicht klar eingrenzbaren Schmerzzustand ohne lokale Reizerscheinungen. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine Nervenläsion noch für eine typische Nerven-Impingement-Symptomatik (Urk. 7/119 S. 1). Bezüglich der Hand seien aktuell keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr vorhanden. Bei einer allfälligen Beruhigung der psychischen Situation bestünde als Schmerzbehandlung wahrscheinlich als einzige Möglichkeit eine Arthrodese beider PIP-Gelenke des Mittel- und Ringfingers. Die Operation aktuell durchzuführen, sei nicht sinnvoll, da nicht klar evaluierbar sei, ob der Schmerz lokal genügend erklärt werden könne oder ob die Psychopathologie ebenfalls ein Schmerz-Co-Faktor sei (Urk. 7/119 S. 2). Die Situation wie im Bericht beschrieben entspreche am ehesten dem Schema 36 der Tabelle 3.5. Die Finger seien zwar nicht amputiert, seien aber im Handschema nicht mehr reintegriert. Er schätze den Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 7/120).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer liess bezüglich der Integritätseinbusse der linken Hand geltend machen, es liege eine irreversible Gebrauchsunfähigkeit der betroffenen Gebrauchshand vor. Aus diesem Grund sei er anerkanntermassen vollständig erwerbsunfähig. Es sei ihm für Einschränkungen der Hand eine Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 f. und 9 S. 2).
         Unstreitig demgegenüber ist, dass für die Schmerzen im Bereich der Spanentnahmestelle am Beckenkamm rechts keine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Dr. G.___ konnte bei der Untersuchung vom 26. September 2003 denn auch keine objektivierbaren Einschränkungen mehr feststellen (Urk. 7/119 S. 1; vgl. auch Urk. 7/77 S. 1, 7/74, 7/65 und 7/56 S. 1).
3.2     Nach dem erwähnten Anhang 3 zur UVV beträgt der Integritätsschaden bei Verlust einer Hand 40 %, bei Verlust eines Daumens 20 % und bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 5 %. Mit der seit dem 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung des Anhangs 3 zur UVV wurde die im Zusammenhang mit dem Verlust der Hand oder dem Verlust des Daumens im Grundgelenk früher gemachte Unterscheidung zwischen der Gebrauchshand einerseits und der anderen, nicht dominanten Hand andererseits aufgegeben und der Entschädigungsgrad für beide Hände angeglichen (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. Juni 2003 in Sachen G., U 210/01, Erw. 6.2.2). Ob es sich bei der betroffenen linken Hand beim Beschwerdeführer damit um die Gebrauchshand oder um die adominante Hand handelt, hat damit für die Frage der Höhe der Integritätsentschädigung ausser Betracht zu bleiben.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ von der Tabelle 3 ("Integritätsschäden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- oder Armverlusten") aus und berücksichtigte das Schema 36 mit einem teilweisen Verlust des Mittel- und des Ringfingers im proximalen Interphalangealgelenk.
3.3     Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht von der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand ausgegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Ärzte des D.___ erachteten eine Aufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit vom somatischen Gesundheitszustand her und unter Einbezug der linken Hand als zumutbar (vgl. Urk. 7/77 S. 2, vgl. auch Urk. 7/56 S. 2). Auch Dr. G.___ erachtete bezüglich der Handverletzung im Allgemeinen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen - mithin vom objektivierbaren Zustand der Hand her - eine Wiedereingliederung als zumutbar (Urk. 7/119 S. 2). Befunde, die eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand erklären könnten, liegen nicht vor; Handgelenk, Vorderarm und Schulter zeigten keinen Befund und auch die Fingergrundgelenke waren frei beweglich (Urk. 7/119 S. 1; vgl. RKUV 1987 Nr. U 18 S. 311 und 313). Der Invaliditätsgrad von 100 % und die Invalidenrente sind denn massgeblich durch die psychischen Einschränkungen bedingt (vgl. Urk. 7/114 und 7/115). 
