UV.2004.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 27. Dezember 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene G.___ war seit 1990 als Verkäuferin bei der A.___ angestellt und damit bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 2. April 2001 war sie in einen Auffahrunfall verwickelt, als der Lenker eines Lexus LS 400 auf ein hinter ihr stehendes Fahrzeug (Alfa Romeo) auffuhr und dieses in der Folge in das Heck des stehenden Fahrzeugs der Versicherten (Toyota Starlet) geschoben wurde (vgl. Biomechanische Kurzbeurteilung vom 15. August 2001 [Urk. 11/30]). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten ein HWS-Schleudertrauma mit Schwindel und initial Parästhesien, jedoch ohne Bewusstlosigkeit. Abgesehen von einer Druckdolenz über HWK 7 und im Bereich der BWK wurden keine pathologischen Befunde erhoben. Anhaltspunkte für frische ossäre Läsionen fanden sich keine (Austrittsbericht vom 11. April 2001 [Urk. 11/125]; Antwortschreiben vom 3. September 2001 [Urk. 11/38).
Dr. med. B.___, Neurologie FMH, diagnostizierte am 15. Mai 2001 ein Beschleunigungstrauma der HWS mit den dafür typischen cervicocephalen Beschwerden. Unmittelbar nach dem Unfall habe die Versicherte intensive Nacken- und Kopfschmerzen verspürt und es seien Gefühlsstörungen im Bereich der ulnaren Handhälfte links aufgetreten (Urk. 11/14). Am 6. August 2001 berichtete der Neurologe von einem protrahierten Verlauf, wies auf die Gefahr einer funktionellen Ausweitung hin und bescheinigte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/27), worauf er sie am 30. August 2001 unter Hinweis auf eine zunehmende psychiatrische Problematik mit Angstzuständen an den Psychiater Dr. med. C.___ überwies (Urk. 11/36). SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ erwähnte im Bericht vom 18. September 2001 Klagen über Hör- und Sehstörungen. Seitens des Bewegungsapparates liessen sich keine wesentlichen Befunde erheben. Die Versicherte stehe in einem komplexen, schwierigen Umfeld, sei alleinerziehende Mutter und lebe in einem Kulturkreis, der ihr nur bedingt vertraut sei. Mit somatischen Therapien werde man den Durchbruch nicht schaffen; entscheidend werde sein, ob es gelinge, auf psychiatrischer Ebene einen Zugang zur Patientin zu finden (Urk. 11/41). Am 7. April 2002 teilte der Psychiater Dr. C.___ der SUVA mit, die Behandlung sei nach verschiedensten erfolglosen Therapieansätzen anfangs 2002 abgebrochen worden (Urk. 11/91). Am 4. Februar 2002 wurde die Versicherte im Auftrag der SUVA durch die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ begutachtet (Bericht vom 4. Februar 2002 [Urk. 11/78]). Der Augenarzt Dr. med. E.___ berichtete am 11. Juni 2002 über seine Untersuchung (Urk. 11/112). Im Zwischenbericht des Neurologen Dr. B.___ vom 15. Juli 2002 war von einem unverändert schlechten Verlauf mit vielen, wahrscheinlich funktionellen Begleitsymptomen die Rede (Urk. 11/119). Am 12. August 2002 stellte der Psychologe lic. phil. F.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode (Urk. 11/122). Dr. B.___ erwähnte am 4. Oktober 2002 einen unverändert schlechten Verlauf mit voller Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/134).
Am 13. Mai 2002 hatte die SUVA eine polydisziplinäre Expertise des Zentrums Y.___ veranlasst, welche am 28. November 2002 erstattet wurde (Urk. 11/150). Mit Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 11/171) stellte die SUVA ihre Leistungen rückwirkend per 28. Februar 2003 ein, weil keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, und die psychischen Beschwerden jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin (am 16. April 2003; Urk. 11/175) und deren Krankenversicherer (am 14. April 2003; Urk. 11/173 und 11/184) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsanwalt der Versicherten (Dr. Jürg Baur, Dübendorf) am 6. Mai 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.     Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 28. Februar 2003 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin auszurichten.
  2.     Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen.
  3.     Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
  4.     Das vorliegende Verfahren sei mit dem am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, Prozess '___', bereits hängigen Beschwerdeverfahren gegen die IV zu vereinigen."
In Ergänzung der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter der Versicherten am 7. Mai 2004 (Urk. 5) eine Hilfsmittel-Verordnung des Instituts für Anästhesiologie der Klinik X.___ (vom 6. Mai 2004; Urk. 6/15/1) sowie die Kopie einer Taggeldkarte mit entsprechender Eintragung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 6/15/2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2004 (Urk. 10) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 14) wurde in Bewilligung des Gesuches vom 6. Mai 2004 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Baur als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Disp.-Ziff. 1); der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2004 auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___' in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2) und das Doppel der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt, womit der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 3).

