Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 316, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1947, arbeitete als Kranführer/Bauarbeiter, zuletzt vom 25. April bis 31. Dezember 2000 bei der A.___ AG, ___ (vgl. Urk. 10/38 S. 1, Urk. 10/66 Ziff. 2-3). Ab 1. September 2000 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 10/66 Ziff. 13). Bis 30. April 2001 bezog er Krankentaggelder im Umfang von 100 % beziehungsweise ab 1. Mai 2001 im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 10/67). Ab 1. Mai 2001 bezog er zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1 Ziff. 8) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nicht berufsunfälle versichert.
Mit Verfügungen vom 11. April 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine halbe Rente für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. Juni 2002 (Urk. 10/72) und vom 1. Juli bis 31. August 2002 (Urk. 10/76) sowie eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2002 (Urk. 10/75), jeweils mit Zusatzrente für die Ehegattin, zu.
1.2 Am 7. Juni 2002 zog sich der Versicherte bei einer Autokollision Verletzungen am Kopf zu (Urk. 10/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten und Taggelder). Die Taggeldleistungen kürzte sie mit Verfügung vom 9. Juli 2002 infolge Nichttragens des Sicherheitsgurtes (Urk. 10/7). Die vom Versicherten am 16. Juli 2002 gegen die Verfügung vom 9. Juli 2002 erhobene Einsprache (Urk. 10/8) wies die SUVA mit Entscheid vom 17. September 2002 ab (Urk. 10/32). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Nachdem Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, und Dr. med. C.___, Oberassistenzärztin, Rehaklinik D.___, in ihrem Austrittsbericht vom 14. März 2003 dem Versicherten im Rahmen seiner bisherigen Invalidenrente eine unfallbedingte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Überkopfarbeiten attestiert hatten (Urk. 10/73), stellte die SUVA ihre Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) mit Verfügung vom 4. Juni 2003 per 10. Juni 2003 ein (Urk. 10/80 = Urk. 10/83/2).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, am 8. Juli 2003 (Urk. 10/83/1) Einsprache. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/89 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Müller-Ranacher, mit Eingabe vom 30. März 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 10. Juni 2003 hinaus; eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) Rechtsanwältin Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. August 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Übernahme der Heilkosten und der Taggeldleistungen per 10. Juni 2003 einzustellen.
3.
3.1 Am Unfalltag (7. Juni 2002) wurde der Beschwerdeführer in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals E.___ gebracht. Dr. med. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni 2002 einen Verkehrsunfall mit Rissquetschwunde rechts temporal mit Helix, Monokelhämatom bei Prellung Orbita/Jochbogen rechts, ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Hyposensibilität der Dermatome Th 4-8 und L 2-3 links (Urk. 10/3 S. 1).
3.2 Vom 5. Juli bis 28. November 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie am Kantonsspital E.___ ambulant betreut.
Am 3. Dezember 2003 berichteten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, zuhanden der Hausärztin Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Medizin, und stellten folgende Diagnosen (Urk. 10/49 S. 1):
"- Cervikocephales Syndrom rechts mit/bei
- craniocervikales Beschleunigungstrauma bei Kollision als Automobilist mit einem anderen Fahrzeug von rechts am 7. Juni 2002
- mässigen degenerativen Veränderungen in der mittleren und unteren HWS
- posttraumatischer Belastungssituation
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie muskulärer Dysbalance
- nicht kompressibler Diskushernie L4/5 und L5/S1 links (CT vom 10/00)
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Status nach erosiver Refluxösophagitis Grad I 10/00."
Aufgrund der ambulanten Therapieresistenz hätten sie die Behandlung abgeschlossen. Aus ihrer Sicht sei eine Hospitalisation in der Rehaklinik D.___ zwecks umfassender Abklärung sowie weiterer Festlegung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Urk. 10/49 S. 2).
3.3 Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 weitgehend dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals E.___ (vgl. Urk. 10/50 S. 1). Er habe den Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik D.___ angemeldet. Dieser sei als Kranführer - aufgrund einer vorbestehenden, unfallfremden Veränderung an der gesamten Wirbelsäule - nicht mehr voll arbeitsfähig (Urk. 10/50 S. 2).
