UV.2004.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1955, selbständig erwerbender Parkettleger, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 2. August 2002 beim Wasserbrettsurfen auf der A.___, unweit des Klosters B.___, verletzte (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 10. September 2002 eine „Kniedistorsion rechts (dd. Menikusläsion med.)“ und eine „Calcaneus-Kontusion rechts“. Er bestätigte ab dem Unfalldatum bis zum 2. September 2002 eine vollständige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2-3).
Am 11. und 20. November 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 11/5). Bei dieser Gelegenheit brachte er vor, dass er am 2. August 2002 nicht nur Verletzungen des Sprung- und Kniegelenks, sondern auch eine „Art HWS-Schleudertrauma“ erlitten habe. Dr. C.___ hielt dies unter dem Titel „Anamnese“ fest (Urk. 11/5). Am 16. April 2003 reichte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 11/12).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 (Urk. 11/14) teilte die SUVA dem Versicherten mit, der Kreisarzt habe gestützt auf die medizinischen und administrativen Abklärungen festgestellt, dass die vom Versicherten geklagten Nackenbeschwerden nur möglicherweise mit dem Unfallereignis vom 2. August 2002 im Zusammenhang stünden, da diese Beschwerden erst rund zwei Monate nach dem Unfall dokumentiert worden seien. Somit könne die SUVA für die Nackenbeschwerden keine Leistungen erbringen. Hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Bein bestehe bereits seit Januar 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit; die Behandlung könne abgeschlossen werden. Auf die Rückforderung des bis Ende März 2003 ausgerichteten Taggeldes werde verzichtet. Ab dem 1. April 2003 sei die Arbeitsunfähigkeit jedoch auf die HWS-Beschwerden zurückzuführen, für welche keine Leistungspflicht der SUVA bestehe; die Behandlung dieser Beschwerden gehe zu Lasten der Krankenversicherung.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 (Urk. 11/18; Als „Einsprache“ bezeichnet) teilte der Versicherte der SUVA, welche ihm das Schreiben vom 20. Juni 2003 (nochmals) zugestellt hatte (vgl. Urk. 11/16-17), sinngemäss mit, dass er mit ihren Schlussfolgerungen nicht einverstanden sei und eine formelle Verfügung verlange. Am 13. August 2003 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom Medizinischen Dienst der SUVA Stellung zum vorliegenden Fall (Urk. 11/19).
1.3 Mit Verfügung vom 27. August 2003 (Urk. 11/20) anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht in Bezug auf die am 2. August 2002 erlittene Knieverstauchung und die Prellung des rechten Fersenbeines, verneinte sie jedoch hinsichtlich der Nackenbeschwerden mit der Begründung, dass diese nicht unfallkausal seien. Die dagegen mit Eingabe vom 26. September 2003 (Urk. 11/23) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) ab. Bereits zuvor hatte die F.___, bei welcher der Versicherte krankenversichert war, ihre vorsorglich erhobene Einsprache zurückgezogen (vgl. Urk. 11/27 und 11/29).
1.4 Zu ergänzen ist, dass der Versicherte bereits im Jahre 1993 einen bei der SUVA versicherten Verkehrsunfall (Auffahrunfall) erlitten hatte (vgl. Urk. 12/1-9). Damals war unter anderem ein „Whiplash HWS“ diagnostiziert worden (Urk. 12/2). Die Verletzungen heilten jedoch, ohne Residuen zu hinterlassen (vgl. Urk. 11/11 und Urk. 12/1-9).
2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 11.02.2004 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer ab dem 1.04.2003 bis zum 26.04.2004 und bis auf weiteres die gesetzlichen Taggeldleistungen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu entrichten.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die übrigen gesetzlichen Leistungen ab dem 1.04.2003 und bis auf weiteres zu erbringen.
