Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1949, war seit 1988 bei der A.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldungen vom 1. und 4. November 1994 musste die Versicherte infolge Handgelenksbeschwerden im Juni 1994 den Arzt aufsuchen (Urk. 9/1-2). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erhob anlässlich der Erstbehandlung vom 20. Juni 1994 den Befund eines dolenten rechten Handgelenks und diagnostizierte eine Überbelastung durch Arbeit (Urk. 9/3). Nach durchgeführten medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/4-14) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 20. März 1995 (Urk. 9/15) einen Anspruch auf Leistungen, da die Handgelenksbeschwerden der Versicherten nicht durch ihre berufliche Tätigkeit verursacht worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. April 1995 (Urk. 9/17) und 3. Mai 1995 (Urk. 9/19) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 1996 (Urk. 9/38) ab.
1.2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Zürich, am 6. Mai 1996 Beschwerde (Urk. 9/49 S. 2 = Urk. 8/12 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. März 1999 (Urk. 9/49 = Urk. 8/12) ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in dem Sinne gut, dass der erwähnte Entscheid des hiesigen Gerichts aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie prüfe, ob die Beschwerden an der rechten Hand auf den Sturz vom 30. Juni 1992 zurückzuführen seien, und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 9/50 = Urk. 8/13).
1.3 Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilungen vom 21. November 2000 (Urk. 9/53 = Urk. 8/14), einer Begutachtung durch die Ärzte des Kantonsspitals L.___ vom 7. November 2001 (Urk. 8/39) sowie weiterer Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 8/54, Urk. 8/61, Urk. 8/67) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/63) und mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/71 = Urk. 2) ihre Leistungspflicht, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 30. Juni 1992 nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymann, am 26. April 2004 Beschwerde und beantragte, es seien für die Beschwerden am rechten Handgelenk die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2, 8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 hielt die SUVA an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 7).
Am 31. August 2004 fand die Hauptverhandlung (mündliche Replik und Duplik) mit persönlicher Befragung der Versicherten statt (Protokoll S. 3 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 30. Juni 1992 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Handgelenksbeschwerden rechts trifft.
2.2
2.2.1 In der Unfallmeldung vom 2. Juli 1992 wurde der Unfall wie folgt umschrieben: "An der Teigmaschine ausgerutscht" (Urk. 8/1 Ziff. 6). Zum Unfallhergang äusserte sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1992 gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, dahingehend, dass sie am Vortag bei der Arbeit ausgeglitten sei (Urk. 8/2 Ziff. 2). Dr. B.___ erhob als Befund eine zunehmende Lumbago und Kopfschmerzen (Urk. 8/2 Ziff. 4).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde für ein Computertomogramm (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, überwiesen, der in seinem Bericht vom 1. September 1992 erklärte, die Beschwerdeführerin am 27. August 1992 untersucht zu haben. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verpackungsmaschinen eine körperlich schwere Arbeit verrichten müsse. Sie sei am 1. Juli 1992 bei der Arbeit auf dem Boden ausgeglitten und auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen. Anfänglich habe sie Kopfschmerzen gehabt, dann aber vor allem Lumbalgien, nach wenigen Tagen auch eine Ischialgie links mit Paraesthesien in L5 links. In den letzten Wochen sei es ihr wieder besser gegangen. Sie arbeite seit dem 22. August 1992 wieder zu 50 % (Urk. 8/6).
2.2.3 Ab dem 27. Oktober 1992 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder voll im Rahmen ihres Teilzeitpensums und am 26. Oktober 1992 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/8, Urk. 2 S. 2).
