Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00108
UV.2004.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1957, war als Inhaberin und Wirtin des Restaurants B.___, W.___, bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Basler) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Am 28. Mai 1999 fuhr ein entgegenkommender Automobilist, der wegen übersetzter Geschwindigkeit von seiner Fahrbahn abgekommen war, frontal in ihr fahrendes Fahrzeug (Urk. 9/8/23). A.___ - wie auch ihr auf dem Hintersitz mitfahrender zehnjähriger Sohn - erlitten Verletzungen und wurden in Spitalpflege gebracht. Die Basler erbrachte Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder.
1.2     Mit Verfügung vom 14. April 2003 stellte die Basler die bisherigen Leistungen per 1. September 2002 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/5.10). Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Arthralgie am Knie rechts nicht mehr „mit dem in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 28.5.1999 zurück zu führen“ sei. Der Unfall sei in die Kategorie der leichten einzustufen; die diagnostizierte „undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)“ sei somit ebenfalls nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.
         Eine Einsprache der Versicherten wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 ab mit der Begründung, weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis lägen vor. Dabei ging die Basler von der Rechtsprechung aus, wie sie bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall in BGE 115 V 135 ff. begründet wurde (Urk. 9/5.36 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___, vertreten durch Rechts-anwalt Dominique Chopard, Zürich, am 6. Mai 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers, auch zum Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zutreffend erwähnt, darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 Erw. 1).
2.2     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.4     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be-ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo-gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursa-chen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähig-keit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.      
3.1     Strittig ist, ob zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden in der Zeit nach dem 1. September 2002 und dem Unfall vom 28. Mai 1999 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht und demzufolge die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig ist.
3.2     Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie leide auch noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung - nach September 2002 -  an verschiedenen Beschwerden, die auf die schwere Kollision zurückzuführen seien; sie habe mehr erlitten als nur eine Kniekontusion und eine Rippenfraktur. Seit dem Unfallereignis leide sie an Kopfschmerzen, Schwindel, Augenschmerzen und Sehbeschwerden, Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es habe keine beschwerdefreie Periode gegeben. Weder das Gutachten des Orthopäden Dr. med. C.___ bezüglich der Einschätzung der natürlichen Kausalität der anhaltenden Kniebeschwerden noch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ stellten überzeugende Grundlagen dar. Letzterer habe mit den behandelnden Psychotherapeuten keinen Kontakt aufgenommen und gehe zu Unrecht von einem leichten Unfallgeschehen aus. Nicht begründet sei zudem die Annahme von Dr. D.___, der heutige Zustand hätte durchaus auch ohne Unfall in ähnlicher Weise auftreten können. Schliesslich sei die Beurteilung von Dr. D.___ ohne die üblichen Testverfahren erfolgt (Urk. 1 S. 10 f. und S. 12 f.).
3.3     Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass, objektiv betrachtet, unfallkausal lediglich eine völlig ausgeheilte Rippenfraktur mit einer Kniekontusion vorgelegen habe, die gemäss arthroskopischen Untersuchungen primär einen degenerativen Befund (Chondromalazie) vorweise. Weitere Beschwerden lägen nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Es liege die Vermutung nahe, dass frühzeitig eine psychische Überlagerung stattgefunden habe. Unter Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 135 ff. betreffend die adäquate Kausalität von psychischen Beschwerden nach einem Unfall verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den auch nach September 2002 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom Mai 1999.  

4.      
4.1     Nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin bis am 15. Juni 1999, also während rund drei Wochen, im Kantonsspital W.___ (Urk. 9/3.03), wo eine Rippenfraktur und Kniekontusionen beidseits diagnostiziert und behandelt wurden. Von typischen Beschwerden, wie sie nach Verletzungen der Halswirbelsäule nach einer Schleuder- oder Distorsionsbewegung vorkommen können, ist der Krankengeschichte des Spitals nichts zu entnehmen. Lediglich im (internen) Pflegebericht findet sich am 9. Juni 1999 der Eintrag, das Hauptproblem der Patientin sei, dass sie gerne die Medikamente reduzieren möchte, aber noch starke Schmerzen an Brust/Lunge, zuweilen auch Kopfschmerzen habe (Pflegebericht, Urk. 3/4). Erstmals berichtet die Physiotherapeutin E.___ mit Schreiben vom 11. August 1999, mithin knapp drei Monate nach der Kollision, an den nachbehandelnden Arzt Dr. med. F.___, dass die Patientin „aber immer noch über extreme Schmerzen, Schwindel und Übelkeit“ klage (Urk. 9/3.07).
