UV.2004.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Stocker i.V.
Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 291, 8027 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1945 geborene M.___ ist einzelunterschriftsberechtigter Inhaber/Geschäftsführer der im Getränke- und Lebensmittel-Im- und -Export sowie -Handel tätigen, in Zürich domizilierten Einzelfirma A.___ (Urk. 23/1) und als solcher bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: 'Zürich') gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheit versichert (Urk. 14/Z-1).
1.2 Mit am 29. Juli 2003 per Fax übermittelter, im Weiteren undatierter 'Unfallmeldung UVG' (Urk. 14/Z-1) zeigte der Versicherte der 'Zürich' an, er habe sich am 4. Juli 2003 um 14.00 Uhr beim Abladen mit Wein beladener Paletten von einem LKW und Vorwärtsstossen an der rechten Schulter verletzt (Ziff. 4 und Ziff. 6); als Zeuge benannte er eine Person namens B.___ (Vorname unleserlich; Ziff. 7) und verwies als erstbehandelnden Arzt auf Dr. med. C.___ (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Zürich; Ziff. 11; vgl. Urk. 13/ZM-2). Die 'Zürich' forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2003 (Urk. 14/Z-3) auf, in Ergänzung zur Unfallmeldung weitere Angaben gemäss beigelegtem Formular (Urk. 14/Z-4/1-2) zu machen. Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 1. September 2003 (Urk. 14/Z-4/1-2) nach, wobei er zum Unfallhergang ("Hergangsschilderung: Was genau ist passiert?") ausführte, er habe am 4. Juli 2003, 14.00 Uhr, in seinem Keller gearbeitet, um verschiedene Sachen in Ordnung zu bringen. Es seien mehrere Paletten mit Wein zu platzieren gewesen, worunter eine volle Palette, welche auf eine andere Kellerseite habe verschoben werden müssen. Beim rechtshändigen Stossen letzterer Palette habe er einen starken Schmerz im oberen Teil der rechten Schulter verspürt (Urk. 14/Z-4/1).
Nach Kenntnisnahme des von Dr. C.___ zwischenzeitlich erstatteten 'Arztzeugnisses UVG' vom 26. August 2003 (Urk. 13/ZM-2; samt beiliegendem Konsiliarbericht der Dres. med. PD D.___ und E.___, F.___ und G.___ [H.___], vom 14. Juli 2003 [Urk. 13/ZM-1]) verneinte die 'Zürich' mit Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 14/Z-5/1-2) ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit vorliege (vgl. zur pflichtgemässen Miteröffnung zuhanden der als Krankenversicherer zuständigen I.___ Kranken- und Unfallversicherung: Urk. 14/Z-6).
Die vom Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, Zürich (Vollmacht vom 25. September 2003 [Urk. 3 = Urk. 14/Z-7/3]), hiergegen am 9. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 14/Z-7/1-2) wies die 'Zürich' - nach vergeblichen Bemühungen um Erhältlichmachung eines (Zusatz-)Berichts von Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/ZM-3-4; Urk. 14/Z-10) - mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 14/Z-11) ab.
2.
2.1 Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2004 (Urk. 1; zur Post gegeben am 30. März 2004 [Urk. 4/1-2]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die 'Zürich' unter Entschädigungsfolge zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu verpflichten (S. 1).
2.2 Mit Verfügung vom 31. März 2004 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern (Disp.-Ziff. 1), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 15. April 2004 (Urk. 7) nachkam, wobei er um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nachsuchen liess (S. 1). Mit stillschweigendem Einverständnis der 'Zürich' (vgl. zur Fristansetzung: Verfügung vom 16. April 2004 [Urk. 8] Disp.-Ziff. 1) wurde die Beschwerdefrist mit Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 10) wieder hergestellt (Disp.-Ziff. 1).
Die 'Zürich' schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2004 (Urk. 12; samt Aktenbeilage [Urk. 13/ZM-1-4; Urk. 14/Z-1-11]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Mit als "Replik" beziehungsweise "Duplik" bezeichneten Schriftensätzen vom 15. Juli 2004 (Urk. 17; samt Beilage [Urk. 18]; vgl. Urk. 15) und vom 27. Juli 2004 (Urk. 21; vgl. Urk. 19) hielten die Parteien je an ihren eingangs gestellten Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 22) geschlossen wurde.
