Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00084
UV.2004.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1973, arbeitete seit Juni 2001 für die A.___ und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Unfallmeldung vom 4. Dezember 2002 an die Winterthur hielt sie fest, am 4. November 2002 sei sie an ihrem Wohnort von ihrem ehemaligen Lebenspartner während rund einer Stunde bis zum zufälligen Eintreffen ihrer Mutter verbal und mit einem Messer bedroht worden (Urk. 11/A1). Nach Beizug der Akten der Stadtpolizei R.___ zu diesem Vorfall (vgl. Urk. 11/1-11) sowie nach Beizug von Berichten von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, und von lic. phil. C.___, Psychotherapeut FSP (Urk. 11/M1-3), stellte die Winterthur der Versicherten am14. Mai 2003 die Verneinung ihrer Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2002 in Aussicht (Urk. 11/A5). Am 13. September 2003 erliess die Winterthur die entsprechende Verfügung (Urk. 11/A10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, am 16. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 11/A11). Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 wies die Winterthur die Einsprache ab (Urk. 11/A13 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Fingerhuth, am 15. April 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 4. November 2002 um einen Unfall handle, und es sei die Winterthur zu verpflichten, Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen  (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 17. August 2004 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 24. November 2004 hielt die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Die Winterthur verzichtete am 12. Januar 2005 auf Duplik (Urk. 20). Am 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.5     Auch ein sogenanntes Schreckereignis kann nach der Rechtsprechung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV darstellen. Jedoch erfüllen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dabei muss die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Nähe der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und überraschend heftig sein. Typische Schreckereignisse sind eine Brand- oder Erdbebenkatastrophe, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr. Die Ereignisse müssen nicht unbedingt geeignet sein, die psychische Gesundheit eines gesunden Menschen zu beeinträchtigen, denn das Gesetz versichert nicht nur die psychisch Gesunden, sondern auch Personen, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher einen Unfall weniger gut verkraften (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. a., Zürich 2003, S.28 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 179 Erw. 2.1).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ex-Freund während rund einer Stunde bis zum Eintreffen ihrer Mutter verbal und mit einem Messer bedroht worden. Körperliche Verletzungen habe die Beschwerdeführerin nicht davon getragen, jedoch fühle sie sich traumatisiert. Aus den polizeilichen Akten und der Stellungnahme des Psychotherapeuten C.___ ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Vorfall vom 4. November 2002 wegen Hausfriedensbruchs, begangen durch ihren Ex-Freund, wiederholt die Polizei aufgeboten habe. Des Weiteren sei sie von ihrem Ex-Freund auch schon sexuell genötigt worden und habe, um ihm entgehen zu können, auch schon die Wohnung gewechselt. Sie schätze ihn als bedrohlich, gewalttätig und alkoholabhängig ein. Die gewaltreiche Vorgeschichte habe sich über zwei Jahre hingezogen. Das Ereignis vom 4. November 2002 dürfe daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit der gewaltreichen Vorgeschichte. Der Vorfall vom 4. November 2002 stelle zweifellos ein die Beschwerdeführerin belastendes Ereignis dar, dies jedoch in einer Kette von negativen Erlebnissen mit ihrem Ex-Freund. Die gesamten Ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Belastung und schliesslich zu einem Zusammenbruch geführt. Der Vorfall vom 4. November 2002 stelle für sich alleine betrachtet kein aussergewöhnliches