4.2     Da die Kniebeschwerden andauerten, wurde nach weiteren Abklärungen am 16. November 1999 am rechten Kniegelenk eine Arthroskopie und am 8. Dezember 1999 eine Infiltration, eine Revisionsoperation sowie eine Tenolyse des Streckapparates vorgenommen (Berichte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie; Urk. 9/3.10-14). Im Bericht vom 31. Januar 2000 schrieb Dr. G.___, die Revision im Dezember 1999 habe zu einer allmählichen Besserung der Kniegelenksbeschwerden geführt. Dennoch berichtete er von einem äusserst mühsamen Verlauf, bei dem die arthroskopische Abklärung ausser einer Chondromalazie im Bereich der Patella keinen Befund gezeigt habe. In den letzten Wochen hätten ungerichtete Schwindelanfälle, die bis zu Stürzen führten, eine immer grössere Rolle gespielt (Urk. 9/3.17).
         Der zugezogene Neurologe Dr. med. H.___ diagnostizierte daraufhin einen posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die Prognose sei gut; nach einmaligem Repositionsmanöver habe sich eine deutliche Besserung des Schwindels eingestellt (Bericht vom 10. März 2000 an die Basler, Urk. 9/3.19). Wenige Tage später berichtete Dr. H.___ an Dr. G.___ betreffend dieselbe Diagnose ergänzend, dass die Versicherte über Schwindel bereits während der Hospitalisation geklagt habe, der seither nicht ganz verschwunden sei; die Schwindelbeschwerden hätten sich seither verstärkt und bei Lageänderungen trete auch Nausea auf. Die einzelnen Schwindelanfälle würden weniger als eine Minute dauern. Im attackenfreien Intervall bestehe ein ungerichteter Trümmel. Wegen des Schwindels sei sie dreimal gestürzt; Doppelbilder negiere sie, es bestünden keine Kopfschmerzen (Urk. 9/3.21).
4.3     Nach weiteren Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin wegen andauernden Knieschmerzen noch einmal am rechten Knie operiert (Arthroskopische Resektion Plica mediopatellaris, Berichte von Dr. med. I.___, FMH orthopädische Chirurgie, vom 19. September 2000, Urk. 9/3.25, Urk. 9/3.27). Auch er fand - wie Dr. G.___ - keinen fassbaren Befund; das Knie sei funktionell sehr gut; die Narben der Inzisionen seien reizlos. Eine nochmalige Untersuchung der Knieproblematik im Kantonsspital W.___ brachte keine neue Ergebnisse ausser dem Hinweis, den die beiden Operateure schon gemacht hatten: dass invalidisierende Schmerzen im Kniegelenk rechts antero-medial vorlägen und dass bisher keine Erklärung dafür gefunden worden sei (Bericht der Chirur-gischen Klinik und Poliklinik vom 28. November 2000, Urk. 9/3.29).
         Schliesslich berichtete Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sie die Beschwerdeführerin ab Juli 2001 behandelt habe. Es liege eine chronische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-F43.1 und auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-F45.4 seit dem Unfall vor. Die Beschwerdeführerin sei in der Trauma- und Schmerzverarbeitung eingeschränkt und sei auf rein somatisches Leiden fixiert. In ihrer Mobilität sei sie schwer beeinträchtigt; sie leiste ca. 10 % der früher leicht zu bewältigenden Hausarbeit (Urk. 9/3.45).
