Sozialversicherungsrichterin Daubenbmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1946 geborene M.___ war seit dem 1. Mai 1994 als "Gemüserüsterin" bei der Firma A.___ AG in "___" angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juni 2002 kippte am 4. Juni 2002 ein Stapel mit zehn Kisten Salat und verletzte die Versicherte am Oberkörper (Urk. 7/1). In der Notfallstation des Spitals B.___, wohin sich die Versicherte darauf begab, wurde ein Verdacht auf eine Rippenkontusion links diagnostiziert. Die Röntgenaufnahmen zeigten keine ossäre Läsion und keinen Pneumothorax (Urk. 7/4). In der Folge übernahm Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, die Behandlung. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht.
Ein erster Arbeitsversuch scheiterte Mitte Juni 2002. Am 26. Juni 2002 nahm die Versicherte die Arbeit erneut halbtags auf, wurde aber von Dr. C.___ ab 17. Juli 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/5 S. 2). Ab 7. August 2002 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6). Die angeordnete Physiotherapie brach die Patientin wegen angeblicher Schmerzzunahme ab (Urk. 7/7). Am 27. September 2002 wurde am Spital D.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Es zeigten sich eine rechtsbetonte diffuse Diskusprotrusion L4/5 mit Einengung des rechten Intervertebralforamens und einer möglichen Kompression der Nervenwurzel L4 rechts sowie leicht- bis mittelgradige multisegmentale Spondylarthrosen (Urk. 7/8). Am 30. Dezember 2002 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___, Oberarzt an der neurochirurgischen Klinik des Spitals D.___, ambulant untersucht (Urk. 7/17). Am 28. Februar 2003 wurde zusätzlich ein MRI des thorakolumbalen Übergangs durchgeführt (Urk. 7/26).
Per Ende Februar 2003 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 7/27). Vom 7. Mai bis 4. Juni 2003 hielt sie sich zur stationären Rehabilitation in der Klinik F.___ auf (Urk. 7/34). Nach weiteren Abklärungen zum Unfallhergang (Urk. 7/41) stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. September 2003 ab Verfügungsdatum ein (Urk. 7/42). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 13. April 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 9. Januar 2004 sei aufzuheben und ihr seien auch nach dem 18. September 2003 die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Leistungen für den Unfall vom 4. Juni 2002 auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. November 2004 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die Parteien in ihren weiteren Stellungnahmen an ihren bisherigen Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14, 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.6 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.7 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 18. September 2003 eingestellt hat.
Die SUVA begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch ein unfallkausales organisches Substrat erklärt werden könnten und auch allfällig vorhandene psychische Beschwerden mangels Vorliegens einer psychischen Problematik von Krankheitswert unfallversicherungsrechtlich nicht relevant seien, im Übrigen aber ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juni 2002 und einer psychischen Fehlentwicklung zu verneinen wäre (Urk. 2, 6).
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei von einem psychopathologischen Symptom mit Krankheitswert auszugehen (Urk. 14 S. 2). Zudem seien gleich mehrere der von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gegeben, die einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juni 2002 und den jetzigen Beschwerden begründeten (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. E.___ stellte am 30. Dezember 2002 folgende Diagnosen: 1. Therapieresistente Lumbalgien mit diffuser, nicht eindeutig dermatombezogener Schmerzausstrahlung in beide Beine, 2. Status nach Interlaminärer Fenestration L3/4 links und Entfernung einer Diskushernie am 25. Juni 1996, 3. Status nach Unfall am 4. Juni 2002 mit Kontusion Thorax, Abdomen und Rücken. Im Übrigen hielt Dr. E.___ fest, es zeige sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Klinik und den MRI-Untersuchungen der LWS vom 27. September 2002. In den LWS-Aufnahmen sei keine neurochirurgisch relevante Kompression zu sehen und dementsprechend sehe er auch keinerlei Indikation für ein operatives Vorgehen. Klinisch erscheine ihm eine höherliegende Pathologie eher unwahrscheinlich. Trotzdem würde er noch ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS) mit thorakolumbalem Übergang vorschlagen, insbesondere auch angesichts der Traumaanamnese. Falls sich keine neuen Befunde ergäben, würde er einen stationären Aufenthalt in einer Rheumaklinik empfehlen (Urk. 7/17).
3.2 Das MRI BWK3/LWK3 vom 28. Februar 2003 zeigte eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen. Eine Fraktur konnte nicht nachgewiesen werden, ebenso wenig Diskushernien. Dafür konnten leichtgradig degenerativ veränderte Bandscheiben BWK3-BWK10 sowie Schmorl'sche Knötchen LWK1-LWK3 gefunden werden (Urk. 7/26).
3.3 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, leitender Arzt der Klinik F.___, berichtete am 13. Mai 2003, die Beschwerdeführerin zeige ein unspezifisches Schmerzverhalten, das keine organische Ursache habe. Mit Sicherheit sei das Unfallereignis vom 4. Juni 2002 irrelevant für die aktuellen Schmerzäusserungen. Gestützt auf die MRI habe man auch organische Ursachen ausschliessen können (Urk. 7/32).
