UV.2004.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. Oktober 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG
Schadenrecht
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1969, war zwischen dem 24. Februar und dem 24. August 2002 befristet beim Verein "A.___" beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG, Zürich, obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/5 und Urk. 8/1). Seine Aufgabe war es, straffällige Jugendliche auf einer Atlantiküberfahrt zu betreuen. Am 13. Juni 2002 wurde er, als das Schiff im Hafen von Samana (Dominikanische Republik) vor Anker lag, von einem jugendlichen Schutzbefohlenen mit einem Messer angegriffen, wobei er am Handgelenk leicht verletzt wurde (Urk. 8/17). Nach diesem Vorfall wurde das Projekt abgebrochen und die Jugendlichen per Flugzeug in die Schweiz überführt, währendem H.___ zusammen mit einem Mitarbeiter und einer vierköpfigen Crew das Schiff über den Atlantik in den Heimathafen in Spanien schifften (Urk. 1 S. 5). Daselbst verliess H.___ seine Arbeitsstelle vor Ablauf der vereinbarten Dauer und erschien erst wieder zu einem Auswertungsgespräch im August 2002 (Urk. 8/5).
1.2 Am 12. August 2002 begab sich H.___ bei Dr. B.___, Medical Doctor, Master of Public Health, Allgemeinmedizin, Tropenmedizin, Epidemiologie und Public Health, München, in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine reaktive depressive Psychose und schrieb den Versicherten ab 12. August 2002 arbeitsunfähig (Urk. 9/1 und Urk. 9/4). Ab dem 15. April 2003 war H.___ wieder arbeitsfähig (Urk. 1 S. 6).
1.3 Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/20) lehnte die Helsana Versicherungen AG die Ausrichtung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/21) samt Ergänzung vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/23) wies sie mit Entscheid vom 3. Februar 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, am 15. April 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 und die Verfügung vom 9. Mai 2003 seien aufzuheben.
2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere:
a) es seien ihm ab 12. August 2002 bis 14. April 2003 die vollen Taggelder auszurichten;
b) es seien die Behandlungskosten (Behandlung und Berichte Dr. med. B.___) zu übernehmen;
c) es seien dem Versicherten die für die Abklärung des Sachverhalts angefallenen Spesen (Reisespesen) im Betrag von Fr. 180.-- zu ersetzen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Nachdem die Helsana Versicherungen AG in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsschrift die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 12).
1.2 Abgesehen davon, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesen schon im Einspracheverfahren vertreten und damit bereits bei Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassende Aktenkenntnis hatte, enthält die Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 (Urk. 7) keine neuen rechtserheblichen Vorbringen und wird darin auf die bisherigen Versicherungsakten verwiesen, welche, wie gesagt, dem Beschwerdeführer allesamt bekannt waren, sah er diese doch vollständig ein (Urk. 8/22). Schliesslich fielen nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2004 (Urk. 2) auch keine neuen Akten mehr an. Demnach rechtfertigte es sich nicht, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - namentlich der zum Entscheid über den Beginn von Taggeldleistungen relevante - vor dem 1. Januar 2003 zugetragen hat, gelangen in materieller Hinsicht die bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung und werden auch in dieser Fassung zitiert.
2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.4 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen.
In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 179 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).
2.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.6.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.6.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nach der adäquaten Kausalität nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entwickelte in seiner Rechtsprechung dazu zahlreiche Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
2.6.4 Zur Adäquanzbeurteilung von Schreckereignissen führte das höchste Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung aus (BGE 129 V 184 f. Erw. 4.2), zwar könnten auch diese ebenfalls unterteilt werden. Zu beachten sei jedoch, dass bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik zusätzlich ein somatisches Geschehen vorliege, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend sei (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.).
Bei Schreckereignissen liegt demgegenüber bei der versicherten Person kein somatisches Geschehen vor, sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 eignen sich zudem wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses her ebenfalls nicht. Das Gleiche gilt für die analoge Anwendung der Praxis zu Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369), bei denen eine Unterscheidung von physischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes unterbleibt (vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung schliesslich nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Mithin ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).
