UV.2004.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 23. Juli 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1936, war als Bauarbeiter durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert, als er am 21. September 1998 wegen eines Rückschlags des Schlauchs der Betonpumpe auf den rechten Arm stürzte und sich dabei eine Ruptur der Rotatorenmanschette zuzog (Urk. 7/1, 7/3, 7/4). Vom 24. September bis zum 9. Oktober 1998 war der Versicherte im Spital A.___ hospitalisiert, wo die Schulterverletzung operativ behandelt wurde (Urk. 7/4). Nach einer ersten kreisärztlichen Untersuchung am 1. März 1999 fanden am 6. April und am 17. Juni 1999 zwei Nachkontrollen statt, bei denen sich ein erfreulicher Heilungsverlauf zeigte (Urk. 7/10, 7/11, 7/15). Vom 30. August bis zum 24. September 1999 weilte der Versicherte zur Therapie und Rehabilitation in der B.___ (Urk. 7/24). Am 29. September 1999 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Chirurgischen Abteilung des Spitals A.___ von einem unveränderten Befund (Urk. 7/25). Am 2. November 1999 wurde der Versicherte durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, abschliessend untersucht (Urk. 7/28).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2000 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % und eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 25 % zu, dies für die Zeit ab 1. Februar 2000 (Urk. 3/1). Es entbrannte in der Folge ein Streit darüber, ob der Versicherte rechtsgültig Einsprache gegen diese Verfügung vom 6. Januar 2000 erhoben hatte. Im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2001 verneinte dies die SUVA und trat auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/102). Dieser Entscheid blieb unangefochten und trat in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 25. September 2001 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, hinsichtlich der Verfügung vom 6. Januar 2000 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/104), da ihm am 23. Mai 2000 von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 21. September 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 nahm die SUVA dazu ablehnend Stellung (Urk. 7/106). Auf die dagegen erhobene Einsprache, in der der Versicherte die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs und ab 1. Februar 2000 eine angemessene Rente verlangte (Urk. 7/109), befand die SUVA im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2002, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde; Hinsichtlich der prozessualen Revision werde die Einsprache abgewiesen (Urk. 7/112). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Oktober 2003 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache an die Versicherung zurückgewiesen wurde, damit sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell prüfe und neu über die Einsprache entscheide (Urk. 7/114). Nach einer materiellen Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen wies die SUVA mit Entscheid vom 22. Januar 2004 die Einsprache vom 8. November 2001 (Urk. 7/109) ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob K.___ am 31. März 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Erhöhung der Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie die Gewährung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 (Urk. 6). Am 10. Mai 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wie er seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
1.2 Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war der gleiche Grundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage rechtsprechungsgemäss anerkannt (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und das Schicksal der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 137). Dabei hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Rechtsgrundsatz weiter konkretisiert und festgehalten, dass die Verwaltung weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden könne (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es bestand darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt worden war, waren demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten war, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen hatte, war dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hatte sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben waren. Prozessthema war also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hatte (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig war, war vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hatte.
Diese Konkretisierungen gelten unter der Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 ATSG weiter (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 22; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 148).
1.3 Da somit die Regelung des ATSG die gleiche ist wie der dargestellte, anerkannte Rechtsgrundsatz und auch die erwähnten Konkretisierungen weiterhin gelten, kann offen bleiben, nach welcher Rechtsgrundlage die strittige Frage der Wiedererwägung durch den Versicherungsträger zu prüfen ist.
1.4 Klar ist jedoch, dass der Versicherungsträger nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Oktober 1993 materiell zu prüfen hatte, ob die Verfügung vom 6. Januar 2000 zweifellos unrichtig und eine allfällige Unrichtigkeit von erheblicher Bedeutung ist. Ersteres hat die SUVA nun im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 verneint. Massgebend ist dabei für den Entscheid - wie erwähnt - die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung, mithin am 6. Januar 2000, vorgelegen haben.
