UV.2004.00070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1939 geborene N.___ bezog ab Mai 1973 eine halbe und ab März 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, Letztere auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % (vgl. die Auszüge aus den entsprechenden Rentenentscheiden in Urk. 3/5, Urk. 3/6 und Urk. 10/7 sowie die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 1999 in Sachen N.___ gegen SUVA, Prozess Nr. UV.1996.00067, Urk. 10/94/2 S. 2).
Ab April 1994 verwertete N.___ ihre Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Telefonverkäuferin bei der X.___ AG, Q.___, und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. In der Folge erlitt sie am 28. Juli 1994 und am 24. August 1994 je einen Unfall (vgl. Urk. 10/94/2 S. 2). Nachdem die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen dieser beiden Ereignisse zunächst strittig und Gegenstand des erwähnten Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 22. September 1999 sowie des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (Urk. 10/94/1) gewesen war, sprach die SUVA der Versicherten nach der Durchführung von Vergleichsgesprächen (vgl. die Schreiben der SUVA vom 19. Juni 2001 und vom 28. Januar 2002, Urk. 10/100 und Urk. 10/105) mit Verfügung vom 28. Februar 2002 ab dem 1. Juni 1995 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66,66 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 13'000.-- zu (Urk. 3/4 = Urk. 10/109).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, N.___ in Ersetzung der bisherigen Rente der Invalidenversicherung eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung im monatlichen Betrag von Fr. 1'912.-- (vgl. den Verfügungsauszug in Urk. 3/8). Die SUVA teilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 29. Juli 2002 mit, dass die Rente der Unfallversicherung ab der Ausrichtung der AHV-Rente als Komplementärrente berechnet werde und diese Berechnung Fr. 0.-- ergebe, so dass der Versicherten ab dem 1. August 2002 bis auf weiteres keine Rente der Unfallversicherung mehr ausgerichtet werde (Urk. 10/116). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2002 Einsprache erheben (Urk. 10/117). Die SUVA sistierte das Einspracheverfahren daraufhin im Einverständnis mit der Versicherten bis zum Vorliegen des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem dort hängigen, eine vergleichbare Streitfrage betreffenden Fall (Schreiben der SUVA vom 20. November 2002, Urk. 10/120; Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten vom 26. November 2002, Urk. 10/121). Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in jener Streitsache das Urteil vom 26. September 2003 gefällt hatte (Urteil in Sachen SUVA gegen F., U 182/02, unterdessen publiziert in BGE 130 V 39), nahm die SUVA eine ergänzende Stellungnahme der Versicherten zu den Akten (Eingabe vom 2. Februar 2004, Urk. 10/134/1 mit den Beilagen in Urk. 10/134/2+3) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 18. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 10/135).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2004 liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, mit Eingabe vom 30. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie die Berichtigung mit Eingabe vom 31. März 2004, Urk. 6 S. 2):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 18.03.2004 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die mit Verfügung vom 28.02.2002 gewährte Invalidenrente hat.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung/Zahlung dieser Rente zu verpflichten, samt Verzinsung der Ausstände ab 01.01.2003.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 11). Mit den unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 17. und vom 19. Mai 2004 liess die Versicherte die Beschwerde ergänzen (Urk. 12 und Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes, und bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr nach Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht - in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in Kraft seit dem 1. Januar 2003 - der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Satz 1). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Satz 2).
Art. 20 Abs. 3 UVG überträgt es dem Bundesrat, nähere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
1.2 Von der Kompetenzdelegation in Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat mit den Vorschriften in Art. 31 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) über die Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen, in Art. 32 UVV über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen und in Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten Gebrauch gemacht.
Nach Art. 32 Abs. 1 UVV wird dort, wo die Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt, bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nach Art. 32 Abs. 2 UVV nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen, wobei in den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) die Rente der IV voll angerechnet wird. Hat die versicherte Person schliesslich vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird gemäss Art. 32 Abs. 3 UVV für die Festsetzung der Grenze von 90 % nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
Art. 33 UVV über die Anpassung von Komplementärrenten bestimmt sodann in Abs. 1, dass bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt, und zählt in Abs. 2 die Sachverhalte auf, die zu einer Anpassung führen.
2.
2.1 Der Sachverhalt, den das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 26. September 2003 zu beurteilen hatte, entspricht dem vorliegenden Sachverhalt darin, dass auch dort die versicherte Person im Unfallzeitpunkt seit längerer Zeit aufgrund einer nicht nach UVG versicherten Invalidität eine Rente der IV auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % bezogen und gleichzeitig ihre Resterwerbsfähigkeit von 30 % verwertet hatte. Auch dort war der versicherten Person ferner aufgrund des Unfalles zunächst eine ohne Berücksichtigung der IV-Rente festgesetzte UVG-Rente zugesprochen worden, und erst als die IV-Rente durch eine AHV-Rente abgelöst worden war, hatte die SUVA die UVG-Rente neu als Komplementärrente berechnet und entsprechend neu festgesetzt (BGE 130 V 39 f.).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das dargelegte Vorgehen der SUVA im zitierten Entscheid als rechtmässig erklärt. Das höchste Gericht ist dabei zunächst zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Sachverhaltskonstellation tatsächlich einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 2 UVG darstelle, da diese Regelung von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten ausgehe, unabhängig davon, ob die Renten im Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stünden (BGE 130 V 43 f. Erw. 4.1). Sodann hat es erwogen, dass die Vorschrift in Art. 33 Abs. 1 UVV, nach der bei der Umwandlung einer Rente der IV in eine Rente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt, nicht anwendbar sei in Fällen, wo die bisherige UVG-Rente gar nicht als Komplementärrente nach Art. 32 Abs. 1 UVV festgesetzt worden sei, weil die IV-Rente ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen sei (BGE 130 V 44 f. Erw. 4.2). Schliesslich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch eine sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 3 UVV verworfen, wonach für die Festsetzung der Grenze von 90 % neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente, welche die versicherte Person bereits vor dem Unfall bezogen hat, bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird. Zur Begründung hierfür hat es festgehalten, dass die analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte nur im Falle von eigentlichen Verordnungslücken in Betracht falle, dass jedoch in Bezug auf die Ungleichbehandlung von Personen, die vor und die nach dem Eintritt ins Rentenalter verunfallten, weder eine echte Lücke (Fehlen einer Regelung aufgrund eines Versehens) noch eine unechte Lücke (Ergebnis, das sich mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lässt) vorliege (BGE 130 V 45 ff. Erw. 4.3).