4. Es seien die Akten aus dem Einspracheverfahren beizuziehen.
5. Eventualiter sei der jetzige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sowie die Unfallkausalität durch ein Obergutachten abzuklären.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2004 (Urk. 10) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 16 und 19). Mit Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenbeschwerden im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. August 2002 zurückgeführt werden könnten. Angesichts des Umstandes, dass die geklagten Nackenbeschwerden - nach den Angaben des Beschwerdeführers - erstmals Ende September 2002 aufgetreten seien, und der medizinischen Erfahrungstatsache, dass Nackenbeschwerden nur dann einer bestimmter HWS-Distorsion zuzuordnen seien, wenn die Beschwerden binnen einer verhältnismässig kurzen Dauer von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfallereignis manifest werden, würden sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei insoweit offensichtlich nicht gegeben.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er anlässlich des Unfalles vom 2. August 2002 - neben den unbestrittenen Verletzungen des Sprung- sowie des Kniegelenks - auch ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Die aktuellen, die Hals- und Wirbelsäule betreffenden Symptome seien darauf zurückzuführen. So habe denn auch Dr. C.___ ein Schleudertrauma diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte hätten sich in den ersten Wochen nach dem Unfall auf die im Vordergrund stehenden Verletzungen am Knie und an der Ferse konzentriert. Die zunächst grösseren Schmerzen in den Bereichen der Füsse und Beine hätten vorerst die Beschwerdeproblematik im Nacken in den Hintergrund gedrängt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anfänglich seine Nackenbeschwerden nicht beziehungsweise nur „ungenügend“ wahrgenommen habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er wegen seiner übrigen Verletzungen mit dem Schmerzmittel Ponstan versorgt worden sei. Es sei daher auch kein Zufall, dass die Schmerzen im Nackenbereich zugenommen hätten, als die Schmerzmittel abgesetzt worden seien. Im Übrigen sei zumindest die Läsion auf Höhe HWK6/7 - wie Dr. D.___ festgehalten habe - (sehr) wahrscheinlich eine Folge des Unfalls vom 2. August 2002.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 1. April 2003 eingestellt hat, weil zum einen der Beschwerdeführer zum Einstellungszeitpunkt hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Bein wieder voll arbeitsfähig und die Behandlung abgeschlossen war und zum anderen die ab dem 1. April 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf HWS-Beschwerden zurückzuführen ist, für welche die Beschwerdegegnerin mangels Unfallkausalität nicht leistungspflichtig ist.
3.2 Dr. G.___ diagnostizierte am 21. November 2002 einen Status nach Fersenkontusion und einen Verdacht auf eine Meniscus-medialis-Läsion rechts. Die Ferse sei weitgehend beschwerdefrei. Im Knie klage der Beschwerdeführer vor allem bei Rotationsbewegungen über Schmerzen im medialen Gelenkspalt; klinisch bestehe eine Druckdolenz im medialen Gelenkspalt sowie ein medialer Kompressionsschmerz (Urk. 11/4).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 11./20. November 2002 (Urk. 11/5) unter dem Titel „11.11.2002 Anamnese“ Folgendes fest: „Am 02.08.02 Sportunfall, auf Wasserbrett mit konsekutiver Verletzung des Sprunggelenkes, des Kniegelenkes und einer Art HWS-Schleudertrauma. [...]“ Am 11. November 2002 erhob Dr. C.___ folgenden Befund: „Normales Gangbild, seitengleiche Beweglichkeit und Stabilität. Mässig positive Meniskuszeichen.“ Am 20. November 2002 kam er zu folgendem Befund: „Unauffällige Radiologiesituation. Im MRI St.n. medialer Seitenbandzerrung, keine Meniskuszeichen oder Meniskusruptur. Noch leichte Stressreaktion im medialen Tibiaplateau.“ Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach partieller Seitenbandruptur des rechten Kniegelenks.
Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Januar 2003 (Urk. 11/8) ein chronisches cervikovertebrogenes Syndrom seit dem Sportunfall vom 2. August 2002 sowie einen Status nach partieller Seitenbandruptur des rechten Kniegelenks. Der Beschwerdeführer klage über eine chronische Nackenverspannung, Endphasenschmerzen bei Bewegungen in der Halswirbelsäule und Benommenheit.
Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 16. April 2003 (Urk. 11/12) zu folgender Beurteilung: „Kleine rechtsseitige medio-laterale Diskushernie auf Höhe HWK 6/7 mit diskreter Impression auf den Duralsack. Diese Läsion berührt jedoch das Rückenmark nicht. Eine posttraumatische Diskushernie ist hier durchaus möglich. Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6. Kein Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion und kein Nachweis einer posttraumatischen Dislokation.“
Am 22. April 2003 berichtete Dr. G.___ über weiterhin vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen bei Rotationsbewegungen in der Halswirbelsäule (vor allem nach rechts mit Bewegungseinschränkung um circa 10 Grad) sowie über ausstrahlende Schmerzen in den Hinterkopf und parietale Kopfschmerzen beidseits mit leichtem Benommenheitsgefühl.
