UV.2004.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1962 und türkischer Kurde, floh im Jahr 1986 in die Schweiz und stellte Antrag auf politisches Asyl. Heute ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung und arbeitete zunächst während 12 Jahren bis zur Firmenschliessung in der A.___ in B.___ und danach 3 Jahre bei der C.___ AG in D.___, wo er aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2002 die Kündigung erhielt. Seitdem bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit 1999 ist er verheiratet und Vater von zwei Kindern (vgl. Urk. 8/33).
1.2 Am 8. Oktober 2002 war G.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein Lieferwagen auf seinen im stockenden Verkehr langsam fahrenden Personenwagen auffuhr. Der Lieferwagenfahrer beging Fahrerflucht, konnte jedoch von der Polizei eruiert werden. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8/2) ein HWS-Distorsionstrauma, wobei die von ihm veranlasste radiologische Abklärung vom 10. Oktober 2002 im F.___ keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion im Bereich der HWS ergab (Urk. 8/3). Am 27. November 2002 teilte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, der SUVA im ärztlichen Zwischenbericht mit, es liege eine hartnäckige therapierefraktäre HWS-Distorsion vor, weshalb er G.___ an die I.___ überwiesen habe, welche auch die Arbeitsfähigkeit festlege (Urk. 8/8). Im Austrittsbericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 8/14) diagnostizierten die Ärzte der I.___ ein chronisches zervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Oktober 2002, muskulärer Dekonditionierung, leichter Bandscheibenprotrusion L4/5, Tendenz zu Symptomausweitung bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine rezidivierende Dyspepsie bei Status nach unauffälliger Gastroskopie 1997. G.___ sei aufgrund der aktuellen Situation nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 20. Februar 2003 wurde G.___ durch Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Weil der Arzt einen absolut blanden Befund vorfand und eine psycho-soziale Überlastung mit Arbeitslosigkeit vermutete, überwies er den Versicherten zur genauen Abklärung an die K.___ und hielt aus klinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/20). Die SUVA beauftragte daraufhin die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. M.____, eine biomechanische Kurzbeurteilung abzugeben (Triage vom 3. April 2003, Urk. 8/25).
In der K.___ wurde G.___ vom 16. April bis am 27. Mai 2003 stationär behandelt und mit den Diagnosen eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms links-betont, eines vorbestehenden Lumbovertebralsyndroms seit März 2002 sowie einer Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsen, depressiven Symptomen, ängstlicher Besorgtheit und Störung des Sozialverhaltens sowie einer Symptomausweitungstendenz bei psychosozialen Belastungsfaktoren entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auf 50 % ab dem 7. Juli 2003 und auf 0 % ab dem 4. August 2003 als Maschinenführer am bisherigen Arbeitsplatz festgesetzt (Urk. 8/34).
Am 4. Juli 2003 begab sich G.___ in Behandlung bei Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/2). Ferner überwies ihn sein Hausarzt Dr. H.___ an die Schmerzsprechstunde des W.____, wo er am 9. September 2003 konsiliarisch untersucht wurde (Bericht vom 15. September 2003, Urk. 8/45), und liess im F.___ Computertomographien der HWS sowie des Schädels erstellen, die ausser einer Verschattung der rechten Kieferhöhle, welche zur Vermutung einer Sinusitis maxillaris dextra führte, unauffällige Verhältnisse ergaben (Bericht vom 7. Oktober 2003, Urk. 8/47).
1.3 Gestützt auf den Bericht der K.___ teilte die SUVA G.___ mit Schreiben vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/36) und auf sein Verlangen hin (Urk. 8/38) mit Verfügung vom 13. August 2003 (Urk. 8/40) mit, ab dem 7. Juli 2003 werde sie nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichten und ab dem 4. August 2003 sei unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Somit würden die Taggeldleistungen ab diesem Datum gänzlich eingestellt. Für die Kosten der notwendigen Behandlung komme sie weiterhin auf.
Gegen diese Verfügung liess G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart am 27. August 2003 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und ab dem 7. Juli 2003 bis auf weiteres das Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 8/42).
