Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00100
UV.2004.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 13. November 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. Oktober 1983 als Bereichsleiter bei der A.___ AG in Zürich, Zweigstelle B.___, und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. Juli 1990 im Schwimmbad C.___ den Kopf am Boden des Schwimmbeckens anschlug. Am 7. August 1990 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er von einer Treppe stürzte. In der Folge wurde ein cervico-radikuläres Reizsyndrom links bei Protrusion der Bandscheibe C5/6 und ein Verdacht auf einen engen Spinalkanal sowie ein costo-claviculäres Engpass-Syndrom diagnostiziert. Nach zwei Kuraufenthalten mit ambulant durchgeführten physikalisch-balneologischen Behandlungen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ Anfang 1991 konnte die Behandlung im April 1991 abgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 und Urk. 2/37).
1.2     Am 3. Dezember 1997 wurde der Zürich ein Rückfall gemeldet. In der Folge wurde der Versicherte von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt. Am 9. Februar 1998 fand ein operativer Eingriff statt (mikrotechnische ventrale Diskektomie C5/C6). Der Versicherte musste sich sowohl vor als auch nach der Operation wiederholt auch stationär behandeln lassen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1 und Urk. 2/37).
         Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom 28. April 1999 (Urk. 2/5/Z72) ihre Leistungspflicht hinsichtlich des am 3. Dezember 1997 gemeldeten Rückfalls vom November 1997 mit der Begründung, dass die seither aufgetretenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom Sommer 1990 zurückgeführt werden könnten. Die dagegen vom Versicherten, seiner Arbeitgeberin und seiner Krankenkasse erhobenen Einsprachen (Urk. 2/5/Z80, Urk. 2/5/Z83 und Urk. 2/5/Z86) wies die Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2001 (Urk. 2/2) ab.
         Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten vom 18. April 2001 (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2003 (Urk. 2/37) ab.

2.
2.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vom 11. März 2003 (Urk. 2/39) mit Urteil vom 7. April 2004 (Urk. 1) gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Abklärung an das hiesige Gericht zurück. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen von 1990 und den ab 1997 aufgetretenen Beschwerden aufgrund der vorhandenen (fach-) ärztlichen Berichte nicht möglich sei. Es biete sich die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens an, worin die bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen seien.
2.2     Mit Beschluss vom 20. August 2004 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 9A) wurden die Mitglieder der medizinischen Direktion des E.___ in F.___ zu Gerichtsgutachtern bestellt (mit der Ermächtigung, unter ihrer Hauptverantwortung Drittpersonen [insbesondere weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums] mit der Durchführung von Abklärungen zu beauftragen). Gleichzeitig wurde der zu beantwortende Fragenkatalog erstellt. Mit Schreiben vom 24. August 2004 (Urk. 3) wurde auf Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam gemacht. Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Urk. 6) liess der Versicherte eine Ergänzungsfrage stellen und die Präzisierung einer im gerichtlichen Katalog gestellten Frage beantragen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9) liess die Zürich beantragen, die vom Versicherten gestellte Ergänzungsfrage nicht zuzulassen und den Präzisierungsantrag abzuweisen. Hierzu liess der Versicherte am 23. November 2004 Stellung nehmen (Urk. 12). Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (Urk. 13) wurden die genannten Begehren der Zürich abgewiesen.
2.3     Am 17. Januar 2006 wurde das Gerichtsgutachten zu den Akten gereicht (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26).
         Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 (Urk. 27; vgl. auch Urk. 28/1-2) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen und etwaige Ergänzungsfragen zu formulieren und zu begründen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass auf Stellungnahme und/oder Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet werde. Die Zürich liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 8. September 2006 (Urk. 31) zum Gerichtsgutachten Stellung nehmen. Ergänzungsfragen liess der Versicherte nicht stellen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 32; vgl. auch Urk. 33/1-2) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den beim Beschwerdeführer seit dem Herbst 1997 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Unfallereignissen vom 20. Juli und/oder 7. August 1990 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht insoweit zu Recht verneint hat.

