UV.2004.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 9. Dezember 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 L.___, geboren 1956, italienischer Staatsangehöriger, arbeitete vom 1. März 1991 bis zum 31. Dezember 2000 als Baumaschinenführer bei der A.___ AG, Kloten, und war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.1.2 Am 15. Juni 1998 strauchelte der Versicherte beim Aussteigen von einem Pneulader und stürzte auf den Boden (Unfallmeldung vom 26. Juni 1998, Urk. 14/1).
Im Kantonsspital Winterthur wurden eine Commotio cerebri, eine Prellung von Halswirbelsäule (HWS), Knie links und Ellenbogen links sowie ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei 1. älterer, partiell verkalkter linksseitiger Diskushernie L4/5, 2. älterer, verkalkter Diskushernie L5/S1 links, 3. Spinalkanalstenose L3/4 ossär-ligamentär bedingt und 4. fortgeschrittener Spondylarthrose diagnostiziert (Urk. 14/2 und 14/5).
1.1.3 Am 20. November 1998 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ statt, der eine Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon empfahl (Urk. 14/20). Nachdem L.___ sich vom 13. Januar 1999 bis zum 24. Februar 1999 in Bellikon aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 3. März 1999, Urk. 14/33), wo ihm ab dem 3. März 1999 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, fand eine zweite kreisärztliche Untersuchung bei Dr. B.___ statt. Dieser fand einen blanden Untersuchungsbefund und setzte die Arbeitsfähigkeit ab dem 26. April 1999 auf 100 % fest (Bericht vom 23. April 1999, Urk. 14/36).
1.1.4 Per 31. Dezember 2000 kündigte L.___ das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG und verliess die Schweiz. Er bezog Wohnsitz in Italien und suchte und fand schliesslich dort Arbeit (vgl. Urk. 14/42).
1.2
1.2.1 Am 25. Juni 2003 meldete L.___ wegen Rückenbeschwerden einen Rückfall (Urk. 14/41).
Nachdem SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 18. September 2003 die geltend gemachten Beschwerden auf degenerative Veränderungen, welche bereits vor dem Unfallereignis vom 15. Juni 1998 bestanden, zurückgeführt hatte, (Urk. 14/48), lehnte die SUVA mit Verfügung vom 2. Februar 2004 die Übernahme von Leistungen für den Rückfall ab (Urk. 14/53).
1.2.2 Hiergegen liess der Versicherte, mittlerweile durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg anwaltlich vertreten (Urk. 14/51 und 14/52) und wieder in der Schweiz wohnhaft (vgl. Urk. 14/54), mit Eingabe vom 27. Februar 2004 Einsprache erheben (Urk. 14/56).
1.2.3 Mit Entscheid vom 19. März 2004 wies die SUVA die Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 14/59 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess L.___ mit Eingabe vom 2. April 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2)
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es seien der beschwerdeführenden Person die vollen Taggelder/Heilkosten für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Im Sinne von UVV 30 sei auch die Übergangsrente zu prüfen und zu verfügen, da berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung beantragt wurden.
3. Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung als auch einer Hilflosenentschädigung neu zu prüfen und mit einer 100 % Berentung und mindestens einer IE von 50 % zu entscheiden.
4. Es sei der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA."
Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" auszufüllen. Er kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. Mai 2004 nach (Urk. 7 und Beilage dazu Urk. 8).
