UV.2004.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___, geboren 1981, ist gelernter Elektroniker und arbeitete seit Oktober 2001 bei der Z.___ AG in "___". Hierbei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mitte April 2002 traten beim Versicherten progredient Kopfschmerzen und später weitere Symptome wie Konzentrationsstörungen, Appetit- und Schlaflosigkeit, Diarrhö, Tinnitus und Schwindelanfälle auf, weswegen er sich Mitte Mai 2002 zu Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner, in Behandlung begab (Urk. 14/1, Urk. 14/7). H.___ führte dieses generalisierte Unwohlsein auf eine Elektrosensibilität zurück und kündigte die Stelle per Ende Juni 2002. Letzter effektiver Arbeitstag war der 21. Mai 2002 (Urk. 14/1). Seither ist er stellenlos und wurde fürsorgeabhängig (Urk. 14/67).
1.2     Am 22. August 2002 meldete die Arbeitgeberin der SUVA diesen Krankheitsfall mit den Diagnosen Elektrosensibilität und Umwelterkrankung als Berufskrankheit an (Urk. 14/1). H.___ selber ergänzte die Anmeldung mit Schreiben vom 7. August 2002 (Urk. 14/2). Dr. A.___ vermutete vorerst eine depressive Entwicklung, liess den Versicherten psychiatrisch untersuchen (Bericht Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2002, Urk. 14/10) und wies ihn zur gründlichen somatischen Abklärung an den Neurologen Dr. med. C.___ (Urk. 14/7). Dieser veranlasste ein Blutlabor, welches einen massiv erhöhten Borrelien-Titer zeigte, weshalb er auch den Lumballiquor untersuchte. Aufgrund der Befunde (leichte monozytäre Pleozytose, grenzwertiges Liquoreiweiss sowie einen erhöhten Albumin-Quotienten) erachtete er eine Lyme-Neuroborreliose als sehr wahrscheinlich und regte eine antibiotische Behandlung mit Rocephin an. Ein Zeckenbiss sei nicht erinnerlich (Konsiliarbericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 7/11). Der Versicherte teilte der SUVA daraufhin den Borreliose-Verdacht telefonisch mit (Urk. 14/4). Diese verwies auf die Vorleistungspflicht der Krankenkasse und erachtete weitere diagnostische Abklärungen als notwendig (Urk. 14/26-29). Nachdem Dr. A.___ der SUVA vorerst mitgeteilt hatte, dass der Versicherte auf die Rocephin-Therapie anzusprechen scheine (Urk. 14/13), informierte er mit ärztlichem Zwischenbericht vom 26. Dezember 2002 über einen protrahierten Heilungsverlauf und Symptome einer Elektrosensibilität, welche weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Elektroniker zur Folge hätten (Urk. 14/31). Daraufhin beauftragte die SUVA Prof. Dr. med. D.___, Spital Y.___, Medizinische Klinik für Infektiologie, den Versicherten zu begutachten (Urk. 14/36). Nach Einsicht in das Gutachten vom 11. März 2003 (Urk. 14/44) stellte sich die SUVA auf den Standpunkt, dass keine Folgen einer Borrelieninfektion vorlägen, weshalb unter dem Titel Unfall keine Leistungen geschuldet seien. Dagegen wandte der Versicherte, auch aufgrund von Dr. med. E.___, veranlasste neue Serum- und Liquoruntersuchungen (vgl. Bericht vom 3. März 2003 [Urk. 14/41] und Befunde der X.___, Labordiagnostik AG, vom 2. Mai 2003 [Urk. 14/56]) ein, es sei erneut eine Borrelieninfektion ausgebrochen (Urk. 14/56). Auf Anraten des Gutachters Prof. D.___ fand am Spital W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, eine neurologische Untersuchung statt (Konsiliarbericht vom 2. Juni 2003, Urk. 14/58). Weil H.___ nach wie vor Symptome einer Elektrosensibilität geltend machte (Urk. 14/59), liess die SUVA schliesslich die elektromagnetische Strahlung an den ehemaligen Arbeitsplätzen bei der Z.___ AG messen (Abklärungsbericht vom 23. Juli 2003, Urk. 14/66).
