Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00105
UV.2004.00105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 23. März 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Andrea Rohr
Wengistrasse 7, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1 C.___, geboren 1951, war seit dem 1. April 1968 bei der A.___ AG, K.___, als Maschinist angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juli 1999 fiel er auf der Baustelle von einer Leiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 3-6, Ziff. 9). Anlässlich des gleichentags erfolgten Arztbesuchs wurde eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 5). In der Folge wurde der Versicherte zweimal an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/30, Urk. 7/51).
Am 15. April 2002 wurde dem Versicherten anlässlich einer Besprechung mitgeteilt, dass sein Fall abgeschlossen und ihm eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % zugesprochen werde (Urk. 7/97). Die Integritätseinbusse wurde auf 20 % geschätzt (Urk. 7/86).
Nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin war der Versicherte ab dem 1. Mai 2002 arbeitslos (Urk. 7/97 S. 2, Urk. 7/117).
         Am 24. Oktober 2002 wurde der Versicherte erneut an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/124), weshalb die SUVA den Rentenbeschluss aufschob und rückwirkend per 1. Mai 2002 die Taggeldzahlungen wieder aufnahm (Urk. 7/113).
1.2 Am 7. Oktober 2003 sprach die SUVA dem Versicherten für die vom Unfallereignis vom 19. Juli 1999 verbliebenen Restfolgen, welche zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit führten, mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 18 % zu (Urk. 7/147).
1.3 Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch das Rechtsbüro Sin'assur, Carlo Wyden, am 5. November 2003 Einsprache (Urk. 7/150). Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/160 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nun vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 5. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente von mehr als 35 % sowie einer Integritätsentschädigung von mehr als 18 %, eventualiter auf Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig sind der Erwerbsunfähigkeitsgrad sowie die Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers. Mit dem Erwerbsunfähigkeitsgrad verbunden ist die Frage nach der Höhe eines allfällig vorzunehmenden behinderungsbedingten Lohnabzugs bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags ohne relevante Einschränkung verrichten könnte. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht notwendig, da der Kreisarzt unter Würdigung der vielen medizinischen Vorakten sowie aufgrund einer persönlichen Befragung eine Zumutbarkeitsbeurteilung verfasst habe, auf die zur Bestimmung des Invalidenlohns abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Als Folge seines Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigt; die Abzugskriterien des Alters, der Anzahl Dienstjahre und der Nationalität seien nur bedingt gegeben. Selbst wenn ein Abzug von 5 % vom Invalideneinkommen vorgenommen werde, resultiere immer noch der verfügte Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 6 S. 5 Mitte). Auch die Schätzung der Integritätseinbusse sei überzeugend begründet (Urk. 2 S. 6 oben). Dass der Kreisarzt ursprünglich den Integritätsschaden auf 20 %, später jedoch auf 18 % geschätzt hatte, sei im Licht der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung zu sehen (Urk. 6 S. 5 unten f.).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen, der langen Dauer seit dem Unfall sowie seines Arbeitswillens eine EFL sinnvoll und auch angemessen sei (Urk. 1 S. 4 oben). Hinsichtlich der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens sei sodann angesichts seiner Beschwerden, seines Alters und seiner Nationalität ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % angemessen, was einen deutlich höheren Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 1 S. 5 oben). Die unterschiedliche Schätzung der Integritätseinbusse sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar; durch die seit der ersten Beurteilung erfolgten Operationen sei aus seiner Sicht keine merkliche Verbesserung erreicht worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

3.
3.1 Mit Bericht vom 1. Oktober 1999 (Urk. 7/5) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberarzt an der Chirurgischen Klinik des Kreisspitals D.___, ein Impingement-Syndrom rechts mit subacromialem Kalkdepot sowie einen Status nach Schulterkontusion rechts vom 19. Juli 1999 (Urk. 7/5 S. 1). Es handle sich um vorbestehende degenerative Veränderungen im rechten Schultergelenk mit sicherlich auch einer Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette. Durch die Schulterkontusion sei ein Teufelskreis aus Schmerz, Bewegungseinschränkung und Kraftverlust entstanden. Auch unter Physiotherapie sei keine Rekompensation erreicht worden; ein Needling des Kalkdepots sei nicht möglich gewesen. Sollte unter intensiver Weiterführung der Physiotherapie der Vorzustand relativer Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden, müsse eventuell ein operativer Eingriff angeschlossen werden (Urk. 7/5 S. 1 unten f.).