Schreckereignis dar, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Dies lasse sich an den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Vorfall ersehen. Zwar habe sie sich durch den Einsatz des Messers mit dem Tod bedroht gefühlt und habe den betrunkenen Ex-Freund zu allem fähig erachtet. Auf der anderen Seite habe sie ihm auch geglaubt, als er ihr gesagt habe, er könne ihr nichts antun und es sei ihr gelungen, ihre Mutter zu verständigen. Schliesslich habe ihr Ex-Freund ihr das Messer sogar ausgehändigt, welches sie dann auf einem Katzenbaum deponiert habe. Ein effektiv überraschender Schreck- respektive Schockmoment im Verlauf des Ereignisses sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 11/A10 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin auf der anderen Seite macht - wie schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 11/A11/1 S. 3 f.) - geltend, am 4. November 2002 habe sie am Morgen die Wohnung verlassen und zur Arbeit gehen wollen. Als sie die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie vor der Türe ihren Ex-Freund bemerkt, der sich daraufhin mit einem Messer in der Hand in die Wohnung gedrängt und dann die Türe hinter sich abgeschlossen habe. In der Wohnung habe er sie zuerst aufgefordert, ihm in der Küche alkoholische Getränke zu geben. Er sei bereits alkoholisiert gewesen. Der Ex-Freund habe dabei pausenlos auf sie eingeredet, habe unter anderem gesagt, es sei ihm alles egal, er habe nichts zu verlieren, sie dürfe ihn nicht unterschätzen. Plötzlich habe er sie in eine Ecke der Küche gedrängt und ihr das Messer an den Hals gehalten und habe ihr gesagt, sie solle nur schreien, dann schneide er ihr die Kehle durch. In der Folge habe er ihr das Messer auch gegen den Bauch gehalten und habe sie dazu gedrängt, den Arbeitgeber anzurufen, um sich bei der Arbeit abzumelden. Danach habe der Ex-Freund ihr gesagt, er wolle mit ihr Geschlechtsverkehr. Unvermittelt sei dann aber ihre Mutter aufgetaucht. Diese Situation habe sie dazu benutzt, die Wohnung zu verlassen. Der Vorfall sei für sie ein Schock gewesen und sie habe Todesangst ausgestanden. Es treffe zwar zu, dass sie schon früher wegen dem Ex-Freund die Polizei habe holen müssen, weil dieser ihre Wohnung unberechtigterweise betreten habe. Sie sei aber von ihm zuvor niemals mit einer Waffe bedroht worden. Ein solcher Vorfall sei geeignet, auch bei einer gesunden Person einen psychischen Schock zu verursachen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2002 in ihrer Wohnung durch D.___, ihren ehemaligen Beziehungspartner, festgehalten sowie verbal und tätlich bedroht wurde, dabei aber körperlich unversehrt blieb. Zu den Einzelheiten des Vorfalls machte die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Stadtpolizei Zürich detaillierte Angaben. Sie gab zu Protokoll, als sie am Morgen die Wohnung habe verlassen wollen, habe ihr Ex-Freund mit einem Messer in der Hand vor der Wohnungstür gestanden und sie in die Wohnung zurückgedrängt und hernach die Wohnungstüre abgeschlossen. Zuerst habe er sie ins Bad gedrängt und dort auf sie eingeredet. Sie sei so erschrocken gewesen, dass sie gar nicht verstanden habe, was er gesprochen habe. Sie habe bemerkt, dass er angetrunken gewesen sei. Dann habe er in die Küche gewollt. Dort habe sie ihm Wein einschenken müssen. Zwischendurch habe er das Messer immer wieder weggesteckt gehabt. Er habe immer wieder über alte Vorfälle in der Beziehung gesprochen, ihr ihre Fehler aufgezählt und ihr vorgeworfen, dass sie die Beziehung beendet habe. Sie habe sich überlegt, ob sie aus dem Fenster springen oder ob sie ihren Pfefferspray einsetzen solle. Er habe sie aber nicht alleine gelassen. Er habe ihr auch gedroht, sie umzubringen, denn, so habe er gemeint, es sei ihm egal, was mit ihm geschehen werde. Er habe sie auch in einer Ecke der Küche mit dem Messer bedroht und ihr gesagt, jetzt habe sie wohl Angst, sie sei jetzt nicht mehr die Grosse. Sie habe dann beim Arbeitgeber anrufen müssen, um sich abzumelden. Er habe den Telefonapparat geholt und sie habe sich