3.       Am 20. September 2000 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der SVA, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beinschmerzen (Krampfadern) sowie Schmerzen im Brustbereich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-Urk. 12/57). Auf Anfrage der IV-Stelle erwähnte der die Versicherte behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___ am 2. Februar 2001 das Vorliegen einer reaktiven Depression (IV-Urk. 12/15; vgl. auch Schreiben desselben Arztes vom 16. Oktober 2000 [IV-Urk. 12/17]). Mit Verfügungen vom 8. Januar und 17. März 2003 (IV-Urk. 12/5 und 12/3) verneinte die Verwaltung den Anspruch auf Hilfsmittel (Kompressionsstrümpfe) und Invalidenrente. Die gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 17. März 2003 erhobene Einsprache vom 11. April 2003 (IV-Urk. 3/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. August 2003 (IV-Urk. 12/1) ab.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 5. September 2003 (IV-Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002; ferner liess sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit Verfügung vom 9. September 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Baur als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2003 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (IV-Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. November 2003 liess die Beschwerdeführerin ergänzende Dokumente nachreichen (IV-Urk. 9 und 10/1-3). Am 26. November 2003 (IV-Urk. 13) hielt die IV-Stelle an ihrer rentenablehnenden Auffassung fest. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 (IV-Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

4.       Der vorliegende Unfallversicherungsstreit erweist sich als spruchreif und ist der - mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___' koordinierten - Erledigung zuzuführen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) wird die Rechtsprechung zum Begriff der für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers vorausgesetzte natürliche Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine Gesundheitsschädigung (BGE 119 V 337 Erw. 1, mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zum ebenfalls erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, mit Hinweisen).
1.2     Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgen, für die ein natürlicher Kausalzusammenhang zwar bejaht wird, der jedoch nicht oder nicht hinreichend organisch nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b), ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1 und 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik jedoch bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Fehlentwicklungen aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 193 Erw. 5b/bb, mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b sowie 115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei HWS-Schleudertraumen, diesen äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen im Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 und 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin erlitt gemäss Angaben der erstbehandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ beim Auffahrunfall vom 2. April 2001 ein HWS-Schleudertrauma, wobei in der Folge Schwindel und initial Parästhesien der unteren Extremität auftraten (Austrittsbericht vom 11. April 2001 [Urk. 11/125]; Antwortschreiben vom 3. September 2001 [Urk. 11/38]). Im Bericht vom 15. Mai 2001 erwähnte der Neurologe Dr. B.___ das Vorliegen eines Beschleunigungstraumas der HWS mit den dafür typischen cervicocephalen Beschwerden. Unmittelbar nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin intensive Nacken- und Kopfschmerzen verspürt, und es seien Gefühlsstörungen im Bereich der ulnaren Handhälfte links aufgetreten, entsprechend dem Dermatom C8, so dass es wahrscheinlich zu einer leichten Schädigung dieser Wurzel gekommen sein dürfte (Urk. 11/14).
2.2     Das Y.___-Gutachten vom 28. November 2002 (Urk. 11/150) - dem internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde liegen und das alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3, mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt - nannte als Diagnosen eine histrionische Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Störung (DD: Dissoziative Störung gemischt beziehungsweise Angabe von körperlichen Symptomen aus psychischen Gründen), einen Status nach Heckauffahrunfallkollision am 2. April 2001 sowie eine Varikosis beidseits mit Status nach Venenstripping (S. 21).
Aus internistischer Sicht konnten keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (S. 11). Die rheumatologische Untersuchung ergab ein persistierendes, cervical betontes Paravertebralsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma. Die segmentale Untersuchung zeigte keine Hinweise auf eine organische Instabilität der Halswirbelsäule nach dem erlittenen Trauma. Es bestand funktionell eine Verkürzung der paravertebralen Muskulatur vor allem im cervicalen Bereich, ohne wesentliche Verspannung, dadurch bedingt eine Fehlhaltung der HWS mit Hyperlordosierung und Rotation nach vorne. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule war altersentsprechend normal. Die ausführlichen radiologischen Untersuchungen unmittelbar nach dem Unfall und vom 6. November 2002 zeigten keine ossären Läsionen der dargestellten Strukturen. Es wurde eine Diskrepanz zwischen den diffusen Schmerzangaben im musculus-skelettalen Apparat und den objektiv normalen Befunden der gesamten musculus-skelettalen Strukturen festgestellt, was auf eine Generalisierungstendenz hinweise (S. 14). Aus neurologischer Sicht liessen sich die multiplen Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin nicht objektivieren und erklären (S. 17). Die psychiatrische Untersuchung zeigte eine deutlich ausgeprägte histrionische Symptomatik mit einem starken demonstrativen und appellativen Verhalten mit einer "belle indifference", stuporösen Zuständen und multiplen somatischen Beschwerden, auch auf neurologischer Ebene, die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her ganz eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprachen. Passend zu einer histrionischen Persönlichkeitsstörung war die Affektivität sehr suggestibel, situationsabhängig und labil. Für die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen fanden sich im klinisch-psychiatrischen Status "keine Hinweise für eine organische Grundlage derselben" (S. 19).
