UV.2004.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 20. Dezember 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt
1.       Der 1939 geborene Liubo Stancic war bei der A.___ AG bis zur frühzeitigen Pensionierung am 1. November 2002 als Elektromonteur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 12. Januar 1998 wurde er auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und zog sich dabei im linken Kniegelenk Bänderverletzungen zu, die am 27. Januar 1998 operativ versorgt werden mussten. Nach einem weiteren arthroskopischen Eingriff wegen eines Spätinfekts am 5. Mai 1998 bestand ab 1. Juli 1998 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/1-2, 9/14-15, 9/19).
2.       Am 12. Februar 2002 wurde der SUVA wegen seit zirka sechs Monaten zunehmender Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk ein Rückfall angemeldet. Dieser erforderte weitere Behandlungen und führte schliesslich am 1. November 2002 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 9/28-29, 9/34-35).
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2003 (Urk. 9/39-40) sprach die SUVA Liubo Stancic für die verbliebenen Unfallfolgen mit Verfügung vom 20. Mai 2003 eine einer 5%igen Einbusse entsprechende Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 9/50). Nachdem sein Rechtsanwalt dagegen am 22. Juni 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/56), erliess die SUVA am 8. August 2003 nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (Urk. 9/43-44, 9/57-58, 9/62) eine weitere Verfügung, mit der sie dem Versicherten ab dem 1. November 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 74'282.-- beruhende Invalidenrente zusprach (Urk. 9/63-64). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. September 2003 Einsprache (Urk. 9/65). Beide Einsprachen wies die SUVA am 22. Januar 2004 ab (Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt am 22. April 2004 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die SUVA sei in Aufhebung des Einspracheentscheides und in Abänderung der Verfügungen vom 20. Mai und 8. August 2003 zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- und mit Wirkung ab 1. November eine Invalidenrente von Fr.  1'485.-- pro Monat zuzüglich Teuerungszulagen zu bezahlen, wobei die unter dem Titel Integritätsentschädigung bereits erfolgte Zahlung an den erstgenannten Betrag anzurechnen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 (Urk. 8) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 11. Oktober 2004 und der Duplik vom 15. November 2004 (Urk. 14, 17), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Schriftenwechsel wurde am 16. November 2004 geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person ferner Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, auf dessen Berichte vom 13. Februar 2003 (Urk. 9/39-40) sich die SUVA bei der Bemessung ihrer Dauerleistungen stützte, erhob als Restfolgen des versicherten Unfalles eine mässige Belastungsintoleranz bei leichter vorderer Kreuzbandinstabilität und beginnender medialer Gonarthrose mit subchondraler Sklerosierung am medialen Tibiplateau, ferner eine leichte Bewegungseinschränkung (Flexion) bei voller Extension sowie eine Instabilität beim Gehen auf unebenem Untergrund und leichtem Schmerzsyndrom im medialen femorotibialen Gelenkspalt. Er bezeichnete den klinischen Befund als diskret, die Restfolgen als nachvollziehbar und dauernd und bemass den Integritätsschaden unter Hinweis auf die von der SUVA erarbeiteten Tabellen 5 und 6 mit 5 % (Urk. 9/40).
         Ferner kam Dr. B.___ zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur nur noch in sehr reduziertem Masse zumutbar sei; theoretisch wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar. Andere Tätigkeiten könnten hingegen voll ausgeübt werden, wobei Dr. B.___ das Zumutbarkeitsprofil wie folgt umschrieb (Urk. 9/39 S. 3):
„Wechselbelastende Tätigkeiten für das linke Kniegelenk stehend-gehend, vorwiegend sitzend. Zusatzbelastungen vereinzelt 10 kg. Gehstrecke auf ebenem Untergrund einige hundert Meter nicht repetitiv. Nicht zumutbar: Zwangspositionen für das linke Kniegelenk, Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten auf Gerüsten, Treppensteigen, Knien, Arbeiten am Boden, Kauern, schwere Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln, Spitzen, Bohren, Vibrationen.
Vorstellbar ist eine Tätigkeit in einem Magazin mit vorwiegend leichter Gewichtsbelastung und kleinen Distanzen zum Gehen und vorwiegend sitzend.“

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hält Dr. B.___s Bemessung des Integritätsschadens mit 5 % im Gegensatz zur SUVA, die dessen Schätzung als nachvollziehbar erachtet (Urk. 2 S. 4), für ungenügend und verlangt die Anerkennung eines Integritätsschadens von 15 %. Dabei beruft er sich auf Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin. Er weist darauf hin, dass er seit Jahren und in letzter Zeit vermehrt unter erheblichen Knieschmerzen leide und deswegen beispielsweise keine Nacht durchschlafen könne. Es sei daher auf den oberen der von Dr. B.___ herangezogenen Tabellenwerte abzustellen, zumal ohnehin Tabelle 5 massgebend sei, die für die vorliegende Femorotiabialarthrose einen Integritätsschaden von 10 bis 15 % vorsehe und über die in Tabelle 6 für Knieinstabilität vorgesehenen Wert von 0 bis 5 % hinausgehe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2).