3.4 Daraufhin weilte der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 19. Februar 2003 in der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/73 S. 1). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie psychiatrischem Konsilium (Dr. med. L.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und M.___, Psychiater) und neurologischem Konsilium (Dr. med. N.___, Facharzt Neurologie) beruhenden Austrittsbericht vom 14. März 2003 stellten die Ärzte der Rehaklinik D.___ die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 10/73 S. 1):
"1. Zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit
- bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängigen Beschwerden am zerviko-okzipitalen Übergang rechts betont sowie in der rechten Gesichtshälfte (VAS 7-9/10)
- Ausstrahlung der Symptomatik "kappenförmig" in den Kopf
- angedeutete Ptose rechts, DD: schmerzbedingt
- Tinnitus beidseits rechts betont
- klinisch erschwertes Bewegungssehen (v.a. horizontal)
- mässiggradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ohne
- AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei
- Status nach HWS-Distorsion 07.06.02
- radiologisch mässig degenerativen Veränderungen in der mittleren und unteren HWS
2. Status nach leichter, möglicherweise mässiger traumatischer Hirnverletzung infolge des Unfalls vom 07.06.02 aktuell ohne objektives fokal neurologisches Defizit
3. Generalisierte Angststörung und Albträume (ICD F 51.5)
Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis (ICD F 43.0).
Unfallfremd:
3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (seit 2001) bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie muskulärer Dysbalance, im CT (10/00) nicht kompressibler Diskushernie L4/5 und L5/S1 links (VAS 5-5/10)
Weitere Diagnosen:
- 1970 Appendektiomie, Nasensinusoperation
- 1996 Lumbovertebralsyndrom
- 10/00 Erosive Refluxoeophagitis Grad I
- Adipositas (112 kg, 178 cm)
- Arterielle Hypertonie, zur Zeit nicht medikamentös eingestellt."
Neun Monate nach Seitkollision mit unter anderem HWS-Trauma und retrospektiv aus neurologischer Sicht durchgemachter mindestens leichter, möglicherweise mässiger traumatischer Hirnverletzung bestehe derzeit ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessertes zerviko-zephales Schmerzsyndrom rechtsbetont derzeit ohne objektives fokal neurologisches Defizit.
Aus psychosomatischer Sicht seien eine generalisierte Angststörung und Albträume sowie ein Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis festgestellt worden. Es sei eine ambulante psychosomatische Weiterbehandlung nach Klinikaustritt indiziert.
Unfallfremd bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Wirbelsäulenfehlhaltung/ -fehlform, muskulärer Dysbalance und im CT (vom Oktober 2000) nicht kompressibler Diskushernie L4/5 und L5/S1 links. Diesbezüglich beziehe der Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung seit Dezember 2000.
Die Gesamtbelastbarkeit sei vermindert. Heben und Tragen auch von leichtesten Gewichten, auch unter 2,5 kg, sei - bei Selbstlimitierung - beschwerlich.
Der Beschwerdeführer sei von Beruf Kranführer und seit Ende Dezember 2000 arbeitslos. Unfallbedingt sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholte Überkopfarbeiten ganztags zumutbar. Es werde der Abschluss des Falles und die Prüfung der Rentenfrage empfohlen.
Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer sei bei Klinikaustritt eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der bisherigen Rente der Invalidenversicherung im Unfallschein festgehalten worden (Urk. 10/73 S. 4).
Im neurologischen Konsilium vom 21. Januar 2003 (Urk. 10/70) wurde ausgeführt, nach dem Unfallereignis klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der HWS sowie im Bereich des rechtsseitigen Kopfes. Folge man dessen Angaben, so liege anamnestisch eine mässige traumatische Hirnschädigung vor, da die Bewusstlosigkeit länger als 30 Minuten betragen habe. Kritisch hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass keine Unterlagen der primärversorgenden Ärzte vorlägen, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigten. Eine kernspintomographische Abklärung sei am 16. Oktober 2002 erfolgt und zeige neben einem leichten meningealen Enhancement keine intrazerebralen Signalveränderungen (Urk. 10/70 S. 2).