2.3 Mit Unfallmeldung vom 1. November 1994 hielt die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin fest, dass diese am 15. Juni 1994 an der Verpackungsmaschine gearbeitet und sich beim Heben der Rollen das Handgelenk verletzt habe (Urk. 9/1 Ziff. 6). Drei Tage später meldete die Arbeitgeberin, dass es sich gemäss Arztzeugnis um eine Berufskrankheit handle (Urk. 9/2). Dr. B.___, welchen die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall am 20. Juni 1994 aufgesucht hatte, erhob in seinem Bericht vom 15. November 1994 den Befund eines dolenten Handgelenks rechts und diagnostizierte aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Arbeit schwer habe heben müssen, eine Überbelastung durch Arbeit (Urk. 9/3 Ziff. 2 und Ziff. 4). Gegenüber Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welche ab 23. September 1994 die Behandlung übernahm, klagte die Beschwerdeführerin, dass sie seit ungefähr zwei Jahren wechselnde Beschwerden in der rechten Hand habe, welche immer wieder verschwunden seien. Seit ungefähr Juni 1994 habe sie Dauerschmerzen (Urk. 9/4 Ziff. 2). Anlässlich eines Augenscheins im Betrieb der Versicherten gab diese an, dass die Schmerzen im rechten Handgelenk mit Ausweitung bis in den rechten Ellbogen ab ungefähr Sommer 1992 aufgetreten seien. Sie habe die übliche Arbeit in der Teigverpackung verrichtet und könne sich nicht an etwas Besonderes erinnern. Es habe einfach zu schmerzen angefangen. Im Juni 1994 hätten sich die Schmerzen im rechten Handgelenk ohne besondere Tätigkeit und ohne Unfallereignis verstärkt (Urk. 9/8).
2.4
2.4.1 Dr. med. E.___, Klinik M.___, Röntgeninstitut, legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 1994 dar, dass die Beschwerdeführerin seit 5 Monaten an zunehmenden Schmerzen im rechten Handgelenk klage (Urk. 9/10).
2.4.2 Die Ärzte des Kantonsspitals N.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hielten am 29. Dezember 1994 fest, dass vor 2 Jahren das rechte Handgelenk zu schmerzen begonnen habe (Urk. 9/11). Zum gleichen Ergebnis kamen sie in ihrem Bericht vom 26. Juni 1995 (Urk. 9/32).
2.4.3 Am 31. Januar 1995 stellte Dr. F.___, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals N.___, die Diagnose chronischer seit 2 Jahren bestehender Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks bei möglicher Instabilität im Karpusbereich (Urk. 9/13).
Im Operationsbericht vom 13. September 1995 führte Dr. F.___ zur Indikation der Operation aus, die Beschwerdeführerin leide seit annähernd 3 Jahren an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereiche des rechten Handgelenks und des rechten distalen Unterarms. Klinisch sei das Handgelenk weitgehend unauffällig. Es bestehe ein unsicher positiver Watsontest. Radiologisch sei das Handgelenk unauffällig, ebenso in MRI und Szintigraphie. Die Handgelenksbeweglichkeit sei lediglich in Extension/Flexion endphasig minim eingeschränkt (Urk. 9/33).
2.4.4 Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Abteilung Unfallmedizin, ging in seiner Beurteilung vom 19. Januar 1996 von seit ungefähr 1992 therapieresistenten ohne Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden im rechten Handgelenk aus (Urk. 9/37).
2.5 Erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG vom 30. April 1999 machte die Beschwerdeführerin geltend, am 30. Juni 1992 einen Unfall erlitten zu haben. Damals sei sie bei der Arbeit auf dem Boden ausgeglitten und auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen. Offensichtlich habe sie sich bei jenem schweren Sturz durch eine Abwehrhandlung die später invalidisierende Handgelenksläsion zugezogen (Urk. 16).
2.6 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 21. November 2000 aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juni 1992 bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 9. November 1992 gemäss der Aktenangaben nie über Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt habe und kein Arzt die Diagnose einer Handgelenksprellung oder Distorsion gestellt habe. Ein Trauma, das heftig gewesen wäre, eine Zerreissung der doch recht kräftigen palmaren Bänder am Handgelenk herbeizuführen, hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer akut auftretenden schmerzhaften Schwellung des rechten Handgelenkes und die Beschwerdeführerin mit dementsprechenden Klagen zum Arzt geführt (Urk. 9/53 = Urk. 8/14).