4.4     Nach verschiedenen neuen Verdachtsdiagnosen in der Augenklinik des Univer-sitätsspitals Zürich (Urk. 9/3.67) und einer weiteren Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. med. K.___ (Urk. 9/3.73) betonte dieser, eine medizinisch integrale Abklärung sei vonnöten, und überwies die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik L.___. Nach einem Aufenthalt vom 2. bis 20 April 2003 stellten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Abteilungsarzt, folgende Diagnosen bei Annahme einer weiterdauernde vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/3.83):
- Status nach Verkehrsunfall (Frontalkollision) 29. Mai 1999 mit Rippenfraktur V rechts, Kniekontusion beidseits und möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri)
         Konsekutiv:
- Persistierende Kopfschmerzen rechtsbetont und sekundäres Zervikalsyndrom
- Hemithorakales Schmerzsyndrom links
- Persistierende Knieschmerzen rechts bei Status nach mehreren arthroskopischen Eingriffen
- Verdacht auf posttraumatische Opticusneuropathie links
- Vegetative Dysregulation
- Neuropsychologische Funktionsstörungen
- Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Reaktion und Verdacht auf Somatisierungsstörung.
         Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin eine leichte traumatische Hirn-verletzung erlitten, mit in der Folge persistierenden Kopfschmerzen. Die Latenz von anderthalb Jahren bis zum erstmaligen Auftreten von Nackenbeschwerden sei hingegen für eine HWS-Distorsion atypisch und spreche eher für ein sekun-däres Zervikalsyndrom. Im Vordergrund stehe die Schmerz- und Angstpro-blematik.
4.5     Im Mai 2002 beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 9/4.60). Dr. D.___ diagnostizierte eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), wobei die jetzigen psychischen Beschwerden anfangs 2001, d.h. mit einer deutlichen Latenz von fast zwei Jahren aufgetreten seien (S. 23). Es handle sich um eine psychogene Störung; dabei würden sowohl für das Zustandekommen als auch für das Fortbestehen unfallfremde Faktoren die Hauptrolle spielen. Vor dem Unfall hätten keine psychisch bedingten Beschwerden vorgelegen (S. 21). Die durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit als Wirtin, Mutter zweier Kinder und Hausfrau jahrelang mehrfach belastete Versicherte könnte dadurch und insbesondere nach der Ehescheidung 1995 bereits psychisch labilisiert gewesen sein, was das Verarbeiten der subjektiven Beschwerdesymptomatik erschwere. Das gegenwärtige Zustandsbild respektive die subjektive Symptomatik hätte durchaus auch ohne den Unfall vom Mai 1999 in ähnlicher Weise auftreten können (S. 22). Aus psychiatrischer Sicht liege eine nicht unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % vor (S. 24). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht dürfte mittlerweile der Status quo sine wieder erreicht sein, nachdem der Versicherten schon ab dem 16. September 2000 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei (S. 23).
4.6     Die Beschwerdeführerin reichte überdies einen detaillierten Bericht des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), Neurologische Klinik und Poliklinik, Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde, vom 4. März 2004 ein, wohin sie vom Rheumato-logen Dr. med. O.___ überwiesen worden war (Urk. 3/7). In der Anamnese zum Unfallhergang gingen Dr. med. P.___, Oberassistent, und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, davon aus, dass „kein Zweifel am Vorliegen einer erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung (kurze amnestische Lücke) und einer erlittenen HWS-Distorsion“ bestehe, wobei vordergründig tatsächlich vor allem die psychischen Unfallfolgen diskutiert werden müssten. Klinisch-neurologisch hätten sich anlässlich der aktuellen Konsultation keine Hinweise für fokal-neurologische Ausfälle ergeben (Urk. 3/7 S. 4 f.).

5.