SUVA-Arzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 11/19) aus, dass erstmalig im Zeugnis von Dr. G.___ vom 13. Januar 2003 chronische cervicovertebrogene Beschwerden im Vordergrund des Beschwerdekomplexes gestanden hätten. Die weiteren Abklärungen (MRI HWS vom 16. April 2003) hätten eindeutig degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit mediolateraler Diskushernie HWK 6/7 mit Impression des Duralsackes und eine Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6 ergeben. Bei einer traumatischen Ursache einer Diskushernie sei die Symptomatologie sofort nach dem Unfallereignis zu erwarten, insbesondere bei einer Impression des Duralsackes. Die erstmalige Erwähnung zwei Monate nach dem Unfallereignis widerspreche vollumfänglich einer traumatischen Läsion. Damit sei die natürliche Kausalität der Diskushernien zum Unfallereignis nicht gegeben. Sie seien unfallfremd.
3.3
3.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft c. K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, in Sachen A. vom 27. Februar 2004, U 29/03, in Sachen W. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, in Sachen W. vom 23. April 2002, U 176/01, in Sachen S. vom 26. Februar 2002, U 486/00, in Sachen K. vom 18. Februar 2002, U 459/00 und in Sachen R. vom 20. September 2000, U 327/99, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin).
Im Übrigen darf - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im soeben zitierten Entscheid vom 20. September 2000 in Erinnerung rief - aus dem Umstand, dass sich eine Diskushernie nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (vgl. auch BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb).
3.3.2 Fraglich ist, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Diskushernie und -protrusion in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. August 2002 stehen.
Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers hat sich der Unfall vom 2. August 2002 folgendermassen zugetragen (gemäss Bericht vom 1. April 2003 [Urk. 11/9]; vgl. auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2003 [Urk. 11/11], in welchem er hinsichtlich Umfallhergang keine Änderungen verlangte): „Als ich mit dem Brett in die Strömung kam, sprang das Brett durch die Wellen ca. 2-3 Meter aus dem Wasser. Anschliessend schlug das Brett wieder auf dem Wasser auf. Hätte ich den Gabelbaum losgelassen, wäre sicher nichts passiert. Da ich dies aber nicht machte, schlug ich mit dem ganzen Körpergewicht aus einer Höhe von ca. 1.5 Metern heftig auf die hintere Kante des Brettes. Durch die Instabilität des Brettes auf dem Wasser stürzte ich anschliessend nach vorne auf das rechte Knie und landete schlussendlich im Wasser. Dort schlug ich mir die rechte Schulter noch an einem Stein an.“
Daraus ist ersichtlich, dass der Unfall vom 2. August 2002 nicht als Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der in Erw. 3.2.1 wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis qualifiziert werden kann. Allein schon der allgemeine Sprachgebrauch verbietet es, einen Sturz aus 1,5 Metern Höhe als Unfallereignis von besonderer Schwere zu qualifizieren. Daran ändert sich auch durch den Umstand, dass sich der Unfall auf einem Fliessgewässer ereignet hat, nichts Entscheidendes.
Aber auch das weitere Kriterium, welches die Praxis für die Anerkennung von Diskushernien als unfallbedingt aufgestellt hat, nämlich das unverzügliche Auftreten der typischen Symptome, verbunden mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht erfüllt. Die anfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich lediglich auf die an der Ferse und am Knie erlittenen Verletzungen. Typische Diskushernien-Symptome, also ein vertebrales oder radikuläres Syndrom, traten unverzüglich nach dem Unfall nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er durch die Einnahme von (handelsüblichen) Schmerzmitteln diese Symptome nicht habe wahrnehmen können, verkennt die medizinischen Realitäten: Sollten Diskushernien tatsächlich einmal ausnahmsweise unfallbedingt auftreten, sind die Begleitumstände derart imponierend, dass sie nicht wochenlang unbemerkt bleiben. Daran ändert auch die Einnahme von Schmerzmitteln nichts Wesentliches.
Demzufolge ist die Unfallkausalität der Diskushernie beziehungsweise -protrusion bereits aufgrund des medizinischen Erfahrungswissens beziehungsweise gestützt auf die zitierte ständige Gerichtspraxis zu verneinen.