2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Aus den von der Beschwerdegegnerin Ende März/Anfang April 2003 durchgeführten Befragungen der am Geschehen beteiligten Personen (nebst dem Beschwerdeführer Frau C.___, D.___) ergibt sich folgender Ablauf der Vorkommnisse (Urk. 8/14-17):
Die Betreuer vermuteten einen Drogenbesitz einer Jugendlichen und forderten sie - zur Unterbindung des Mitbringens von Drogen aufs Schiff - auf, eine Runde zu schwimmen. Da sich die Jugendliche weigerte, wurde sie ins Wasser geworfen. Dabei entfernte sie sich vom Schiff und musste durch den Beschwerdeführer, welcher ihr im Beiboot folgte, zwangsweise und gefesselt auf das Schiff zurückgebracht werden. Beim Umsteigen auf das Schiff konnte die Jugendliche den Schiffsschlüssel des Beschwerdeführers in Wasser werfen, worauf dieser ins Wasser sprang und den Schlüssel behändigen konnte.
Unterdessen folgte ein Jugendlicher, welchem auf dem Schiff bereits während der Rückführung ein Messer hatte abgenommen werden müssen, der wutentbrannt Zurückgekehrten in den Niedergang des Schiffes, woher dieser wenig später mit einem grossen Fleischermesser wieder hochstürmte. Er sprang auf das Beiboot zum Beschwerdeführer und rief „Seebär, jetzt schlitze ich Dich auf!“. In der Folge hielt er das grosse Messer gegen den Körper des Beschwerdeführers gerichtet und wollte zustechen. Dabei verletzte sich dieser am Handgelenk.
Schliesslich gelang es mit Hilfe des herzugeeilten Betreuers D.___, dem Jugendlichen das Messer abzunehmen und diesen zu fesseln. Die beiden Jugendlichen wurden in der Folge in Polizeigewahrsam gegeben.
4. Der den Beschwerdeführer seit 12. August 2002 behandelnde Arzt, Dr. B.___, diagnostizierte in seiner detaillierten Stellungnahme vom 4. April 2003 (Urk. 9/4) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin eine reaktive depressive Psychose. Zum Verlauf befragt, verwies er auf geklagte Schlafstörungen, häufig rezidivierende Albträume, Antriebslosigkeit, verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit, Stimmungstiefs und -schwankungen sowie Angstzustände. Die Symptomatik habe sich allerdings graduell verringert und seit Januar 2003 zeige sich eine deutliche Besserungstendenz mit zu erwartender kompletter Heilung in den kommenden Monaten. Er befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig seit Behandlungsbeginn.
Dr. B.___ terminierte den Beginn des psychischen Beschwerdebildes auf den Zeitpunkt des Angriffs. Im Schock und ohne ausreichende Selbsteinschätzung befand er es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit zu Ende brachte. Erst viel später habe er sich aktiv mit dem Ereignis auseinander gesetzt und sich das ganze Ausmass der Auswirkungen auf sein Leben eingestanden. Dr. B.___ schätzte den Beschwerdeführer - welchen er seit Jahren kenne - als psychisch stabilen und ausgeglichenen Menschen ein, welcher den Umgang mit Stresssituationen gewohnt und ein als zum Leben positiv eingestellter Mensch sei. Umso klarer davon habe sich das klinische Erscheinungsbild des Beschwerdeführers im August als reaktiv ausgelöste Depression abgegrenzt.
Dr. B.___ hielt fest, dass weder hirnorganische noch endogene oder psychogene Ursachen vorlägen, sondern die Krankheit ausschliesslich auf die exogene Einwirkung zurückzuführen sei. Das plötzliche Ereignis habe den Beschwerdeführer nachhaltig getroffen. Für ihn sei die Ohnmacht und Hilflosigkeit bei dem Versuch, sich selbst und seine körperliche Integrität zu verteidigen, aussergewöhnlich belastend gewesen. Die als sehr real empfundene Todesdrohung bzw. Todesangst sowie aufkommende Panik seien führ ihn ungewöhnlich schwer zu verkraften gewesen.
5.