3.2 Mit Bericht vom 23. März 2000 (Urk. 7/17) führte Kreisarzt Dr. med. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Sturzes von der Leiter aus drei Metern Höhe eine Schulterkontusion rechts erlitten. Seither bestehe eine deutliche Funktionseinschränkung; der Beschwerdeführer leide vorwiegend bei der Flexion und Seitwärtselevation an erheblichen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, begleitet von einer groben subacromialen Krepitation. Die Physiotherapie wie auch eine subacromiale Infiltration habe nur anfänglich etwas geholfen. Seit längerer Zeit stagniere der Verlauf. Klinisch wie aktenkundig fänden sich Zeichen eines Impingements, dazu möglicherweise eine Rotatorenmanschettenläsion mit Beteiligung von Infra- und Supraspinatus. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei zweifellos weiterhin ausgewiesen. Um eine operative Intervention werde man nicht herumkommen (Urk. 7/17 S. 1 unten f.).
3.3 Ein Arthro-MRI vom 4. April 2000 ergab eine grosse transmurale Rotatorenmanschettenruptur mit Befall der Supra- und Infraspinatussehne, eine leichte Partialläsion am Oberrand des Subscapularis sowie eine ausgeprägte Atrophie und fettige Degeneration der Infraspinatus- und Supraspinatusmuskulatur (Urk. 7/29).
3.4 Am 28. Juli 2000 wurde an der F.___ Klinik L.___ eine Rotatorenmanschettenrevision rechts durchgeführt (Urk. 7/30). Mit Bericht vom 16. Oktober 2000 (Urk. 7/36) hielt PD Dr. med. G.___, Chefarzt Orthopädie, fest, dass sich die Beschwerden wesentlich gebessert hätten. Bis zur erneuten Kontrolle sei der Beschwerdeführer nur für Schreibtischarbeiten arbeitsfähig, nicht aber im Hoch- und Tiefbau (Urk. 7/36).
Am 16. Januar 2001 stellte PD Dr. G.___ radiographisch heterotrope Ossifikationen im Bereich der äusseren Clavicula fest (Urk. 7/47). Diese wurden am 8. Februar 2001 bei gleichzeitiger erneuter Rotatorenmanschettenrevision operativ entfernt (Urk. 7/51).
3.5 Am 1. Oktober 2001 erhob Kreisarzt Dr. med. H.___ anlässlich der Abschlussuntersuchung folgende Befunde (Urk. 7/79): Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder; am rechten Schultergelenk bestehe im Supra- und Infraspinatusbereich eine deutliche Atrophie. Der Bizepssehnentest sei schmerzhaft; das AC-Gelenk und das Acromionende seien druckdolent. Es bestehe ein subacromiales Krepitieren. Der Jobe-Test sei infolge fehlender Funktion nicht durchführbar; der Hinterhauptgriff sei mit Schmerzen möglich, der Schultergegen- und Schürzengriff seien möglich. Der Lift-off-Test sei negativ. Es bestehe eine deutlich abgeschwächte Kraft bei Aussenrotation und eine symmetrische Kraft bei Innenrotation (Urk. 7/79 S. 1 unten). Die Schulterbeweglichkeit zeige sich wie folgt (Urk. 7/79 S. 2):
Aktiv (passiv)
Extension/Flexion          rechts 45-0-50° (120°)          links 70-0-150°
Seitwärtselevation          rechts 70° (110)          links 150°
AR bei hängendem Arm          rechts 15°          links 30°
IR bis DVPA          rechts 34 cm           links 22 cm