1.3     Mit Verfügungen vom 12. August 2003 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht sowohl für die geltend gemachte Elektrosensiblität und Umwelterkrankung als Berufskrankheit (Urk. 14/71) als auch eine solche für die Folgen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer Borrelieninfektion ab (Urk. 14/72). Die vom Versicherten (11. September 2003, Urk. 14/74) wie auch vom Krankenversicherer Wincare erhobenen Einsprachen (24. Oktober 2003, Urk. 14/79) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Februar 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob H.___ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 Beschwerde und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2004 zur Ermittlung und Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen, eventuell zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Zur Hauptsache lässt er vorbringen, er leide, ausgelöst durch eine Borrelieninfektion, weiterhin unter einer Elektrosensibilität, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Hierbei berief er sich insbesondere auf die Berichte von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 14/11) und von Dr. E.___ vom 3. März 2002 (Urk. 14/41). Am 16. Mai 2004 (Urk. 7) liess er ausserdem einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 10. Mai 2004 nachreichen (Urk. 8).
         Die SUVA lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 unter Hinweis auf des Gutachten von Prof. D.___ vom 11. März 2003, die Beurteilung durch Dr. F.___, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 4. Juli 2003 (Urk. 14/61) sowie die Arbeitsplatzabklärungen vom 23. Juli 2003 (Urk. 14/66) Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
         Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Der Beschwerdeführer klagt über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, dauernde Kopfschmerzen, Kribbeln in Armen und Beinen sowie ein Rauschen im Ohr und einen Tinnitus. Diese Beschwerden würden sich verstärken, sobald er sich längere Zeit in der Umgebung hochvoltiger Strombelastung aufhalte. Dann überkomme ihn auch eine Übelkeit (Urk. 14/58). Ferner führte er Müdigkeit, Nervosität, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, unkontrollierte Zuckungen, Depression, vertrocknete Nase, Diarröh, Erbrechen, hoher Blutdruck im Kopf, Schwindelanfälle und Reizhusten auf (Urk. 14/2). Die Gedächtnis- und Konzentationsstörungen sollen gemäss Anamneseerhebung der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals W.___ während der Lehrabschlussprüfung im Sommer 2001 ihren Anfang genommen haben (Urk. 14/58), nach Angaben gegenüber Dr. E.___ zirka im Jahre 2000 (Urk. 14/41), die übrigen Symptome traten im März/April 2002 auf (Urk. 14/10).
         Nach seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) besserten die Beschwerden - vor allem hinsichtlich Konzentrationsstörung, Verwirrtheit und Tinnitus (vgl. Urk. 14/41) - nach der erstmaligen dreiwöchigen Antibiotika-Kur  im Oktober 2002 (vgl. auch Urk. 14/13) vorerst, wurden indes nach drei Monaten wieder schlimmer. Unter der Betreuung von Dr. E.___ sei die Antibiotika-Kur im Juni 2003 während vier Wochen wiederholt worden. Im Verlauf des Herbstes und Winters 2003/2004 habe sich der allgemeine Gesundheitszustand laufend verbessert, die Elektrosensibilität jedoch nur leicht. Diese erlaube ihm keinen Aufenthalt während längerer Zeit unter Belastung durch elektromagnetische Felder von über 0,1 V/m.
1.3     Der Beschwerdeführer führt das bestehende Leidensbild Elektrosensibilität (auch) auf eine durchlittene Lyme-Erkrankung zurück. Vorab festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung der Biss einer Zecke der Gattung Ixodes sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 9 Abs. 1 UVV) erfüllt, weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten (Lyme-Krankheit, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 239 Erw. 5).
         Zu prüfen bleibt daher, ob hinsichtlich der geklagten Elektrosensibilität eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliegt. Ferner, ob für das ab April 2002 aufgetretene und persistierende Beschwerdebild mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine durch Zeckenbiss hervorgerufene Lyme-Borreliose zumindest im Sinne einer Teilursache verantwortlich ist.

2.