2.2 Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2003 ist in Fünfer-Besetzung ergangen und in der Folge im März 2004 publiziert worden. Auch von der Begründungsdichte her trägt er den Charakter eines Grundsatzentscheids. Es ist deshalb nicht angezeigt, von den Schlussfolgerungen, die darin getroffen worden sind, im vorliegenden Verfahren abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Argumentation der Vorinstanz, die sich für eine analoge Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 3 UVV ausgesprochen hatte (vgl. BGE 130 V 42 Erw. 3.1 sowie auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteil des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2002, Urk. 3/10), und derjenigen der versicherten Person, die eine Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 1 UVV postuliert hatte (BGE 130 V 43 Erw. 3.3), eingehend auseinandergesetzt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren daher wiederum auf die bereits verworfenen Argumente stützt, ist darauf nicht mehr näher einzugehen und kann ihr nicht gefolgt werden.
2.3 Es fragt sich noch, ob sich die hier gegebene Konstellation - wie die Beschwerdeführerin zusätzlich vorbringen liess (vgl. Urk. 10/134/1 und Urk. 14 S. 1) - in einer Weise von der höchstrichterlich beurteilten unterscheidet, die eine abweichende Behandlung rechtfertigt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, in ihrem Fall sei die Zusprechung einer IV-Rente anders als im publizierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf eine Krankheit zurückzuführen, sondern auf einen Bergunfall (Urk. 14 S. 1), so trifft zwar zu, dass in der Zusammenfassung des besagten Entscheids vom Zusammentreffen einer UVG-Rente mit einer Altersrente, "die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst", gesprochen wird (BGE 130 V 39). Die Wendung "ausschliesslich krankheitsbedingt" findet sich ferner auch in den Erwägungen, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführte, die Rente der IV sei ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen und habe daher gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV unberücksichtigt zu bleiben gehabt (BGE 130 V 44 Erw. 4.2). Indessen umfasst Art. 32 Abs. 1 UVV, in dessen Kontext die Wendung "ausschliesslich krankheitsbedingt" verwendet wurde, generell die Fälle, wo eine IV-Rente auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt, also auch diejenigen Fälle, wo die Invalidität - wie im vorliegenden Fall (vgl. die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin im Protokoll über ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter vom 21. Februar 1995, Urk. 10/21 S. 4) - nicht von einer Krankheit, sondern von einem nicht versicherten Unfall herrührt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der zitierten Wortwahl die nicht versicherten Unfälle von der dargelegten Rechtsprechung ausnehmen wollte.
Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung in ihrem Fall anders als in BGE 130 V 39 zu einer vollumfänglichen Aufhebung der UVG-Rente führe (Urk. 10/134/1 und Urk. 10/134/2 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 10). Es gilt jedoch zu beachten, dass die Regelung in Art. 20 Abs. 2 UVG nur einen Höchstbetrag und nicht auch einen Mindestbetrag der Komplementärrente statuiert. Dass die Komplementärrentenberechnung bei entsprechend tiefem versichertem Verdienst auf der einen Seite und einer entsprechend hohen Rente der IV oder der AHV auf der anderen Seite einen Betrag von Fr. 0.-- ergeben kann, ist somit vom Gesetzgeber gewollt. Da der Unterschied zu einem nur geringfügig positiven Betrag lediglich gradueller Natur ist, rechtfertigt sich keine gesonderte Behandlung der Fälle mit einer "Null-Rente", auch wenn die "Null-Rente" im Ergebnis - nicht aber unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten - auf eine Beendigung des Anspruchs an sich hinausläuft.
2.4 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Sodann besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Antrag (Urk. 1 S. 4 und Urk. 12 S. 2) ungeachtet ihres Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Denn in Anbetracht dessen, dass in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2004 und in der entsprechenden Beilage (Urk. 10/134/1 und Urk. 10/134/2) die Darlegung von Argumenten, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 26. September 2003 bereits verworfen hatte, ganz im Vordergrund stand, erscheint es nicht als vorwerfbar, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids kurz gehalten hat. Ob im gegenteiligen Fall die Zusprechung einer Prozessentschädigung tatsächlich in Betracht zu ziehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdegegnerin auch keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 1 S. 4).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).