3.2     Wie erwähnt, richtet sich die Bemessung der Integritätsentschädigung laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Dabei werden laut Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3.3     Diesen von der SUVA erarbeiteten Tabellen ist hinsichtlich des zu beurteilenden Kniegelenkschadens folgendes zu entnehmen:
         Nach Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ist bei einer leichten Arthrose eine Entschädigung ausgeschlossen. Eine mässige Femorotibial-Arthrose wird mit 5 bis 15 %, eine schwere Femorotibial-Arthrose mit 15 bis 30 % bewertet.
Nach Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) erreicht die Instabilität eines oder beider Seitenbänder den Erheblichkeitswert von 5 % nicht, wenn sie nur mässig beziehungsweise mittelschwer ausgeprägt ist. Ist sie schwer, wird sie mit 8 % bemessen. Für die mässige beziehungsweise mittelschwere Instabilität eines oder beider Kreuzbänder sieht Tabelle 6 einen Integritätsschaden von 0 bis 5 % vor. Ist diese Instabilität schwer, beträgt der Integritätsschaden 10 bis 15 %. Bei einer Komplexinstabilität bezüglich Seiten- und Kreuzbänder liegen die entsprechenden Werte bei 5 bis 15 % und 20 bis 30 %.
Wird neben einer Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen, so soll laut Tabellen 5 und 6 für die Integritätsentschädigung derjenige Zustand massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweist; in der Regel erfolgt keine Kumulation. In beiden Tabellen wird festgehalten, dass leichte Instabilitäten Arthrosen zu keiner Entschädigung führen.
3.4     Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen, die auch nachts vorhanden sind und den Schlaf beeinträchtigen (Urk. 1 S. 4), können angesichts der abstrakten und egalitären Bemessungsmethode der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch in den massgebenden SUVA-Tabellen 5 und 6 die Schmerzintensität kein Bemessungskriterium bildet. Auch die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 2) keine Rückschlüsse auf die Höhe des Integritätsschadens zu.
         Dr. B.___s medizinisch-theoretische Schätzung ist im übrigen ohne weiteres nachvollziehbar und genügt den Anforderungen, die an eine medizinische Beurteilung gestellt werden (vgl. Erw. 1.3). Zudem wird sie durch die Zeugnisse der Dres. C.___ und Loher vom 6. März und 6. November 2002 (Urk. 9/29, 9/35) und die darin enthaltenen Befunde und Diagnosen nicht in Frage gestellt. Denn keiner der beiden Ärzte hatte sich zum Ausmass des Integritätsschadens zu äussern. Dementsprechend enthalten die Zeugnisse auch keine Angaben zur Schwere der mit der Knieinstabilität und der Arthrose verbundenen Integritätseinbusse.
         Wenn Dr. B.___ die aktuelle vordere Kreuzbandinstabilität als leicht einstuft, so ist dies vereinbar damit, dass er nur diskrete klinische Befunde erhob. Selbst bei Berücksichtigung einer allfälligen Progredienz fällt daher höchstens der für die mässige Instabilität eines oder beider Kreuzbänder in Tabelle 6 vorgesehene Höchstwert von 5 % in Betracht.
         Hinsichtlich der Femorotibialarthrose sprechen die von Dr. B.___ als diskret qualifizierten Befunde für einen aktuell eher leichten Befund. Nachdem Dr. C.___ diese Diagnose erstmals im Frühjahr 2003 gestellt hatte (Urk. 9/29), befindet sich die Arthrose offenbar immer noch in einem Anfangsstadium. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit der Anerkennung eines an der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegenden Wertes sogar einer künftigen Zunahme der Arthrose Rechnung getragen wurde. Die Annahme des für eine mässige Femorotibialarthrose in Tabelle 5 vorgesehenen Höchstwerts von 15 % ist daher keineswegs gerechtfertigt, so dass es bei dem mit 5 % bemessenen Integritätsschaden sein Bewenden haben muss.

4.
