Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1964, war seit 1995 bei der A.___ AG, B.___, als Giessereimitarbeiterin beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am 14. Juli 2002 bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/1-2).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte die SUVA ihre bisher erbrachten Leistungen ab dem 26. Juni 2003 ein (Urk. 9/74).
Am 16. Juni 2003 zog sich die Versicherte bei einem Sturz eine Kontusion der linken Schläfe mit oberflächlicher Hautverletzung zu (Urk. 10/2 Ziff. 4-5). Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 sprach die SUVA vom 19. bis 23. Juni 2003 ergänzende Leistungen zu (Urk. 10/7).
Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 18. August 2003 Einsprache (Urk. 9/84), die sie am 14. November 2003 ergänzte (Urk. 9/88).
Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 9/94 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 15. April 2004 Beschwerde und beantragte ergänzende Abklärungen, eventuell die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2004 wurde das Sistierungsbegehren der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2004 (Urk. 15) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15), welche am 19. November 2004 (Urk. 18) eingereicht wurden (Urk. 17/1-31) und zu denen die Parteien am 17. Januar 2005 (Urk. 29) und 4. Februar 2005 (Urk. 30) Stellung nahmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2, S. 7 f. Erw. 4, 5a und 6a-b). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juni 2003) hätten keine organischen Unfallfolgen mehr bestanden und es seien seit Dezember 2002 psychisch bedingte Beschwerden im Vordergrund gestanden (Urk. 2 S. 7 Erw. 3c, S. 8 oben), für die ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall fehle (Urk. 2 S. 9 Erw. 6c).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide nach wie vor unter den typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma, es seien weitere Abklärungen erforderlich, und allfällig im Vordergrund stehende psychische Beschwerden stünden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Juli 2002 (Urk. 1 S. 4).
2.3 Der (zweite) Unfall vom 16. Juni 2003 bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Tagen (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 8-9). Weitere Folgen sind weder aktenkundig noch von den Parteien behauptet.
Strittig ist hingegen, ob die Adäquanz von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandenen Beschwerden infolge der erlittenen HWS-Distorsion nach der mit BGE 117 V 359 begründeten Praxis zu beurteilen ist oder ob sie in einem Ausmass psychisch dominiert waren, dass deren Adäquanz gemäss der Praxis zu psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu prüfen ist.
3.
3.1 Am 14. Juli 2002 war die Beschwerdeführerin in C.___ in dem von ihrem Ehemann gelenkten Auto als Beifahrerin unterwegs, als dieses von einem anderen Auto vorne rechts gerammt wurde (Urk. 9/12 S. 1). Gemäss ihren eigenen Angaben schlug sie den Kopf am Seitenfenster an, wurde nicht bewusstlos und erlitt keine Platzwunde. Da die sofort aufgetretenen starken Nacken- und Kopfschmerzen nicht abnahmen, reiste sie vorzeitig nach Hause und suchte am 9. August 2002 ihren Hausarzt Dr. D.___ auf (Urk. 9/12 S. 2 oben).
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2002 eine HWS-Distorsion und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Juli 2002 (Urk. 9/2 Ziff. 5 und 8).
3.2 Am 17. September 2002 berichtete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin auf Veranlassung von Dr. D.___ untersucht hatte (Urk. 9/9). Klinisch lasse sich bei allerdings tiefer Schmerzschwelle und ängstlicher Verspanntheit eine deutliche Funktionseinschränkung der HWS-Beweglichkeit und eine mässige Funktionseinschränkung der rechten Schulter nachweisen (Urk. 9/9 S. 2 unten).
Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2002 und diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 mit posttraumatischem Cervikocranialsyn-drom (Urk. 9/15 S. 1 Mitte). Da man sich des Eindrucks einer Überbewertung der Symptomatik nicht ganz entziehen könne, erachtete Dr. F.___ eine stationäre Rehabilitation als indiziert (Urk. 9/15 S. 2 oben).
3.3 Vom 27. November bis 18. Dezember 2002 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___. Im Austrittsbericht vom 23. Dezember 2002 stellten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1):
1. HWS-Distorsionstrauma nach Verkehrsunfall am 14. Juli 2002
zervikocephales und zervikobrachiales myofasciales Schmerz-syndrom mit multiplen Triggerpunkten der rechtsseitigen Schultergürtel- und Halsmuskulatur
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel
Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzchronifizierung
2. Allgemeine Dekonditionierung
3. Chronischer Husten
Eine genauere segmentale Untersuchung der HWS oder auch eine lokale Therapie seien aufgrund der starken Abwehrspannung bei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die starke Fixation auf die Nackenbeschwerden habe physiotherapeutisch kaum ein konzentriertes Arbeiten zugelassen. Wiederholte Gespräche mit den Klinikpsychologen hätten das Bild einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Chronifizierung ergeben (Urk. 9/44 S. 2 unten).