2.2 Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2004 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juli 2004 geschlossen wurde (Urk. 15).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Dabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines (leistungsbegründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
Ist die Unfallkausalität hingegen einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch des versicherungsinternen Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt im Einspracheentscheid vom 19. März 2004 im Wesentlichen damit, dass der natürliche Kausalzusammenhang der mit dem Rückfall gemeldeten Beschwerden zum Grundfall nicht gegeben sei. Vielmehr sei durch den Unfall vom 15. Juni 1998 ein Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden, welcher spätestens per 26. April 1999 abgeheilt war, weil durch den Sturz keine strukturelle Läsion der Wirbelsäule verursacht worden sei. Die nunmehr gemeldeten Schmerzen seien auf den Vorzustand zurückzuführen, welcher offensichtlich wieder schmerzhaft geworden sei (Urk. 2 S. 4 Lit. G).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die bestehenden Beschwerden seien unfallkausal, weshalb er Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe. Der behandelnde Arzt habe bezüglich der von der Unfallversicherung geltend gemachten Arbeitsfähigkeit grösstes Erstaunen ausgedrückt, sei doch bislang keine Therapie erfolgreich gewesen. Bei einer Leistungsverweigerung bedürfe es notorisch immer einer speziell ausführlichen Abklärung und einer sachlich als auch rechtlich zutreffenden Begründung der Unfallversicherung (Urk. 1 S. 4). Da er (bei der Invalidenversicherung) berufliche Massnahmen beantragt habe und darüber noch nicht abschliessend befunden worden sei, sei ihm eine Übergangsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass sein Zustand derzeit stabil schlecht und keine weitere Verbesserung mehr möglich sei, so seien ihm eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % zuzusprechen. Zudem sei eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. Im ersten aktenkundigen Arztzeugnis stehe, dass er beim Sturz den Kopf angeschlagen und eine fünf Sekunden dauernde Bewusstlosigkeit bestanden habe. Rückfallsweise seien als - typische - Spätfolgen des Unfalls mit Kopfanschlagen, commotio cerebri und Bewusstlosigkeit, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Angstzuständen und Depressionen qualifiziert geltend gemacht worden. Anlässlich des Arbeitsunfalls sei er gestürzt und ungebremst mit dem Kopf aufgeschlagen. Da erstaune es kaum, dass er Schäden davongetragen habe. Noch heute erlebe er den schrecklichen Sturz in alptraumhaften Bildern immer wieder von neuem. Des öfteren wache er nachts schweissgebadet auf, in dem Moment, als er im Traum gerade mit dem Kopf aufprallen sollte. Auch am Tag verfolgten ihn diese Bilder. Die Schmerzen im Kopf, aber auch die Depression und die Nervosität sowie die anhaltende Niedergeschlagenheit würden ihm extrem "zu schaffen" machen. Ein unabhängiger Psychiater, welcher vom Gericht schriftlich zu befragen sei, bejahe die natürliche Kausalität dieser Beschwerden zum Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Ein solches Unfallereignis sei nach den Erfahrungen des Lebens absolut geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen (Urk. 1 S. 6-7). Da im mit seinem Fall vergleichbaren Fall BGE 117 V 369 die adäquate Kausalität bejaht worden sei, müsse dies auch für seinen Fall gelten (Urk. 1 S. 7-10).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die mit Rückfallmeldung vom am 25. Juni 2003 (Urk. 14/41) geltend gemachten Rückenbeschwerden, welche der Beschwerdeführer auf den Unfall vom 15. Juni 1998 zurückführt, Leistungen zu erbringen hat.
3.2 Die Einstellung der Leistungen aus dem Grundfall vom 15. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 1999 (Urk. 14/37) mitgeteilt, ohne dass eine formelle Verfügung erlassen wurde, obwohl der Versicherer schon vor Inkrafttreten von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) praxisgemäss, wollte er Rechte und Pflichten von Versicherten in verbindlicher Weise festhalten, dies in Form einer Verfügung tun musste (RKUV 1995 Nr. U 234 S. 213 f. Erw. 2b, BGE 104 V 165 Erw. 1). Dennoch ist vorliegend nicht mehr auf die Leistungseinstellung im Jahre 1999 zurückzukommen, muss doch nach der Rechtsprechung ein mangelhaft eröffneter Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist an das Gericht weitergezogen werden. Dies gilt sinngemäss auch, wenn über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu Unrecht nicht in Verfügungsform befunden wurde. Der Versicherte kann einen nachträglichen Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung lediglich innerhalb einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungspflicht, die dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit Rechnung trägt, verlangen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 Erw. 3). Diese Frist ist zum Beispiel abgelaufen, wenn eine vergleichsweise Kürzung des Taggeldes, die nicht in einer Verfügung festgehalten wurde, fast fünf Jahre lang unangefochten blieb (BGE 104 V 168). Wer etwa einen bis zwei Monate nach Kenntnis einer mangelhaft eröffneten Verfügung an das Gericht gelangt, handelt innert vernünftiger Frist (RSKV 1979 Nr. 367 S. 116). Vorliegend vergingen zwischen der brieflichen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin und der Rückfallmeldung des Beschwerdeführers über vier Jahre, weshalb ein Zurückkommen auf erstere nicht mehr möglich ist.
Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den am 25. Juni 2003 gemeldeten Rückfall leistungspflichtig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung beim Beschwerdeführer der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht war. Kann das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, so hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.
3.3 Im Kantonsspital Winterthur, wo der Beschwerdeführer sich vom 15. bis zum 24. Juni 1998 aufhielt, beschrieb man den Unfallhergang gemäss den Angaben des Beschwerdeführers folgendermassen: "Der Patient stürzte am 15.06.1998 bei der Arbeit beim Besteigen eines Staplers rücklings aus 2 Metern Höhe auf das Gesäss. Beim Sturz schlug er sich zudem den Kopf an, es bestand eine ca. 5-sekundige Bewusstlosigkeit. Kein Erbrechen, aber Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, der HWS [Halswirbelsäule] und vor allem der unteren LWS [Lendenwirbelsäule] bei vorbestehendem Diskusleiden." Es wurde nach einer umfassenden Röntgenabklärung die Diagnose einer Commotio cerebri, einer Prellung von HWS, Knie links und Ellenbogen links, sowie eines lumboradikulären Syndroms L5/S1 links bei älterer, partiell verkalkter linksseitiger Diskushernie L4/5, älterer, verkalkter Diskushernie L5/S1 links, Spinalkanalstenose L3/4, ossär-ligamentär bedingt, sowie fortgeschrittener Spondylarthrose gestellt. Als vorbestehende Erkrankung wurde ein Status nach Diskushernie L4/5 bzw. L5/S1 im Jahre 1991 mit seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden festgehalten (Bericht vom 10. August 1998, Urk. 14/2, und vom 6. Juli 1998, Urk. 14/5).
In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer intensiver Physiotherapie, ohne dass damit die nach wie vor geklagten Rückenschmerzen behoben werden konnten.
Am 20. November 1998 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.R. B.___ statt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt an, er leide weiterhin an Rückenbeschwerden, und zwar lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein, manchmal bis in den Fuss hinunter. In der Ferse habe er manchmal ein Ameisenlaufen. Als Medikamente nehme er noch Tramal, 3 mal 6 Tropfen oder, wenn es schlimm sei, 3 mal 15 Tropfen. Weiterhin habe er noch Mefenacid gegen die Entzündung. Er habe noch Kopfschmerzen, und zwar im Hinterkopf an der Stelle, an welcher er beim Unfall ein Hämatom erlitten habe. Dr. B.___ hielt fest, er habe bei der Untersuchung keine radikulären Zeichen festgestellt. Irgendwelche Schonungszeichen des linken Beines gegenüber rechts bestünden nicht. Die Reflexe an der unteren Extremität seien seitengleich. Ausser einer Streckhaltung der Wirbelsäule beim maximalen Vornüberbeugen könne er keinen pathologischen Befund erheben. Hingegen bestehe beim Beschwerdeführer eine leichte Verdeutlichungstendenz. Der Lasègue werde bei 45° auf der linken Seite aufs Heftigste angegeben, obwohl der Beschwerdeführer vorher 10 Min. problemlos auf der Untersuchungsliege habe sitzen können. Am Schluss der Untersuchung sei er dann problemlos aufgestanden ohne irgendwelche Rückenschonungszeichen und habe den Untersuchungsort ebenfalls ohne irgendwelche Rückenschonungszeichen verlassen. Aus diesem Grund entschloss sich der Kreisarzt, den Beschwerdeführer zur genauen Beobachtung und Rehabilitation in die Rehabilitationsklinik Bellikon zu überweisen. In der Zwischenzeit attestierte der Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, obwohl er festhielt, er könne an sich nicht einsehen, weshalb der Versicherte in seinem Beruf als Baggerführer, wo er den ganzen Tag in einem Ledersitz sitze und die ganze Maschine mit einem "joy stick" bediene, nicht wiederum voll arbeitsfähig sein könne, insbesondere, da es durch den Unfall zu keiner strukturellen Läsion der Wirbelsäule gekommen sei, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Schmerzhaftigkeit eines vorbestehenden Leidens (Bericht vom 20. November 1998, Urk. 14/20).
