UV.2004.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 21. Oktober 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Helsana-advocare
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1982, war als kaufmännische Lehrtochter bei der A.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 28. Januar 2002 wurde M.___ auf dem Arbeitsweg von einem Tram erfasst. Dabei zog sie sich eine Commotio cerebri bei Schädelkontusion parietooccipital rechts und occipital sowie eine Kontusion der Mandibula rechts, des Sacrum/Os coccygos und des oberen Sprunggelenks (OSG) links zu (Urk. 9/ZM1). Dr. med. B.___, praktischer Arzt, attestierte der Versicherten vom 28. Januar bis am 3. März 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ZM8). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten.
         Zwecks Prüfung einer weiteren Leistungspflicht beauftragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, mit der Begutachtung von M.___ (Gutachten vom 7. Oktober 2003, Urk. 9/ZM18/1-11) und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 8/Z48) einen weiteren Leistungsanspruch ab dem 1. November 2003, da es ab diesem Zeitpunkt am natürlichen Kausalzusammenhang der noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Januar 2002 fehle. Die dagegen durch M.___, vertreten durch die Helsana-advocare, erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/Z55) wurde mit Entscheid vom 28. Januar 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Dagegen liess M.___ am 27. April 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die Zürich Versicherungs-Gesellschaft anzuweisen, ihr die versicherten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).
         Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. November 2003 Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
2.4     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.6     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).

3.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Verneinung eines weiteren Leistungsanspruches auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. ZM18/1-11). Dr. C.___ führt darin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide unter intermittierenden Kopf- und Nackenschmerzen. Die Kopfschmerzen seien durch den Unfall ausgelöst worden, potenziert durch die nunmehrige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin. Daneben bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, welche aktenkundig vorbestanden habe, wahrscheinlich durch das Unfallereignis potenziert und durch die Nachhilfestunden und die Ergotherapie in optimaler Weise kompensiert worden sei. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin betreffend der unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen einsatzfähig (eine Beeinträchtigung resultiere allenfalls auf Grund der vorbestehenden Hirnleistungsschwäche, besonders am heutigen Arbeitsmarkt). Bezüglich der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen oder geistigen Integrität nicht dauernd eingeschränkt.

4.
4.1     Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Diese Bestimmung setzt jedoch explizit voraus, dass eine Heilbehandlung erforderlich ist, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin stand am 1. November 2003 nicht mehr in medizinischer Behandlung (Urk. 8/Z41/1). Ebenso waren die Nachhilfestunden und die durchgeführte Ergotherapie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und Dr. C.___ verneinte, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei (Urk. 9/ZM18/8-9). Auch die Beschwerdeführerin selber führte anlässlich ihrer Besprechung bei der Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2003 aus (Urk. 8/Z41/1), dass sie keine weitere ärztliche Behandlung mehr für nötig befunden und sowohl die Nachhilfestunden wie auch die Ergotherapie beendet habe.
4.2     Der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 f. UVG) setzt hingegen voraus, dass die versicherte Person (ganz oder teilweise) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) bedarf einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beendete per 30. Juli 2003 ordnungsgemäss mit bestandener Abschlussprüfung ihr Lehrverhältnis bei der A.___ AG (Urk. 8/Z41/1). Dr. C.___ erachtet sie in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2003 betreffend der unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen in ihrer gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als voll arbeitsfähig. (Urk. 9/ZM18/10). Diese Einschätzung bestätigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre im Juli 2003 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 8/Z39). Die sich auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ergebenden Probleme stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen, sondern dürften neben der Arbeitsmarktsituation unter anderem auch auf die vorbestandene unterdurchschnittliche praktische Leistungsfähigkeit zurückzuführen sein. Da die Beschwerdeführerin somit unfallbedingt weder in ihrer Arbeits- noch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, sind weder die Voraussetzungen für eine Taggeld- noch für eine Rentenleistung gegeben. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die noch bestehenden Kopf- und Schulterschmerzen mindestens teilkausal auf den Unfall zurückzuführen zu sein dürften (Urk. 9/ZM18/8).
4.3     Eine Integritätsentschädigung setzt letztendlich eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität voraus. Eine solche wird von Dr. C.___ ausdrücklich verneint (Urk. 9/ZM/18/11) und ist auch aufgrund der weiteren ärztlichen Unterlagen nicht ausgewiesen.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin per 1. November 2003 keine Leistungen der Unfallversicherung mehr zustehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 (Urk. 2) nicht beanstandet werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist. Dies schliesst hingegen nicht aus, dass allfällige zukünftige Rückfälle eine erneute Leistungspflicht der Unfallversicherung auszulösen vermögen, sofern zwischen den erneut auftretenden Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen sollte (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).