Der Beschwerdeführer leide seit seinem Sturz an einer deutlichen Funktionseinschränkung. Es seien zwei operative Eingriffe erfolgt. Wegen persistierender Beschwerden sei noch einmal eine subacromiale Steroidinfiltration durchgeführt worden, die aber nur einen zeitlich begrenzten Erfolg gebracht habe. Der Beschwerdeführer leide an einem erträglichen Ruheschmerz, der sich bei Bewegung, selbst ohne Belastung, intensiviere. Eine Physiotherapie werde nicht mehr durchgeführt. Objektiv bestehe bezüglich Bewegungsausmass und Kraft eine deutliche Einschränkung der Schulterfunktion. Die aktive Flexion sei auf 50° beschränkt, die Seitwärtselevation auf 70°. Garantien über den Erfolg einer dritten Operation gebe es nicht. Da keine Möglichkeiten mehr bestünden, den Zustand nennenswert zu verbessern, schliesse man den Fall mit Hinweis auf das Rückfallmelderecht ab. Der Beschwerdeführer werde nicht mehr als Baggerführer tätig sein können. Da doch eine erhebliche Funktionseinschränkung vorliege, empfahl Dr. H.___ eine EFL, um für die Zumutbarkeitsbeurteilung objektivierbare Daten zu haben (Urk. 7/79 S. 2).
Am 14. November 2001 (Urk. 7/82) führte Dr. H.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 1. Oktober 2001 aus, dass aus Kapazitätsgründen auf eine EFL verzichtet werde und die Zumutbarkeitsbeurteilung deshalb durch den Kreisarzt erfolge: Zumutbar sei eine ganztägige leichtere sitzende oder stehende und gehende Tätigkeit. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Heben von Lasten sei nur noch bis Brusthöhe möglich; die Lasten sollten auf ein Gewicht von 7,5 kg begrenzt sein. Repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm seien zu vermeiden (Urk. 7/82).
Am 17. Dezember 2001 (Urk. 7/86) schätzte Dr. H.___ den Integritätsschaden auf 20 %. Es bestehe ein erträglicher Ruheschmerz, der sich bei Bewegung, selbst ohne Belastung, intensiviere. Die Extension aktiv sei nur noch bis 50°, die Seitwärtselevation nur noch bis 70° möglich. Der Referenzwert für eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen liege bei 15°. Die Horizontale werde jedoch nicht mehr erreicht, so dass der Integritätsschaden mit 20 % korrekt taxiert sei. Damit werde auch die Relation zu einer schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis gewährleistet, bei der der Referenzwert bei 25 % liege (Urk. 7/86).
3.6 Mit Bericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/106) diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt Orthopädie an der F.___ Klinik, eine ausgedehnte Rotatorenmanschetten-Reruptur rechts bei Status nach zweimaliger Rekonstruktion (Urk. 7/106 S. 1). Sollten die Schmerzen exazerbieren, könnte eine Schulter-Arthroskopie mit Débridement der Rotatorenmanschette empfohlen werden. Da die Schmerzen zur Zeit jedoch erträglich seien, sei eine solche Intervention nicht indiziert; sie könne jederzeit bei gleichen Erfolgschancen durchgeführt werden. Man halte jedoch eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit für angebracht, zumal der Beschwerdeführer gerne arbeiten würde (Urk. 7/106 S. 2).
Am 11. Juli 2002 (Urk. 7/109) empfahl Dr. I.___ infolge der chronischen Schmerzsituation mit nochmaliger Verstärkung der Beschwerden die Durchführung der Schulter-Arthroskopie mit Débridement der Rotatorenmanschette und wies erneut auf darauf hin, dass eine EFL sinnvoll sei (Urk. 7/109 S. 1-2). Der Eingriff wurde am 24. Oktober 2002 durchgeführt (Urk. 7/124).
Nach Durchführung einer Abschlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer hielt Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie an der F.___ Klinik, mit Bericht vom 20. März 2003 (Urk. 7/129) fest, dass die chirurgisch-orthopädischen Optionen zur Verbesserung der Gesamtsituation erschöpft seien. Der Beschwerdeführer brauche nun Hilfe, um sich im Leben neu zu situieren, weshalb sich eine Begutachtung aufdränge. Der Kreisarzt solle den Beschwerdeführer noch einmal sehen und die Gesamtakten abschliessend beurteilen (Urk. 7/129).