3.4 Dr. med. J.___, Neurologie FMH, berichtete am 31. März 2003 über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin und diagnostizierte eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall am 14. Juli 2002 mit persistierendem zervikocephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 9/62 S. 1 Mitte).
Aufgrund der Unfallschilderung sei eine direkte traumatische Hirnschädigung unwahrscheinlich, die angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen müssten anderweitig erklärt werden, etwa durch Schmerzinterferenz von cervikocephal oder durch die zweifellos bestehende depressive Verstimmung. Auch der äusserst langwierige Rehabilitationsverlauf lasse sich organisch kaum erklären. Seines Erachtens sei der bisher ungünstige Verlauf durch eine Anpassungsstörung mitverursacht (Urk. 9/62 S. 2 unten).
Am 24. April 2003 berichtete lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, über seine Untersuchung (Urk. 9/64). Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Ursächlich sei es unwahrscheinlich, dass diesem Bild eine unfallbedingte hirnorganische Störung zugrunde liege. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen beziehungsweise psychischen Faktoren (gestörte Verarbeitung, Depression) zum vorliegenden Bild einer weitgehenden Leistungsunfähigkeit führten (Urk. 9/64 S. 5 oben).
3.5 Am 13. Juni 2003 berichtete Kreisarzt Dr. F.___, auch heute finde er bei der etwas erschwerten Untersuchung keine grob pathologischen Befunde an der HWS, keine Blockaden, keine Myogelosen und keine radikulären Zeichen (Urk. 9/66 S. 2 unten).
Nunmehr 11 Monate nach dem Distorsionstrauma sollten die Beschwerden abgeklungen sein. Ossäre oder sonstige strukturelle Läsionen seien nicht aufgetreten. Es stünden heute erhebliche Anpassungsstörungen im Vordergrund (Urk. 9/66 S. 2 f.). Rein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitseinsatz von - zunächst 50 % und nach 8 bis 10 Tagen - 100 % zumutbar (Urk. 9/66 S. 3 oben).
3.6 Hausarzt Dr. D.___ teilte dem Kreisarzt am 17. Juni 2003 mit, die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei eine eher schwerere; ein Aufnehmen dieser Tätigkeit sei ihr nicht möglich und es sei auch keine leichte Arbeit vorhanden. Deshalb habe er die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/75).
In seinem Bericht vom 4. August 2003 an die Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Schleudertrauma der HWS und eine reaktive Depression (Urk. 17/12/1 S. 1 lit. A); in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit taxierte er alle psychischen Funktionen als aufgrund der Depression eingeschränkt (Urk. 17/12/2 S. 2 oben).
Der Neurologe Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2003 an die Invalidenversicherung einen Verdacht auf Anpassungsstörung, bestehend seit Juni (richtig: Juli) 2002 und eine HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall vom 14. Juli 2002 (Urk. 17/9 S. 1 lit. A). Es bestehe keine organisch bedingte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Anpassungsstörung sei die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/9 S. 1 lit. B).
Am 16. Januar 2004 berichtete Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Invalidenversicherung über die in deren Auftrag erfolgte Untersuchung (Urk. 17/8). Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bezeichnete eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Betreuung als unbedingt notwendig (Urk. 17/8 S. 3).
3.7 Vom 26. bis 28. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals M.___ polydisziplinär (vgl. Urk. 17/7/2-6) untersucht, worauf sich das am 13. September 2004 erstattete Gutachten (Urk. 17/7/1) stützte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 17/7/1 S. 14):
1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 im Rahmen eines Autounfalls im Ausland
sekundäre unspezifische Schmerzgeneralisierung in den rechten oberen Körperquadranten
radiomorphologisch keine spezifischen Veränderungen
2. Status nach traumatischer Plexus brachialis-Schädigung rechts im Kindesalter
3. Leistenschmerz rechts, klinisch nicht definitiv zuzuordnen
4. Leicht- bis mittelgradige depressive Störung
5. Formal schwere neuropsychologische Störung, Validität der Ergebnisse ist fraglich
Die Validität der neuropsychologischen Ergebnisse müsse in Frage gestellt werden: Das kognitive Leistungsprofil müsste de facto zu schwersten Beeinträchtigungen im Alltag im Sinne einer Demenz führen. Aufgrund von einzelnen Testbefunden und Verhaltungsbeobachtungen ergäben sich Hinweise für eine Aggravation. Die gezeigten kognitiven Leistungen dürften Ausdruck einer affektiven Störung sein (Urk. 17/7/1 S. 15 Mitte Ziff. 6.1.1).