5.1 Aufgrund der ärztlichen Angaben ist erstellt, dass das Ereignis vom 13. Juni 2002 zu der psychischen Problematik und der attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Zur Beurteilung des versicherungsrechtlich relevanten adäquaten Kausalzusammenhanges ist der Ablauf der Geschehnisse vor Augen zu halten und zu bemerken, dass der Beschwerdeführer beim Angriff - wenn auch nicht erheblich - verletzt wurde und sich effektiv in Todesgefahr befunden hat. Der Täter konnte sodann nur mit Hilfe einer Drittperson abgewehrt werden. Zudem kam der Beschwerdeführer gerade von einer Auseinandersetzung mit einer Jugendlichen und musste den Schiffsschlüssel aus dem Wasser fischen, weshalb er zum Zeitpunkt des Angriffs wohl etwas ausser Atem gewesen sein dürfte.
Angesichts dieser Umstände ist das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Geschehen anzusiedeln, war es doch objektiv erheblich und für den Beschwerdeführer ohne Zweifel eindringlich.
5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in einem Fall, da die psychischen Folgen nach einem Überfall mit einer Faustfeuerwaffe ohne Handgreiflichkeiten und ohne körperliche Verletzungen zu beurteilen waren, fest, dass ein solches Ereignis nicht geeignet ist, beim 50-jährigen Opfer einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 185 Erw. 4.3).
5.3 Das vorliegend zu beurteilende Ereignis unterscheidet sich insofern, als eine handgreifliche Auseinandersetzung stattgefunden und eine aktuelle Todesgefahr für den Beschwerdeführer bestanden hat. Insofern ist die vom Beschwerdeführer gezeigte psychische Reaktion - reaktive Depression mit Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von rund acht Monaten - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus als in einem Normalbereich zu qualifizieren. Dies angesichts der Erheblichkeit des Übergriffes selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an einen Betreuer straffälliger Jugendlicher diesbezüglich höhere Anforderungen zu stellen sind.
An der Tatsache der psychischen Schädigung nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis mit dem Schiff zurück nach Europa fuhr, legte doch Dr. B.___ dar, dieser habe das Geschehen zuerst bagatellisiert und verdrängt und sich erst später damit auseinandergesetzt. Weiter wurde das Schiff von einer Crew ohne Anwesenheit der Jugendlichen zurückgefahren (Urk. 8/14 S. 3), weshalb vom Beschwerdeführer nicht eine aussergewöhnliche Arbeitsleistung mehr verlangt wurde.
5.4 Zusammenfassend ist der Kausalzusammenhang zwischen der reaktiven depressiven Psychose mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. August 2002 bis 14. April 2003 und dem Ereignis vom 13. Juni 2002 in jeder Hinsicht zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demgemäss Taggelder für die Periode 12. August 2002 bis 14. April 2003 basierend auf einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
6. Des weiteren ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung, insbesondere auf die ambulante Behandlung durch Dr. B.___ im Rahmen von Art. 17 UVV gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung vom 12. August 2002 bis 14. April 2003 bei Dr. B.___ zu bezahlen. Die Pflicht zur Kostenübernahme für den Bericht vom 4. April 2003 (Urk. 9/4) anerkannte die Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 5), was nach Art. 45 Abs. 1 ATSG nicht zu beanstanden ist.
7. Unbestritten (Urk. 7 S. 5) ist schliesslich die Übernahme der Reisespesen des Beschwerdeführers von seinem Wohnort in der Nähe von München nach Zürich am 31. März 2003, als er von der Beschwerdegegnerin protokollarisch einvernommen wurde (Urk. 8/14). Angesichts der Regelung von Art. 58 Abs. 1 UVV, wonach der Versicherer dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes vergütet sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherten beschafft werden, ist auch dies rechtens.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu verpflichten, nach Einreichung der erforderlichen Belege, welche die genauen Reisespesen ausweisen, die entsprechende Vergütung vorzunehmen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Periode vom 12. August 2002 bis 14. April 2003 Taggelder basierend auf einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, die während dieser Zeit erfolgte Heilbehandlung samt Berichterstellung bei Dr. B.___ zu bezahlen sowie die anlässlich der Befragung vom 31. März 2003 angefallenen Reisespesen zu vergüten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).