4.1 Bezüglich der Invaliditätsbemessung ging die SUVA aufgrund der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Chefmonteur beziehungsweise Elektromonteur nicht mehr ausüben könne, sondern ihm nur noch wechselbelastende, vorwiegend sitzende Erwerbstätigkeiten zumutbar seien. Im Einspracheentscheid bezeichnete sie das der Rentenverfügung vom 8. August 2003 zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 62'800.--, aus dem im Vergleich zu dem mit Fr. 74'282.-- bemessenen Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von 16 % resultiert, als entgegenkommend (Urk. 2 S. 8). Dieses Invalideneinkommen war anhand des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2000, Tabelle TA1, für den Sektor 2 (Produktion) bezüglich Männer des Anforderungsniveaus 3 ermittelten Durchschnittlohnes von Fr. 5'330.--, unter Berücksichtigung der im Jahr 2000 allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2002 sowie unter Vornahme eines 10%igen Abzugs berechnet worden (Urk. 9/63). Die SUVA weist nun darauf hin, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Elektromonteur über ein breites und sehr gutes Fachwissen in der Elektrobranche verfüge, das ihm auch im Rahmen einer industriellen Tätigkeit von Nutzen sein werde. Es würden somit monatliche Durchschnittslöhne von Fr. 8'158.-- und 5'741.-- in Betracht fallen, die laut LSE, Tabelle TA1, in den Branchen 30 bis 32 "Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen, Feinmechanik" Männern des Anforderungsniveaus 1 und 2 sowie des Anforderungsniveaus 3 bezahlt worden seien. Daraus resultierten, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2002 und unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzuges, Invalidenlöhne von Fr. 91'934.-- und Fr. 64'696.-- (Urk. 2 S. 8).
         Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er laut Beurteilung des Kreisarztes in seiner bisherigen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei und dementsprechend nur noch die Hälfte seines bisherigen Einkommens erzielen könnte. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit liege nur hinsichtlich einer leidensangepassten, Dr. B.___s Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit vor. In einer solchen könnte er - beispielsweise als Magaziner - höchstens Fr. 52'000.-- pro Jahr erzielen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von rund 30 % ergebe. Zur Annahme eines höheren Invalideneinkommens bestehe kein Anlass, da er nie als Chefmonteur, sondern nur als einfacher Magaziner tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2     Das von der SUVA mit Fr. 74'282.-- bemessene Valideneinkommen blieb demnach unbeanstandet. Angesichts der diesbezüglich klaren Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. April und 24. Juni 2003 (Urk. 9/44, 9/58) kann dieses denn auch ohne weiteres dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden, zumal die SUVA der Rechtsprechung, wonach die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222), Rechnung getragen, und auf das hypothetische Einkommen des Jahres 2002 abgestellt hat. Strittig und näher zu prüfen ist demnach in erster Linie die Höhe des im Jahr 2002 erzielbaren Invalideneinkommens.
4.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4     Der Beschwerdeführer wurde 1993 von der A.___ AG zwar als Chefmonteur angestellt (vgl. Urk. 9/1). Wie dem Schreiben dieser Arbeitgeberin vom 22. März 2002 zu entnehmen ist, verrichtete er jedoch ausnahmslos Arbeiten, die denjenigen eines Elektromonteurs und nicht denjenigen eines Chefmonteurs entsprachen, weshalb er ab 1. April 2002 bei Beibehaltung des bisherigen Lohnes in den Personalakten nur noch als Elektromonteur geführt wurde.
         Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anstellung bei der A.___ AG Führungsaufgaben wahrnahm oder speziell anspruchsvolle Arbeit verrichtete. Das Heranziehen der in der LSE, Tabelle TA1, für die Branchen 30 bis 32 ausgewiesenen Durchschnittslöhne des Anforderungsniveaus 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten), wie dies die SUVA in Betracht zieht (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 4), ist daher keineswegs gerechtfertigt.
         Der von der SUVA des weiteren angeführte Männerdurchschnittslohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), der für die Branchen 30 bis 32 erhoben wurde, betrug laut LSE 2002, Tabelle TA1, bei 40-Stundenwoche und inklusive 13. Monatslohn Fr. 5'880.-- pro Monat. Umgerechnet auf die an seinem früheren Arbeitsplatz geltende 41-Stundenwoche (Urk. 9/1) entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 72'324.--. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte auch bei einer Tätigkeit, die den zahlreichen Anforderungen genügt, die gemäss Beurteilung des Kreisarztes an eine zumutbare Tätigkeit gestellt werden müssen, in seiner angestammten Branche noch ein Einkommen in dieser Höhe erzielen, erscheint jedoch als unrealistisch. Denn dieses liegt nur unwesentlich unter dem eine volle Einsatzfähigkeit voraussetzenden Valideneinkommens von Fr. 74'282.--.
         Andererseits besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 8) kein Grund, dem zumutbaren Invalideneinkommen ausschliesslich den in der LSE 2002 für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erhobenen allgemeinen Zentralwert von Fr. 4'557.-- pro Monat oder Fr. 54'684.-- pro Jahr zugrunde zu legen. Denn es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Berufs- und Fachkenntnisse als Elektromonteur in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, namentlich als Magaziner in einer ihm von seiner bisherigen Berufstätigkeit her vertrauten Branche, durchaus von Nutzen sein werden und er nicht zwangsläufig auf Hilfsarbeitertätigkeiten angewiesen sein wird. Zu Recht hat die SUVA daher auf die Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3 abgestellt.
