Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1951, arbeitete seit Februar 2001 als Chauffeur bei der A.___ AG in B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Oktober 2001 verspürte er einen Schlag in den Rücken, als beim gemeinsamen Beladen eines zirka 60 kg schweren Teppichs der Arbeitskollege diesen fallen liess. Trotz Schmerzen arbeitete M.___ weiter und konsultierte im Verlaufe des nächsten Tages seinen Hausarzt, nachdem sich die Rückenbeschwerden zunehmend verschlimmert hatten (vgl. Urk. 8/25). Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine akute Lumbago durch Blockierung der Lendenwirbelsäule und attestierte M.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 18. November 2001 (Urk. 8/2). Ein danach im Dezember 2001 vorgenommener Arbeitsversuch wurde aufgrund der Schmerzen abgebrochen (Urk. 8/22).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 (Urk. 8/4) erklärte sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Übernahme des Schadenfalles nicht zuständig, da die Rückenbeschwerden krankhafter Natur seien. Im März 2002 begab sich M.___ zur ambulanten Untersuchung ans F.___ (Bericht vom 31. Mai 2002 (Urk. 8/21), wo im Juni 2002 auch eine Arbeitssprechstunde stattfand (Urk. 8/22). Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont, diskrete degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylose der unteren Lendenwirbelsäule, eine Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung (s-förmige Skoliose, hyperkyphotische BWS), eine muskuläre Dysbalance mit dekonditionierter Rumpfmuskulatur sowie eine Beinatrophie links und Status nach Klumpfussoperation links vor 40 Jahren. Im Oktober 2002 konsultierte M.___ PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher ihn an die Q.___ (Bericht vom 3. September 2002, Beilage zu Urk. 8/16) und an die E.___ (Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/29) überwies (vgl. Urk. 8/13). Per 31. Oktober 2002 löste die A.___ AG zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis aus strukturellen Gründen auf (Urk. 8/9).
1.3 Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/15) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht. Am 12. Februar 2003 liess M.___ durch Rechtsanwalt André Largier Einsprache erheben (Urk. 8/23). Am 29. Oktober 2003 erfolgte durch die SUVA Regensdorf eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Urk. 8/35). In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. November 2003 (Urk. 8/36) ihre Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per sofort ein mit der Begründung, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, und bestätigte damit sinngemäss eine Leistungspflicht bis zum Erlass der zweiten Verfügung. Sie erstattete dem Krankenversicherer rückwirkend die Taggelder und Heilungskosten und teilte dem Versicherten mit, sie betrachte das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 16. Januar 2003 als formlos erledigt (Urk. 8/41). Am 9. Dezember 2003 liess M.___ auch gegen die Verfügung vom 6. November 2003 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 28. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/47) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Am 29. April 2004 (Urk. 1) liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und beantragen, es seien ihm über den 6. November 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2004 (Urk. 7) durch Rechtsanwalt Christian Leupi um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auch über den 6. November 2003 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zustehen.
2.2 Dazu lässt er im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei unbestritten, dass er auch Ende Oktober 2003 noch nicht in der Lage gewesen sei, die angestammte Tätigkeit auszuüben. Der bestehende Gesundheitszustand sei im Vergleich zu demjenigen vor dem Unfall damit deutlich verändert und der Status quo ante somit klarerweise selbst dann nicht erreicht, wenn man sich auf die für ihn ungünstigste Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit abstütze. Daneben lasse sich aufgrund der ärztlichen Berichte in keiner Weise beantworten, wie der Verlauf des Grundleidens vor dem Unfall gewesen sei und wie es sich entwickelt hätte. Diesbezüglich sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden, und die Beschwerdegegnerin habe in keiner Weise nachgewiesen, dass die kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende Oktober 2003 gänzlich dahingefallen sei, wofür sie die Beweislast trage.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2 und 7), dass spätestens per 6. November 2003 keine wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen seien, weil der leichte Unfall vom 23. Oktober 2001 keine organischen Schäden zurückgelassen, sondern lediglich vorübergehend eine Verschlimmerung verursacht habe. Für wechselbelastende Tätigkeiten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2001 einen Schlag in den Rücken verspürte, als er zusammen mit einem Kollegen Teppiche verladen sollte. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt diagnostizierte daraufhin eine akute Lumbago und schrieb den Beschwerdeführer bis vorerst Mitte November 2001 arbeitsunfähig (Urk. 8/2).