2.3 Am 4. August 2005 wurden Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend der vom Beschwerdeführer geführten Firmen A.___ (Urk. 23/1) und J.___ GmbH, Zürich (Urk. 23/2), zu den Akten genommen.
3.
3.1 Die Sache ist spruchreif.
Zu Weiterungen im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Urk. 17 S. 3 Rz 2) besteht kein Anlass und von einer Beiladung des betroffenen Krankenversicherers (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) kann nach ordnungsgemässer Eröffnung von Verfügung (Urk. 14/Z-5-6) wie auch Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 14/Z-11, je S. 4) abgesehen werden. Der Inhalt der am 4. August 2005 zu den Akten genommenen Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 23/1-2) kann einerseits als dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden und ist anderseits nicht von entscheidmassgeblicher Bedeutung, so dass sich die Einholung einer Stellungnahme dazu ebenfalls erübrigt.
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1; Urk. 12; Urk. 17; Urk. 21) und die Akten (Urk. 13/ZM-1-4; Urk. 14/Z-1-11; Urk. 18) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit den bei ihm festgestellten Schulter-Arm-Beschwerden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, es fehle vorliegend am rechtsgenügenden Nachweis einschlägiger tatsächlicher Verumständungen zur Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne. Das dem Unfallbegriff innewohnende Merkmal der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt, weil aufgrund widersprüchlicher Ereignisschilderungen des Beschwerdeführers weder eine unkoordinierte Bewegung noch eine ausserordentliche Überanstrengung angenommen werden könne (Urk. 2 = Urk. 14/Z-11). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass auch den medizinischen Akten keine stichhaltigen Indizien für ein unfallmässiges Geschehen zu entnehmen und von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 12; Urk. 21).
1.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, er habe sich beim An-/Freischieben eines mit einer Palette von 900 kg Gewicht beladenen und in einer Bodenunebenheit festgefahrenen Rollis überanstrengt, womit das Rechtsfolgevoraussetzung bildende Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt sei. Seine Schilderungen des Ereignishergangs seien in den wesentlichen Zügen widerspruchsfrei und könnten durch Dritte bestätigt werden. Vorhandene Ungereimtheiten in den ursprünglichen Umstandsbeschreibungen seien auf Sprachprobleme zurückzuführen. Im Übrigen werde eine traumatische Verursachung der Schulterbeschwerden durch die medizinischen Akten gestützt (Urk. 1; Urk. 17).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt am 4. Juli 2003, mithin - in seiner Gesamtheit - unter Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (samt zugehöriger Verordnung [ATSV] vom 11. September 2002) verwirklicht hat, kommt das - im Bereich der Unfallversicherung grundsätzlich anwendbare (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) - ATSG hier materiellrechtlich zur Anwendung (vgl. zur intertemporalen Anwendung der materiellen Bestimmungen des ATSG: BGE 130 V 329 und 445). Das ist von Belang, weil der Unfallbegriff in Art. 4 ATSG redaktionell neu gefasst wurde. Dies freilich, ohne dass der Gesetzgeber gegenüber der altrechtlichen, in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 [AS 2002 3914]) normierten Definition inhaltlich etwas ändern wollte (vgl. BBl 1999 4544 f.). Deshalb behält die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 2 ff. zu Art. 4 ATSG, mit weiteren Hinweisen; s. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 5. Juli 2004 in Sachen F. [U 123/04] Erw. 1.2).
2.2 Der bereits erwähnte allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes (hier: 4. Juli 2003) in Geltung stand (s. vorstehend Erw. 2.1), gilt ebenfalls betreffend die im Zuge der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision bewirkten und vorliegend folglich nicht anwendbaren ATSG-Änderungen (vgl. AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Dabei ist zu beachten, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 14/Z-11) ebenfalls noch aus dem Jahr 2003 datiert (15. Dezember 2003).
3.
3.1 Unfallversicherungsleistungen werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
3.2 Ein Unfall im Rechtssinne liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 234, mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1 und 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (vgl. RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auf., Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69).
Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen, gleichsam unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1, mit Hinweisen auf RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2; Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003 in Sachen Z. [U 322/02] Erw. 2.2; vgl. auch von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden-Haftung-Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 176 f.). Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
Bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen).
3.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b und 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256; vgl. Bühler, a.a.O., S. 267; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 20 f.).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, mit Hinweisen). Eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete "Aussage der ersten Stunde" liegt indessen dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen. Ferner kann dieser Beweiswürdigungsgrundsatz erst zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Bühler, a.a.O., S. 267 f.). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2, mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich indessen nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 28. Juni 2002 in Sachen F. [U 370/01] Erw. 1b; Bühler, a.a.O., S. 266 Fn 375 und S. 268; Maurer, a.a.O., S. 175 f.).
4.
4.1 Es stellt sich die Frage, ob am 4. Juli 2003 ein Ereignis stattgefunden hat, das als Unfall zu qualifizieren ist.
Unbestritten (Urk. 1; Urk. 17; vgl. Urk. 14/Z-7/1-2) und mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = Urk. 14/Z-1, je S. 2 lit. B; Urk. 12; Urk. 21; vgl. Urk. 14/Z-5/2) vorweg als erstellt anzunehmen ist, dass aufgrund der medizinischen Diagnosestellungen (zunächst: neuralgische Amyotrophie [Urk. 13/ZM-1 = Urk. 13/ZM-3]; hernach: u.a. Plexus brachialis-Parese bzw. -Läsion [Urk. 13/ZM-2; Urk. 18]; schliesslich: ausgedehnte degenerative HWS-Veränderungen mit radikulärer Nervenwurzelkompression [Urk. 18]) das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) ausser Betracht fällt: Ein erster Röntgenbefund erbrachte keine ossären Läsionen; Weichteile und Thorax wurden als bland beschrieben (Urk. 13/ZM-2). Eine ärztlich diskutierte mechanische Rotatorenmanschetten-Pathologie war am 9. September 2003 MRI-mässig nicht nachweisbar (Urk. 18 S. 1 und S. 3), und eine am 9. März 2004 durchgeführte Arthro-MRI-Abklärung erbrachte lediglich degenerative Supraspinatussehnen- und AC-Gelenks-Veränderungen (Tendinose bzw. Arthrose; Urk. 18 S. 1 und S. 3) sowie eine offenbar krankhafte subchondrale Zyste im hinteren Glenoid (Urk. 18 S. 3). Dass sich der zufolge vorgefundener ossärer Unregelmässigkeiten geäusserte differentialdiagnostische Verdacht einer Glenoidrand-Fraktur hätte erhärten lassen, ist nirgends ersichtlich (Urk. 18 S. 1, S. 2 und S. 3). Die im Zuge der getroffenen Abklärungen einmal angenommene Läsion des Plexus brachialis konnte später anhand ergänzender MRI-Untersuchungen eindeutig ausgeschlossen werden (Urk. 18 S. 2 und S. 3). Letztlich wurde die Schmerz-Symptomatik als Ganzes ausgedehnten, operationsbedürftigen HWS-Veränderungen, mit radikulärer Nervenwurzelkompression, zugeschrieben (Urk. 18 S. 2 und S. 4 f.)
Im Weiteren lässt sich nach der Lage der Akten - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14/Z-5/2) - das Vorliegen von Folgen einer Berufskrankheit (Art. 9 UVG in Verbindung mit Art. 3 ATSG, Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV) von vornherein verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestand (Urk. 1; Urk. 17; vgl. Urk. 14/Z-7/1-2):
Nach all seinen Sachverhaltsschilderungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II/1; Urk. 13/ZM-2 Ziff. 2; Urk. 14/Z-7/1-2 Rz 1; Urk. 14/Z-4/1; Urk. 14/Z-1 Ziff. 6; Urk. 18 S. 1 und S. 3; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III/1-2; Urk. 17) wurde nicht eine Bewegung durch eine Programmwidrigkeit gestört, was etwa dann zutreffen würde, wenn er gestolpert, ausgeglitten oder (unwillkürlich) an einem Gegenstand angestossen wäre, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt oder auszuführen versucht hätte (vgl. Maurer, a.a.O., S. 176 f.). Seinen in dieser Hinsicht übereinstimmenden Schilderungen zufolge ist der Beschwerdeführer weder beim Festfahren des Rollis noch beim Wiederan- respektive -freischieben brüsk überrascht und in irgendeiner Form unvorbereitet ruckartig belastet worden. Er begründet seinen Rechtsstandpunkt vielmehr allein mit einer beim Stossen der Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes eingetretenen Schädigung.