3.4 Dr. med. H.___, Psychotherapeutin, und Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der Klinik F.___, diagnostizierten am 21. Mai 2003 ein maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung (ICD-10: F54). Eigentliche psychopathologische Symptome von Krankheitswert konnten sie nicht finden. Sie hielten fest, es scheine, dass die Patientin in passiv-regressiver Art auf ihre Beschwerden und die Krankenrolle fixiert sei, sodass ein maladaptives Bewältigungsmuster angenommen werden müsse. Ihre Bewältigungsresourcen seien wahrscheinlich aufgrund der geringen Schulbildung und der bisherigen Lebensmuster (wenig eigene Ziele, für Familie und Geschwister da sein, Intelligenz?) eingeschränkt. Ihr Verhalten habe gewisse kindlich-trotzige Züge. Das Fortschreiten der psychischen Problematik in Richtung einer depressiven Anpassungsstörung sei möglich (Urk. 7/33 S. 1 ff.).
3.5 Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 11. Juni 2003 hielten Dr. med. J.___, Assistenzarzt, sowie Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, fest, als Folge der Kontusion des Oberkörpers am 4. Juni 2002 habe sich ein ausgeprägtes Schmerzverhalten im lumbosakralen Bereich mit Schmerzausstrahlung in die Beine (rechtsbetont) entwickelt. Die vorgängige radiologische Abklärung (MRI der LWS, MRI BWK3 bis LWK3) könne die klinischen Beschwerden nicht erklären. Unter dem Titel "Funktionsfähigkeit und Behinderung, berufliche und soziale Auswirkungen bei Austritt" führten Dr. J.___ und Prof. Dr. K.___ sodann aus, aus medizinischer Sicht bestünden aktuell keine fassbaren, somatischen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht werde das Verhalten der Patientin im Rahmen eines maladaptiven Bewältigungsmusters mit Symptomausweitung interpretiert. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr. Die Patientin werde daher mit einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 5. Juni 2003 entlassen. Sie stehe einem Arbeitsversuch sehr skeptisch gegenüber. Aufgrund ihres Verhaltensmusters erscheine eine Rückkehr ins Arbeitsleben als sehr zweifelhaft. Der SUVA werde empfohlen, rasch den Fallabschluss einzuleiten (Urk. 7/34 S. 2).
4.
4.1 Die interdisziplinäre Beurteilung der Klinik F.___ erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Sie stützt sich namentlich auf umfassende Abklärungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen und steht im Einklang mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen. Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 11. Juni 2003 stellte sich deshalb die SUVA mit Recht auf den Standpunkt, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 252 Erw. 2c) keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Beschwerden mehr vorhanden waren.
4.2 Gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ und von Dr. I.___ vom 21. Mai 2003 (Urk. 7/33) sowie auf den Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/34), ist sodann davon auszugehen, dass keine psychischen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, so dass sich die Frage der adäquaten Kausalität und der dort zu prüfenden Elemente (vgl. BGE 115 V 133) nicht stellt.
Aber selbst wenn das diagnostizierte maladaptive Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung (Urk. 7/34) mit der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2) als im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehende psychogene Störung mit Krankheitswert zu qualifizieren wäre, würde eine Leistungspflicht der SUVA für diese psychischen Beschwerden an der fehlenden Adäquanz scheitern, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist das Ereignis vom 4. Juni 2002 (höchstens) dem mittleren Bereich zuzuordnen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (Urk. 1 S. 5). Auf Grund des Geschehensablaufs (Umkippen eines Stapels von Gemüsekistchen auf die Beschwerdeführerin) und mit Blick auf die erlittenen Verletzungen (multiple Prellungen an rechter Schulter, rechtem Oberarm, Thoraxbasis, Abdomen und Rücken) ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten einzustufen.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien - die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen - erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 144 f. Erw. 11b).
4.4 Aufgrund der Akten liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Gemäss den Abklärungen der SUVA zum Unfallhergang fielen höchstens zwei bis drei Salatkistchen mit einem Gewicht von je circa 5 kg auf die Beschwerdeführerin, die nicht zu Boden stürzte. Von den befragten Augenzeugen wurde der Vorfall nicht als schwerwiegend empfunden (Urk. 7/41). Auch in einem allfälligen Anschlagen des Rückens an der Kante des Arbeitstisches könnte - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - keine besondere Eindrücklichkeit erkannt werden. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, Kontusionen von der Art wie sie die Beschwerdeführerin erlitten hat, seien erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann ebenso wenig wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein.
4.5 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung richtete sich vor allem danach, die im Hinblick auf physische Unfallfolgen nicht erklärbaren andauernden Beschwerden zu ergründen und zu lindern. Sie erfolgte weitgehend ambulant und erschöpfte sich im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Einzig vom 7. Mai bis 4. Juni 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin zwecks Rehabilitation in der Klinik F.___ auf. Bereits am 26. September 2002 hatte Dr. C.___ den Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung (Urk. 7/7) geäussert und Dr. E.___ hatte am 30. Dezember 2002 auf die deutliche Diskrepanz zwischen der Klinik und den MRI-Untersuchungen der LWS hingewiesen (Urk. 7/17). Während des stationären Aufenthaltes in der Klinik F.___ blieben die Beschwerden unverändert. Subjektiv nahmen sie unter Belastung zum Teil noch zu. Im Austrittsbericht vom 11. Juni 2003 wurde das maladaptive Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung als einziges aktuelles Problem erwähnt (Urk. 7/34). Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war demnach schon bald nach dem Unfall abgeschlossen. Von somatischer Seite lag damit ein grundsätzlich komplikationsloser Verlauf vor und ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden darf nicht in die Adäquanzbeurteilung einbezogen werden (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
4.6 Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon früh weitgehend psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten.
Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann, muss hiefür in erster Linie die Entwicklung der psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen überlagerten und schliesslich ganz in den Hintergrund drängten. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind.
Aufgrund des Gesagten hat die SUVA ihre Leistungspflicht über den 18. September 2003 hinaus zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).