3.7 Kreisarzt Dr. H.___ berichtete am 16. April 2003 über die Abschlussuntersuchung (Urk. 7/131) und stellte eine deutliche Atrophie des Infraspinatus, Supraspinatus und des Deltoideus, eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk sowie ein subacromiales Krepitieren fest. Der Hinterhauptgriff sei durch Zuwenden des Kopfes knapp möglich, der Schultergegengriff sei möglich, der Schürzengriff nur mit Schmerzen. Die aktive Schulterbeweglichkeit zeige sich wie folgt (Urk. 7/131 S. 2):

Extension/Flexion          rechts 40-0-70°           links 70-0-150°
Seitwärtselevation          rechts 80°           links 155°
AR bei hängendem Arm          rechts 10°          links 35°
DVPA         rechts 46 cm          links 24 cm
         Der Jobe-Test sei infolge fehlender Funktion nicht prüfbar, der Lift-off-Test sei negativ. Es bestehe eine abgeschwächte Kraft bei der Aussenrotation und eine symmetrische Kraftentwicklung bei der Innenrotation. Der Bizepssehnentest sei schmerzhaft mit abgeschwächter Kraft (Urk. 7/131 S. 2).
         Es bestehe eine Atrophie am ganzen rechten Schultergürtel; Flexion, Seitwärtselevation sowie Innenrotation seien deutlich eingeschränkt. Mit der rechten Hand entwickle der Beschwerdeführer noch etwa 30 % der Kraft der gesunden linken Seite. Da es keine Möglichkeit mehr gebe, den Zustand nennenswert zu verbessern, schliesse man den Fall mit Hinweis auf das Rückfallmelderecht ab (Urk. 7/131 S. 2).
         Zumutbar sei eine ganztägige leichte Tätigkeit. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis auf Taillenhöhe auf 7,5 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg beschränkt. Repetitiv weit ausholende Arbeiten mit dem rechten dominanten Arm seien nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten mit Impulseinwirkungen, wie das Arbeiten mit vibrierenden oder stossenden Geräten, seien nicht mehr möglich (Urk. 7/131 S. 2 unten f.).
         Am 23. April 2003 (Urk. 7/133) schätzte Dr. H.___ den Integritätsschaden auf 18 %. Es bestehe ein erträglicher Ruheschmerz, der sich bei Bewegung selbst ohne Belastung intensiviere. Trotz der drei Operationen bleibe eine erhebliche Funktionseinschränkung. Die Flexion sei nur noch bis 70° möglich, die Seitwärtselevation bis 80°. Mit der rechten dominanten Extremität entwickle der Beschwerdeführer noch etwa 30 % der Kraft der gesunden linken Seite. Der Referenzwert für die Beweglichkeit bis zur Horizontalen liege bei 15 %. Die Horizontale werde jedoch nicht mehr erreicht, so dass der Integritätsschaden mit 18 % korrekt taxiert sei. Damit sei auch die Relation zu einer mässigen bis schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis gewährleistet, bei der die Referenzwerte bei 10 beziehungsweise 25 % lägen (Urk. 7/133).
3.8 Für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit kann auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ abgestellt werden, die den praxisgemässen Anforderungen zu entsprechen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.2): Dr. H.___ hielt den Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. April 2003 in angepasster, leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/131 S. 2 unten f.), wobei er sich auf die vorhandenen Akten und seine eigenen Befunde stützte. Gleichzeitig beschrieb Dr. H.___, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer behinderungsbedingt zu beachten hat. So sind ihm Überkopfarbeiten, repetitiv weit ausholende Arbeiten mit dem rechten dominanten Arm und Tätigkeiten mit Impulseinwirkungen, wie das Arbeiten mit vibrierenden oder stossenden Geräten, nicht mehr zumutbar. Sodann darf er bis auf Taillenhöhe Lasten bis 7.5 kg und bis auf Brusthöhe Lasten bis 5 kg heben (Urk. 7/131 S. 2 unten f.). Diese Angaben lassen hinreichend konkrete Rückschlüsse darauf zu, wie eine allfällige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers gestaltet sein müsste und was ihm zugemutet werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch seinem Willen zu arbeiten bereits Ausdruck gegeben hat (Urk. 1 S. 4 oben; vgl. auch Urk. 7/106 S. 2 Mitte) und seine Motivation somit nicht in Frage steht, besteht kein Anlass, eine EFL durchzuführen.