1.5 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung) hat eine verunfallte versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles invalid geworden ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2. Während sich die Beschwerdegegnerin nach einer Überprüfung der Akten auf den Standpunkt stellt, die Verfügung vom 6. Januar 2000 sei nicht zweifellos unrichtig (Urk. 2, 6), macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine körperlichen und psychischen Beschwerden im Wesentlichen geltend, der Entscheid der SUVA mit der Zusprache einer nur 25%igen Invalidität und einem Integritätsschaden von nur 25 % würde der Realität nicht entsprechen, und er beantragt eine neuerliche Begutachtung (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand ist die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. September 2001 im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 (Urk. 2). Das Prozessthema ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für eine Wiederwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind.
3.2
3.2.1 Die SUVA hielt in der Verfügung vom 6. Januar 2000 fest, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt keine schwere körperliche Arbeit mehr ausüben könne. Es könne ihm aber aus ärztlicher Sicht ein ganztägiger Einsatz bei leichter, wechselbelastender sitzender oder stehender Tätigkeit zugemutet werden. Als mögliche Tätigkeiten wurden dabei beispielhaft Kleinmontage-, Kontroll- und leichte Packarbeiten sowie das Bedienen und Überwachen von Maschinen aufgeführt (Urk. 7/48). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich auf die Beurteilung von Dr. D.___, der die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2. November 1999 wie folgt beurteilte (Urk. 7/28): "Der Einsatzbereich der rechten Hand ist deutlich vermindert, da die Flexion im Schultergelenk schwach ist, kann die Hand lediglich bis Kinnhöhe vor dem Körper eingesetzt werden. Bis Höhe Gürtellinie vermag er etwa fünf Kilogramm zu handhaben, darüber noch zwei Kilogramm, brüske und rasche sich wiederholende Bewegungen im Schultergelenk sind zu vermeiden, bei einer geeigneten Aufgabe könnte ein Ganztageseinsatz erwartet werden." Auch wenn im Austrittsbericht der B.___ bei vergleichbarer Belastung und bei gleichen unfallkausalen Befunden nur von einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab dem 27. September 1999 ausgegangen wird (Urk. 7/24), erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___, auf welche sich die Versicherung abgestützt hat, vertretbar. Im Übrigen kann im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines abgewiesenen Wiedererwägungsentscheids keine zweifellose Unrichtigkeit darin liegen, dass eine ganze Beweiswürdigung neu vorzunehmen ist, was der Beschwerdeführer jedoch in der Hauptsache sinngemäss verlangt (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42). Damit fällt auch die Anordnung einer medizinischen Neubegutachtung ausser Betracht.
3.2.2 Dass es durch das Unfallereignis vom 21. September 1998 auch zu einer psychischen Beeinträchtigung gekommen sein soll, wird erstmals in der vorliegenden Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 1). Aus den medizinischen Akten geht indessen eine psychische Beeinträchtigung nicht hervor, und eine solche ist auch im Zeitpunkt, als die Rentenverfügung erlassen worden ist, nicht bekannt gewesen. Im Rahmen einer Wiedererwägung sind daher die neu geschilderten psychischen Beschwerden nicht zu berücksichtigen.
3.2.3 Aus der Invalidenversicherung wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2000 eine ganze Rente ab 1. September 1999 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk. 7/79). Wie sich aus der Einsprachebegründung des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. November 2001 ergibt, basiert dieser Entscheid darauf, dass die IV-Stelle der Auffassung der Ärzte der B.___ gefolgt ist und sodann entschieden hat, dass der Versicherte realistischerweise seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (Urk. 7/109 S. 3). Zum einen ist der nachträgliche Entscheid der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer nicht bindend. Sodann geht aus den Darlegungen des Rechtsvertreters hervor, dass sich die Invalidenversicherung bei diesem Entscheid auch von invaliditätsfremden Gründen hat leiten lassen, was zu keiner Wiedererwägung des vorliegenden abweichenden Rentenentscheids der SUVA aus diesem Grunde führen kann.