Der Beschwerdeführer sei vor allem durch ein Schmerzerleben geprägt. Dieses lasse sich naturgemäss nicht objektivieren. Auffällig sei jedoch eine gewisse Fixierung auf das Schmerzerleben. Bei der körperlichen Untersuchung habe er Angaben zur Sensibilität gemacht, die schwerlich auf eine umschriebene Hirnfunktionsstörung zurückzuführen sei, da im Bereich des linken Armes und Beines Hypästhesie und Hypalgesie angegeben worden seien, nicht jedoch im Bereich des linken Abdomens, aber im Bereich des rechten Abdomens. Darüber hinaus seien Bauchhautreflexe beidseits in allen Etagen erhältlich, ein weiteres objektives Defizit habe sich nicht gefunden (Urk. 10/70 S. 2 f.).
Somit sei zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer mindestens eine leichte, möglicherweise mässige traumatische Hirnverletzung als Folge des Unfalls eingetreten sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich kein objektives fokal neurologisches Defizit gefunden (Urk. 10/70 S. 3).
Im psychosomatischen Konsilium vom 19. Februar 2003 (Urk. 10/71) wurde ausgeführt, als Leitsymptom stünden beim Beschwerdeführer Ängste im Vordergrund. Unmittelbar nach dem Unfallereignis sei es zu einer möglicherweise stundenlang anhaltenden akuten Belastungsreaktion gekommen. Etwa drei Wochen nach dem Unfallereignis hätten die Albträume eingesetzt, inhaltlich vorerst durch das Unfallereignis als solches, danach und anhaltend aber eher durch einen Angstaffekt geprägt, welcher seinen Ursprung zwar ebenfalls im Unfallereignis haben könnte, derzeit aber auch durch die schlechte gesundheitliche Situation und eine nahezu aussichtslose berufliche Perspektive mitgeprägt scheine. Anhaltspunkte für andere intrusive Symptome und mithin für eine posttraumatische Belastungsstörung ergäben sich keine. Diagnostisch sei am ehesten von einer generalisierten Angststörung auszugehen. Dazu passten auch eine vielfältige vegetative Begleitsymptomatik und andere für Angststörungen typische, begleitende körperliche Symptome (Urk. 10/71 S. 3 Mitte).
Insgesamt bestünde eine vielschichtige Problematik. Bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei der Beschwerdeführer wegen seines vorbestehenden Rückenleidens für leichtere Arbeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig, jedoch arbeitslos gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe er eine bereits über 40-jährige Arbeitskarriere hinter sich gehabt. Dies seien alles für eine Rehabilitation belastende Faktoren und für eine Entwicklung eines dysfunktionalen Umganges mit der Schmerzproblematik förderlich. Das vom Beschwerdeführer geschilderte häufige Vorkommen Verstorbener in seinen Albträumen müsse auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen und familiären Geschichte gesehen werden. Er habe drei eigene Kinder im Säuglingsalter, einen Bruder, eine Schwester und beide Elternteile verloren. Neben Medikamenten benötige er Aktivierungsmassnahmen. Sinnvoll wären auch begleitete Expositionen in den für ihn schwierigen Situationen (Urk. 10/71 S. 3 f.).
3.5 Nach Eingang der Einsprache vom 8. Juli 2003 (Urk. 10/83/1) hielt Kreisarzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2003 fest, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Austrittsberichts der Ärzte der Rehaklinik D.___ auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im Rahmen seiner Invalidenrente zumutbar (Urk. 10/86).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Leistungsverweigerung auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___, welche ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessertes zerviko-zephales Schmerzsyndrom rechtsbetont, derzeit ohne objektives fokal neurologisches Defizit, eine generalisierte Angststörung und Albträume sowie einen Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis diagnostizierten, eine ambulante psychosomatische Weiterbetreuung nach Klinikaustritt als indiziert erachteten und dem Beschwerdeführer unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Überkopfarbeiten attestierten (Urk. 10/73 S. 4).
Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, bei den Konsilien der Rehaklinik D.___ sei kein Übersetzer beigezogen worden, obschon er, aus Mazedonien stammend und albanischsprachig, darum ersucht habe, weil seine Deutschkenntnisse sehr gering seien und er den Ausführungen der Ärzte teilweise nicht habe folgen können (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00 hinzuweisen. Das EVG hielt im genannten Entscheid in Erwägung 4.2 fest, dass nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden könne, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten eine Begutachtung nicht in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers stattfinde oder stattgefunden habe. Denn die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers sei in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es gehe nicht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lasse sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren vor den kantonalen IV-Stellen - und entsprechend auch vor der Beschwerdegegnerin - in Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 42 und 52 ATSG) nicht direkt etwas ableiten in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten sei, habe grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden.
