UV.2004.00101
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. Dezember 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
B.___ Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse die B.___ Versicherungs-Gesellschaft,
Direktion
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1959, arbeitete seit Juli 1985 bei den A.___ (nunmehr B.___ Versicherungs-Gesellschaft) und war bei diesen gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. April 1994 erlitt er einen Verkehrsunfall, wobei er sich eine HWS-Distorsion zuzog. Das von G.___ eingereichte Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. August 1996 (Urk. 8/2/14) abgewiesen und dieser Entscheid vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Februar 1999 (Urk. 8/2/21) bestätigt. Mit Verfügung vom 16. Januar 1998 (Urk. 9/0/53) sprachen die A.___ G.___ eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % ab dem 1. Januar 1998 zu. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.
1.2 Am 13. September 2001 stellte G.___ ein erneutes Gesuch bei der IV-Stelle um Ausrichtung von Leistungen (Urk. 8/2/28). Mit Vorbescheid vom 21. November 2002 (Urk. 8/2/36) wurde eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Nach erfolgter Stellungnahme durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid (Urk. 3/5) sprach die IV-Stelle G.___ ab 1. September 2000 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zu (Urk. 8/2/41), und zwar unter Berücksichtigung eines verminderten Invalideneinkommens, welches dem effektiven Erwerbseinkommen entspricht, das G.___ nach seiner Kündigung bei den A.___ erzielte.
1.3 Gestützt auf diese Neubeurteilung stellte G.___ bei der B.___ Versicherungs-Gesellschaft ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 9/0/74), welches mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 3/4) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Dezember 2003 (Urk. 9/0/80) wies die B.___ Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2. Dagegen liess G.___ am 3. Mai 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die B.___ Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41,8 % zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die B.___ Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und die Parteien in der Replik vom 12. August 2004 (Urk. 14) sowie Duplik vom 13. September 2004 (Urk. 18) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2004 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung heraufzusetzen und neu basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41,8 % auszurichten ist.
1.2 Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1 und 14), die IV-Stelle habe ihm mit Verfügung vom 23. Mai 2003 eine Viertelsrente zugesprochen, indem sie den Invaliditätsgrad auf 41,8 % festgesetzt habe. Diese Neubeurteilung dränge auch eine Revision im Bereich der Unfallversicherung auf, da der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung übereinstimme. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Der an sich gleich gebliebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auf seine Einkommenssituation erheblich ausgewirkt, indem er einen Berufswechsel habe vornehmen müssen. Die Kündigung bei den A.___ stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall. An der neuen Stelle bei der E.___ AG stehe er im Gegensatz zur Versicherungsbranche in keinem Akquisitionsdruck.
1.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2, 7 und 18), einerseits setze eine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung voraus, dass die Verfügung dem anderen Versicherungsträger ordnungsgemäss eröffnet werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Zum anderen seien die von der IV-Stelle gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Aus den gesamten Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Fortführung des Berufs, welchen er seinerzeit bei den A.___ ausgeführt habe, nicht mehr zumutbar sei. Eine freiwillig in Kauf genommene Lohnreduktion sei dann nicht zu beachten, wenn der versicherten Person eine besser entlöhnte Arbeit gesundheitlich nicht verwehrt wäre.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
3.
3.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jede Versicherung grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, für den gleichen Gesundheitsschaden in der Regel zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 288 ff.) dürfen zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen eines andern Versicherers nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], aufgehoben mit Inkrafttreten des ATSG; vgl. aber Art. 49 Abs. 4 ATSG und Art. 76 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Invalidenversicherung, in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Invaliditätsbemessung kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen G. vom 16. Oktober 2002, U 281/01 Erw. 2.1]).
3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin der Entscheid der IV-Stelle vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/2/41) nicht ordnungsgemäss eröffnet worden ist, weshalb sie ihn sich grundsätzlich auch nicht entgegen zu halten lassen braucht. Eine Bindungswirkung ist indes zum Vornherein auch schon deswegen fraglich, weil die Regel, wonach ein Sozialversicherer den Entscheid einer anderen Versicherung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, wenn er diesen, ihm ordnungsgemäss eröffneten Entscheid nicht angefochten hat, nicht für den Unfallversicherer in einem von der Invalidenversicherung eröffneten Verfahren gilt, nachdem dem Unfallversicherer jedenfalls unter der Geltung von Art. 129 UVV keine Beschwerdebefugnis gegen den Entscheid einer IV-Stelle bezüglich Festlegung des Rentenanspruchs und des Invaliditätsgrades zusteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 13. Januar 2004, I 564/02; teilweise publiziert und übersetzt in: AHI 2004 S. 181 ff.). Daneben ist auch zu beachten, dass der Entscheid über die Rentenleistung der Beschwerdegegnerin im Jahr 1998 ergangen ist, also zeitlich mehrere Jahre vor dem positiven Entscheid der Invalidenversicherung über ihre Rentenleistung vom 23. Mai 2003. Wollte man von einer grundsätzlichen Bindungswirkung ausgehen, so hätte die Invalidenversicherung die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung der Beschwerdegegnerin miteinbeziehen müssen, zumal sich das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 9. Februar 1999 (Urk. 8/2/21) nicht abschliessend über den Invaliditätsgrad geäussert hat. Zumindest kann es aber nicht angehen, die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren auf die in der Zwischenzeit durch die Invalidenversicherung vorgenommene revidierte Invaliditätsbemessung zu behaften. Es ist daher unabhängig von der neuen Invaliditätseinschätzung durch die Invalidenversicherung zu prüfen, ob sich seit Erlass der Rentenverfügung vom 16. Januar 1998 (Urk. 9/0/53) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Änderung des Gesundheitszustandes oder der Erwerbsmöglichkeiten bei gleichbleibendem Gesundheitszustand) ergeben hat, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zu beeinflussen.