neben ihn setzen müssen. Sie habe die Nummer selber wählen dürfen. Sie habe dann nicht die Nummer des Arbeitgebers gewählt, sondern diejenige ihrer Eltern, was er nicht bemerkt habe, obschon er die Nummer des Arbeitgebers gekannt habe. Während dieser Zeit habe er das Messer gegen ihren Bauch gehalten. Sie habe dann ihren Vater am Apparat gehabt. Sie habe so getan, als ob sie mit der Firma spreche. Ihr Vater habe gesagt, dass sie nicht die Firma angerufen habe, und sie habe erwidert, sie wisse das. Ihre Stimme habe dann aber zu zittern begonnen. Darauf habe ihr Ex-Freund den Hörer aufgelegt. Das Messer habe dabei immer wieder auf ihren Bauch gezeigt. Zwischendurch habe er das Messer auch weggenommen, aber immer wenn sie gesprochen habe, habe er es wieder gegen ihren Bauch gehalten. In der Folge habe sie noch einmal telefonieren können. Ihre Mutter sei dann am Apparat gewesen. Als die Stimme wieder begonnen habe zu zittern, habe ihr Ex-Freund den Hörer wieder aufgelegt. Die Mutter habe dann zurückgerufen. Sie habe dem Ex-Freund gesagt, es sei ihre Mutter. Sie habe dies auf Spanisch gesagt, weshalb die Mutter bemerkt habe, was los gewesen sei. Nach diesem Telefonat hätten sie sich dann im Flur befunden. Dort habe ihr Ex-Freund das Klappmesser geschlossen und habe gesagt, er wolle ihr nichts tun. Er habe ihr das Messer geben wollen. Sie habe es aber nicht gewollt. Irgendwie sei das Messer dann in ihre Handtasche gelangt. Der Ex-Freund habe das Messer in der Folge wieder an sich genommen. Er habe dann mit ihr Geschlechtsverkehr gewollt und im Schlafzimmer Kondome geholt. Er habe sie umarmt und sie habe ihm einen Kuss auf die Wange geben müssen. Sie habe ihn auch umarmen müssen. Dabei habe er ihr das Messer übergeben und ihr gesagt, sie solle ihn nun mit dem Messer in der Hand umarmen. Als sie dies getan habe, habe sie Arme wieder herunter genommen und das Messer auf einen Katzenbaum gelegt. Dann habe der Ex-Freund ihr gesagt, sie solle eine CD auflegen. Kurz darauf sei ihre Mutter gekommen. Als der Ex-Freund bemerkt habe, dass jemand an der Türe gewesen sei, habe er ihr das Messer gegeben und gesagt, sie solle es wegwerfen. Sie habe es dann aus dem Fenster geworfen. Mit der Hilfe eines Nachbars habe dann auch die Polizei gerufen werden können (Urk. 11/5 S. 1 ff.).
3.2     Die Bedrohung der Beschwerdeführerin mit dem Messer gab D.___ in der Folge zu, insbesondere, dass er das Messer gegen den Bauch der Beschwerdeführerin gehalten respektive gedrückt habe. In anderen Punkten wichen seine Aussagen zum Ablauf des Vorfalls von denjenigen der Beschwerdeführerin in Teilen ab (Urk. 11/8 S. 1 ff.).
3.3     Dem Bericht des Psychotherapeuten C.___ vom 28. April 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall ihm gegenüber gleichlautend schilderte. Des Weiteren führte C.___ aus, dem Ereignis vom 4. November 2002 sei bereits ein langer Kampf gegen ihren Ex-Freund voraus gegangen. Viermal habe sie insgesamt die Polizei wegen Hausfriedensbruchs alarmieren müssen. In einem Fall sei der Ex-Freund sogar an der Fassade hoch zu ihrem Balkon geklettert. Einmal sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Freund auch vergewaltigt worden, und einmal habe er sie vor der Polizei auf Spanisch mit dem Tod bedroht. Bis zur Verhaftung habe sich die Beschwerdeführerin nicht effektiv vor ihm schützen können. So habe sie einerseits versucht, sich ihm zu entziehen, andererseits habe sie bei Drohungen aber auch nachgegeben, um den häufig alkoholisierten Mann nicht zu provozieren. Bei der Beschwerdeführerin habe sich als Folge dieser Belastung eine posttraumatische Belastungsstörung ausgebildet. Sie habe viel unternommen, um vor allem externale Reize, die mit dem Trauma verbunden seien, zu verhindern. Zum Beispiel sei sie in einen anderen Stadtteil umgezogen. Dennoch bleibe die Angst, dass er unvermittelt erscheine. Sie habe Albträume vom Ereignis und erschrecke, wenn in ihrer Umgebung Stimmen laut würden. Sie leide unter Einschlafstörungen und unter Panikgefühlen, wenn ihr jemand unabsichtlich den Weg versperre (Urk. 11/M3).