5.1     In sämtlichen ärztlichen Berichten, die zeitlich nahe am Unfallgeschehen erstellt worden sind, beschränkten sich die Diagnosen und Behandlungen auf die festgestellte Rippenkontusion und die beidseitigen Kniekontusionen. Weder die Berichte der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals W.___ noch diejenigen der Ärzte F.___ (Hausarzt, Allgemein Medizin), G.___ (Chirurgie) H.___ (Neurologie) enthalten Hinweise, wonach bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall ein typisches Beschwerdebild nach einer Schleudertraumaverletzung vorgelegen habe. Lediglich eine Notiz im Pflegebericht des Spitals, wonach „zuweilen“ Kopfweh vorliege, und die Feststellung der Physiotherapeutin drei Monate später, gemäss der die Beschwerdeführerin noch immer an extremen Schmerzen, Schwindel und Übelkeit leide, sind ungenügende Grundlagen für den Beweis einer solchen Halswirbelsäulenverletzung, die sich üblicherweise unmittelbar nach dem Unfall in Kopf- und Nackenschmerzen, in Übelkeit, Schwindel, in einer Einschränkung der Kopf- und/oder der Wirbel-säulenbeweglichkeit u.a.m. manifestieren. Die nachträgliche, fünf Jahre nach dem Unfall erhobene Unfallanamnese der Assistenzärzte der Neurologischen Klinik des Z.___, Schädel-Hirntraumasprechstunde, vermag diese fehlenden Anfangsbefunde nicht zu ersetzen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom Mai 1999 keine typischen Beschwerden hatte, wie sie nach einer Schleuder- oder Distor-sionsverletzung der Halswirbelsäule auftreten können.
5.2     Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2000 in psychotherapeutische Behandlung begab (Bericht von R.___, dipl. Psychotherapeut SPV/ASP vom 13. Februar 2001, Urk. 9/3.33). In der Folge diagnostizierte die nächstbehandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___ eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somato-forme Schmerzstörung (Urk. 9/3.47). Aus diesem Bericht zuhanden der Inva-lidenversicherung ist zu schliessen, dass diese psychischen Beeinträchtigungen „mit Beginn mit dem Unfall 1999 und dann dem Verlust der ehemaligen guten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit“ entstanden sind. Mithin bejaht die Psychiaterin grundsätzlich, dass diese psychischen Leiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Davon ist auszugehen.

6.
6.1     Nach der zitierten, in BGE 115 V 140 begründeten Rechtsprechung zur erfor-derlichen Adäquanz zwischen psychischen Beschwerden und Unfallgeschehen (vgl. Erw. 2) müssen bei einem mittleren Unfall entweder mindestens ein Kri-terium in besonderes eindrücklicher Weise oder dann eine Mehrzahl von Krite-rien erfüllt sein. Im folgenden ist das Unfallgeschehen zu würdigen und des weiteren zu prüfen, ob und allenfalls welche Adäquanzkriterien erfüllt sind.
6.2     Bei der Frontalkollision, in die die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise verwickelt wurde, fuhr der fehlbare entgegenkommende Lenker mit übersetzter Geschwindigkeit von über 100 km pro Stunde. Dieser sah die stehenden Fahrzeuge am Ende der folgenden Kurve zu spät, weshalb er eine Vollbremsung einleitete. Die Bremsen seines Fahrzeugs blockierten und trugen ihn auf die Gegenfahrbahn. Die Beschwerdeführerin sei, so der Augenzeuge S.___ „mit normaler Geschwindigkeit gefahren“ (Urk. 9/8.10, Urk. 9/8.20 S. 8). Diese Frontalkollision kann nicht mehr als leichter Unfall qualifiziert werden, auch wenn das entgegenkommende Fahrzeug, da abgebremst, nicht mehr mit voller Geschwindigkeit auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zukam. Vielmehr liegt ein mittlerer Unfall im mittleren Bereich vor (vgl. die schweren Fälle im mittleren Bereich: RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw. 4).
6.3     Die Würdigung der einzelnen Adäquanzkriterien ergibt Folgendes: Von einer Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht gesprochen werden. Es ist im Gegenteil bemerkenswert, dass die erstbehandelnden Ärzte im Kantonsspital W.___ und auch die nachbehandelnden Ärzte - einhellig - keine weiteren Verletzungen oder Beschwerden diagnostizierten als Brust- und Kniekontusionen. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor und wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht.