2.1     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
         Anhang I zur UVV nennt unter Ziffer 2 (arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG) Erkrankungen bei Arbeiten aller Art durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.).
2.2     Nach Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in Betrieben. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1982 (VUV). Darin ermächtigt er die SUVA, Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen zu erlassen (Art. 50 Abs. 3 VUV). Die SUVA hat gestützt auf diese Bestimmung Grenzwerte am Arbeitsplatz aufgestellt (Grenzwerte am Arbeitsplatz 2005, Publikationsnummer 1903.d). Das Kapitel 3.2.3. enthält in Tabelle 3 Grenzwerte für Elektromagnetische Felder. Diese Grenzwerte entsprechen den Referenzwerten der Richtlinien über die Begrenzung der Immissionen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Wechselfelder (bis 300 GHz) der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP-Richtlinie 1998, Health Phys. 74, 494-522).
         Ferner ist zu beachten, dass der Bundesrat gestützt auf das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen hat, welche die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden, die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung sowie die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen regelt (Art. 2 Abs. 1 NISV).
2.3     Die Abklärungen bezüglich elektromagnetischer Felder an den früheren Arbeitsorten des Beschwerdeführers bei der Firma Z.___ AG in "___" haben ergeben (Urk. 14/66), dass alle drei ehemaligen Arbeitsplätze sich in Bezug auf elektromagnetische Strahlung nicht wesentlich unterscheiden. Die Messung magnetisch statischer Felder ergab jeweils 30 Millionstel-Tesla (mT), was dem normalen Erdmagnetfeld entspricht. Das elektrische Feld mass kleiner als 10 Kilovolt (kV), das magnetische Feld im Niederfrequenzbereich ergab Werte zwischen 0,06 und 0,2 mT, das elektrische Feld im Niederfrequenzbereich 37 Volt pro Meter (V/m), im Hochfrequenzbereich 0,1 bis 0,6 V/m. Damit erreichten die Messdaten elektromagnetische Felder im Bereiche von 0,02 % bis maximal 4,3 % der Grenzwerte für den Arbeitsplatz. Ein Einfluss von Anlagen und Einrichtungen, die speziell in diesem Betrieb verwendet wurde, war nicht feststellbar. Bezüglich des statischen Magnetfeldes war an allen Arbeitsplätzen das natürliche Erdmagnet dominant. Statische elektrische Felder, herrührend von den installierten Anlagen oder Einrichtungen, konnten nicht festgestellt werden. Eine übermässige Belastung am Arbeitsplatz durch elektromagnetische Wechselfelder konnte ausgeschlossen werden. Während der Tätigkeit des Beschwerdeführer waren die Grenzwerte für elektromagnetische Felder eingehalten beziehungsweise nur zu einem kleinen Bruchteil erreicht worden. Bezüglich Bestrahlung durch Natel- und DECT-Basisstationen sowie elektrische Anlagen der Stromverteilung unterschritten die untersuchten Arbeitsplätze auch den Anlagegrenzwert der NISV, Anhang 2.
         Hieraus folgt, dass eine durch Belastungen am Arbeitsplatz vorwiegend verursachte Erkrankung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die Krankheit Elektrosensibilität vorliegt oder nicht; Tatsache ist einzig, dass die gemessenen Werte nicht einmal die in Wohngebieten zulässigen Grenzwerte erreichten, der Beschwerdeführer demnach an seinen ehemaligen Arbeitsplätzen nicht mehr als auch in der Freizeit und zu Hause zu erwartenden Emissionen ausgesetzt war, weshalb eine überwiegende Kausalität der allenfalls vorliegenden Krankheit zur Berufsausübung zum vorneherein verneint werden kann.

3.
3.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 Erw. 7). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien festgelegt (vgl. BGE 115 V 138 Erw. 6).
         Zu betonen ist, dass die Beurteilung der Adäquanz nur bei psychischen Beschwerden, die als sekundäre Folgen der Erkrankung auftreten, nach den erwähnten Grundsätzen stattfindet. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch den als Unfall qualifizierten Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und meist schwerwiegenden Folgen handelt. Die Lyme-Borreliose ist eine Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhö. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden sind somit teilweise klar organischer Natur, teilweise liegen psychische Erkrankungen vor. Neben diesen direkten Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen ist. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden - ohne weiteres bejaht werden, weil die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw. reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 4. Oktober 2001, U 131/01, Erw. 1b).