1.4 Mit Entscheid vom 26. Januar 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 16. April 2004 (Urk. 1) liess G.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA erheben mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die SUVA-Verfügung vom 13. August 2003 aufzuheben;
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 7. Juli 2003 eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 7. Juli 2003 bis auf weiteres das Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten;
3. Es sei die Frage der Integritätsentschädigung zu klären;
4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Rahmen einer externen interdisziplinären medizinischen Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
3. Zu ergänzen bleibt, dass G.___ ab dem 8. Oktober 2003 eine Rente der Invalidenversicherung bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 52 % bezieht (Urk. 8/52). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist mit heutigem Urteil abgewiesen worden (Prozess Nr. IV.2004.00771).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen).
1.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 13. August 2003 (Urk. 8/40) wie auch im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) nur über die Einstellung der Taggeldleistungen entschieden. Insoweit der Beschwerdeführer nun in seiner Eingabe vom 16. April 2004 (Urk. 1) erstmals eine Rentenleistung beantragt oder die Frage nach einer Integritätsentschädigung aufwirft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2004 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei nicht geklärt, zu wie viel Prozent er aus psychischen beziehungsweise körperlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Ein Endzustand sei im Übrigen noch nicht erreicht. Die Unfallwucht sei im vorliegenden Fall erheblich gewesen und der Unfallverursacher habe Fahrerflucht begangen. Die Situation habe sich für ihn daher relativ dramatisch abgewickelt. Selbst wenn eine Verarbeitungsstörung vorliegen sollte, müsste diese als unfallkausal betrachtet werden und könne nicht einfach dem psychosozialen Umfeld angelastet werden. Aufgrund der aktuellsten medizinischen Berichten sei klar, dass er aus psychischen Gründen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass auch aus körperlichen Gründen eine Einschränkung bestehe. Es sei daher vorab die Frage zu klären, in welchem Umfang er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bis zum Vorliegen eines entsprechenden Berichts seien ihm rückwirkend ab dem 7. Juli 2003 weiterhin zu 100 % SUVA-Taggelder auszurichten.
2.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, aufgrund der Einschätzung der Ärzte der K.___ sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 2). In Bezug auf das psychische Geschehen sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Die Auffahrkollision sei weder besonders eindrücklich gewesen, noch habe sie sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von organischen Unfallfolgen könne auch nicht gesprochen werden. Ein Bedarf für weitere Begutachtungen bestehe nicht, zumal selbst der Beschwerdeführer nicht die Schlüssigkeit der eingehenden Abklärungen und entsprechenden Berichte der K.___ in Zweifel ziehe (Urk. 7).
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war am 8. Oktober 2002 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei an seinem Fahrzeug ein Totalschaden entstand (vgl. Urk. 8/19). Der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 8/2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen zur Behandlung der Unfallfolgen und richtete dem Beschwerdeführer ein Taggeld aus. Ab dem 7. Juli 2003 reduzierte sie ihre Taggeldleistungen bei Bejahung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und stellte sie ab dem 4. August 2003 vollständig ein (vgl. Urk. 2). Dabei folgte sie der Einschätzung der Ärzte der K.___ vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/34) über die zumutbare Arbeitsfähigkeit.
4.2 Sowohl aus dem Austrittsbericht der K.___ wie auch aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. J.___ vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/20) ist klar ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärungen keine somatischen Folgen des HWS-Distorsionstraumas mehr im Vordergrund standen. So fanden sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, und die HWS-Beweglichkeit war bis auf eine leicht schmerzhafte Inklinationseinschränkung frei beweglich. Die Paravertebralmuskulatur cervikal wie die Pravertebralmuskulatur thorakal und lumbal präsentierten sich absolut weich, ohne jegliche Myogelose oder Hartspann. Auch die Trapeziusmuskulatur war bei der Untersuchung vom 20. Februar 2002 nicht verspannt (Urk. 8/34). In der Computertomographie am F.___ konnten keine Frakturen oder Luxationen nachgewiesen werden; die ossären Strukturen der HWS waren intakt (Urk. 8/47). Die Ärzte des W.___ (Urk. 8/45) bestätigen denn auch, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht beurteilt werden könne. Gemäss den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. M.