Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00091
UV.2004.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 11. Januar 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1941, seit 1994 bei der A.___ AG als Verkäuferin angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, verletzte sich gemäss Unfallmeldung vom 13. Juli 2003 am 6. Juli 2003 beim Tanzen am linken Knie (Urk. 8/Z3, Urk. 9/ZM1). Von den die Beschwerdeführerin hernach behandelnden Ärzten wurde eine mediale Meniskusläsion diagnostiziert und die Verletzung wurde am 12. August 2003 operativ behandelt (Urk. 9/ZM1, Urk. 9/ZM5). Nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit konnte die Versicherte ihre berufliche Tätigkeit ab 8. September 2003 wieder im Umfang von 50 % und ab 20. Oktober 2003 wieder in vollem Umfang ausüben (Urk. 9/ZM7).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 verneinte die Zürich im Zusammenhang mit der Knieverletzung die Leistungspflicht (Urk. 8/Z15). Am 18. Dezember 2003 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 8/Z20), welche sie mittels einer Hergangsschilderung ihres Ehemannes vom 20. Dezember 2003 und mittels eines Berichts ihres behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 22. Dezember 2003 ergänzte (Urk. 8/Z23-24). Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/Z27 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, am 21. April 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Juli 2003 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 (Urk. 11) reichte die Versicherte ergänzend zur Beschwerdeeingabe den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. Dezember 2004 ein (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3     Von der Kompetenz gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4     Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Nebst des Nachweises einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Schädigungen kommt daher der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses Besondere Bedeutung zu. Es bedarf des Nachweises eines plötzlichen, die Verletzung auslösenden Moments, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen und eben unfallähnlichen Vorfalles. Hat ein solches äusseres Ereignis jedoch nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Namentlich Meniskusrisse können auch durch die tägliche Belastung des Kniegelenks und damit verbundene Mikrotraumata entstehen, was dann die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 f. mit Hinweisen).
1.5     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.6     Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im Zusammenhang mit der am 6. Juli 2003 erlittenen Verletzung der Beschwerdeführerin am linken Knie in der Verfügung vom 16. Dezember 2003 die Leistungspflicht mit der Begründung, zum einen könne der Verletzung als Ursache kein konkretes Unfallereignis zugeordnet werden. Der gesetzliche Unfallbegriff sei nicht erfüllt. Zum anderen verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mit dem Hinweis, die auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung erforderliche Plötzlichkeit für den diagnostizierten Meniskusriss sei aufgrund der Hergangsschilderung der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Die blosse Möglichkeit genüge nicht. Die Schädigung müsse demnach auf die ständige Belastung des Kniegelenks und damit verbundene Mikrotraumata zurückgeführt werden (Urk. 8/ Z15/2).
        
         Im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der Beschwerdeantwort betonte die Beschwerdegegnerin erneut, dem Vorgefallenen, wie es sich aus den Akten ergebe und wie es die Beschwerdeführerin selber beschrieben habe, mangle es am Element der Plötzlichkeit. Die während des Tanzens unvermittelt aufgetretenen Beschwerden als solche stellten kein äusseres schädigendes Ereignis dar. Kein äusseres schädigendes Ereignis liege ferner vor, wenn bei der Vornahme einer Lebensverrichtung Schmerzbeschwerden als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV aufträten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspiele. Wer lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen oder bei Bewegungen im Raum einen einschiessenden Schmerz verspüre, könne sich nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung berufen. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 6. Juli 2003 wegen Schmerzen im Bereich Kniekehle medial mit Verstärkung beim Gehen in Behandlung gewesen sei (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2b-c und Urk. 7 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungspflicht aufgrund einer bloss rudimentären Sachverhaltschilderung verneint, unter Hinweis auf die angeblich fehlende Plötzlichkeit des Ereignisses. Aus den medizinischen Akten ergebe sich aber, dass die Kniebeschwerden nicht stetig über einen Zeitraum zugenommen hätten, sondern dass diese plötzlich aufgetreten seien. Seit Oktober 1994 arbeite die Beschwerdeführerin bei der A.___ AG im Verkauf. Diese Tätigkeit sei mit einer hohen Geh- und Stehleistung verbunden. Bis zum Ereignis vom 6. Juli 2003 habe sie die Arbeitsleistung immer problemlos erbringen können. Es könne somit in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden, dass die Kniebeschwerden Folge einer Überlastung durch das Tanzen am 6. Juli 2003 gewesen seien. Dass ein plötzliches Ereignis vorgelegen habe, könne im Übrigen nicht nur ihr Ehemann bestätigen (vgl. Urk. 8/Z23), sondern auch zwei weitere Zeugen (vgl. Urk. 3/3-4). Aufgrund dieser Schilderungen stelle sich die Frage, ob nicht sogar von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen sei. Sicher aber seien die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt. Zu beachten sei schliesslich, dass das Tanzen über das Mass der alltäglichen Lebensverrichtungen hinausgehe, weshalb im Lichte von Erwägung 4.2.2 des Entscheides U 17/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; Urteil vom 20. August 2003 in Sachen SUVA ca. Helsana Versicherungen betr. H.) das Vorliegen eines äusseren Faktors zu bejahen sei. Tanzen könne durchaus als sportliche Betätigung eingestuft werden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 ff.).