Die Konsilien der Ärzte der Rehaklinik D.___ enthalten keine Hinweise, dass die Gutachter ihren Auftrag nicht sorgfältig erfüllt hätten (vgl. Urk. 10/70-71), weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Ausführungen der Ärzte teilweise nicht folgen können, nichts an der beweismässigen Verwertbarkeit der Konsilien zu ändern vermag. So erscheinen die Ausführungen der Gutachter, insbesondere auch hinsichtlich der Anamnese, detailliert, und ihre Beurteilungen sind hinsichtlich der übrigen medizinischen Aktenlage schlüssig.
4.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___ in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ hiermit die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit beurteilten. Sie hielten in diesem Sinne fest, dass der Beschwerdeführer aus unfallfremden Gründen eine halbe Rente der Invalidenversicherung beziehe (vgl. Urk. 10/73 S. 4), weshalb sie diese Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Beurteilung entsprechend berücksichtigten.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht in Übereinstimmung mit derjenigen des Kreisarztes Dr. K.___ vom 15. Juli 2003 (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Auch Dr. K.___ erachtete den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Invalidenrente auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/86).
Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 9 lit. c), vermag daran nichts zu ändern. Diese Beurteilung ist als subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers seiner selbst relativierend zu würdigen und vermag insbesondere die fachärztliche Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___ nicht zu entkräften.
4.4 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Einstellung der Heilungskosten durch die Beschwerdegegnerin per 10. Juni 2003 zu Recht erfolgte, ist zwischen der Heilbehandlung des zerviko-zephalen Schmerzsyndroms und dem Status nach leichter, möglicherweise mässiger traumatischer Hirnverletzung infolge des Unfalls einerseits und den psychischen Beschwerden (Generalisierte Angststörung und Albträume, ICD-10: F 51.5, Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis, ICD-10: F 43.0), andererseits zu unterscheiden.
Die Behandlung des zerviko-zephalen Schmerzsyndroms erachteten die Ärzte der Rehaklinik D.___ als unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessert, weshalb die Behandlung abzuschliessen sei (Urk. 10/73 S. 4). Auch die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie des Kantonsspitals E.___ sahen aufgrund der ambulanten Therapieresistenz keine Besserungsmöglichkeiten des zervikozephalen Syndroms mehr und schlossen die Behandlung bereits im Dezember 2003 ab (Urk. 10/49 S. 2).
Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 f. lit. c), aufgrund des Unfallgeschehens leide er an Dauerschmerzen, nichts zu ändern. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einschätzung des Beschwerdeführers seiner selbst aufgrund deren Subjektivität eine relativierende Beurteilung angezeigt ist, welche insbesondere die fachärztliche Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___ nicht zu entkräften vermag.
Aufgrund der übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilung hinsichtlich der physiotherapeutischen Behandlung des zerviko-zephalen Schmerzsyndroms ist daher davon auszugehen, dass bei einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Die neurologische Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls zwar eine leichte, möglicherweise mässige traumatische Hirnverletzung durchgemacht hatte, im Untersuchungszeitpunkt aber kein objektives fokal neurologisches Defizit vorlag. Die diesbezüglichen Einstellungen der Heilkosten seitens der Beschwerdegegnerin per 10. Juni 2003 erfolgten daher zu Recht.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der Heilkosten hinsichtlich der psychischen Beschwerden zu Recht erfolgte.
5.1 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich aus den Unterlagen, dass Mitte März 2003, mithin gut neun Monate nach dem Unfall, das erwähnte ursprüngliche zerviko-zephale Schmerzsyndrom therapieresistent war und neurologisch kein objektives fokal neurologisches Defizit vorlag. Festgestellt wurden eine generalisierte Angststörung und Albträume (ICD-10: F 51.5) und ein Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis (ICD-10: F 43.0). Nach Klinikaustritt sei eine ambulante psychosomatische Weiterbehandlung indiziert (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Damit standen im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik D.___ die psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Vordergrund.
5.2 Zu klären ist vorerst, ob für die Beurteilung des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs die auf BGE 117 V 369 basierende Praxis betreffend Schädel-Hirn-Trauma anzuwenden ist, wie dies der Beschwerdeführer vertritt (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bezogen auf das Unfallereignis Parallelen zwischen dem erwähnten Leitfall und dem vorliegenden Fall erkennbar sind: In beiden Fällen fand ein Anschlagen des Kopfes statt.