3.2 Am 29. Oktober 2003 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. G.___ kreisärztlich untersuchen. Nach eingehenden Angaben zum Unfallhergang sowie zu den zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen führt Dr. G.___ aus, die radiologischen Untersuchungen am F.___ seien unauffällig gewesen und hätten eine linkskonvexe Skoliose und Streckhaltung sowie diskrete laterale Spondylosen der unteren Lendenwirbelsäule gezeigt. Man habe von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance gesprochen. Auch die Ärzte der E.___ hätten ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, im CT (BWS, LWS) eine leichte bis mässiggradige Osteochondrose multisegmental, cirkuläre Ausweitung bis thorakal 11/12, BWK 12 ventral im Sinne einer Trapezwirbelbildung leicht höhengemindert, einen Status nach Poliomyelitis im Kindesalter mit generalisierter Atrophie des linken Beines, eine psycho-soziale Belastungssituation, eine diabetische Stoffwechsellage und eine Dyslipidämie festgestellt. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt als 100 % arbeitsfähig erachtet worden, bei Arbeiten mit Tragen von maximal 10 kg mit Wechselbelastung. Nach genauen Abklärungen hätten keine offensichtlichen unfallbedingten strukturellen Verletzungen der Wirbelsäule festgestellt werden können. Nach Ansicht modernster Wirbelsäulenspezialisten würden muskuläre Weichteilläsionen am Rücken innerhalb von 6 Monaten abheilen, bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen maximal 1 Jahr nach dem Unfall. Demzufolge würden beim Beschwerdeführer heute keine somatischen Unfallfolgen mehr bestehen. Die gewissen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten die starken Schmerzen nicht erklären. Die Waddelzeichen seien positiv und es bestehe eine massive Verdeutlichungstendenz (Urk. 8/35).
3.3 Am 3. Dezember 2003 wurde M.___ durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, psychiatrisch begutachtet. Dabei stellte der Arzt eine leichte bis mässige depressive Reaktion/Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen und phobischen Zügen (ICD-10 F60.8/45.2) fest (Urk. 8/48).
4.
4.1 Die Ausführungen von Dr. G.___ sind überzeugend und nachvollziehbar. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass ihm auch nach dem 6. November 2003 nur in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig attestiert wird (vgl. Urk. 8/29), währenddem vor dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 nachweislich keine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestand. Klar zu verneinen ist jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der noch bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aufgrund der Rückenbeschwerden, welche vollumfänglich auf das lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückgeführt werden können. So stellten denn auch die Ärzte des F.____ weder Hinweise für eine radikuläre Irritationssymptomatik noch eine entzündliche Genese der Beschwerden fest (Urk. 8/22). Beachtet man im Weiteren, dass zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2001 bis zur Leistungseinstellung am 6. November 2003 über zwei Jahre vergangen sind, fällt das Unfallereignis in somatischer Hinsicht als eigenständige Gesundheitsstörung ausser Betracht, wie dies von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/35) und in Übereinstimmung mit der medizinischen Fachliteratur (vgl. dazu Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52) ausdrücklich und korrekt ausgeführt wird.
4.2 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte und der medizinischen Erkenntnisse ist somit in klarer Weise davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen und die degenerativen Veränderungen vorbestehend und nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Ebenso wenig erscheint es wahrscheinlich, dass das Unfallereignis zu einer wesentlichen Verschlechterung des vorbestandenen Grundleidens geführt haben könnte. Hierfür bestehen in den medizinischen Akten keinerlei Hinweise. Insbesondere ergab das CT vom 3. September 2002 keinen Nachweis einer Fraktur, nur mässiggradige degenerative Veränderungen, und vermutete man die leichte ventrale Trapezwirbelbildung von BWK 12 sowie die geringen Abschlussplattenunregelmässigkeiten als Folge eines Morbus Scheuermann (Urk. 8/16 Beilage). Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die herkömmlichen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 8/22) und der Beschwerdeführer zumindest in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist. Zudem resultiert die im konkreten Fall auf leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einem wesentlichen Teil auf das nunmehr vorliegende chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom, da die starken Schmerzen des Beschwerdeführers nicht mit den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule erklärt werden können (Urk. 8/35). Ob diese Diagnose auch zu einer medizinisch-theoretischen Einschränkung führt, ist hingegen in erster Linie von der psychiatrischen Diagnose und Einschätzung abhängig. Gerade bei psychischen Störungen ist jedoch praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem wie im konkreten Fall vorliegenden leichten Unfallereignis und einer allfälligen psychischen Störung ohne weiteres zu verneinen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a), weshalb auch aus diesem Grund ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2001 und der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen auszuschliessen ist.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 6. November 2003 zu verneinen und die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).