4.3 Die unter Berufung auf die einsprache- und beschwerdeweise Sachverhaltsdarstellung vorgetragene rechtliche Argumentation, das für ihn ungewohnte Vorkommnis des An-/Freischiebens einer rund 900 kg schweren Last sei der Fallgruppe der sinnfälligen Überanstrengung zuzuordnen und erfülle demzufolge das für den Unfallbegriff begriffscharakteristische Merkmal der Ungewöhnlichkeit (Urk. 1 S. 3 Ziff. III/1), sticht von vornherein - das heisst ohne Rücksicht auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verumständungen - nicht:
Nach der Begriffsdefinition bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selbst. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf lässt die von ihm an- beziehungsweise freizuschiebende Last (an einer Bodenunebenheit anstehender, mit einer schweren Palette beladener Rolli) nicht zu einem ungewöhnlichen Faktor werden. Indem er sich, um diese freizubekommen, in Kenntnis der Gewichtsverhältnisse bewusst mit aller Kraft dagegen gestemmt haben soll, hat er das Geschehen willentlich gesteuert. Der durch die erhebliche Kraftanstrengung auf den Körper erzeugte Gegendruck stellt als allgemein bekanntes physikalisches Naturgesetz nichts Besonderes oder Unübliches dar. Eine sinnfällige Überanstrengung ist demnach unbesehen der persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers zu verneinen. Ohnehin darf aber mit Blick darauf, dass das Abladen angelieferten Weins von einem LKW und das anschliessende Verschieben voller Weinpaletten mittels eines Rollis im Lagerkeller wohl durchaus zu den von einem selbständigen Weinhändler üblicherweise verrichteten Tätigkeiten gehört (vgl. dagegen Urk. 1 S. 3 Ziff. III/1), eine gewisse berufliche Gewöhnung, insbesondere auch im Umgang mit in diesem Zusammenhang auftretenden mechanischen Erschwernissen, unterstellt werden, wobei der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner Statur und allgemeinen Konstitution als recht kräftig einzustufen ist (vgl. Bericht der Dres. med. Prof. K.___ und L.___, H.___, N.___ und O.___, vom 5. Mai 2004 [Urk. 18] S. 4, insbes. "Status" und "Gelenke obere Extremitäten").
Hinzu kommt im Übrigen, dass aufgrund des ärztlichen Ausschlusses einer posttraumatischen neuralgischen Amyotrophie, einer mechanischen Rotatorenmanschetten-Pathologie oder einer traumatisch bedingten Plexus-Verletzung und der stattdessen vorgefundenen degenerativen Supraspinatussehnen- und AC-Gelenks- sowie ausgedehnten und operationsbedürftigen HWS-Veränderungen, mit radikulärer Nervenwurzelkompression (Urk. 18), jede noch so starke Anstrengung nur wegen ausgeprägter multipler krankhafter Veränderungen überhaupt zu einer Schädigung hat führen können und sich mithin letztlich eine innere Ursache ausgewirkt hat.