In weiteren Aspekten unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles jedoch von denen im Leitfall. Dies betrifft einerseits das Beschwerdebild und andererseits die medizinischen Aussagen zur Kausalität.
Im Leitfall wurden folgende Beschwerden als ausgewiesen erachtet: Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Es war gerade dieses "bunte Beschwerdebild", welches als weitgehend dem nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechend bezeichnet wurde, das zur analogen Anwendung der diesbezüglichen Praxis der Kausalitätsbeurteilung führte.
Im vorliegenden Fall ist kein solches Beschwerdebild dokumentiert. Abgesehen von der psychischen Komponente beschränken sich die Beeinträchtigungen auf die geltend gemachten Schmerzen im Bereich der HWS sowie im Bereich des rechtsseitigen Kopfes. Alle übrigen Elemente des Beschwerdebildes sind in keinem der ärztlichen Berichte dokumentiert.
Der zweite entscheidende Unterschied besteht darin, dass im Leitfall ein durch entsprechende Tests konkretisierter, eindeutiger, nicht diffuser neuropsychologischer Befund vorlag und dass die Hirnleistungsstörungen von einem anerkannten Neurologen ausdrücklich als unfallbedingt eingestuft worden waren (BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 3f). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen an beiden Elementen. Der neurologische Befund ergab eine leichte, möglicherweise mässige traumatische Hirnverletzung, wobei im Beurteilungszeitpunkt kein objektives neurologisches Defizit festgestellt werden konnte und überdies auf das Fehlen von dies bestätigenden Unterlagen der erstversorgenden Ärzte hingewiesen wurde (Urk. 10/70 S. 2 unten).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Fall nicht gestützt auf die Schädel-Hirn-Trauma-Praxis von BGE 117 V 369 zu beurteilen ist, dies im Wesentlichen, weil nicht das dort vorausgesetzte typische Beschwerdebild besteht, ein objektives neurologisches Defizit verneint wurde und die psychischen Beschwerden spätestens seit Mitte März 2003 dominierten (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2c).
5.3 Massgebend für die Beurteilung des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges ist vorliegend einerseits, dass für die angegebenen Schmerzen im Bereich des rechtsseitigen Kopfes aus neurologischer Sicht keine organische Genese gefunden werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Andererseits fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Ärzte des Kantonsspitals E.___ im Dezember 2003, mithin rund sechs Monate nach dem Unfall, Anzeichen psychischer Probleme bemerken (vgl. vorstehend Erw. 3.2), was schliesslich nach erfolgter stationärer Abklärung zum Schluss führte, dass eine generalisierte Angststörung und Albträume und ein Status nach wahrscheinlich durchgemachter akuter Belastungsreaktion in den Stunden nach dem Unfallereignis im Vordergrund stünden (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Daraus ist zu schliessen, dass die Kausalität der überwiegend psychisch geprägten Unfallfolgen gestützt auf die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis zu prüfen ist.
5.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gegeben ist. Zu prüfen bleibt dessen Adäquanz.
Analog zum Unfallereignis in BGE 117 V 369 ist das vorliegende Unfallereignis weder als schwer noch als leicht, sondern als im mittleren Bereich liegend einzustufen. Für die Prüfung der Adäquanz sind somit die weiteren, von der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegebenen unfallbezogenen Kriterien (Urk. 2 S. 6 f. lit. c) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen:
Für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als von besonderer Schwere und auch nicht als von der Art her erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht ersichtlich.
Ob die geklagten Schmerzen im Bereich des rechtsseitigen Kopfes das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu erfüllen vermögen, erscheint zumindest fraglich.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung und für einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf gibt es keine Anzeichen.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert.
Zusammengefasst ergibt sich, dass - allenfalls mit Ausnahme von Dauerschmerzen - keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch determinierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen.
5.5 Es bleibt festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden psychischen Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. Juni 2003 durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 28. August 2004 macht Rechtsanwältin Müller-Ranacher Aufwendungen von insgesamt 8 Stunden und Auslagen von Fr. 6.-- geltend (Urk. 12). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles bei einem praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwältinnen von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen, weshalb die Entschädigung entsprechend auf Fr. 1'730.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 1'730.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).