4.
4.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Januar 1998 (Urk. 9/0/53) ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 25 % aus. Wie diese Einschränkung berechnet wurde, lässt sich nicht abschliessend nachvollziehen, aufgrund der Akten ergibt sich aber (vgl. Urk. 9/0/48), dass die Verfügung in Absprache mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erlassen wurde. Da die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist sie auch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfbar, zumal kein gerichtlicher Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 106 V 79). In Bezug auf die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat (Urk. 14 S. 3). Eine solche Veränderung ist auch aufgrund der ärztlichen Unterlagen (Urk. 8/1/1-49) nicht ersichtlich. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit bei den A.___ zugunsten einer schlechter bezahlten Stelle bei der E.___ AG aufgegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seiner selbst ausgesprochenen Kündigung per 31. Mai 2000 als Aussendienst-Mitarbeiter bei den A.___. Als Kündigungsgrund nannte die Arbeitgeberin gegenseitige Unstimmigkeiten (Urk. 8/2/27), der Beschwerdeführer selber führte als Grund für seine Kündigung Mobbing am Arbeitsplatz seitens des Verkaufsleiters und Arbeitskollegen an (Urk. 8/2/27 Rückseite) und macht geltend, Ursache dieses Mobbings beziehungsweise der Unstimmigkeiten seien die unfallbedingten Einschränkungen gewesen (Urk. 3/5). Aus dem Vergleich der Berichte der R.___ vom 6. Januar 1997 (Urk. 8/1/38) und vom 1. Oktober 1999 (Urk. 8/1/47) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer unverändert zumutbar ist, als Versicherungsberater tätig zu sein, vorausgesetzt er plant ausreichend Pausen ein und bereitet sich auf Kundentermine gut vor. Im letzteren Bericht ist unter den subjektiven Beschwerden vermerkt, dass gegenüber den Vorjahren eine (lohnmässige) Leistungseinbusse habe verzeichnet werden müssen. Dies werde vorwiegend durch die schlechtere Arbeitslage und dem damit verbundenen Stress am Arbeitsplatz mit nachfolgender Zunahme der Beschwerden beschrieben. Ferner werden grössere Stimmungsschwankungen genannt, welche zusätzlich durch die Trennung von der Ehefrau akzentuiert seien (Urk. 8/1/47 S. 2). Insgesamt führte dies indes nicht zu einer ärztlich attestierten verminderten Leistungsfähigkeit in bisherigen Beruf (vgl. auch die Arztzeugnisse von Dr. med. C.___, Urk. 8/1/48-49). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar gewesen wäre, seine bisherige Stelle zu behalten oder seine medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit - nach immerhin fast 20jähriger Erfahrung als Versicherungsberater - im bisherigen Berufsfeld und mit ähnlichen Verdienstmöglichkeiten zu verwerten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nach derart langer Betriebszugehörigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen Mobbingopfer geworden wäre, so wäre darauf hinzuweisen, dass die Kündigung von seiner Seite aus erfolgte und keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, zumindest bis er eine vergleichbare Stelle gefunden hätte. Selbst bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Veränderung hat die versicherte Person die finanziellen Einbussen selber zu tragen, wenn ihr besser entlöhnte Arbeiten gesundheitlich nicht verwehrt gewesen wären (Urteil des EVG in Sachen J. vom 26. November 2003, U 158/03).
Schliesslich ist entgegen seinen Vorbringen auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem neuen beruflichen Umfeld erheblich weniger verdient als an seiner bisherigen Stelle. Laut seinen eigenen Angaben und dem von ihm ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 5. November 2001 (Urk. 8/2/29) erzielt er als Geschäftsführer der E.___ AG Fr. 60'000.-- im Jahr und war es ihm bis zur Stilllegung der D.___ GmbH im Februar 2001 möglich, als Buchhalter einen Nebenverdienst von monatlich Fr. 1'500.--, das heisst Fr. 18'000.-- jährlich zu erzielen (Urk. 8/2/32). Verglichen mit den in den letzten Jahren als Aussendienstmitarbeiter der A.___ erzielten Jahreseinkommen (vgl. Urk. 8/2/27 und Urk. 8/2/26) von Fr. 48'290.85 (1999), Fr. 65'296.35 (1998), Fr. 108'770.-- (1997), Fr. 79'195.-- (1996) und Fr. 58'616.-- (1995) ergibt sich hieraus keine erhebliche negative Veränderung der tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse im Durchschnitt.
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seit Erlass der Verfügung vom 16. Januar 1998 (Urk. 9/0/53) trotz des durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Stellenwechsel keine relevante Änderung des Invalideneinkommens eingetreten ist, welche sich die Beschwerdegegnerin hätte anrechnen lassen müssen. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- B.___ Versicherungs-Gesellschaft,
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).