3.
3.1     Zum Hergang des Vorfalls ergibt sich aus der Unfallmeldung, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzung beim Tanzen anlässlich der Hochzeit ihres Sohnes zugezogen (Urk. 8/Z3).
         Am 29. August 2003 gab die Beschwerdeführerin zum Hergang des Vorfalls an, die Verletzung des linken Knies resultiere aus ausgiebiger Tanzaktivität anlässlich der Hochzeit ihres Sohnes (Urk. 8/Z6).
         In der Einsprache vom 18. Dezember 2003 wies die Beschwerdeführerin ergänzend auf eine mündliche Vorfallschilderung gegenüber der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/Z20). Dazu vermerkte die Beschwerdegegnerin auf einer der Urk. 8/Z20 beigehefteten Notiz, eine mündliche Vorfallschilderung seitens der Beschwerdeführerin habe es nicht gegeben. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten nirgends ein Hinweis auf eine mündliche Schilderung der Beschwerdeführerin. Es liegt weder ein Protokoll einer solchen Schilderung noch eine Aktennotiz darüber vor. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auf diese Behauptung auch nicht mehr zurückkam, ist davon auszugehen, dass eine solche effektiv nicht stattgefunden hat.
3.2     Der Ehemann der Beschwerdeführerin hielt in der Eingabe vom 20. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin fest, anlässlich der Hochzeit des Sohnes habe er mit der Beschwerdeführerin getanzt. Plötzlich sei ihr Knie eingeknickt. Sie habe den Halt verloren, habe nicht mehr stehen können, habe unter starken Schmerzen am Knie gelitten und sei nicht mehr bewegungsfähig gewesen (Urk. 8/Z23).
3.3     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin schriftliche Angaben zweier am 6. Juli 2003 anwesender Personen ein.
         Den Angaben von D.___ lässt sich entnehmen, dass sie an einem Tisch in der Nähe der Tanzfläche gesessen und gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann getanzt habe. Plötzlich sei die Beschwerdeführerin eingeknickt und zu Boden gesackt. Sie habe ein Ballkleid mit passendem Schuhwerk getragen und sei beim Auftreten offensichtlich ausgerutscht. Der Ehemann habe ihr sofort unter die Arme gegriffen. Sie habe von ihm zu ihrem Platz geführt werden müssen. Sie habe nicht mehr gehen können und habe über heftige Knieschmerzen geklagt. Ihr, D.___, selber Ärztin, sei sofort klar gewesen, dass eine Knieverletzung vorgelegen habe (Urk. 3/3).
        
         Den Angaben von E.___ lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in den Morgenstunden des 6. Juli 2003 getanzt, als die Beschwerdeführerin mit dem linken Bein plötzlich eingeknickt sei und sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe von ihrem Ehemann gestützt werden müssen. Sie habe nicht mehr gehen können und sich über heftige Schmerzen am linken Knie beklagt (Urk. 3/4).

4.      