2.7 Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Abteilung für Hand- und Mikrochirurgie, und Dr. med. J.___, Oberassistenzarzt, FMH Chirurgie, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital L.___, kamen in ihrem Gutachten vom 7. November 2001 zum Schluss, dass zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Unfall vom 30. Juni 1992 ein ursächlicher Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Sie begründeten dies damit, dass keine Aktenkundigkeit der Schmerzen am rechten Handgelenk beim Unfall vom 30. Juni 1992 vorliege. Deswegen sei kein Arzt konsultiert worden und in den vorliegenden Akten finde sich diesbezüglich auch kein Eintrag. Die Arthroskopie des rechten Handgelenks habe am 13. September 1995 stattgefunden, somit erst nach dem zweiten Ereignis. Der dort erhobene Befund und der aktuelle Zustand würden keine weitere Erkenntnis bringen in Hinblick auf die Beurteilung, ob die Beschwerden mit dem Unfall vom 30. Juni 1992 zusammenhängen würden. Man könne lediglich davon ausgehen, dass ein heftiges Trauma stattgefunden habe und entsprechende Beschwerden die Beschwerdeführerin bereits vor 1994 hätten zum Arzt führen sollen, was aber nicht geschehen sei. Das Ereignis von 1992 sei eher nicht wahrscheinlich für die aktuellen Beschwerden (Urk. 8/39 S. 5-6).
2.8
2.8.1 Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht an die Beschwerdeführerin vom 27. März 1999, dass in seiner Krankengeschichte folgender Eintrag zu finden sei:
"1.7.92 Gestern bei Arbeit ausgeglitten. Kopfschmerzen. Lumbago massiv in mittlerer LWS/glutäal li. Rö LWS oB Analgetica, Antiphlogistica, Novodyn. Anmeldung an SUVA Regensdorf (als Unfall akzeptiert) und wegen Therapieresistenz Zuweisung zu Dr. C.___: Lumbago als Unfallfolge zu betrachten. keine Operationsindikation."
Weiter führte er aus, dass die Schmerzen im Handgelenk 1994 bei ihm, bei Dr. K.___, bei Dr. D.___, bei Dr. F.___ und bei der SUVA immer als zunehmend seit 1 bis 2 Jahren beschrieben worden seien, das heisse, offenbar habe sich die Beschwerdeführerin beim offensichtlich schweren Sturz als Abwehrhandlung die später invalidisierende Handgelenksläsion zugezogen, die sie anfänglich offenbar nicht erwähnt habe und unter Analgetika auch nicht besonders bemerkt habe.
Bei der ersten Konsultation wegen der Handgelenksbeschwerden rechts vom 20. Juni 1994 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Rücken, im Bein und im rechten Handgelenk geklagt, wobei sie der schweren Arbeit die Schuld zugewiesen habe, da die Schmerzen dadurch immer zugenommen hätten (Urk. 8/54 S. 1-2).
2.8.2 Der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 29. Mai 2003 von Dr. B.___ ist folgendes zu entnehmen (Urk. 8/61 S. 1-3):
"Am 1.7.1992 kam sie mit folgenden Beschwerden: Lumbago (=Rückenschmerzen). Gestern bei Arbeit ausgeglitten. Kopfschmerzen gestern und heute. Lumbago. Stützt zum Aufstehen. Massiv Schmerz Mitte Lendenwirbelsäule. Röntgen LWS in 2 Ebenen: kein Befund, kein Keilwirbel (d.h. kein frischer Wirbelbruch). Skoliose (d.h. leicht vermehrt verdrehte Wirbelsäule). Abschwellendes und schmerzstillendes Medikament.
3.7.: besser. Noch Schmerz im Gesässbereich links. Elektrotherapie dort. Hat seit Jahren Schmerzen im Kniebereich bds wegen Uebergewicht. Rat: abmagern.
Elektrotherapie am 6. Juli 1992, am 7., 8. (noch Schmerz links neben Lendenwirbelsäule, beim Gehen und Treppensteigen), 13., 14., 16., 17., 20., 21., 23., 24., 27. (gut, noch lokal druckschmerzhaft).