3.4     Im Bericht vom 9. August 2004 führte C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihm berichtet, am Morgen des 4. November 2002 beim Verlassen der Wohnung von ihrem Ex-Freund mit einem Messer in die Wohnung zurück gedrängt und dort gegen ihren Willen festgehalten und bedroht worden zu sein. Obschon sie auch schon während der Beziehung verschiedentlich Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe, sei die Situation vom 4. November 2002 von ganz anderer Qualität gewesen. Sie habe mit einer ernsthaften Verletzung oder sogar mit dem Tod gerechnet. Sie habe gewusst, dass ihr Ex-Freund auch schon früher zum Messer gegriffen habe, um Probleme zu lösen. Sie habe intensive Furcht verspürt und sich ausgeliefert gefühlt. Während einer Stunde habe ihr der Ex-Freund verschiedentlich das Messer an Hals und Bauch gesetzt und damit gedroht, dass er zustechen könnte, da er nichts zu verlieren habe. Als der Ex-Freund sie aufgefordert habe, sich bei der Arbeitstelle abzumelden, habe sie die Telefonnummer ihrer Mutter gewählt. Diese sei ob ihrer Mitteilung argwöhnisch geworden und habe sich entschlossen, vorbei zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung und Symptome erhöhter Erregung gezeigt. Während einem Jahr nach dem Vorfall habe sich bei ihr das klassische Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt (Urk. 8 S. 1 f.).

4.
4.1     Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, der Ex-Freund habe am 4. November 2002 das Messer nicht nur gegen ihren Bauch, sondern auch an die Kehle gehalten respektive gedrückt, was auch C.___ im Bericht vom 9. August 2004 hervorhob (vgl. Urk. 8 S. 2), geht letzteres aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Polizei nicht hervor. Auch in den übrigen polizeilichen Akten ist nirgends erwähnt, der Ex-Freund habe ihr das Messer an die Kehle gehalten. Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, er habe verbal damit gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden (vgl. Urk. 11/5 S. 7). Andere Ungereimtheiten oder Widersprüche ergeben sich keine. Es ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beschwerdeführerin bei der Polizei schilderte. Den Einsatz des Messers gegen die Geschädigte anerkannte auch der Ex-Freund gegenüber den Ermittlungsbehörden.
4.2     Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2002 von ihrem Ex-Freund in ihrer Wohnung für die Dauer von rund einer Stunde festgehalten wurde. Hierzu setzte er insbesondere ein von ihm mitgebrachtes Messer ein, welches er aus unmittelbarer Nähe mehrfach gegen den Bauch der Beschwerdeführerin gerichtet hielt, und er drohte auch damit, das Messer einzusetzen. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin mit einer nahen und konkreten Gefahr für ihr Leben rechnete und daher im Verlauf des Vorfalls entsprechenden Ängsten ausgesetzt war. Ein Schreckereignis ist in diesem Sinne zu bejahen.