2.
2.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind in den vorangegangenen Entscheiden (Urk. 1 und Urk. 2/37) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden (vgl. zum am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] Urk. 1 Erw. 1). Zu ergänzen ist Folgendes:
2.2     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

3.
3.1     Das Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom E.___ vom 17. Januar 2006 (Urk. 25) basiert auf den vorhandenen Akten, umfangreichen anamnestischen Erhebungen und auf eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, die vom 23. bis 27. Mai 2005 im genannten Zentrum stattfanden. Der Beschwerdeführer wurde von den oben genannten Fachärzten allgemeinmedizinisch, internistisch, orthopädisch, neurologisch, und psychiatrisch untersucht. Zusätzlich fand auch noch eine neuroradiologische Untersuchung bei PD Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, statt (vgl. Urk. 25 S. 35). Die sogenannte Kommission für medizinische Begutachtung setzte sich in casu aus den Dres. G.___, I.___ und J.___ zusammen (vgl. Urk. 25 S. 36).
3.2     Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass das Gerichtsgutachten den formalen Anforderungen nicht genüge, weil die einzelnen Fachärzte ihre Beurteilungen nicht (einzeln) unterschrieben hätten und weil das Integrieren von Teilkonzilien in das Gesamtgutachten bei fehlender Unterzeichnung der Teilkonzilien unzulässig sei (Urk. 31 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein polydisziplinäres Gutachten zeichnet sich geradezu dadurch aus, dass verschiedene Fachspezialisten gemeinsam eine Begutachtung vornehmen. Ein polydisziplinäres Gutachten ist somit mehr als die einfache Summe von Teilgutachten. Auch der (nicht explizit gerügte) Umstand, dass PD Dr. K.___ das Gerichtsgutachten als einziger der involvierten Fachärzte nicht unterschrieben hat, macht dieses nicht mangelhaft. Es ist nicht notwenig, dass jeder Gutachter das Gutachten unterzeichnet. Im Übrigen hätte man die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Unterschriften (unter jedem einzelnen Teilkonsilium) ohne weiteres auch noch nachträglich einholen können, wenn solche (Zwischen-) Unterschriften denn für die Verwertbarkeit des Gutachtens entscheidend gewesen wären. Darauf konnte jedoch verzichtet werden, weil (bis anhin) auch der Beschwerdeführer nicht behaupten liess, die unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB stehenden Dres. G.___, H.___, I.___ und J.___ hätten ein falsches beziehungsweise verfälschtes Gutachten erstattet.
         Auch soweit der Beschwerdeführer rügen liess, die Gutachter beziehungsweise die Mitglieder der medizinischen Kommission seien fachlich inkompetent, weshalb das Gerichtsgutachten an einem unheilbaren Mangel leide (Urk. 31 S. 3), sind seine Einwände nicht nachvollziehbar. Zu behaupten, dass mit dem vorliegenden Gerichtsgutachten der interdisziplinäre Ansatz bloss formal eingehalten worden sei (Urk. 31 S. 3), ist angesichts der Vielzahl der vertretenen medizinischen Fachdisziplinen auch unzutreffend.
         Auch soweit den Gerichtsgutachtern seitens des Beschwerdeführers vorgeworfen wurde, es hätte keine oder nur eine ungenügende Kausalitätsdiskussion stattgefunden (Urk. 31 S. 3f.), erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht richtig: Die Gutachter befassen sich auf den S. 42 bis 49 des Gerichtsgutachtens (Urk. 25) mit der Kausalitätsfrage und setzen sich unter anderem ausdrücklich und ausführlich mit den bereits in den medizinischen Akten befindlichen Kausalitätsbeurteilungen auseinander (S. 45 ff.).