2.3     Gemäss Einschätzung der Gutachter des Y.___ waren somatisch keine Unfallfolgen mehr objektivierbar (Urk. 11/150 S. 22) beziehungsweise konnten keine somatischen Befunde erhoben werden, welche die multiplen Beschwerden und Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären würden (S. 25 und 27). Auf Fragen des Unfallversicherers nach typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma erwähnten die Gutachter Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Depressionen, Übelkeit, Müdigkeit, Nackenschmerzen, Visusstörungen und Affektlabilität; darüber hinaus lägen aber auch andere multiple psychosomatische Beschwerden vor, wie sie beschrieben worden seien (S. 28). Die Frage nach vorbestehenden psychischen Störungen wurde dahingehend beantwortet, dass sich die Beschwerdeführerin selber zwar als bis zum Unfall vollständig gesund beschrieben habe. Bereits in den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. H.___ (vom 16. Oktober 2000 und vom 2. Februar 2001) zuhanden der IV-Stelle sei jedoch von einer depressiven Symptomatik bei psychosozialen Problemen die Rede gewesen. Die Y.___-Gutachter sprachen diesbezüglich ihrerseits von einer offensichtlichen "deutliche[n] Verleugnung und Nicht-Einsichtigkeit" (S. 21 f.). Unter Hinweis auf die "praktisch nicht bestehende Einsichtsfähigkeit der Versicherten in die Psychogenie ihres Leidens, ein Fixiertsein auf den Wunsch eine Rente zu erhalten sowie die schwierige soziale Lage" bezeichneten sie die Prognose als zweifelhaft (S. 26).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt zunächst geltend machen, dem Gutachten des Y.___ vom 28. November 2002 seien nach wie vor erhebliche körperliche Unfallfolgen (u.a. Cervical betontes Panvertebralsyndrom, unsicheres Gangbild mit leichter Beugung der Rumpfes nach vorne, diffuse Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur vor allem im Nackenbereich mit Verkürzung der paravertebralen Muskulatur) zu entnehmen (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, das laut den Y.___-Gutachtern im Gesamtbild das psychosomatische Moment ganz eindeutig überwog und die paravertebrale Nackenmuskulatur objektiv nicht wesentlich verspannt war (Urk. 11/150 S. 14 und 29), radiologisch ein unauffälliger Befund vorlag und der untersuchende Rheumatologe von einer Diskrepanz zwischen den diffusen Schmerzangaben und den "objektiv normalen" Befunden ausging (S. 12 und 14). Entsprechend verneinten die Ärzte des Y.___ mehrfach das Vorliegen somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (S. 22, 25 und 27).
Sodann steht der Einwand, die Beschwerdeführerin müsse wegen des Unfalls beidseitig Hörgeräte tragen, weil sich eine "massive Schwerhörigkeit" eingestellt habe (Urk. 1 S. 5), im klaren Widerspruch zum Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 11/78), wo von einer psychosomatischen Problematik mit Aggravation einer beidseitigen Schwerhörigkeit bei objektivierbarer Hörschwelle beidseits von um 20 dB die Rede war; obwohl die Beschwerdeführerin von einem deutlichen Nutzen der Hörgeräte-Versorgung berichte, bedürfe die subjektive Schwerhörigkeit objektiv gesehen keiner Therapie. Schliesslich verneinte der Augenarzt Dr. E.___ eine Störung der subjektiven Bewegungswahrnehmung, wie sie bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma typischerweise vorliegen kann, und bezeichnete die Notwendigkeit einer Brillenversorgung bei Astigmatismus mixtus und Presbyopie als unfallfremd (Bericht vom 11. Juni 2002; Urk. 11/112). Aufgrund dieser nachvollziehbar begründeten und schlüssigen ärztlichen Verlautbarungen ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren somatischen Folgen des Unfalls vom 2. April 2001 mehr vorlagen, welche die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit einschränkten.
