UV.2004.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 20. März 1978 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 22. Mai 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er auf einem Fundamentabsatz ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel (Urk. 10/1). Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, C.___, wies ihn nach Einsichtnahme in die Resultate einer Sonographie vom 8. Juni 2001 (Urk. 10/3) zur weiteren Abklärung an Dr. med. D.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, von der Klinik Im Park, Zürich (Urk. 10/4), welcher das MRI vom 29. Juni 2001 (Urk. 10/2) anfertigen liess. Er diagnostizierte eine Rotatorenmanchettenruptur rechts (Subscapularis-/Supraspinatussehnenruptur) und führte am 30. Juli 2001 eine Schultergelenksarthroskopie, eine offene Refixation der Subscapularis- und Supraspinatussehne sowie eine Tenolyse und Tenodese der Bizepssehne durch (Urk. 10/5).
Nach physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/20) veranlasste Dr. B.___ erneut eine Sonographie vom 19. November 2001 (Urk. 10/21), infolge deren Dr. D.___ am 11. Dezember 2001 bei ergänzender Diagnose einer Frozen Shoulder rechts eine Schultergelenksarthroskopie vornahm mit endoskopischem Entfernen des Titanplättchens (Tendon-device, Urk. 10/22).
1.2 Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, berichtete am 10. April 2002 über seine Untersuchung vom 19. März 2002, anlässlich deren er bei der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, ein Artho-MRI der rechten Schulter in Auftrag gab. Das am 28. März 2002 erstellte MRI (vgl. Urk. 10/33) ergab ein weites Rotatorenmanschettenintervall bei relativ weit kaudal inserierender Subscapularissehne, einen ein Zentimeter grossen Defekt an der Insertion der Supraspinatussehne und eine insuffiziente Insertionsstelle des Musculus deltoideus. Zusammenfassend befand Dr. E.___ die verminderte Kraftentwicklung im Schultergelenk als teilweise erklärbar und diskutierte eine neuerliche Operation. Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Schulthess Klinik, Zürich, äusserte am 22. Oktober 2002 (Urk. 10/41) eine Unsicherheit über den Operationserfolg.
Am 8. Oktober 2002 berichtete Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine Abschlussuntersuchung (Urk. 10/48) und nannte das Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit.
1.3 Mit Verfügung vom 11. August 2003 (Urk. 10/81) sprach die SUVA S.___ mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Invalidenrente von Fr. 1'691.-- basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die am 8. September 2003 erhobene (Urk. 10/85) und am 27. Oktober 2003 ergänzte (Urk. 10/89) Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Januar 2004 (Urk. 2) ab, nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 das Gesuch vom 21. August 2002 (Urk. 10/90) um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % abgewiesen hatte. Die dagegen erhobene Einsprache ist hängig (Urk. 12).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 liess S.___ am 5. April 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer sei ab 1. August 2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 51 % zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Integritätsentschädigung (IE) von 25 % an den Beschwerdeführer zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Überdies ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
1.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offen hält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
2.
2.1 Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass zur Beurteilung der Zumutbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ vom 8. Oktober 2002 (Urk. 10/48 S. 2) abzustellen ist.
2.2 Dr. G.___ erachtete in seinem Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung als zumutbar eine minimale Belastung der rechten Schulter (maximal bis 1 oder 2 Kilogramm), nicht repetitiv, bis Abduktion/Elevation 60°. Darüber seien keine Tätigkeiten möglich. Verschieben von Gegenständen auf einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe nicht schwerer als 1 Kilogramm sei möglich, unmöglich hingegen sei das Heben von Gegenstände vom Boden auf Tischhöhe. Dr. G.___ führte weiter aus, es bestehe praktisch eine vollständige Belastungs- und Bewegungsintoleranz bei bereits minimalen Abduktions-Elevations-Bewegungen des Oberarmes. Der Vorderarm bei adduziertem Oberarm könne Zugbewegungen bis einige Kilogramm durchführen. Auch beidhändiges Arbeiten, wobei der rechte Arm unterstützende Hilfsextremität sei, sei praktisch unter Belastung nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne sofort übernommen werden, in seinem ursprünglichen Beruf als Bauarbeiter-Kernbohrer sei er nicht mehr einsetzbar und vollumfänglich arbeitsunfähig.
2.3 Diese Einschätzung stimmt mit dem von Dr. G.___ erhobenen Bewegungsprotokoll vom 8. Oktober 2002 (Urk. 10/48 S. 2) überein und ist angesichts der Befunderhebungen der übrigen Ärzte nachvollziehbar. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit, welche den geschilderten Einschränkungen entspricht, vollumfänglich zumutbar ist.
3.
3.1 Währenddem das Valideneinkommen mit Fr. 73'500.-- zwischen den Parteien nicht strittig ist (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2 S. 3) und dieses aufgrund der Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/71-73) als zutreffend erscheint, sind die Parteien unterschiedlicher Ansicht über die Berechnung des Invalideneinkommens.