___ (Urk. 3/2 und 3/3) stehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige reaktive Depression (bestehend seit anfangs 2003) und ein chronisches schweres cervicocephales Schmerzsyndrom (bestehend seit dem 8. Oktober 2002) im Vordergrund, was aus psychiatrischer Sicht bereits zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Die Ausführungen des Psychiaters zu den körperlichen Einschränkungen widersprechen hingegen eindeutig den Aussagen der Fachärzte für Rheumatologie des W.____ wie auch den Angaben der K.___ (Urk. 8/34) und von Kreisarzt Dr. J.___. Dr. M.___ erkennt zudem selber, dass ihm die Bemessung der körperlichen Einschränkung nicht zusteht (Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer wurde in somatischer Hinsicht - radiologisch, neurologisch und rheumatologisch - umfassend und mehrfach mit nicht widersprechenden Befunden und Ergebnissen hinsichtlich der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgeklärt, so dass sich diesbezüglich weitere medizinische Erhebungen erübrigen. Soweit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit persistiert, bestünde nur insoweit weiterhin ein Taggeldanspruch, als der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Fehlentwicklung und dem Unfall vom 8. Oktober 2002 zu bejahen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die ausgeprägte psychische Problematik mit psychosozialer Überlastung bereits wenige Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt wurde und die somatischen Folgen nach kurzer Zeit in den Hintergrund traten. Bei der Erstkonsultation vom 9. Oktober 2002 nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über Benommenheit, Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultern und Arme, Dysästhesien im linken Arm und Hand, Knieschmerzen beidseits und Schlafstörungen, wobei als klinische Befunde lediglich eine schmerzhafte aber uneingeschränkt bewegliche Halswirbelsäule sowie eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur vermerkt wurden, ohne Prellungen, Schwellungen, Blutergüsse oder ossäre Läsionen (Urk. 8/2). So vermerkte die I.___ bereits in ihrem Austrittsbericht vom 5. Februar 2003 von einer Tendenz zu Symptomausweitung bei psychosozialer Belastungssituation und drohender Chronifizierung eines subakuten zervikalbetonten Panvertebralsyndroms (Urk. 8/14), und es liegt nach dem Bericht der K.___, welche den Beschwerdeführer auch umfassend psychosomatisch abklärte (Urk. 8/33), eine Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsen, depressiven Symptomen, ängstlicher Besorgtheit und Störungen des Sozialverhaltens vor (Urk. 8/34), weshalb das zum Schleudertrauma der HWS gehörende typische Beschwerdebild im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik schon nach kurzer Zeit gänzlich in den Hintergrund getreten ist. Demzufolge beurteilt sich die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien.
4.3 Dr. M.___ bejaht eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und führt diese zumindest sinngemäss auf das Unfallereignis vom 8. Oktober 2002 zurück (Urk. 3/3).
Grundsätzlich genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), selbst dann, wenn eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht. Da es im vorliegenden Fall, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, jedoch an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs mangelt, kann auch offen gelassen werden, ob die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch ohne das Unfallereignis vom 8. Oktober 2002 in der gleichen Weise oder zur gleichen Zeit eingetreten wären.
4.4 Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen.
Das Unfallereignis vom 8. Oktober 2002 kann nicht als schwer angesehen werden. Zwar entstand am Fahrzeug des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitwert ein Totalschaden (vgl. 8/19), die wesentlichen Deformationen am Wagen entstanden jedoch hinten, die Vordersitze waren nicht in Mitleidenschaft gezogen. Ausser dem Beschwerdeführer selber wurde niemand verletzt, weshalb dem Auffahrunfall denn auch eine besondere Eindrücklichkeit abzusprechen ist. Die Tatsache, dass der Unfallverursacher Fahrerflucht beging, gehört entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) weder zum Unfallereignis im eigentlich Sinn, noch ist nachvollziehbar, in welcher Weise dieser Umstand den Beschwerdeführer nachhaltig psychisch hätte belasten sollen. Dies umso weniger, als der fehlbare Autolenker innert kurzer Zeit von der Polizei ermittelt werden konnte. Ebenso wenig führte die ursprüngliche HWS-Distorsion zu einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung; vielmehr standen bereits nach kurzer Zeit die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Dem Unfall vom 8. Oktober 2002 kommt daher mit Sicherheit über den 7. Juli 2003 beziehungsweise 4. August 2003 hinaus keine massgebende Bedeutung für die anhaltende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss verneint werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die Taggeldleistungen ab dem 7. Juli 2003 herabgesetzt und ab dem 4. August 2003 eingestellt.
5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).