Vom 13. Januar bis zum 24. Februar 1999 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf. Dort wurde Einzel- und Rückengymnastik im Wasser und in der Turnhalle zwecks Verbesserung der Kondition und Belastbarkeit im Bereich des Rückens durchgeführt. Trotz nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden lumbal, schmerzbedingter ca. hälftiger Bewegungseinschränkung, Aufrichtschmerz, belastungsabhängigen Dysästhesiegefühlen am dorsalen Unterschenkel links und leichten cervicalen Restbeschwerden im Bereich der Halswirbelsäule kamen die Gutachter zum Schluss, es sei wieder der Zustand vor dem Unfall erreicht worden, da es durch den Unfall zu keiner richtungsweisenden Verschlechterung der bereits bestehenden Problematik im lumbalen Bereich gekommen sei. Ab dem 3. März 1999 setzten die Experten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % fest und empfahlen die Begleitung des Arbeitsversuchs durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin (Austrittsbericht vom 3. März 1999, Urk. 14/33). Wegen leichter Verdeutlichungstendenz fand auch ein psychosomatisches Konsilium statt, welches keine psychischen Störungen von Krankheitswert ergab (Bericht vom 27. Januar 1999, Urk. 14/32).
Am 23. April 1999 fand die zweite kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Dr. B.___ kam dabei nach eingehender Untersuchung zum Schluss, es bestehe klinisch ein blander Befund, eine Pathologie könne nicht gefunden werden, ausser dass der Beschwerdeführer extrem ängstlich sei, es könnte mit seinem Rücken etwas passieren. Der Kreisarzt stellte sich auf den Standpunkt, es habe beim Beschwerdeführer bereits eine Chronifizierung stattgefunden. Für einen vollen Einsatz des Versicherten auf dessen Bagger sehe er aber keine Kontraindikation (Urk. 14/36).
Auf der Basis dieser medizinischen Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Brief vom 3. Mai 1999 ein (Urk. 14/37).
3.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2003 für ihren in jenem Zeitpunkt noch in Italien wohnhaften Ehemann wegen zunehmender Schmerzen sowie Depressionen erneut Leistungen (Urk. 14/42).
Zum Beweis reichte sie ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ein, welcher den Beschwerdeführer in Italien untersucht hatte und zum Schluss kam, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch das Unfallereignis vom 15. Juni 1998 verschlechtert, obwohl er als klinisch geheilt erklärt worden sei. Er leide an Lumboischialgien beidseits im Bereich L5/S1 mit häufigen Blockierungen, fehlenden Achillessehnen- und Medio-Plantar-Reflexen links sowie schwache Auslösbarkeit rechts, schmerzhaften Muskelverspannungen sowie den mit Röntgenuntersuchung vom 12. April 2003 festgestellten Befunden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall körperlich gesund gewesen sei, in Anbetracht des jungen Alters sowie der allgemeinen und der Arbeitsfähigkeit als Maschinenführer müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher aufgrund seiner körperlichen Schäden kaum mehr die alltäglichen Aktivitäten ausführen könne, invalidisierende bleibende Unfallfolgen davon getragen habe (Zeugnis vom 15. Mai 2003, Urk. 14/43).