Anmeldung des Falles am 29. Juli 92 an SUVA Regensdorf
30.7.92 gut. Bewegt, soweit wegen Uebergewicht möglich (72,2 kg/157 cm). Versuchen, die Arbeit voll wieder aufzunehmen ab 3.8.92.
22.8.92: gar nicht gut. Schmerz bei der Arbeit im Rücken. Müsse über 25 kg heben, bis 200 kg schieben. Könne nach der Arbeit kaum mehr gehen. Befund: links Schmerz bis Unterschenkel. Zeugnis, dass leichtere Arbeit nötig, AU 50% ab 3.8., Medikamente.
Anmeldung an Neurochirurgen Dr. C.___,
erneut Elektrotherapie (22. Aug., 24., 25., 28., 2. Sept.)
Brief von Dr. C.___ vom 1.9.92: "ich habe die Pat. am 27.8.92 untersucht und liess gestern noch das beiliegende CT (Computertomogramm) der LWS anfertigen. Die Pat. müsse mit Verpackungsmaschinen eine körperlich schwere Arbeit verrichten. Am 1.7.92 sei sie auf dem Boden bei der Arbeit ausgeglitten und auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen. Anfänglich habe sie Kopfschmerzen gehabt, dann aber vor allem Lumbalgie, nach wenigen Tagen auch eine Ischialgie links, (Schmerz im Ischiasbereich, ausstrahlend ins Bein), mit Parästhesien (Gefühlsstörungen) in L5 links. In den letzten Wochen ging es wieder besser, sie arbeitet seit dem 22.8 wieder zu 50 %.
Folgt Untersuchungsbefund, nur betr. Rücken. Das Ganze ist als Unfallfolge zu betrachten, wobei die leicht degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule erstmals schmerzhaft geworden ist...
Ich rate, die konservative Therapie fortzusetzen. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn die Patientin eine weniger schwere Arbeit leisten könnte."
Zwischenbericht an SUVA 2.9.
16.9.: arbeitet volle Stunden (15-22h) und kann nach der Arbeit nicht mehr aufrecht stehen. Lendenwirbelsäule verspannt.
Bücken bis 10 cm über Boden mit Fingerspitzen möglich (=deutlich eingeschränkt).
Tabletten zum Entspannen, Abschwellen und gegen Schmerz, Fango + Massage 10x
26.10.: gut. Bewegt ohne Schmerz voll. Stop Physiotherapie, Med reduziert weiter.
19.3.93 Erkältung, Fieber über 40°, 5 Konsultationen bis geheilt.
20.6.94 erstmals Konsultation wegen Schmerzen im Handgelenk rechts: Rückenschmerzen, Hand- und Beinschmerz. Handgelenk rechts dolent, nicht überwärmt. Sie müsse schwer heben bei Arbeit. Rechtes Knie, Unterschenkel schmerzhaft. Schmerz längs der Lendenwirbelsäule, verspannt. Labor normal. Elektrotherapie 5x, Med.
Bericht K.___: 21.9.94: Seit mehr als 1 Jahr Schmerzen volar-ulnar im Handgelenksbereich mit Ausbreitung über das ganze Handgelenk und bis in die Finger, ...
...
Bericht Fr D.___ 26.9.94: betr. Kons vom 23.9.94: "Die Frau klagt über Schmerzen im rechten Handgelenk, eher auf der volaren Seite seit ca 1 Jahr. ..
...
Bericht an SUVA (Regensdorf) von Fr D.___ 22.11.94: seit ca 2 Jahren wechselnde Beschwerden in der rechten Hand, immer wieder verschwunden."
..."