3.2     Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 2. April 2001 ein Schleudertrauma der HWS erlitt. Laut Angaben der erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ und des Neurologen Dr. B.___ klagte sie nach dem Unfall über Schwindel und Parästhesien der unteren Extremitäten (Urk. 11/125 und 11/38), über Nacken- und Kopfschmerzen sowie über Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand (Urk. 11/14). Auch im Y.___-Gutachten wurde - nebst dem eindeutig psychosomatischen Geschehen - das Vorliegen verschiedener zum Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gehörender Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Depressionen, Übelkeit, Müdigkeit, Nackenschmerzen und Affektlabilität bestätigt (Urk. 11/150 S. 28). Damit waren vorliegend die mit einem HWS-Schleudertrauma erfahrungsgemäss häufig einhergehenden Beschwerden wenigstens teilweise gegeben. Die in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang trotzdem - aufgrund der die psychische Entwicklung massgeblich beeinflussenden Persönlichkeitsstruktur und wegen des prämorbiden Zustands (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 24. Dezember 2002 in Sachen B. [U 271/01] Erw. 2.1) - zu verneinen sei, bedarf keiner abschliessenden Klärung, da es jedenfalls an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Adäquanz fehlt (Erw. 5 hernach).

4.
4.1     Wie dem Y.___-Gutachten zu entnehmen ist, hatte der Hausarzt der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall gegenüber der IV-Stelle von einer depressiven Symptomatik bei psychosozialen Problemen neben einer Problematik wegen Varizen gesprochen (Urk. 11/150 S. 21; Schreiben des Dr. H.___ vom 16. Oktober 2000 und vom 2. Februar 2001 [Urk. 11/156]). Bereits Ende August 2001 überwies der Neurologe Dr. B.___ die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an den Psychiater Dr. C.___, nachdem sich eine zunehmende psychische Problematik mit Angstzuständen und schliesslich Panikattacken entwickelt hatte. Von einer aus medizinischer Sicht offenbar befürworteten stationären Behandlung wurde aufgrund der schwierigen familiären Situation abgesehen (Schreiben vom 30. August 2001 [Urk. 11/36]). SUVA-Kreisarzt Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin am 18. September 2001 untersuchte, konnte seitens des Bewegungsapparates keine wesentlichen Befunde erheben, vermochte das phasenweise an eine linksseitige Hemiplegie mahnende Bild somatisch nicht zu erklären und hielt fest, es sei entscheidend, ob es gelinge, auf psychiatrischer Ebene einen Zugang zur Beschwerdeführerin zu finden (Urk. 11/41). Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ gingen nach einer am 4. Dezember 2001 vorgenommenen neuro-otologischen Untersuchung von einer psychosomatischen Problematik mit Aggravation einer Schwerhörigkeit aus und liessen offen, ob die restlichen von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (u.a. diffuse Kopf- und Paravertebralschmerzen) ebenfalls psychosomatischer Natur oder im Rahmen einer möglichen HWS-Distorsionsverletzung zu interpretieren seien (Urk. 11/78). Ein vom 4. bis zum 8. November 2002 dauernder stationärer Aufenthalt im Y.___ führte nach eingehenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen schliesslich zur Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit allen Symptomen derselben und einer somatoformen Störung (Urk. 11/150 S. 21). Die begutachtenden Ärzte wiesen namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin - neben der "Komponente eines bewussten Demonstrierens und Aggravierens, vermutlich sogar einer Simulation" - nach dem Unfall eine im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung durchgemacht habe, wobei schon früher psychische und psychosoziale Probleme bestanden hätten (S. 23 und 25). Der Unfall sei offenbar Auslöser einer psychosomatischen Entwicklung bei einer bereits vorbestehenden psychischen Symptomatik gewesen und die Beschwerdeführerin kausalisiere heute alle ihre Beschwerden auf den Unfall (S. 25 und 27).