4.4 Wollte man - was nach dem vorstehend Gesagten (Erw. 4.3) nicht der Fall ist - den vom Beschwerdeführer zuletzt angeführten Hergang noch unter die Fallgruppe der Überanstrengung subsumieren, könnte dieser überdies - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend annimmt (Urk. 2 = Urk. 14/Z-11; Urk. 12; Urk. 21; vgl. Urk. 14/Z-5/1-2) - in tatsächlicher Hinsicht nicht als hinreichend gesichert gelten:
4.4.1 In der 'Unfallmeldung UVG' (Urk. 14/Z-1) führte der Beschwerdeführer aus, sich am 4. Juli 2003 um 14.00 Uhr an der P.___ beim Abladen mit Wein beladener Paletten von einem LKW und Vorwärtsstossen an der rechten Schulter verletzt zu haben (Ziff. 4-6). Von der Beschwerdegegnerin zur Konkretisierung aufgefordert (Urk. 14/Z-3-4/1-2; "Hergangsschilderung: Was genau ist passiert") gab er am 1. September 2003 an, er habe am 4. Juli 2003, 14.00 Uhr, in seinem Keller gearbeitet, um verschiedene Sachen in Ordnung zu bringen, wobei mehrere Paletten mit Wein zu platzieren gewesen seien, worunter eine volle Palette, welche auf eine andere Kellerseite habe verschoben werden müssen; beim rechtshändigen Stossen letzterer Palette habe er einen starken Schmerz im oberen Teil der rechten Schulter verspürt (Urk. 14/Z-4/1). Einspracheweise liess der Beschwerdeführer dann vorbringen, am 4. Juli 2003 im Anschluss an das Abladen von Wein von einem Lastwagen im Keller, wo der Wein gelagert werde, mit einem Rolli Paletten verschoben zu haben. Beim Verschieben einer rund 900 kg wiegenden Palette sei der Rolli an einer Bodenunebenheit angestanden, worauf er - der Beschwerdeführer - mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft gegen die Ladung gestossen habe, um diesen wieder in Bewegung zu setzen. Dabei habe er einen plötzlichen elektrisierenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 14/Z-1-2 Rz 1). Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer diese letzte Darstellung wiederholen, wobei er präzisieren liess, dass sich das Ganze am Nachmittag des 4. Juli 2003 an der P.___ zugetragen habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. II/1).
Dr. C.___ fasste im 'Arztzeugnis UVG' vom 26. August 2003 (Urk. 13/ZM-2) die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Ereignishergang dahingehend zusammen, dass dieser am 4. Juli 2003 eine schwere Kiste vor sich hergeschoben habe, wobei plötzlich Schulterschmerzen mit einer Armlähmung rechts aufgetreten seien (Ziff. 2). Im Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 13/ZM-1 = Urk. 13/ZM-3) wird ein traumatisches Ereignis vom 5. Juli 2003 aufgeführt, wobei sich zum Hergang keine Hinweise finden. Laut Bericht der Dres. K.___ und L.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 18) soll es im Juli 2003 beim Wegschieben einer schwer beladenen Palette zu einer elektrisierenden Schmerzausstrahlung gekommen sein (S. 1); den weiteren Ausführungen nach hat der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angegeben, er habe am 6. Juli 2003 eine 500 kg schwere, mit Wein beladene Palette, welche sich in einer kleinen Bodenunebenheit verfangen gehabt habe, herauswuchten wollen, indem er sich leicht schräg gestellt, die rechte Schulter etwas vorgelagert und den rechten Arm gestreckt haltend dagegen gestemmt habe; dabei sei ein elektrisierender Peitschenschlag aufgetreten (S. 3).
