Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00107
UV.2004.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 16. September 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Helsana-advocare
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1957, war seit dem 1. Februar 2003 als Mitarbeiterin bei der X.___ in A.___ angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 21. August 2003 auf dem Nachhauseweg am linken Knie verletzte (Urk. 8/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. B.___ statt (Urk. 8/1). Es wurde eine „Knieverletzung links mit Meniskusriss medial und [einer] Kontusion Patella zentral“ diagnostiziert (Urk.8/6). In der Folge wurde die Versicherte am 28. August 2003 von Dr. B.___ operiert („Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial links“; Urk. 8/6).
         Mit Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 8/24) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Verletzung, welche die Versicherte am 21. August 2003 erlitten habe, weder durch einen Unfall noch durch eine unfallähnliche Körperschädigung entstanden sei. Die Helsana Versicherungen AG, bei welcher die Versicherte krankenversichert war, erhob am 21. November 2003 (Urk. 8/25) gegen die genannte Verfügung Einsprache, zog diese allerdings am 3. Dezember 2003 (Urk. 8/27) wieder zurück. Die Versicherte liess ihrerseits am 16. Dezember 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 18. November 2003 erheben (Urk. 8/28). Mit Entscheid vom 9. Februar 2004 (Urk. 2) wurde diese Einsprache abgewiesen.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einsprache-Entscheid vom 9. Februar 2004 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die versicherten Leistungen zu erbringen.
2.   Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur gründlichen Abklärung der Leistungsvoraussetzungen zurückzuweisen.
3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In ihrer - verspätet eingereichten - Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2004 (Urk. 7) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde und stellte gleichzeitig das Gesuch, es ihr die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort wiederherzustellen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 (Urk. 11) liess die Versicherte ihr Einverständnis zum Fristwiederherstellungsgesuch erklären und im Übrigen an ihren Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 9. August 2004 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Gericht kann gemäss § 199 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf Antrag einer säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, bei groben Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei.
1.2     Wie bereits ausgeführt, stellte die Beschwerdegegnerin, deren Beschwerdeantwort erst nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 7. Mai 2004 angesetzten Frist der Post übergeben worden war, ein Gesuch um Fristwiederherstellung (vgl. Urk. 5-7). Da die Gegenpartei der Fristwiederherstellung ausdrücklich zustimmte (Urk. 11 Ziffer 7), und angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, ist der Beschwerdegegnerin die Frist wiederherzustellen. Die versäumte Handlung hat sie bereits unaufgefordert nachgeholt (vgl. Urk. 7).

2.
2.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.  Knochenbrüche;
b.  Verrenkungen;
c.   Meniskusrisse;
d.  Muskelrisse;
e.   Muskelzerrungen;
f.   Sehnenrisse;
g.  Bandläsionen;
h.  Trommelfellverletzungen.
2.2.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Ein Unfall könne ausgeschlossen werden, weil nichts Ungewöhnliches vorgefallen sei. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei zu verneinen, weil kein äusserer Faktor auszumachen sei. Der Meniskusverletzung vom 21. August 2003 sei kein unfallähnliches Ereignis vorausgegangen. Allein das Gehen auf einer abfallenden Strasse könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - um so weniger als etwa das Treppensteigen - als unfallähnliches Ereignis qualifiziert werden.
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie am 21. August 2003 einen Meniskusriss erlitten habe, welche Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt sei. Diese Verletzung habe sie während eines Marsches auf einer steil abschüssigen Strasse (C.___ in Richtung D.___) erlitten. In casu sei die rechtsprechungsgemäss geforderte, gesteigerte Gefahrenlage in der steil abschüssigen Strasse zu erblicken. Es sei hinlänglich bekannt, dass das Begehen solcher Strassen für die Kniegelenke und die umliegenden Gelenksstrukturen äusserst belastend sei. Jedenfalls bestünden für die Knie dabei "wesentlich mehr Gefahren" als beim blossen Geradeaus-Gehen. Deshalb könne vorliegend nicht von einer gewöhnlichen Lebensvorrichtung ausgegangen werden. Der Meniskusriss sei somit als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren, so dass von der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Leistungen zu erbringen seien.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 21. August 2003 erlittenen Meniskusriss zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Übereinstimmend und zutreffend gehen die Parteien im Übrigen davon aus, dass der Vorfall vom 21. August 2003 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
4.2     In der Unfallmeldung (Urk. 8/1) schilderte die Beschwerdeführerin den Vorfall vom 21. August 2003 folgendermassen: „Auf dem Nachhauseweg gab es in meiner Kniekehle einen ‚Knall’ - nachher war mein Knie blockiert. Ich konnte keinen Schritt mehr gehen.“ Im „Frageblatt zur Verletzung“ machte die Beschwerdeführerin am 4. September 2003 folgende Angaben (Urk. 8/7): „Am 21. Aug. 03, ca. 14.00 Uhr war ich auf der E.___ - von A.___ nach D.___ unterwegs -, als es in meiner Kniekehle einen ‚Knall’ gab. Danach konnte ich keinen Schritt mehr gehen! Der Meniskus ist gerissen.“ Die Beschwerdeführerin verneinte überdies die Frage, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz, Anschlagen oder dergleichen) ereignet habe. Dies bestätigte sie am 25. September 2003 telefonisch (Urk. 8/10): Sie habe weder das Knie verdreht, noch habe sie einen Fehltritt gemacht.
4.3     Zwischen den Parteien hat sich eine Kontroverse darüber ergeben, wie die Steilheit der C.___ am Ort, wo es zur streitgegenständlichen Gesundheitsschädigung gekommen ist (auf der Höhe „F.___“ [vgl. Urk. 8/1]), einzuschätzen ist. Da das hiesige Gericht ortskundig ist, kann in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiterungen festgestellt werden, dass die besagte Strasse (auch auf der Höhe „F.___“) nicht nur leicht abschüssig, sondern - dem üblichen Sprachgebrauch folgend - als steil zu bezeichnen ist. Dies erweist sich jedoch als nicht streitentscheidend, denn das Begehen einer öffentlichen Strasse, selbst wenn sie steiler ist als durchschnittliche Strassen, ist keine Tätigkeit, welcher ein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Es handelt sich vielmehr um einen ganz alltäglichen Lebensvorgang. Es fehlt in casu ein „sinnfälligen Ereignis“, welches als Auslöser für den erlittenen Meniskusriss bezeichnet werden könnte. Allein die Steilheit einer Strasse kann weder als „sinnfälliges Ereignis“ noch als äusserer Faktor dienen. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Es besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).