Die durch die Radiologin Dr. E.___, ____, Italien, vorgenommene Röntgenuntersuchung vom 12. April 2003 ergab einen gegenüber der Norm verengten Vertebralkanal, Spondylarthrosen und Diskusprotrusionen mit asymmetrischen Verbindungen links L4/L5 sowie verkalkte Diskusprotrusionen posterior median und paramedian links L5/S1 (Urk. 14/45)
Weiter liess der Beschwerdeführer der Unfallversicherung den Bericht von Dr. F.___, ___, Italien, vom 5. September 2003 zukommen, welcher im Wesentlichen die gleichen Leiden aufzählt wie Dr. D.___ und zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer könne keine schweren Arbeiten mehr ausführen, insbesondere nicht die Tätigkeit als Baggerführer (Urk. 14/46).
3.5 Aus den dargelegten medizinischen Berichten geht hervor, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls geltend gemachten somatischen Befunde schon vor dem Unfallereignis vom 15. Juni 1998 vorhanden waren. Im Kantonsspital Winterthur, wo der Beschwerdeführer am Unfalltag untersucht wurde, wurde bereits auf die vor dem Unfall erlittenen, zum Teil verkalkten Diskushernien, die Spinalkanalstenose sowie die fortgeschrittene Spondylarthrose mit seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden hingewiesen (vgl. Urk. 14/2 und Urk. 14/5). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Dres. D.___ und F.___ die nun geltend gemachten Beschwerden auf das Unfallereignis vom Jahre 1998 zurückführen, zumal beide Ärzte ihre Berichte offensichtlich ohne Kenntnis der Vorgeschichte erstatteten. Dr. F.___ hält denn auch ausdrücklich fest, er habe den Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 erstmals gesehen, und Dr. D.___ geht fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer sei vor dem besagten Unfall vollständig gesund gewesen. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall wieder erwerbstätig sein konnte, genügt auch nicht einfach der Hinweis darauf, dass er wegen der Schmerzen nicht mehr erwerbstätig sein könne, um eine Kausalität der geltend gemachten Schmerzen zum Unfallereignis im Jahre 1998 herzustellen. Dies umso weniger, als beim Beschwerdeführer degenerative und vorbestehende Leiden vorhanden sind, welche bereits vor dem Unfall ebenfalls zu Rückenbeschwerden führten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals von seinem Rechtsvertreter ausführen lässt, er leide an den Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen Schädelhirntraumas, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2004 (Urk. 13 S. 7 C.III.12.9.c) verwiesen werden.
Auf das vom Beschwerdeführer beantragte Einholen eines Gutachtens (Urk. 1 S. 4 unten) kann verzichtet werden, da der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bereits hinreichend erstellt ist und sich insbesondere aus den Akten keinerlei Hinweise auf weitere, noch nicht genügend abgeklärte Leiden ergibt. Ebenfalls unnötig ist die beantragte Einholung eines Berichts von einem Psychiater (vgl. Urk. 1 S. 7), stellten doch bereits im Jahre 1999 die Gutachter der Rehabilitationsklinik Bellikon fest, es bestünden keine psychischen Störungen von Krankheitswert (vgl. Urk. 14/32). Selbst wenn solche nun Jahre später dennoch aufgetreten sein sollten, so könnten diese jedenfalls nicht mehr auf das Unfallereignis im Jahre 1998 zurückgeführt werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Nach Gesetz (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
4.2 Mit Beschwerdeerhebung am 2. April 2004 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Der Beschwerdeführer wird von der Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur unterstützt (vgl. Urk. 3/1) und ist damit bedürftig. Weiter ist er gemäss den Ausführungen seines Vertreters angesichts seiner mangelhaften Deutschkenntnisse sowie der fehlenden Rechtskunde auf den Beizug eines Anwaltes angewiesen. Schliesslich kann trotz der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde nicht gesagt werden, dass die Beschwerde von vornherein völlig aussichtslos war. Da die Voraussetzungen zur Gewährung des Gesuchs vorliegend somit gegeben sind, ist Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. April 2004 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 ZPO).
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. R. Ilg, Zürich, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).