Die psychiatrische Untersuchung habe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung ergeben. Nach dem Autounfall vom Juli 2002 habe sich ein depressives Syndrom mit Vergesslichkeit, Anhedonie, Konzentrationsstörungen, verminderter emotionaler Belastbarkeit, Schlafstörungen und vermehrter Ängstlichkeit ausgebildet, das trotz der entsprechenden Empfehlungen bis dato nie behandelt worden sei (Urk. 17/7/1 S. 15 Mitte Ziff. 6.1.1).
Die klinische Untersuchung im neurologischen und rheumatologischen Fachgebiet sei schwierig gewesen; so sei bei der Überprüfung der passiven Beweglichkeit eine deutliche Gegeninnervation erfolgt, verbunden mit einer konsequenten Schonhaltung des rechten Armes (Urk. 17/7/1 S. 15 Ziff. 6.1.1).
Neurologisch sei von einem mässigen Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 14. Juli 2002 auszugehen; die Beschwerden am rechten Arm dürften am ehesten durch eine Läsion am unteren Armplexus bedingt sein (Urk. 17/7/1 S. 15 unten Ziff. 6.1.1).
Radiomorphologisch seien posttraumatisch keine pathologischen Befunde zu erheben gewesen. Trotzdem könnten Schmerzen durch in der Bildgebung nicht fassbare Mikroverletzungen, Fazettengelenksveränderungen und muskuläre sowie haltungsbedingte Dysbalancen unterhalten werden. In diesem Sinne könnten die aktuellen Nackenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt angesehen werden (Urk. 17/7/1 S. 15 f. Ziff. 6.1.1).
Sodann nahmen die Gutachter Bezug auf frühere Beurteilungen und führten unter anderem aus (Urk. 17/7/1 S. 16 unten):
Wir stimmen mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 13.06.2003 überein und sehen auch zu den Arztberichten aus dem Jahre 2002 keine Widersprüche, vor allem, wenn diese in Bezug auf den Abstand zum Unfallzeitpunkt gewertet werden. Hingegen bestehen Widersprüche zu den Beurteilungen von Dr. D.___. Dieser taxiert die Arbeit am angestammten Arbeitsplatz als körperlich schwer und mutet sie der Explorandin nicht mehr zu. Zu einer körperlich leichten Arbeit äussert er sich nicht. Worauf er seine Beurteilungen im Arztbericht vom 04.08.2003 stützt, wird nicht ersichtlich. Zum Bericht von Dr. J.___, vom 20.10.2003 besteht insofern kein Widerspruch, als dass wir ebenfalls aus neurologischer Sicht keine längerdauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Der Neurologe mutmasst eine Anpassungsstörung. Unsere Fachpsychiater hingegen können keine psychiatrische Diagnose erheben, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde.
4.
4.1 Alle medizinischen Beurteilungen bestätigen übereinstimmend und wider-spruchsfrei, dass das Beschwerdebild im Anschluss an den Unfall im Juli 2002 frühzeitig von einer psychischen Komponente im Sinne einer Fehlverarbeitung geprägt wurde, die im hier massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juni 2003) bis und mit dem Zeitpunkt der nicht unfallbezogenen MEDAS-Begutachtung (Juli/September 2004) schliesslich ganz eindeutig im Vordergrund gestanden hat:
So stellte Kreisarzt Dr. F.___ schon rund drei Monate nach dem Unfall, im Oktober 2002, eine Überbewertung der Symptomatik fest, und im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde im Dezember 2002 eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Der konsultierte Neurologe Dr. J.___ stellte im März 2003 fest, es bestehe zweifellos eine depressive Verstimmung und der bisher ungünstige Verlauf dürfte durch eine Anpassungsstörung mitverursacht worden sein. Eine analoge Feststellung traf im April 2003 der Neuropsychologe. Vor diesem Hintergrund kam Dr. F.___ im Juni 2003 zum Schluss, es stünden erhebliche Anpassungsstörungen im Vordergrund, denn 11 Monate nach dem Distorsions-trauma sollten die Beschwerden - rein somatisch betrachtet - abgeklungen sein. Auch Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte im August 2003 eine reaktive Depression, und der Psychiater Dr. L.___ schloss aus seiner psychiatrischen Diagnose gar auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im MEDAS-Gutachten wurde schliesslich aus somatischer Perspektive verschiedentlich auf die psychiatrische Beurteilung als für das Verständnis der festgestellten Einschränkungen ausschlaggebend hingewiesen (Urk. 17/7/1 S. 10 Mitte, S. 11 unten, S. 12 Mitte) und mit 60 % eine Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 17/7/1 S. 17 Ziff. 6.1.4), welche der aus psychiatrischen Sicht attestierten Einschränkung von 40 % (Urk. 17/7/1 S. 13 unten Ziff. 4.4.a) entsprach, welche die somatisch bedingte Einschränkung von 20 % (Urk. 17/7/1 S. 10 oben) überstieg und diese miteinschloss (Urk. 17/7/1 S. S. 13 unten).