2.8.3 Am 12. August 2003 erklärte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin sei am 1. Juli 1992 nach normaler Anmeldung in seine Sprechstunde gekommen und habe ihm erzählt, dass sie am Vortag bei der Arbeit ausgeglitten und gestürzt sei. Sie habe gemäss seinen Aufzeichnungen an Kopfschmerzen am Unfalltag und am 2. Juli 1992 über Lumbago geklagt. Beim Aufstehen habe sie sich abstützen müssen, da sie massive Schmerzen im mittleren Lendenwirbelbereich gehabt habe. Wie er im ausführlichen Bericht vom 29. Mai 2003 dargelegt habe, habe er die Beschwerdeführerin als indolente Patientin gekannt. Ob sie damals über Schmerzen in der rechten Hand geklagt habe, könne er nachträglich nicht mehr eruieren. Erfahrungsgemäss schreibe er nur die Hauptbeschwerden auf, vor allem aber bei Mehrfachverletzungen sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass Nebenbeschwerden nicht erwähnt würden. Aus fremden Fallberichten sei ein solches Vorgehen allgemeinüblich (Urk. 8/67).
2.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, am 30. Juni 1992 bei der Arbeit ausgerutscht und zu Boden gefallen zu sein. Sie habe nicht mehr arbeiten können und sei nach Hause gegangen. Sie habe an Übelkeit und Kopfschmerzen gelitten. Am nächsten Morgen sei sie zum Arzt gegangen. Trotz ihrer Schmerzen habe sie weiter gearbeitet. Sie habe Armschmerzen bekommen. An ihrer Hand habe sie einen Verband angelegt. Ihr Chef habe ihr eine Schiene gegeben, um ihr die Arbeit zu erleichtern. Sie habe im Jahre 1992 die Handbeschwerden gegenüber den Ärzten nicht erwähnt, weil sie Angst gehabt habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren (Prot. S. 3-4).
3.
3.1 In Bezug auf den konkreten Unfallhergang vom 30. Juni 1992 ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 2. Juli 1992 (Urk. 8/1 Ziff. 6), die Ausführungen gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. B.___ (Urk. 8/2 Ziff. 2), die vom Neurochirurgen aufgenommene Unfallschilderung vom 1. September 1992 sowie ihre anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2004 gemachten Ausführungen (Prot. S. 3) als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit an der Teigmaschine ausgerutscht ist.
Dass die Beschwerdeführerin sich bei diesem Sturz Handgelenksbeschwerden zuzog, ist nicht ausgewiesen.
Im Jahre 1992 klagte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Unfallmeldung vom 2. Juli 1992 (Urk. 8/1 Ziff. 9) noch gegenüber ihren behandelnden Ärzten (Urk. 8/6, Urk. 8/54, Urk. 8/61, 8/67) über Handgelenksbeschwerden. In der Unfallmeldung (Urk. 8/1), im Arztzeugnis UVG (Urk. 8/2), in der Krankengeschichte von Dr. B.___ (Urk. 8/54, Urk. 8/61, Urk. 8/67) und im Bericht des Neurologen (Urk. 8/6) werden lediglich die Rücken- und Kopfbeschwerden erwähnt. Aufgrund der Aktenlage hat im Jahre 1992 kein Arzt die Diagnose einer Handgelenksprellung oder Distorsion gestellt.
Erstmals anlässlich des Augenscheins im Betrieb vom 7. Dezember 1994 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schmerzen im rechten Handgelenk mit Ausweitung bis in den rechten Ellbogen ab ungefähr Sommer 1992 aufgetreten seien (Urk. 9/8). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG vom 30. April 1999 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich offensichtlich beim Sturz vom 30. Juni 1992 als Abwehrhandlung die später invalidisierende Handgelenksläsion zugezogen habe, die sie anfänglich offenbar nicht erwähnt habe und unter Analgetika nicht besonders bemerkt habe, umso weniger als sie wegen Arbeitsunfähigkeit auch nicht habe arbeiten müssen (Urk. 16 S. 4). Anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2004 erklärte sie, bereits im Jahre 1992 Schmerzen im Arm gehabt zu haben. Ihr Chef habe ihr sogar eine Schiene gegeben. Aus Angst, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, habe sie ihre Armbeschwerden nicht erwähnt (Prot. S. 3-4).