4.1     Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ vom 24. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin bereits vor dem 6. Juli 2003, nämlich ab 19. Juni 2003, wegen Problemen am linken Knie behandelt habe. Vor Mitte Juni 2003 seien Schmerzen im Bereich der Kniekehle medial aufgetreten, mit Verstärkung der Symptomatik beim Gehen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2003 etwas getanzt habe, sei am linken Knie eine massive Schwellung aufgetreten, verbunden mit einer Funktionsbehinderung. Diagnostisch habe eine mediale Meniskusläsion am linken Korpus und Hinterhorn vorgelegen (Urk. 9/ZM1).
4.2     Eine mediale Meniskushinterhornläsion links diagnostizierte auch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, welcher am 12. August 2003 das linke Knie der Beschwerdeführerin operativ behandelte. Er stellte bei der Operation einen Horizontalriss im Korpus und im Hinterhornbereich des linken medialen Meniskus fest, den er operativ resektierte. Des Weiteren stellte er eine grössere Knorpeldestruktion des medialen Femurkondylus in dessen Hauptbelastungszone fest. Den Ausführungen von Dr. F.___ lässt sich entnehmen, der Knorpel sei zum Teil schollig aufgebrochen und aufgeweicht gewesen. Er habe daher die instabilen Knorpelränder mit dem Shaver sorgfältig debridiert. Es habe aber keine Destruktion bis auf den Knochen vorgelegen. Das Tibiaplateau sei im Übrigen unauffällig gewesen (Urk. 9/ZM5).
4.3     Dem Behandlungsprotokoll von Dr. F.___ lässt sich zusätzlich entnehmen, das MRI vom linken Knie der Beschwerdeführerin habe nebst einem medialen Meniskushinterhornriss mit einer Risstiefe bis weit peripher eine diskrete femoropatellare Chondropathie gezeigt (Urk. 9/ZM6).

5.       Das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG, das heisst das Vorliegen einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, ist aufgrund der erwähnten Vorfallschilderungen, nicht nur derjenigen der Beschwerdeführerin selber, sondern auch aufgrund der Schilderungen des Ehemannes sowie der zwei Zeugen des Vorfalles, D.___ und E.___, nicht erstellt. Keine der genannten Personen vermochte einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zu bezeichnen, der am 6. Juli 2003 Ursache der Knieschädigung hätte sein können, beispielsweise ein Stolpern, Straucheln oder gar einen Sturz während des Tanzens. Bei dem von D.___ erwähnten Ausrutschen der Beschwerdeführerin („... und ist offensichtlich beim Auftreten ausgerutscht.“; vgl. Urk. 3/3) handelt es sich um eine Vermutung respektive Interpretation des beobachteten Einknickens der Beschwerdeführerin. Dass sie tatsächlich sah, dass die Beschwerdeführerin ausrutschte, erwähnte D.___ nicht.

6.
6.1     Da die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Feststellungen anlässlich der Untersuchungen nach dem 6. Juli 2003 am linken Knie einen Meniskusriss aufwies, der unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV), ist zusätzlich das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigungen zu prüfen. Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist zwar nicht das Vorliegen einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung, gleichwohl bedarf es nach der Praxis aber eines äusseren Ereignisses, welches Auslösefaktor für die Körperschädigung ist. Fehlt ein solches, ist entsprechend der Verordnungsbestimmung von einer krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingten Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
6.2     Zu betrachten ist zuerst die Hergangsschilderung der Beschwerdeführerin. Sie erwähnte lediglich, die Schmerzen seien während dem Tanzen unvermittelt aufgetreten. Dass dem ein feststellbares äusseres und sinnfälliges Ereignis vorausging, im Sinne einer irgend gearteten Programmwidrigkeit beim Tanzen, beispielsweise bei der Abfolge einzelner Tanzschritte, erwähnte sie mit keinem Wort.
         Auch den übrigen Hergangsschilderungen kann nicht entnommen werden, dass ein äusseres, objektiv feststellbares Ereignis stattgefunden hätte respektive beobachtet wurde. Sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch D.___ und E.___ erwähnten lediglich, dass die Beschwerdeführerin unvermittelt eingeknickt sei, nicht mehr habe gehen können und sich über Schmerzen im linken Knie beklagt habe. Das erwähnte Einknicken ist im Lichte der Schilderung der Beschwerdeführerin als Folge der unvermittelt auftretenden Schmerzen und nicht als deren Ursache zu beurteilen.