4.3     Zu prüfen ist aber, ob dieses Schreckereignis aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. Zunächst fällt ins Gewicht, dass nicht erstellt ist, dass der Ex-Freund der Beschwerdeführerin sein Messer an die Kehle setzte und sie damit einer konkreten und unmittelbaren Gefahr des Todes aussetzte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, schon als sie sich mit dem Ex-Freund im Bad und in der Küche aufgehalten habe, habe er das Messer immer wieder weggesteckt (Urk. 11/5 S. 1). Auch für die Phase, in welcher die Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber hätte anrufen sollen, aber im Beisein des Ex-Freundes geistesgegenwärtig ihre Familie kontaktierte, obschon der Ex-Freund die Telefonnummer des Arbeitgebers offenbar kannte, gab die Beschwerdeführerin an, der Ex-Freund habe das Messer nur dann gegen ihren Bauch gerichtet, wenn sie am Telefon gesprochen habe. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, der Ex-Freund habe infolge ihrer zitternden Stimme während der mehreren in der Folge geführten Telefongespräche wohl bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Von einem Versuch, das Messer daraufhin tatsächlich einzusetzen, erwähnte die Beschwerdeführerin nichts. Zu beachten ist auch, dass der Ex-Freund nach den Telefonaten das Messer endgültig zuklappte und es der Beschwerdeführerin übergeben wollte, wobei sie es dann aber gar nicht an sich nahm, sondern letztendlich auf einem Katzenbaum deponierte, wo es der Ex-Freund jederzeit wieder hätte behändigen können. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert, dass nicht von einer aussergewöhnlichen Bedrohung respektive Gefahr für ihr Leben gesprochen werden kann und sie sich selber auch nicht in einer akuten und unmittelbaren Todesgefahr wähnte. Hätte dies die Beschwerdeführerin so empfunden, hätte sie sich zweifellos anders verhalten und das Messer an sich genommen, sobald sie gekonnt hätte.
4.4     Der Vorfall vom 4. November 2002 muss auch im Kontext der Ereignisse zuvor betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin war auch schon zuvor verschiedentlich von ihrem Ex-Freund bedroht worden, und er war ihrer Schilderung zufolge auch schon mehrmals unberechtigt in ihre Wohnung eingedrungen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Polizei unterschieden sich die früheren Vorfälle von demjenigen vom 4. November 2002 nur dadurch, dass der Ex-Freund zuvor keine Waffe eingesetzt hatte. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe den Ex-Freund auch damals schon als sehr bedrohlich eingeschätzt (vgl. Urk. 11/5 S. 5). Zu beachten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung gar angab, rund ein Jahr vor dem Vorfall von ihrem Ex-Freund vergewaltigt worden zu sein (vgl.Urk.11/5 S. 7). Richtig bemerkte die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund der Ereignisse vor 4. November 2002 schon in der ständigen Angst vor einem erneuten ungewollten Erscheinens ihres Ex-Freundes gelebt haben müsse (vgl. Urk. 10 S. 3). Von einer völlig unerwarteten und überraschenden Bedrohungssituation am 4. November 2002, geeignet, einen aussergewöhnlichen psychischen Schock auszulösen, kann daher nicht ausgegangen werden. Mit diesen Feststellungen soll das von der Beschwerdeführerin Erlebte keinesfalls bagatellisiert werden, sondern vielmehr einzig zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kriterien für die Qualifizierung als Unfall im Rechtssinne nicht erfüllt sind.
4.5     Dass die ganze Kette der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem Ex-Freund zur Entstehung der diagnostizierten Belastungsstörung geführt hat, belegen auch die Ausführungen des Psychotherapeuten C.___, der sowohl im Bericht vom 28. April 2003 (Urk. 11/M3) als auch im Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 8) nebst dem Vorfall vom 4. November 2004 stets auch die vorangegangenen Vorfälle erwähnte, namentlich das mehrmalige unbefugte Eindringen in ihre Wohnung sowie eine Vergewaltigung durch den Ex-Freund. Gemäss Einschätzung von C.___ haben diese vorausgegangenen Ereignisse zwar noch keine psychische Dekompensation verursacht, aber zu einer erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin geführt. Zwar betonte er, in Bezug auf das Entstehen der psychischen Reaktion sei der Vorfall vom 4. November 2004 nicht wegzudenken (Urk. 8 S. 2). Dies ist unbestritten. Die Feststellung von C.___ besagt aber gleichzeitig, dass auch die vorangegangenen Ereignisse auf die Ausbildung der Belastungsstörung einen Einfluss haben. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Gesamtheit der belastenden und bedrohenden Vorfälle die Beschwerdeführerin schliesslich psychisch dekompensieren liessen. Auf das Ausmass der psychischen Reaktion - gemäss C.___ hielten die Symptome rund ein Jahr lang an und bedurften in dieser Zeit einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8 S. 3) - kommt es nicht an. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich einzig auf den äusseren Faktor selber und nicht auf dessen Wirkung.
         Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der gesetzliche Unfallbegriff infolge Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).