Ihre Aussagen anlässlich des Augenscheins im Betrieb vom 7. Dezember 1994, ihre Darlegung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. April 1999 sowie ihre Aussage anlässlich der persönlichen Befragung vom 31. August 2004 widersprechen ihren Aussagen vom Jahre 1992.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Angst, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, ihre Armbeschwerden nicht erwähnte, zumal sie gleichzeitig angab, ihr Chef habe ihr eine Schiene gegeben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb sie ihre Rücken- und Kopfschmerzen dennoch behandeln liess. Insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin, für ihre Arbeit sei eine gebrauchsfähige Hand sehr wichtig gewesen, hätte es als umso angezeigter erscheinen lassen, dass sie diesbezüglich ärztliche Hilfe beansprucht hätte.
Aus dem Einwand, die Armbeschwerden nicht besonders bemerkt zu haben, weil sie Analgetika bekommen habe, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin geht aus der detaillierten und sehr ausführlichen Krankengeschichte von Dr. B.___ hervor, dass sie auch ihm gegenüber selbst vor der Einnahme der Schmerzmittel nie über Handgelenksbeschwerden geklagt hat. Im Verfahren von 1992 blieben sie zudem unerwähnt. Erst in den Berichten des Kantonsspitals N.___ vom 29. Dezember 1994 (Urk. 9/11), 31. Januar 1995 (Urk. 9/13), 26. Juni 1995 (Urk. 9/329 und 13. September 1995 (Urk. 9/33) gehen die Ärzte von seit 1992 andauernden Handgelenksbeschwerden aus. Demgegenüber erklärte Dr. E.___ am 20. Dezember 1994, dass die Beschwerdeführerin seit 5 Monaten an zunehmenden Schmerzen klage (Urk. 9/10). Dr. K.___ ging in seinem Bericht vom 21. September 1994 von seit mehr als einem Jahr andauernden Schmerzen aus. Während Dr. D.___ am 26. September 1994 von seit einem Jahr andauernden Schmerzen berichtete, wies sie am 22. November 1994 auf seit zwei Jahren wechselnden Beschwerden in der rechten Hand hin (Urk. 8/61 S. 3).
Wenn nun in den Arztberichten von 1994 erstmals von seit 1992 andauernden Armbeschwerden die Rede ist, kann nach dem Gesagten nicht der Schluss gezogen werden, dass diese tatsächlich auch bereits 1992 vorhanden waren. Vielmehr fällt auf, dass sich die Angaben der Ärzte widersprechen und nicht auf die Krankengeschichte des Jahres 1992 stützen, sondern auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen, welche sich aber als widersprüchlich erweisen.
Zweifelhaft ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die Handgelenksbeschwerden nicht erwähnte, weil es sich gegenüber den übrigen Beschwerden um eine Bagatelle gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Aus der Sicht von Dr. G.___ hätte ein Trauma, das heftig gewesen wäre, eine Zerreissung der doch recht kräftigen palmaren Bänder am Handgelenk herbeizuführen, mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer akut auftretenden schmerzhaften Schwellung des rechten Handgelenks und die Beschwerdeführerin mit dementsprechenden Klagen zum Arzt geführt (Urk. 8/14). Auf den Bericht von Dr. G.___ kann abgestellt werden, da er umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Im Übrigen decken sich die Einschätzungen von Dr. G.___ mit jenen von Dr. H.___. Sodann kamen Dr. G.___ und Dr. H.___ übereinstimmend zum Schluss, dass ein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Ereignis vom 30. Juni 1992 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass der Sturz vom 30. Juni 1992 schwer gewesen sein soll (Urk. 1 S. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin nicht darlegen, wodurch sie sich die Handgelenksbeschwerden zuzog. Allein die Vermutung, sie habe sich die Handgelenksbeschwerden beim Ereignis vom 30. Juni 1992 zugezogen, reicht nicht aus. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht bewiesen, dass die Handgelenksbeschwerden Folge des Ereignisses vom 30. Juni 1992 sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4).
Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).