6.3     Dass die Schädigung des linken Knies Folge eines äusseren und sinnfälligen Ereignisses war, steht nach dem Gesagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Dies liegt lediglich im Bereich des Möglichen, was aber in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ist. Mangels rechtsgenüglichem Nachweis eines auslösenden äusseren Faktors muss davon ausgegangen werden, dass die Knieschädigung der Beschwerdeführerin Folge der täglichen Belastung und damit verbundener Mikrotraumata war. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die alltägliche Belastung des Knies durch ihre berufliche Tätigkeit im Verkauf, die bis zum 6. Juli 2003 zu keinen Schädigungen geführt habe, was für das Vorliegen einer unfallähnlichen Schädigung spreche, unbehelflich (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Die tägliche Kniebelastung im Beruf kann ebenso dafür angeführt werden, dass es über längere Zeit hinweg zur Bildung zahlreicher Mikrotraumata und schliesslich am 6. Juli 2003 zur Rissbildung am linken Meniskus kam. Tatsächlich bestehen Hinweise für vorbestehende Degenerationen. Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 24. September 2003, die Beschwerdeführerin habe ihn bereits am 19. Juni 2003 konsultiert, wegen Schmerzen im Bereich der Kniekehle, welche sich beim Gehen jeweils verstärkt hätten (vgl. Urk. 9/ZM1). Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt auch der im Übrigen unbestrittene Umstand, dass die Schmerzen am 6. Juli 2003 unvermittelt auftraten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vermerkte, bezieht sich das Element der Plötzlichkeit nicht auf den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung, sondern auf den äusseren Faktor als Auslöser der Schädigung (vgl. Urk. 2 S.3 Ziff. 2b).
6.4     Im Zusammenhang mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EVG vom 20. August 2003 in Sachen SUVA gegen Helsana Versicherungen betreffend H. (vgl. vorstehende Erwägung 2.2) ist zu erwähnen, dass das Tanzen der Beschwerdeführerin nicht mit einer sportlichen Betätigung, der ein gewisses gesundheitliches Gefährdungspotential innewohnt, gleichgesetzt werden kann. Aufgrund der Umstände - Tanzen in einem Ballkleid mit passendem Schuhwerk an der Hochzeit des Sohnes (vgl. Urk. 3/3) - ist davon auszugehen, dass es sich nicht um Leistungstanz, sondern um Gesellschafts- respektive Standardtanz gehandelt hat, was bezüglich der physischen Beanspruchung nicht oder höchstens geringfügig über diejenige von alltäglichen Lebensverrichtungen hinausgeht.
6.5     Einzugehen ist schliesslich noch auf die nach Abschluss des Schriftenwechsel unaufgefordert zugestellte Eingabe vom 15. Dezember 2004 respektive den damit eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 11 und Urk. 12).
         Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen sind aus dem Recht zu weisen (vgl. vorstehende Erw. 1.6).
         Was den Bericht von Dr. C.___ betrifft, ergibt sich daraus nichts, was zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Betrachtungsweise Anlass gäbe. Dass ein traumatisches Ereignis zu einer Knieschädigung führen kann, wie sie die Beschwerdeführerin erlitten hat (vgl. Urk. 12 S. 1 Ziff. 3), ist unbestritten. Massgebend ist vorliegend aber, ob ein solches äusseres traumatisches Ereignis mit rechtsgenüglicher Bestimmtheit stattgefunden hat. Dieser Nachweis lässt sich vorliegend aber gerade nicht führen. Im Übrigen schloss Dr. C.___ in seinen Ausführungen nicht aus, dass es bereits vor dem 6. Juli 2003 zu einer degenerativen Rissbildung gekommen ist (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 5). Worauf er die darauffolgende Schlussfolgerung abstützt, dass die nach dem 6. Juli 2003 festgestellte Rissbildung dann aber Folge eines traumatischen Ereignisses beim Tanzen gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Eine Erläuterung fehlt.
         Da weder die Beschwerdeführerin selber noch sonst jemand, der beim Tanz zugegen war, ein äusseres, sinnfälliges Ereignis feststellen konnte, welches die von Dr. C.___ beschriebene traumatische Entstehung des Meniskusrisses hätte bewirken können, kann es offen bleiben, worauf dieser seine Behauptung abstützte.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht zu Recht verneinte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).