3.3
3.3.1 Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss Verfügung vom 6. Januar 2000 (Urk. 7/48) und Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 (Urk. 2) Lohnangaben aus fünf dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP) des Jahres 1999 zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 2544, 2470, 1511, 1162, 959, Urk. 7/40-44) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in der Produktion und Qualitätskontrolle, die dem ermittelten Zumutbarkeitsprofil (leichte Arbeiten bei erheblicher Limitierung des rechten Arms) entsprechen. Gestützt auf das Durchschnittseinkommen ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 47'771.--, bei dem rechtsprechungsgemäss keine Abzüge mehr vorzunehmen sind (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Auch wenn sich die berücksichtigten DAP-Löhne mangels weiterer Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe nicht auf ihre Repräsentativität beurteilen lassen, wie dies die neuere Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 129 V 480), erscheint das so ermittelte Invalideneinkommen nicht als zweifellos unrichtig. Eine neue Rechtspraxis, wie diejenige im erwähnten BGE 129 V 480, die neuerdings strengere Anforderungen an die Verwendung der DAP-Löhne stellt, führt sodann in aller Regel nicht zu einer Wiedererwägung einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis, ausser das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung wäre schlechterdings nicht gerechtfertigt (vgl. Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: Zbl 1994 S. 350), was, wie gezeigt wurde, aufgrund des vertretbaren Resultats bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vorliegend nicht der Fall ist.
3.3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (Valideneinkommen) ist in der Regel vom Verdienst auszugehen, den der Versicherte erzielen würde, wenn er weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig wäre. Gemäss der beim Arbeitgeber eingeholten Lohnauskunft vom 23. November 1999 wäre der Versicherte im Jahr 1999 zu einem Stundenlohn von Fr. 27.50, zuzüglich einer Gratifikation von 8,33 % angestellt gewesen, wobei die betriebsübliche Jahresarbeitszeit in diesem Jahr ca. 2'100 Stunden betragen habe (Urk. 7/35). Auf eine telefonische Anfrage hin teilte der Arbeitgeber präzisierend mit, es handle sich um ein paar Stunden mehr und seine Angaben würden sich auf die Jahresnettoarbeitszeit ohne Ferienstunden beziehen, weshalb dem Versicherten zusätzlich eine Ferienentschädigung von 11,2 % ausbezahlt worden wäre (Urk. 7/36).
Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ist die SUVA von geschätzten 2112 Jahresarbeitsstunden ausgegangen und hat bei einem Stundenlohn von Fr. 27.50 sowie einer Gratifikation von 8,33 % einen mutmasslichen Jahresverdienst beim bisherigen Arbeitgeber von Fr. 62'919.-- ermittelt (Urk. 3/1). Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt worden, dass bei den mitgeteilten Jahresnettoarbeitsstunden die Ferienstunden nicht eingerechnet worden sind und die Ferienentschädigung bei der Ermittlung des hypothetischen Jahreseinkommens daher entsprechend zusätzlich zu berücksichtigen ist.
3.3.3 Da aus den Lohnabklärungen der SUVA kein anderer Schluss gezogen werden kann, muss die Rentenverfügung vom 6. Januar 2000, in der die Ferienentschädigung weggelassen, gleichzeitig aber dargetan wurde, es handle sich um das bei der E.___ Hochbau ermittelte mutmassliche Einkommen, als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dass deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung und damit auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung gegeben ist, ist ohne weiteres erkennbar, weil eine periodische Dauerleistung im Streit liegt (BGE 119 V 480 Erw. 1c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2002 in Sachen W., I 609/00 und I 610/00). Infolgedessen ist die SUVA zur Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2000 anzuhalten.
4. Wie aus dem Wiederwägungsgesuch vom 25. September 2001 zu schliessen ist (Urk. 7/104) und aus dem Antrag der Einsprache vom 8. Oktober 2001 (Urk. 7/109) explizit hervorgeht, hat der Versicherte einzig die wiedererwägungsweise Neubeurteilung seines Rentenanspruchs verlangt. Die SUVA hat daher zulässigerweise die Wiedererwägungsvoraussetzungen nur bezüglich der Rentenbemessung geprüft.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun geltend macht, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 22. Januar 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen, damit er die Verfügung vom 6. Januar 2000 in Wiedererwägung ziehe und über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).