3.9 In seiner ersten Einschätzung vom 17. Dezember 2001 (Urk. 7/86) legte Dr. H.___ die Integritätseinbusse auf 20 % fest und begründete dies damit, dass ein erträglicher Ruheschmerz bestehe, der sich bei Bewegung, selbst ohne Belastung, intensiviere. Die aktive Extension sei nur noch bis 50°, die Seitwärtselevation nur noch bis 70° möglich. Der Referenzwert für eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen liege bei 15°. Die Horizontale werde jedoch nicht mehr erreicht, so dass der Integritätsschaden mit 20 % korrekt taxiert sei. Damit werde auch die Relation zu einer schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis gewährleistet, bei der der Referenzwert bei 25 % liege (Urk. 7/86).
Am 23. April 2003 (Urk. 7/133) schätzte Dr. H.___ die Integritätseinbusse sodann auf 18 %. Es bestehe ein erträglicher Ruheschmerz, der sich bei Bewegung selbst ohne Belastung intensiviere. Trotz der drei Operationen bleibe eine erhebliche Funktionseinschränkung. Die Flexion sei nur noch bis 70° möglich, die Seitwärtselevation bis 80°. Mit der rechten dominanten Extremität entwickle der Beschwerdeführer noch etwa 30 % der Kraft der gesunden linken Seite. Der Referenzwert für die Beweglichkeit bis zur Horizontalen liege bei 15 %. Die Horizontale werde jedoch nicht mehr erreicht, so dass der Integritätsschaden mit 18 % korrekt taxiert sei. Damit sei auch die Relation zu einer mässigen bis schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis gewährleistet, bei der die Referenzwerte bei 10 beziehungsweise 25 % lägen (Urk. 7/133).
Beim Vergleich dieser Begründungen fällt auf, dass Dr. H.___ für beide Bemessungen des Integritätsschadens den Referenzwert von 15 % für die Beweglichkeit bis zur Horizontalen beizieht. In beiden Beurteilungen wird festgestellt, dass die Horizontale nicht mehr erreicht werde, jedoch wird der Integritätsschaden deshalb einmal mit 20 % und einmal mit 18 % als korrekt taxiert erachtet. Warum Dr. H.___ in seiner zweiten Beurteilung von einem tieferen Wert ausging, wird einzig mit dem Bezug eines weiteren Referenzwerts, nämlich 10 % bei der mässigen Periarthrosis humeroscapularis, nicht begründet, weshalb ein Festhalten an der ursprünglichen Einschätzung von 20 % als gerechtfertigt erscheint.

4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der A.___ AG, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 pro Monat voraussichtlich einen Grundlohn von Fr. 6'565.-- erzielt hätte (Urk. 7/135), und errechnete einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 85'345.-- (Fr. 6'565.-- x 13; vgl. Urk. 7/144 Ziff. 10). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
4.3 In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 7/147) stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf sechs DAP-Profile (Dokumentation über Arbeitsplätze) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'000.-- (Urk. 7/147 S. 2; Urk. 7/144 Ziff. 10, Urk. 7/143). Zum Vergleich nahm sie im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 (Urk. 2) unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein Invalideneinkommen von Fr. 58'677.-- an und errechnete gestützt darauf eine Erwerbseinbusse von 31,25 %, weshalb die in Höhe von 35 % zugesprochene Rente nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 5 oben).