4.
4.1     Die Gutachter erhoben aktuell folgende Diagnosen (Urk. 25 S. 41; vgl. auch die Diagnosen für frühere Zeitpunkte in Urk. 25 S. 37 ff.):
-       Chronisches Cervikalsyndrom mit cervico-cephaler Komponente
-  Degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der HWS
-  Status nach ventraler Diskektomie C5/6 links am 09.02.98
-  Status nach ventraler Spondylodese C5/6 mit Knochenspan und Platte am 10.08.99
-  Status nach zweitzeitiger ventraler und dorsaler Spondylodese C4/5 mit gleichzeitiger Metallentfernung bei C5/6 am 20.02. resp. 06.03.01
-       Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20.07.90
-  Transiente Diskushernie C5/6 links Ende 90/Anfang 91
-       Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.2 mit:
-  Chronifizierung in Form einer funktionellen Verstärkung somatisch teilweise objektivierbarer Beschwerden
-       Akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73.1
-       Essentieller Tremor
-       Arterielle Hypertension (DD: Praxishochdruck)
-       Chronischer Nikotinabusus (ca. 65 pack years)
-       Leichtes Übergewicht (BMI 26)
-       Status nach Tonsillektomie circa 1965
-       Status nach Wadenbeinfraktur links und Gipsbehandlung circa 1964
         Zu den einzelnen Fragen nahmen die Gutachter wie nachfolgend angeführt Stellung (Urk. 25 S. 42 ff.).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Frage, ob die seit November/Dezember 1997 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen sicher, wahrscheinlich, möglicherweise oder sicher nicht ganz oder teilweise auf die Unfallereignisse vom 20. Juli und 7. August 1990 zurückzuführen seien, kamen die Gutachter zum Schluss, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen nur noch möglicherweise unfallbedingt seien (vgl. dazu Urk. 25 S. 42-47).
Traumatische Bandscheibenvorfälle seien bei stabilen Verhältnissen, die beim Beschwerdeführer 1990 vorgelegen hätten, sehr selten. Es sei nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass das Ereignis vom 20. Juli 1990 (und allenfalls auch dasjenige vom 7. August 1990) die Diskushernie C5/6 links und das Cervikalsyndrom ausgelöst habe. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass diese Traumata bei einer vorgängig gesunden Bandscheibe nicht die gleichen Folgen gehabt hätten, dass sie also nicht geeignet gewesen seien, eine gesunde Bandscheibe zum Zerreissen zu bringen. Die beiden Unfälle seien somit als teilursächliche Einwirkungen zu betrachten. Nach etwas mehr als einem halben Jahr sei der Beschwerdeführer wieder beschwerdefrei gewesen.
Ende 1997 seien ohne ersichtliches auslösendes Moment wieder Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm aufgetreten. Klinisch habe ein Cervikalsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik links bestanden. Radiologisch habe sich die bereits 1990 dokumentierte Fehlhaltung mit kyphotischer Knickbildung bei C4/5 bestätigt. Erste degenerative Veränderungen seien jetzt auch auf den konventionellen Bildern auf den Niveaus C4/5 und C5/6 nachweisbar gewesen. Kernspintomographisch hätten sich nun auf den genannten Höhen Diskushernien gezeigt (C5/6 links und C4/5 rechts). Dieser Verlauf spreche dafür, dass zwischenzeitlich der degenerative Prozess fortgeschritten sei. Die Exazerbation sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Herniierung bei C5/6 links erfolgt. Unverändert seien somit die beiden Niveaus C4/5 und C5/6 betroffen. Insbesondere das lange beschwerdefreie Intervall von sechseinhalb Jahren spreche aber dagegen, dass die Ende 1997 wieder aufgetretenen Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse im Jahre 1990 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Traumata im Jahre 1990 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines schon damals bestehenden degenerativen Bandscheibenschadens geführt hätten, dass aber Ende April 1991 respektive im Laufe des Jahres 1991 der Status quo sine erreicht worden sei. Bei einem beschwerdefreien Intervall von fast sieben Jahren könne man weder von einer dauernden noch von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch die Unfälle ausgehen. Hierzu wäre - was allerdings in casu nicht gegeben sei - das Vorhandensein von Brückensymptomen unerlässlich.
4.2.2   Auf S. 48 des Gerichtsgutachtens (Urk. 25) hielten die Gutachter nochmals ausdrücklich fest, dass die 1990 erlittenen Unfälle zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt hätten. In der Folge sei der Status quo sine erreicht worden. Nur so sei das in dieser Situation extrem lange beschwerdefreie Intervall von sechseinhalb Jahren zu erklären. Dieses Intervall schliesse eine dauernde und richtungsgebende Verschlimmerung durch die beiden Unfälle aus.
4.2.3   Weiter hielten die Gerichtsgutachter fest, dass beim Beschwerdeführer kein sogenanntes typisches Beschwerdebild nach einem HWS-Schleudertrauma oder einer vergleichbaren Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliege. Im Übrigen habe kein Schädelhirntrauma im eigentlichen Sinn stattgefunden. Beim Sprung ins Wasser vom 20. Juli 1990 sei es lediglich zu einer Contusio capitis gekommen (Urk. 25 S. 48 f.).

5. Aufgrund des eingeholten Gerichtsgutachtens, auf das in casu uneingeschränkt abgestellt werden kann (vgl. Erw. 2.2 und 3.2), ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen den seit dem Herbst 1997 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Unfallereignissen vom 20. Juli und/oder 7. August 1990 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die beiden genannten Unfallereignisse haben gemäss den überzeugenden und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Gerichtsgutachter lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines schon vorbestehenden degenerativen Bandscheibenschadens geführt. Ende April 1991 respektive im Laufe des Jahres 1991 sei der Status quo sine erreicht worden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer während sechseinhalb Jahren beschwerdefrei gewesen. Die seit 1997 aufgetretenen Beschwerden seien nur noch möglicherweise unfallbedingt. Schliesslich verneinten die Gerichtsgutachter auch das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung.
         Der Sachverhalt ist klar; weitere Beweiserhebungen sind nicht notwendig. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).