In den ersten, noch nicht lange nach dem auf den 4. Juli 2003 datierten Ereignis erfolgten und in relativ kurzem zeitlichem Abstand voneinander erstatteten schriftlichen Fixierungen des Ablaufs (Urk. 14/Z-1; Urk. 14/Z-4/1-2) war zunächst keine Rede von speziellen Verumständungen im Zusammenhang mit dem angeführten Verschieben von Weinpaletten. Im Bericht des erstmals am 14. Juli 2003, mithin zehn Tage nach dem geltend gemachten Ereignis aufgesuchten Dr. C.___ weist ebenfalls nichts auf besondere oder unübliche Vorkommnisse hin (Urk. 13/ZM-2). Solche wurden vom Beschwerdeführer erst im Nachgang zur Ablehnungsverfügung vom 12. September 2003 (Urk. 14/Z-5/1-2) und nach Beizug eines Anwalts (Urk. 14/Z-7/3) mit Einsprache vom 9. Oktober 2003 (Urk. 14/Z-7/1-2) neu aufgebracht. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 5. August 2003 (Urk. 14/Z-3) mittels Fragebogen (Urk. 14/ZM-4/1-2) zur genauen Spezifizierung des im Unfallmeldeformular (Urk. 14/Z-1) geschilderten Ereignishergangs aufgefordert hatte, ist nicht nachvollziehbar, warum der in geschäftlichen Dingen offenbar beschlagene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 23/1-2) das gesteigerte Schädigungspotential erst nach dem abschlägigen Leistungsentscheid erwähnt hat. Die ins Feld geführten sprachlichen Unzulänglichkeiten bieten hierfür jedenfalls keine hinreichende Erklärung, zumal Angaben zum Gewicht der zu verschiebenden Last und zum ausserordentlichen Umstand des Festsitzens des Paletten-Rollis an einer Bodenunebenheit wohl auch bei schriftsprachlicher Handicapierung in geeigneter Form hätten dargebracht werden können, nötigenfalls unter zumutbarem Beizug einer sprachkundige(re)n Hilfsperson. Des Weiteren fallen die von den Angaben zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/Z-1; Urk. 14/Z-3) und Dr. C.___ (Urk. 13/ZM-2) abweichende Datierung des Ereignisses (5. resp. 6. Juli 2003) sowie die Relativierung der Angaben zum Gewicht der Rolli-Ladung (500 kg) gegenüber den Medizinern und Medizinerinnen des H.___ auf (s. Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 14. Juli 2003 [Urk. 13/ZM-1 = Urk. 13/ZM-3]; Bericht der Dres. K.___ und L.___ vom 5. Mai 2004 [Urk. 18] S. 3). Überdies mutet seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer trotz sofort einsetzender stark schmerzhafter Beschwerden, mit Kraft- und zunehmendem Bewegungsverlust (vgl. Urk. 14/Z-4/1; Urk. 18 S. 1 und S. 3), erst am 14. Juli 2003 in ärztliche Behandlung begeben (s. Bericht von Dr. C.___ vom 26. August 2003 [Urk. 13/ZM-2] Ziff. 1) und mit der Meldung zuhanden der Beschwerdegegnerin bis am 29. Juli 2003 zugewartet hat (vgl. Urk. 14/Z-1).
4.4.2 Die vom Beschwerdeführer hilfsweise angerufenen medizinischen Akten vermögen die zutage tretenden Ungereimtheiten in Bezug auf den Ereignishergang nicht auszuräumen. Zwar bezeichnete Dr. C.___ die diagnostizierte Plexus brachialis-Parese als posttraumatisch beziehungsweise unfallkausal (Urk. 13/ZM-2 Ziff. 5-6), lautete die in der Q.___ des H.___ gestellte Diagnose auf eine posttraumatische neuralgische Amyotrophie (Urk. 13/ZM-1 = Urk. 13/ZM-3) und wurde der Beginn der Schmerz-Symptomatik von den Verantwortlichen der N.___ und des R.___ des H.___ mit einem - nach subjektiver Schilderung des Beschwerdeführers - im Juli 2003 erlittenen axialen Stoss-Trauma in Verbindung gebracht (Urk. 18 S. 1). Indessen ist zu beachten, dass die Diagnose einer posttraumatischen neuralgischen Amyotrophie nach weiterer Abklärung fallen gelassen (Urk. 18 S. 1 und S. 3) und auch die daraufhin erfolgte Annahme einer traumatischen ("offenbar durch akute starke mechanische Belastung der Schulter verursachte") Plexus-Verletzung (Läsion; Urk. 18 S. 1 und S. 3) widerlegt worden ist (Urk. 18 S. 1). Dagegen hat sich der klinische Verdacht einer mehretagigen radikulären Kompressionsproblematik bestätigt, indem ausgeprägte multisegmentale und als solche degenerativ bedingte HWS-Veränderungen nachgewiesen werden konnten (Urk. 18 S. 1, S. 2 und S. 4). Die vorhandenen medizinischen Akten bilden mithin keine stichhaltigen Indizien, welche als ausreichender Beleg für das vom Beschwerdeführer in ungereimt wechselnder Darstellung aufgebrachte aussergewöhnliche Geschehen dienen könnten.