         Indes ist nicht ersichtlich, warum die SUVA in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Rentenverfügung in Abweichung von der üblichen Praxis vom Durchschnittswert des Sektors 2 (Produktion) ausging, der im Jahr 2002 im Bereich des Anforderungsniveaus 3 Fr. 5'554.-- betrug und somit höher liegt als der allgemeine Zentralwert von Fr. 5'493.-- des Anforderungsniveaus 3. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum sie zur Hochrechnung des spezifisch für den Sektor 2 ermittelten Tabellenlohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit nicht auch den spezifisch für den Sektor 2 per 2002 erhobenen Wert von 41,4 Wochenstunden, sondern zu Ungunsten des Beschwerdeführers den allgemeinen, per 2000 ermittelten Durchschnittswert von 41,8 Wochenstunden heranzog (vgl. Die Volkswirtschaft, 7-2004, Tabelle B9.2). Stellt man demgegenüber praxisgemäss auf den in der LSE 2002, Tabelle TA1, ausgewiesenen allgemeinen Zentralwert des Anforderungsniveaus 3 in der Höhe von Fr. 5'493.-- ab, so ergibt sich - nach Anpassung an die im Jahr 2002 allgemein betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7-2004, Tabelle B9.2) - ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68'717.40-.
4.5     Von diesem Jahreslohn sind entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin 10 % abzuziehen, womit sich ein Invalidenlohn von Fr. 61'845.-- ergibt. Damit soll nicht nur dem Alter des Beschwerdeführers, sondern in erster Linie der Tatsache angemessen Rechnung getragen werden, dass er infolge der zahlreichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt ist und mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss.
         Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 61'845.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'282.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 16,74 %. Entsprechend der in BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3 aufgestellten Regel ist dieser Wert auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden, womit sich ein Invaliditätsgrad von 17 % ergibt. Insoweit ist der angefochtene Rentenentscheid zu korrigieren.
5.
5.1     Der Rentenberechnung zugrunde liegende versicherte Verdienst von Fr. 74'272.-- wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich als unumstritten bezeichnet (Urk. 1 S. 9). Doch bildet er einen Teilaspekt des mit der angefochtenen Verfügung festgelegten Rechtsverhältnisses (vgl. dazu BGE 125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen), und es fällt auf, dass sich dieser betraglich mit dem Valideneinkommen deckt, das sich auf das Jahr 2002 bezieht. Da der Lohn im Zeitpunkt des Unfalls noch Fr. 71'396.-- betragen hatte (Urk. 9/1, 9/44), ist die Höhe des versicherten Verdienstes von Amtes wegen zu prüfen.
5.2     Die Invalidenrente beträgt laut Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
         Ein Rückfall begründet praxisgemäss keinen neuen Rentenanspruch. Massgebender Bemessungsfaktor für die Invalidenrente bleibt daher grundsätzlich der im Jahr vor dem Unfall bezogene Lohn (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 98). Beginnt die Rente jedoch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist laut Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
5.3 Zwischen dem auf den 1. November 2002 festgelegten Rentenbeginn und dem Unfall vom 12. Januar 1998 liegen nicht fünf Jahre. Es besteht daher kein Grund, hinsichtlich des versicherten Verdienstes Art. 24 Abs. 2 UVV anzuwenden und auf die hypothetischen Verdienstverhältnisse zwischen dem 1. November 2001 und 31. Oktober 2002 abzustellen, wie dies die SUVA bei ihrem Rentenentscheid offenbar getan hat (vgl. Urk. 9/61, 9/45). Massgebend ist vielmehr der im Jahr vor dem Unfall effektiv erzielte Lohn. Diesbezügliche Angaben sind jedoch nur für das Jahr 1998 vorhanden, nicht aber für das Jahr 1997 (vgl. Urk. 9/1, 9/43-44).
         Über die endgültige Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Rentenanspruchs kann daher nicht abschliessend entschieden werden. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die fehlenden Lohnangaben ermittle und hernach über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente neu verfüge.
6.       Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich der strittigen Höhe der Integritätsentschädigung vollständig. Die bezüglich der Invalidenrente vorzunehmende geringfügige Erhöhung des Invaliditätsgrades und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Höhe des versicherten Verdienstes, die praxisgemäss als Obsiegen gelten (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), können daher lediglich zur Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung führen. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der mit dem Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 bestätigte Rentenentscheid aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2002 17 % beträgt, an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Höhe des Rentenanspruchs neu verfüge. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die SUVA wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).