3.2
3.2.1 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von sechs DAP-Unterlagen vom Durchschnitt der Löhne von Fr. 49'000.-- ausging (richtig: Fr. 49’302.-- bei Annahme der Mittelwerte, Urk. 10/74-76).
3.2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, bei den dokumentierten Arbeitsplätzen handle es sich um „Frauenarbeiten“, weil es hier auf besondere Handgeschicklichkeit und Geschwindigkeit ankomme. Bei solchen Arbeiten seien Frauen in der Regel viel geschickter als Männer. Deshalb sei nicht vom Durchschnitt der Mittelwerte der DAPs auszugehen, sondern von den Minima, was den Betrag von Fr. 48'000.-- ergebe. Davon sei ein Abzug von mindestens 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.).
Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass alle aufgelegten DAPs als für Frauen und Männer geeignet bezeichnet wurden. Weiter beinhaltet ein einziger beschriebener Arbeitsplatz feinmotorische Tätigkeiten (Maschinist Ringspinnmaschinen, Urk. 10/75). Dass der Beschwerdeführer nur mit Minimal-Löhnen zu rechnen hätte, ist nicht erstellt. Wohl übernimmt er als langjähriger Bauarbeiter erstmals eine solche Tätigkeit, hingegen ist er nicht mehr ein junger Arbeitnehmer und kann deshalb mit einem etwas höheren Lohn rechnen. Betreffend Lohnabzug von DAP-Löhnen ist der Beschwerdeführer auf die anderslautende einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
3.2.3 Eine Gegenüberstellung des Invalidenlohns von Fr. 49'000.-- mit dem Validenlohn von Fr. 73’500.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 33,3 %.
3.3
3.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
3.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004 S. 91) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-2004 S. 90) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.-- oder (x 12) von Fr. 57’804.-- pro Jahr ergibt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die keine Belastung der rechten Schulter erfordert. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und arbeitet er seit vielen Jahren in der Schweiz. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig arbeiten kann, lässt einen Abzug nicht zu. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 15 % als angemessen.
3.3.4 Bei Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'133.-- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73’500.-- eine Einbusse von Fr. 24'367.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 33,2 %.
3.4 Demgemäss ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % nicht zu beanstanden.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
4.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
4.1.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.2 In Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. G.___ am 8. Oktober 2002 (Urk. 10/48/2) aus, als Restfolgen blieben eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz der rechten Schulter bei aktiver Immobilitätsgrenze bei 60° Abduktion/Elevation und maximaler Belastung von 500 g sowie eine Muskelatrophie im gesamten rechtsseitigen Schulterprofil. Die Integritätseinbusse bezifferte Dr. G.___ mit 20 % gestützt auf die „Integritätsschadenschätzung gemäss UVG“ Tabelle 1 (schwere Form eine Periarthrosis humero scapularis: 25 % respektiv massive Einschränkung der Schulterbeweglichkeit: 10 bis 25 %) und Tabelle 5 (schwere Omarthrose: 10 bis 25 %) und verwies dabei auf die Option einer späteren Endoprothese.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sehe für den Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben eine Integritätsentschädigung von 50 % vor. Gemäss Anhang 3 werde zudem die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt. Der zu beurteilende Gesundheitsschaden sei im Ausmass von 50 % mit einer völligen Gebrauchsunfähigkeit gleichzusetzen, was eine Integritätsentschädigung von 25 % ergebe (Urk. 1 S. 7).
4.4
4.4.1 Woraus der Beschwerdeführer auf eine hälftige Gebrauchsunfähigkeit seines rechten Armes schliessen will, ist nicht ersichtlich. Dr. G.___ sprach von einer Belastungs- und Bewegungsintoleranz der rechten Schulter bei aktiver Immobilitätsgrenze bei 60° Abduktion/Elevation und maximaler Belastung von 500 g sowie einer Muskelatrophie im gesamten rechtsseitigen Schulterprofil. Daraus kann indes noch nicht auf eine hälftige Gebrauchsunfähigkeit geschlossen werden.
4.4.2 Im Gegenteil ging Dr. G.___ bei seiner Schätzung von einer schweren Omarthrose aus, welche gemäss Tabelle 5 der Integritätsschadenschätzung gemäss UVG mit 10-25 % bewertet ist. Mit Aussicht auf einen vernünftigen Operationserfolg bei einer allfälligen Endoprothese (10-20%) ging er mit seiner Schätzung von 20 % ans oberste Limit.
Dr. G.___ legte seiner Integritätsschadenschätzung eine Kombination der Diagnosen Omarthrose und Periarthrosis humeroscapularis zugrunde und machte detailliert deutlich, dass der Schaden auf 20 % zu veranschlagen ist.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher auf die Einschätzung von Dr. G.___ verweist, entspricht dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer brachte keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Tabellen der Integritätsschadenschätzung gemäss UVG lediglich Richtwerte enthalten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 20. Januar 2004, U 284/02) und damit der Wert von 25 % für eine schwere Form der Periarthrosis humeroscapularis gemäss der Tabelle 1 keineswegs unantastbar ist.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidität des Beschwerdeführers zu Recht mit 34 % und die Integritätsentschädigung mit 20 % bemessen. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).