4.4.3 Der Beschwerdeführer hatte im Unfallmeldeformular (Urk. 14/Z-1) eine Person namens B.___ als Zeuge benannt (Vorname unleserlich; Ziff. 7). Im Beschwerdeverfahren dazu aufgefordert, allfällige Beweismittel betreffend Umstände/Hergang des Vorfalls vom 4. Juli 2003 zu bezeichnen (und soweit möglich einzureichen; Verfügung vom 21. Juni 2004 [Urk. 15] Disp.-Ziff. 1 Abs. 1), liess er zum Einen den H.___-Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 18) beibringen (Urk. 17 S. 2 Rz 1); zum Andern liess er darlegen, der im Unfallmeldeformular aufgeführte Zeuge B.___ habe die Schweiz verlassen und sei nicht auffindbar. Bezüglich des beim Vorfall vom 4. Juli 2003 zugegen gewesenen Mannes namens S.___ sei fraglich, ob dieser sachdienliche Angaben zum Unfallhergang machen könne; sollte dies der Fall sein, werde dessen Adresse nachgereicht. Detaillierte Angaben zum Unfallhergang könne indessen die Tochter des Beschwerdeführers, T.___, machen, welche bereit sei, als Zeugin und in Kenntnis der Wahrheitspflicht über ihre Wahrnehmungen auszusagen (Urk. 17 S. 3 Rz 2).
Eine gerichtliche Befragung der ursprünglich als Zeuge bezeichneten Person namens B.___ ist nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers unmöglich; ob diese Person von der Beschwerdegegnerin gleich nach Eingang der Unfallmeldung Ende Juli/Anfang August 2003 hätte angegangen werden können, erscheint zweifelhaft. Nachdem der Beschwerdeführer die Personalien des neu genannten Zeugen S.___ bis heute nicht nachgeliefert hat, ist davon auszugehen, dieser könne keine weiterführenden Angaben zum Ereignishergang machen. Bezüglich der als Zeugin bezeichneten T.___ ist offen, ob beziehungsweise inwieweit etwaige detaillierte Angaben zum Unfallhergang auf direkter Wahrnehmung der wesentlichen Verumständungen oder auf Schilderungen vom Hörensagen beruhen würden. Um überhaupt brauchbare Auskünfte zu geben, müsste T.___ seinerzeit (4. Juli 2003, 14.00 Uhr) die Verrichtungen des Beschwerdeführers unmittelbar und aus nächster Nähe selbst beobachtet haben, das heisst persönlich im Lagerkeller anwesend gewesen sein. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, ist schleierhaft, warum der Beschwerdeführer seine in der Schweiz wohnhafte und zu Beweiszwecken jederzeit greifbare Tochter nicht von allem Anfang an als Zeugin für den Vorfall genannt hat. Im Übrigen ist zu bedenken, dass das menschliche Erinnerungsvermögen - vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens - im Zeitverlauf an Konturen verliert, so dass selbst bei sofortiger Abnahme einer Zeugenaussage von T.___ nach erfolgter Beweisofferte (15. Juli 2004; Urk. 17) mutmasslich nurmehr relativ verblasste oder von irgendwelchen (Fremd-)Einflüssen (mit-)geprägte Angaben hätten erhältlich gemacht werden können, ohne dass eine Plausibilisierung solcher über ein Jahr nach dem Vorfall gemachter Aussagen durch Vergleich mit früheren aktenkundigen Auskünften der Zeugin möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen waren und sind von einer Zeugeneinvernahme T.___s keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
4.4.4 Im Ergebnis ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf den Ereignishergang mithin nicht zu beanstanden, und es ist dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seine Tochter als Zeugin zu den näheren Umständen des Vorfalls vom 4. Juli 2003 zu befragen, nicht stattzugeben.
5. Zusammenfassend führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen (§ 33 Abs. 1 GSVGer und § 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. a und g ATSG sowie Art. 105 ff. UVG) - Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- I.___ Kranken- und Unfallversicherung, X.___
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).