3.3.3 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen führen zum gleichen Resultat: Dr. E.___ verneinte die Unfallkausalität der Diskushernie ausdrücklich und unter Hinweis auf das soeben geschilderte medizinische Erfahrungswissen (Urk. 11/19). Aber auch Dr. D.___ beurteilte die Unfallkausalität der Diskushernie HWK 6/7 lediglich als „durchaus möglich“ (Urk. 11/12). Auch Dr. D.___ geht demnach nicht davon aus, dass die Unfallkausalität der Diskushernie überwiegend wahrscheinlich ist.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer liess weiter behaupten, am 2. August 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (oder allenfalls eine äquivalente Verletzung) erlitten zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass keiner der involvierten Ärzte jemals eine derartige Verletzung diagnostiziert hat. Dr. C.___ hielt einzig unter dem Titel „Anamnese“ fest, der Beschwerdeführer habe eine „Art HWS-Schleudertrauma“ erlitten (Urk. 11/5). Dies bedeutet in casu nichts weiter, als dass der Beschwerdeführer dem Arzt anlässlich der Konsultation erzählte, er habe eine solche Verletzung erlitten. Ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule wurde aber weder von Dr. C.___ noch von irgendeinem anderen Arzt diagnostiziert.
3.4.2 Im Übrigen geht das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerden und medizinischen Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule im Anschluss an ein HWS-Schleudertrauma binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müssen, damit sie diesem zugerechnet werden können (anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 25. Juli 2000, U 423/99 und in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01). Vorliegend traten die ersten Beschwerden an der Halswirbelsäule erst Ende September 2002 auf, mithin fast zwei Monate nach dem Unfall vom 2. August 2002. Somit können die Beschwerden gemäss der soeben geschilderten Praxis - aufgrund der zu langen Latenz - nicht dem versicherten Unfall zugerechnet werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass er die Beschwerden an der Halswirbelsäule anfangs nicht bemerkte, weil die Verletzungen am rechten Bein im Vordergrund gestanden und die von ihm eingenommenen Schmerzmittel die HWS-Beschwerden unterdrückt hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er hinsichtlich seiner Beschwerden am rechten Bein bereits seit dem 2. September 2002 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 11/4-5). Zu diesem Zeitpunkt waren mithin die Beschwerden am rechten Bein bereits weitgehend behoben, standen somit nicht dermassen im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer allfällige Schleudertrauma-Beschwerden bis Ende September 2002 nicht bemerkt haben könnte.
Weiter ist nicht nachvollziehbar wie es - ausgehend von der in Erw. 3.3.2 wiedergegebenen Unfallschilderung des Beschwerdeführers - überhaupt zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung gekommen sein sollte. Weder wird eine Schleuderbewegung beschrieben noch ein Anschlagen des Kopfes. Der Beschwerdeführer machte vielmehr lediglich geltend, gegen Ende des Unfalls auch noch seine Schulter angeschlagen zu haben. Eine Schulterprellung oder dergleichen, die ärztlicherseits nicht dokumentiert wurde und offensichtlich keiner ärztlichen Behandlung bedurfte, erscheint von vornherein nicht dazu geeignet zu sein, Beschwerden hervorzurufen, die mit denjenigen nach einem Distorsiontrauma der Halswirbelsäule, einem Schädelhirntrauma oder einer äquivalenten Verletzung vergleichbar sind.
Im Übrigen entsprechen auch die geklagten Beschwerden (eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und „Kopfschmerzen vom Nacken über die Ohren bis zum Gesicht“) nur zum Teil dem typischerweise bunten Beschwerdebild nach Schleudertrauma-Verletzungen, zu welchem auch noch Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung gehören können (vgl. Erw. 1.2.2). Daran gemessen können die in casu geklagten Beschwerden nicht als besonders spezifisch qualifiziert werden.
All diese Umstände führen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten HWS-Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein am 2. August 2002 allenfalls erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung zurückgeführt werden können. Besonderes Gewicht kommt bei dieser Einschätzung - neben den anderen erwähnten Gesichtspunkten - der sehr langen, absolut untypischen Latenzzeit zu. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass bereits bei seinem Unfall vom 7. Dezember 1993 die typischen Schleudertrauma-Beschwerden erst verzögert aufgetreten seien (Urk. 11/11), ist sein Vortrag aktenwidrig, denn damals begab er sich bereits am 8. Dezember 1993, also einen Tag nach dem Unfall, in ärztliche Behandlung. Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte denn auch bereits in seinem Bericht vom 4. Januar 1994 (Urk. 12/2) ein „Whiplash HWS“.
3.5 Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten Bein des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben bereits am 17. Februar 2003 abgeheilt waren (Urk. 12/6; vgl. auch Urk. 11/19) und die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten mangels eines natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 2002 und den geklagten HWS-Beschwerden beziehungsweise Nackenbeschwerden hinsichtlich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht leistungspflichtig ist, erweist sich ihr Entscheid die Leistungen per Ende März 2003 einzustellen als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).