4.4 Die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profile betreffen folgende Tätigkeiten: Maschinenführer (DAP-Profil Nr. 5026), Abfüller (DAP-Profil Nr. 5029), Hallenwart/Einweiser (DAP-Profil Nr. 3309), Stanzer (DAP-Profil Nr. 5689), Bohrer (DAP-Profil Nr. 6462), Lagermitarbeiter (DAP-Profil Nr. 6407; Urk. 7/143). Die Profile Nr. 3309, Nr. 5689 und Nr. 6407 beinhalten - wenn auch selten - das Heben und Tragen von leichten (5-10 kg) Lasten bis Lendenhöhe. Dem Beschwerdeführer kann gemäss Einschätzung von Dr. H.___ das Heben von Lasten über 7,5 kg bis Taillenhöhe jedoch nicht zugemutet werden (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Weiter beinhaltet das DAP-Profil Nr. 6407 Staplerfahren und das DAP-Profil Nr. 6462 Bohren, was angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch Tätigkeiten mit Impulseinwirkung wie das Arbeiten mit vibrierenden oder stossenden Geräten nicht mehr ausführen kann (vgl. vorstehend Erw. 3.7), als nicht ideal erscheint. Insgesamt ist deshalb die gemäss Rechtsprechung geforderte Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplatz-Profilen nicht gegeben, weshalb auf die LSE-Tabellen abzustellen ist (BGE 129 V 472).
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
4.7 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
4.8 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 80 Erw. 5 b) dd, Erw. 6).
4.9 Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Berechnung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Profile richtigerweise keinen Abzug vor, da Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig sind (BGE 129 V 472). In ihrer Vergleichsberechnung anhand der Tabellenlöhne nahm sie jedoch ebenfalls keinen Abzug vor: Gestützt auf diese Berechnung bestehe eine Erwerbseinbusse von 31,25 %, was selbst mit einem Abzug von 5 % noch die verfügte Erwerbseinbusse von 35 % ergebe. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer geeigneten leichten Tätigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigt; die Abzugskriterien des Alters (bei Beginn des Rentenanspruchs 52-jährig), der Dienstjahre (langjähriges Arbeitsverhältnis) und der Nationalität (Italiener) seien nur beschränkt gegeben (Urk. 6 S. 5).
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, ist bei der Beurteilung des Abzugs der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urk. 6 S. 5; vgl. vorstehend Erw. 4.8). Ein Abzug wurde jedoch gar nicht vorgenommen, sondern lediglich anhand des rechnerischen Endresultats der verfügten Erwerbseinbusse und nachträglich anlässlich der Beschwerdeantwort abgehandelt. Es besteht somit ein hinreichender Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 4.8).
4.10 Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er ist Rechtshänder (Urk. 7/79 S. 1); die Behinderung seiner rechten Schulter beeinträchtigt somit die Funktion seiner Gebrauchshand. Diese vermag noch 30 % der Kraft der gesunden linken Seite zu entwickeln. Er hat Gewichtslimiten zu beachten; repetitiv weit ausholende Arbeiten sind mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar, ebenso und insbesondere Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit vibrierenden oder stossenden Geräten (vgl. vorstehend Erw. 3.7). In Konkurrenz mit einem nichtbehinderten Arbeitnehmer besteht deshalb auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung, der mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind hingegen nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Die italienische Nationalität des Beschwerdeführers (Urk. 7/1 Ziff. 2) lässt keine wesentliche Lohneinbusse vermuten. Seine langjährige Tätigkeit für einen einzigen Arbeitgeber (Urk. 7/1 Ziff. 3) muss sich sodann nicht nachteilig auswirken; spricht dies doch für zuverlässiges Arbeiten und grosse Erfahrung, was sich auch positiv auf einen Anfangslohn in einer neuen Firma auswirken kann.
4.11 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 85'345.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) mit dem um 10 % reduzierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9; vgl. vorstehend Erw. 4.7) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'320.--. Dies entspricht einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 %. Damit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2003 (Urk. 7/147) Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 %.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz vom Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % sowie rückwirkend per 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 39 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).