         Dr. G.___ trug den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, bezüglich welchen er annahm, sie seien teilweise durch die Psychopathologie mitbestimmt, insoweit Rechnung, als er für die Integritätsschadensbemessung von der Ausschaltung der mittelständigen Langfinger ausging. Er hielt eine Störung der Gesamtfunktion der linken Hand mit Ausschaltung der mittelständigen Langfinger fest (Urk. 7/120). Diese Ausschaltung wirkt sich namentlich auf die Kraft der linken Hand aus. Die Faustschlusskraft war denn auch beim durchgeführten Untersuch wegen des fehlenden Einsatzes der mittelständigen Finger stark reduziert (Urk. 7/119 S. 1). Mit der berücksichtigten Ausschaltung der mittelständigen Langfinger wurde aber auch bestehenden, schmerzbedingten Einschränkungen bei der Feinmotorik, etwa beim Feingriff, Rechnung getragen (vgl. Debrunner, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 758). Dr. G.___ beschrieb etwa mögliche Wackelbewegungen im DIP des Ringfingers, welche starke Schmerzen verursachen würden und welche damit dem Einbezug des Ringfingers beim Feingriff entgegenstehen (Urk. 7/119 S. 1). Auch bei einer allfälligen späteren Arthrodese beider PIP-Gelenke oder den früher geplant gewesenen Eingriffen ergäbe sich im Vergleich zur Situation der aktuell berücksichtigten Ausschaltung der mittelständigen Langfinger funktionell keine wesentlich veränderte Situation (vgl. Urk. 7/119 S. 2; vgl. auch Urk. 7/77, 7/39 S. 2).
         Die Einschätzung von Dr. G.___, die beschriebene Ausschaltung der Mittelfinger entspreche einem teilweisen Verlust der Mittel- und Ringfinger im PIP vermag zudem zu überzeugen. Die Grundgelenke sind nach seinen Überprüfungen an sämtlichen Langfingern frei beweglich (Urk. 7/119 S. 1). Aus diesem Grund und weil auch keine mit einer Amputation vergleichbare kosmetische Beeinträchtigung besteht, rechtfertigte es sich namentlich nicht, eine einer vollständigen Amputation von Mittel- und Ringfinger vergleichbare Situation anzunehmen (vgl. Tabelle 3, "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten", Schema 37), die einen Schaden von 15 % ergäbe. Der Tabellenwert bei Verlust der Mittel- und Ringfinger im PIP mit 10 % in Tabelle 3 entspricht zudem dem Anhang 3, welcher für den Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers eine Entschädigung von 5 % vorsieht. Die Bemessung des Integritätsschadens für die somatischen Unfallfolgen ist damit nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin den Entscheid über eine allfällige Integritätsentschädigung für psychische Einschränkungen zu Recht aufgeschoben hat.
4.2     Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVG ergibt sich klar, dass die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, falls ein Rentenanspruch besteht. Ausnahmen von dieser Regel sieht das Gesetz nicht vor (BGE 113 V 52 Erw. 3b; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M., C., E., F. und R. vom 23. Dezember 2004, U 105/03, Erw. 5.2).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVG indessen nicht unbeachtet bleiben, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung der Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) anders geregelt sind als diejenigen für die Integritätsentschädigung (Art. 36 UVV). Beim Rentenanspruch besteht die Möglichkeit nachträglicher Änderungen, indem die Rente revidiert werden kann, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 22 UVG). Demgegenüber muss bei der Integritätsentschädigung ein für allemal feststehen, dass die Beeinträchtigung erheblich und dauernd ist und in welchem Umfang sie besteht (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV). Dabei sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen; revisionsweise Neubeurteilungen sind nach dem seit dem 1. Dezember 1998 in Kraft stehenden Art. 36 Abs. 4 UVV dagegen nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Diese Unterschiede können dazu führen, dass der Anspruch auf die Integritätsentschädigung nicht zur gleichen Zeit beurteilt werden kann wie derjenige auf die Invalidenrente (vgl. BGE 113 V 52 Erw. 3b). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann deshalb der Entscheid über die Integritätsentschädigung ausnahmsweise in einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn sich die materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 53 Erw. 3b und 4). In einem solchen Fall hat der Versicherte bei nachträglicher Zusprache einer Integritätsentschädigung Anspruch auf einen Ausgleichszins von 5 % (BGE 113 V 53 Erw. 4). Dies deshalb, weil mit Art. 24 Abs. 2 UVG auch der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem verfügt werden muss, wobei die Verfügung auch die Auszahlung der Integritätsentschädigung mitumfasst (BGE 113 V 53 Erw. 4).
