UV.2004.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. November 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1939, arbeitete seit Februar 1986 als Lagerist bei der A.___ AG und war damit bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. August 2003 verspürte er beim Heben eines Gegenstandes an der Arbeit ein plötzliches Zwicken im rechten Bein, welches ein dreitägiges Hinken nach sich gezogen habe (Urk. 8/1/4). Am 31. August 2003 versuchte F.___ auf einer Gebirgstour ein verletztes Schaf zu bergen, wobei er plötzlich einen heftigen Schmerz gegen Becken und Oberschenkel sowie ins Bein verspürt habe (Urk. 3/3). In der Folge habe er am 1. September 2003 mit starken Schmerzen gearbeitet und am nächsten Tag kaum noch stehen oder gehen können (Urk. 8/1/4). Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung am 9. September 2003 eine grosse luxierte Diskushernie Höhe L4/5 (Urk. 3/3). Am 17. September 2003 wurde F.___ operiert (Urk. 8/4/4 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 verneinte die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungspflicht mit der Begründung, weder das Ereignis vom 19. noch dasjenige vom 31. August stellten Unfälle im Rechtssinn dar, und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 (Urk. 3/4) führte Dr. B.___ Näheres zum Unfallhergang aus, und am 3. November 2003 liess F.___ durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 3. Februar 2004 abgewiesen wurde.
2. Dagegen liess F.___ am 5. Mai 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die Folgen des Unfalls vom 31. August 2003 zu erbringen, insbesondere die Kosten der Operation vom 17. September 2003 und des daran anschliessenden Spitalaufenthaltes zu bezahlen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Nachdem die Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Ob das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich indes selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls. Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob im Einzelfall die Ungewöhnlichkeit im Sinne des Unfallbegriffs gegeben ist, einen Beurteilungsspielraum (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 Erw. 4b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere auf Übernahme der Kosten für die Operation und des daran anschliessenden Spitalaufenthaltes.
2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der erste Vorfall am 19. August 2003, als der Beschwerdeführer beim Heben einer schweren Schachtel am Arbeitsplatz einen plötzlichen Zwick verspürt hatte, den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt. Zu Recht macht der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2004 (Urk. 1) auch nicht mehr geltend. Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ vom 16. Oktober 2003 (Urk. 3/4) war der Beschwerdeführer danach wieder beschwerdefrei und hat keine Medikamente mehr eingenommen.
2.3 Der zweite Vorfall ereignete sich rund zwei Wochen später anlässlich einer Gebirgstour, als der Beschwerdeführer versucht hat, ein verletztes Schaf zu bergen.
Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des EVG in Sachen B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
Der ungewöhnliche äussere Faktor kann in einer Überanstrengung oder unkoordinierten Bewegung bestehen. Oft treten Gesundheitsschäden namentlich im Zusammenhang mit Heben, Tragen oder Verschieben von Lasten auf. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen, d.h. den gewöhnlichen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung. Diese erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Maurer, a.a.O., S. 177). In der Rechtsprechung fand diese Abgrenzung namentlich auf Gesundheitsschäden Anwendung, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, insbesondere von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten können. In derartigen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 99 V 138 Erw. 1 mit Hinweisen).
In Bezug auf Diskushernien entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Die Annahme einer ausnahmsweise Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die Symptome der Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 54 ff.; Urteil des EVG in Sachen N. vom 8. Februar 2000, U 138/99).
2.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Unfallmeldung vom 12. September 2003 (Urk. 8/1/4) an, er habe einen extremen Zwick ins rechte Bein verspürt, am nächsten Tag nur noch mit starken Schmerzen arbeiten und am übernächsten Tag kaum noch stehen oder gehen können. Auch Dr. B.___ bestätigt explizit (Urk. 3/4 S. 2), dass die Beschwerden sofort nach der akuten Belastung der Bandscheibe eingetreten seien, weshalb klarerweise von einer traumatischen Diskushernie auszugehen sei. Ferner weise der Beschwerdeführer keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im entsprechenden Segment auf, und er sei trotz dem Vorfall vom 19. August 2003 vor der Gebirgstour beschwerdefrei gewesen. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung zur Annahme eines Traumas, dass die Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall auftreten müssen, erscheint somit als erfüllt, weshalb im Weiteren noch abzuklären ist, ob auch von einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf auszugehen ist.
2.5 Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zur verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt. Ebenso wenig kann das Aufheben einer Last von rund 50 kg für einen Lageristen als ungewöhnlich bezeichnet werden; ungewöhnlich sind jedoch sowohl die Umstände der Kraftaufwendung wie auch die Tatsache, dass das verletzte Tier nicht ruhig und gelassen seine Rettung über sich ergangen haben lassen dürfte. Indem der Beschwerdeführer in Sekundenschnelle auf die Bewegungen des Tieres reagieren musste, liegt ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, wenigstens im Sinne eines Grenzfalles, vor. So bejahte denn das EVG eine Aussergewöhnlichkeit beispielsweise auch im Falle einer Krankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten im Zuge dessen Transfers vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden Sturz mit übermässigem Kraftaufwand in den bereits stehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 Erw. 2b). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einer Gegenreaktion des Tieres rechnen musste, vermag daran nichts zu ändern, da es für ihn zum einen nicht möglich war, das genau Ausmass und die Zielrichtung der Bewegungen abzuschätzen, und zum anderen das EVG auch bei Sportunfällen immer wieder den Unfallbegriff bejaht hat (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 f. Erw. 3c dd), obwohl grundsätzlich gerade auch beim Sport von vorneherein mit einem Sturz oder Zusammenstoss zu rechnen ist.
Auch Dr. B.___ führt in überzeugender Art und Weise aus, dass es im vorliegenden Fall möglich gewesen ist, aufgrund der Kraftaufwendung und der gebückten Haltung des Beschwerdeführers mit Torsions- und Rotationsbewegungen einen vielleicht asymptomatischen, aber leicht vorgeschädigten Anulus fibrosus vollständig zu rupturieren und eine grössere Diskushernie zu produzieren (Urk. 3/4 S. 2). Der Vorfall vom 31. August 2003 erscheint somit zumindest als wesentliche Teilursache für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a), welche eine Operation notwendig machte, selbst wenn man davon ausgeht, dass es bereits am 19. August 2003 zu einem beginnenden Anulusriss gekommen sein dürfte. Auch die Aussergewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinn sind daher grundsätzlich zu bejahen.
2.6 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 31. August 2003 zu erbringen.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 31. August 2003 zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).