4.2     Damit kann nicht gesagt werden, die psychische Problematik habe sich erst rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall vom 2. April 2001 manifestiert, wie unter Hinweis auf das Erstellungsdatum des Y.___-Gutachtens (28. November 2002) geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 7). Vielmehr lassen die medizinischen Akten klar erkennen, dass bereits prätraumatisch eine psychische Symptomatik vorlag beziehungsweise sich schon relativ kurze Zeit nach dem Unfall und im weiteren Verlauf eine ausgeprägte psychische Problematik zeigte, die eindeutig dominierte, während die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Dieser Einschätzung stehen die Ausführungen des Psychologen lic. phil. F.___ (Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. März 2003 [Urk. 3/5]) nicht entgegen, zumal er sich bei seiner Kritik am Y.___-Gutachten hinsichtlich vorbestandener psychischer Probleme weitgehend auf die subjektive Wahrnehmung und Darstellung der Beschwerdeführerin beruft. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich nach der für psychische Fehlentwicklungen massgebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen (BGE 123 V 99 Erw. 2a, mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein Urteil EVG vom 18. Juni 2002 in Sachen W. (U 164/01) hinweisen lässt (Urk. 1 S. 8), ändert dies nichts. Zwar ist es rechtsprechungsgemäss nicht zulässig, längere Zeit nach einem Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b). Dem erwähnten Entscheid U 164/01 lag indes ein sich vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheidender Sachverhalt zugrunde, indem sich dort die psychische Problematik erst rund ein Jahr nach dem Unfall manifestierte und in der Folge ausweitete und die physischen Beschwerden gesamthaft nicht nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten.

5.
5.1     Beim Auffahrunfall vom 2. April 2001 ist aufgrund des Geschehensablaufs und der zugezogenen Verletzungen im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung - auch unter Mitberücksichtigung der biomechanischen Bewertung (Urk. 11/30 S. 2; zur Bedeutung biomechanischer Überlegungen vgl. für viele etwa Urteil des EVG vom 4. September 2003 in Sachen D. [U 371/02] Erw. 3.1.1) - von einem mittelschweren Ereignis (an der Grenze zu den leichten Fällen) auszugehen (vgl. die Kasuistik in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2, 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. und 1995 Nr. U 221 S. 113 ff.; ferner SZS 2001 S. 431 ff.). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre demnach praxisgemäss zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.2     Der vorliegend zu beurteilende Auffahrunfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit (vgl. Urk. 11/30; HAVE 4/2003 S. 299). Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere erlitten (vgl. Urk. 11/125); praxisgemäss vermag die Diagnose eines Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der Verletzung nicht zu begründen (vgl. SZS 2001 S. 448, mit Hinweisen). Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hat, oder ein hinsichtlich der somatischen Beschwerden schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ersichtlich. Was Dauer und Intensität der ärztlichen Behandlung angeht, ist eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne einer medikamentösen Schmerz- bzw. Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (vgl. für viele etwa Urteil des EVG vom 23. Januar 2004 in Sachen D. [U 66/03] Erw. 4.2). Davon abgesehen war die ärztliche Behandlung vorliegend schon früh auf psychische Gesundheitsstörungen gerichtet, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann nicht als erfüllt gelten. Selbst wenn im Unterschied zur Einschätzung der Y.___ Gutachter (somatisch wie psychisch volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, Urk. 11/150 S. 25) von einer bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre (so die Berichte des Neurologen Dr. B.___ sowie des Psychiaters Dr. I.___ und des Psychologen lic. phil. F.___; vgl. Urk. 3/12), läge diese hauptsächlich in der psychischen Beschwerdesymptomatik begründet. Aufgrund der medizinischen Akten stehen auch die Dauerbeschwerden ganz wesentlich im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitsschaden und sind daher ausser Acht zu lassen. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, erfolgte die Leistungseinstellung des Unfallversicherers zu Recht.
5.3     An diesem Ergebnis vermögen sämtliche übrigen Einwendungen und eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Namentlich kann dem Hinweis, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hätten allfällige vorbestandene psychische Probleme ohnehin keine Relevanz (Urk. 1 S. 9), so nicht gefolgt werden. Denn die erwähnte Bestimmung schränkt das Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung Anlass geben soll. Sie ändert nichts daran, dass die Gesundheitsschädigung in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen hat. Nur wenn die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, kann sich die Frage einer Leistungskürzung überhaupt stellen (vgl. BGE 126 V 117 Erw. 3b, mit Hinweisen).
Was schliesslich die nachgereichten Unterlagen angeht (Urk. 6/15/1-2), ist diesen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2004 im Institut für Anästhesiologie der Klinik X.___ untersucht wurde, der behandelnde Arzt eine Hilfsmittel-Verordnung für ein Elektrostimulationsgerät ausstellte und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Daraus lässt sich jedoch für die Adäquanzbeurteilung nichts Schlüssiges ableiten.

6.
6.1     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.2     Ausgangsgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Baur für seine Bemühungen und seine Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'473.75 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; s. Honorarnote vom 29. November 2004 [Urk. 17]; § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV-SVGer] in Verbindung mit § 9 GebV-SVGer sowie § 28 GSVGer und § 89 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, wird für seine Bemühungen und seine Auslagen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'473.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).