         Zum Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls: Beim Unfall, den die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise erlitt, handelte es sich um eine relativ heftige Frontalkollision. Erschwerend kam - auch aus objektiver Sicht - hinzu, dass der zehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Auto war, beim Zusammenprall nach vorne geschleudert wurde und im bewusstlosen Zustand mit dem Helikopter ins Kinderspital verbracht wurde. Seine Verletzungen waren indes nicht derart nachhaltig, wie anfänglich zu befürchten gewesen war (Urk. 9/8/24). Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit kann als erfüllt qualifiziert werden, allerdings nicht in ausgeprägter Weise.
         Es liegt an sich eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor, doch ist diese spätestens ab Anfang des Jahres 2001 nicht mehr vorwiegend physisch bedingt, sondern nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung stark psychisch überlagert. Ende 2000/Anfang 2001 berichteten die behandelnden bzw. operierenden Ärzte, dass die Knieproblematik gebessert habe (Bericht des Orthopäden Dr. I.___ vom 19. September 2000, Urk. 9/3.27; Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik W.___ vom 28. November 2000, Urk. 9/3.29, und Bericht der Psychiaterin Dr. J.___ vom 10. September 2001, Urk. 9/3.47). Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, die auf somatisch bedingte Leiden zurückginge, kann daher nicht gesprochen werden. Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so sind solche ohne Zweifel aktenkundig. Indes sind auch diese ab dem Zeitraum Anfang 2001 wiederum keinem somatischen Korrelat zuzuordnen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie zu einem wesentlichen Teil funktioneller Natur waren.
         Es liegen zudem kein schwieriger Heilungsverlauf bzw. erhebliche Komplikationen im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar erfolgten drei Knieoperationen, bei denen allerdings nichts wirklich gefunden werden konnte, und die Chirurgen berichteten stets, die Schmerzen und Befunde würden nicht miteinander korrelieren (Bericht von Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. November 1999 betreffend Arthroskopie rechts vom 15. November 1999, Urk. 9/3.12; Bericht desselben vom 8. Dezember 1999 betreffend Revision, Tenolyse des Streckapparates rechts, Urk. 9/3.14; Bericht desselben vom 25. April 2000: bezüglich Abklärungen und Massnahmen sei alles vorgenommen worden, klinisch habe kein Korrelat gefunden werden können, Urk. 9/3.23; Bericht von Dr. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, betreffend arthro-skopische Resektion Knie rechts vom 16. August 2000, Urk. 9/3.25) .
         Der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erscheinen derart, dass dieses Kriterium als fraglich erfüllt betrachtet werden kann. So schlussfolgerten die Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantons-spitals W.___, welche die Beschwerdeführerin im November 2000 nochmals beurteilten, dass immer noch keine Linderung der Schmerzen im rechten Knie habe erzielt werden können; die Befunde am Knie waren indes unauffällig (Urk. 9/3.28). Ab wann diese Kniebeschwerden funktionell verstärkt wurden bzw. lediglich noch funktionell bedingt waren, ist medizinisch nicht klar doku-mentiert. Es besteht die allgemein gehaltene Andeutung auch in diesem Bericht, dass wahrscheinlich noch eine „gewisse Unfallverarbeitungsproblematik“, wel-che die Beschwerden verstärken würden, bestehe (Urk. 9/3.28 S. 2/2). Selbst wenn dieses Kriterium als erfüllt betrachtet würde, reicht dies für die Bejahung der Adäquanz nicht aus.
         Auch wenn das Kriterium der langen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet würde, sind höchstens zwei der erforderlichen sieben Adäquanzkriterien erfüllt. Dies entspricht nicht der von der Rechtsprechung geforderten Mehrheit der Kriterien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiter geltend gemachten Beschwerden nicht erfüllt ist.
         Dies führt zum Ergebnis, dass die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 1. September 2002 nicht zu beanstanden, der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
           Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).