4.3     Die Beschwerdegegnerin führte an, der adäquate Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfall sei unbestritten. Als Grund für das Aufschieben des Entscheides führte sie an, medizinisch-psychiatrisch könne eine Besserung oder Heilung der psychischen Beschwerden zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Eine definitive Beurteilung über die Dauerhaftigkeit der psychischen Befunde sei im August 2003 noch nicht möglich gewesen (Urk. 6 S. 2).
         Anlässlich der Untersuchung vom 11. Juni 2002 erachtete Dr. F.___ die Beantwortung der Fragen der gesicherten Diagnose, der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und der Prognose erst nach einem fortgesetzten Zugang zum Beschwerdeführer und einer Auseinandersetzung mit seiner subjektiven Sicht, seinen Erfahrungen sowie seiner Biographie als möglich (Urk. 7/94 S. 13). Im Kurzbericht vom 12. Oktober 2002 gab Dr. E.___ an, es sei eine Chronifizierung und bleibende Behinderung zu erwarten (Urk. 7/100). Gemäss seinem Bericht vom 7. April 2003 war er im Verlauf der weiteren Therapie insbesondere der von Dr. F.___ aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung der körperlichen Integrität für den Versicherten nachgegangen. Im Weiteren wies er auf die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Symptome und die therapeutische Stagnation hin (Urk. 7/107). Am 17. Juli 2003 beurteilte er die Prognose als derzeit sehr schlecht. Nicht nur hätten die therapeutischen Interventionen keine Änderung in Bezug auf die posttraumatische Störung herbeiführen können, sondern es hätten sich auch zusätzliche Symptome wie ein hinderliches Angstleiden mit multiplen phobischen Anteilen und weitere depressive Elemente sowie ein überhandnehmendes soziales Unbehagen eingeschlichen (Urk. 7/114). In der zusätzlichen psychiatrischen Aktenbeurteilung von Dr. F.___ vom 18. August 2003 gab diese an, die Schätzung des Integritätsschadens könne aktuell noch nicht vorgenommen werden (Urk. 7/115). Diese Unmöglichkeit der Schätzung erscheint plausibel, hatten sich die Symptome beim Beschwerdeführer doch trotz der laufenden Therapie verstärkt und ausgeweitet. Von einer einigermassen stationären Situation, welche eine zuverlässige Lebenszeitprognose über Art, Dauer und Ausmass der psychischen Einschränkungen und damit eine zuverlässige Prognose auch hinsichtlich künftiger Verschlimmerungen des Zustandes, welche bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sind, zuliesse, konnte im August 2003 beziehungsweise im Zeitpunkt des Einspracheentscheides von März 2004 nicht ausgegangen werden. Die Beschwerde ist damit auch insoweit abzuweisen, als die sofortige Zusprache einer Integritätsentschädigung für den psychischen Gesundheitsschaden verlangt worden ist.
4.4     Bei der Bestimmung einer allfälligen weiteren Integritätsentschädigung für den psychischen Gesundheitsschaden wird die Beschwerdegegnerin Art. 36 Abs. 3 UVV zu beachten haben (vgl. BGE 116 V 156 Erw. 3b; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 366; Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Auflage, Zürich 1995, S. 138). Im Weiteren wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch über den Anspruch auf Ausgleichszins zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).