4.2 Im MEDAS-Gutachten wurden die aktuellen Nackenbeschwerden, für die kein nachweisbares organisches Substrat bestehe, als unfallkausal beurteilt. Damit wurde - im Sinne einer Tatfrage - der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem erlittenen Unfall bejaht. Bei Vorliegen einer organischen Verletzung (wie beispielsweise einer ossären Läsion im HWS-Bereich, vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. April 2000, U 267/99, in BGE 126 V 116 nicht veröffentlichte Erwägung 4a) wäre damit praxisgemäss auch ein adäquater Kausalzusammenhang anzunehmen.
Da es vorliegend jedoch an einem organischen Substrat für die Nacken-beschwerden fehlt, ist der Kausalzusammenhang - im Sinne einer Rechtsfrage - zusätzlich auf seine Adäquanz nach Massgabe der dafür entwickelten Kriterien zu prüfen. Ob dabei die Praxis zu psychischen Unfallfolgen oder jene bei typischen HWS-Distorsionsverletzungen zur Anwendung kommt, entscheidet sich entsprechend dem Stellenwert der psychischen Beschwerden. Diesbezüglich sind die Aussagen im MEDAS-Gutachten eindeutig, bestätigten die Gutachter doch explizit die Beurteilung durch Dr. F.___, der am 13. Juni 2003 erhebliche Anpassungsstörungen und innert zehn Tagen eine aufgrund der Unfallfolgen nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte.
4.3 Somit ist die Adäquanzbeurteilung entsprechend der Praxis zu psychischen Unfallfolgen vorzunehmen.
Das Unfallereignis (vgl. vorstehend Erw. 3.1) ist offensichtlich der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen, was denn auch nicht strittig ist (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 6c, Urk. 1 S. 5 oben). Somit müssen zur Bejahung der Adäquanz mehrere der praxisgemässen Kriterien oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der stattgefundenen Kollision sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, von der auch nicht gesagt werden könnte, sie sei erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde Fehlbehandlung sowie für einen komplikationsbehafteten schwierigen Heilungsverlauf gibt es keine Anzeichen.
Bezogen auf die somatisch begründeten Beschwerden, mithin unter Ausklam-merung der seit Dezember 2002 manifesten psychischen Überlagerung, erweist sich weder die Behandlungsdauer als ungewöhnlich lang noch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erheblich.
Beim Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Nackenschmerzen, im gesamten rechten oberen Körperquadranten angesiedelte Schmerzen (Urk. 17/7/1 S. 8) sowie Bauchschmerzen und Leistenschmerzen (Urk. 17/7/1 S. 11 Mitte) angegeben hat, von denen einige offensichtlich unfallfremd sind und vorliegend ausser Betracht bleiben müssen. Hinsichtlich der im Rahmen des hier zu beurteilenden Unfalls massgebenden Nackenschmerzen wurde im MEDAS-Gutachten ein lediglich mässiges Zervikalsyndrom festgehalten (Urk. 17/7/1 S. 11 oben). Soweit also von Dauerschmerzen ausgegangen werden kann, sind diese mässiger Art, so dass das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterien lediglich eines (Dauerschmerzen) erfüllt ist, dies jedoch nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise. Somit ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den im Juni 2003 und im Juli/September 2004 festgestellten Beeinträchtigungen zu verneinen.
4.5 Die mit der Einsprache und die beschwerdeweise erhobenen, nicht die Frage der Dominanz psychischer Beschwerden betreffenden Einwände vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen.
Kreisarzt Dr. F.___ hielt im Juni 2003 fest, 11 Monate nach dem Unfall sollten die Beschwerden abgeklungen sein. Die Stichhaltigkeit dieser Feststellung wird durch die Verwendung des Konjunktivs nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 9/88 S. 2 Mitte, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2c) - beeinträchtigt. Aus dem Zusammenhang der Aussage ist unmissverständlich zu entnehmen, dass damit - nur, aber immerhin - gesagt wurde, dass die bei einem von psychischer Überlagerung unbeeinflussten Verlauf zu erwartende Zeitspanne zwischen Unfall und Beschwerderückgang oder -freiheit nicht mehr als die hier verstrichenen 11 Monate betrage, dass mithin von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei, um das aktuelle Beschwerdebild verstehen zu können.
Dass Dr. F.___ feststellte, es lägen keine grob pathologischen Befunde vor, lässt wohl den Schluss zu, es seien noch gewisse pathologische Befunde erhebbar gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2b), beeinflusst jedoch die vorliegend entscheidende Kausalitäts- und Adäquanzbeurteilung nicht, dies abgesehen vom Umstand, dass Dr. F.___ einzeln erwähnte, welche Pathologien nicht festzustellen waren (Urk. 9/88 S. 2 unten).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) besteht und dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu Recht verneint hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage des Doppels von Urk. 29
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage eines Doppels von Urk. 30
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).