4.
4.1     Der Experte Prof. Dr. D.___ führt in seinem Gutachten vom 14. März 2003 (Urk. 14/44) aus, dass die serologischen Befunde vereinbar seien mit einer stattgehabten Borreliose. Die aktuellen neurologischen Beschwerden seien mit einer akuten oder chronischen Neuroborreliose nicht zu erklären, zumal sowohl das MRI normal sei, als auch intrathekal keine Antikörper vorliegen würden. Ein Kausalzusammenhang der vor zirka 2 1/2 Jahren beginnenden Krankheitserscheinungen (Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kopfweh, Zittern, Nasenlaufen, Pochen im Kopf) zur möglicherweise stattgehabten Borrelien-Infektion erscheine sowohl vom Bild als auch vom zeitlichen Ablauf her eher unwahrscheinlich. Die Krankheitserscheinungen seien unspezifisch und für kein gefährliches, neurologisches Krankheitsbild charakteristisch. Die vorübergehende leichte Pleozytose mit Liquoreiweisserhöhung deute auf ein abgelaufenes, passageres entzündliches Geschehen im Zentralnervensystem (ZNS) hin, obwohl sich kernspintomographisch dafür kein Anhalt finde. Die letzten Liquorbefunde seien jedoch wiederum unauffällig. Das Beschwerdebild insgesamt lasse an ein sogenanntes neurasthenisches Syndrom denken. Diese Entität bezeichne einen Symptomenkomplex mit Nervosität, Kopfschmerzen, vegetativer Übererregbarkeit, Affektlabilität, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen u.a. und könne durch verschiedene Faktoren wie Stress, Infektionen etc. ausgelöst werden, eventuell liege auch eine depressive Episode zugrunde. Aufgrund der Konzentrationsstörungen erscheine eine neuropsychologische Abklärung sinnvoll.
         Eine neuropsychologische Untersuchung fand am 2. Juni 2003 an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals W.___ statt. Im Konsiliarbericht zuhanden Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 14/58) beurteilten die unterzeichnenden Neuropsychologen Dr. phil. G.___ und cand. phil. I.___ die Ergebnisse dahingehend, dass beim Beschwerdeführer mit regulärer linkshemisphärischer Sprachdominanz die Lern- und Abrufleistungen sowohl für verbales als auch für figurales Material vermindert seien, verbal sei auch die Wiedererkennungsleistung ungenügend. Daneben lägen Minderleistungen vor, die mit frontalen Hirnarealen assoziiert würden: eingeschränktes konzeptuelles Denken, Weitschweifigkeit im Gespräch und eine mangelnde Fähigkeit zur Interferenzunterdrückung. Weitaus vordergründiger als diese Funktionsdefizite scheine ihnen aber die Obsession der abnorm erhöhten Elektrosensibilität zu sein. Diese rücke zunehmend in den Mittelpunkt der Lebensgestaltung und habe längst invalidisierende Ausmasse angenommen. Sie erachteten die Behandlung der Grunderkrankung, welche ihrer Diagnose nach von psychiatrischer Seite her bestimmt werden müsse, als dringend indiziert.
4.2 Demgegenüber führt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 10. Mai 2004 aus, dass das noch bestehende Beschwerdebild und der Verlauf sehr gut zu einer durchgemachten akuten Lyme-Neuroborreliose passten. Die Beschwerden hätten sich nach der Rocephintherapie deutlich gebessert und seien jetzt noch als Restbeschwerden zu betrachten. Typisch seien Konzentrationsstörungen, vermehrt körperliche und geistige Ermüdbarkeit sowie Kopfschmerzen. Die Neuroborreliose habe durch Dr. C.___ nachgewiesen werden können. Die erhöhte Liquorzellzahl beweise eine Meningoenzephalitis. Durch die von ihm später nachgeholten Untersuchungen habe dann noch eine autochthone Antikörperproduktion nachgeweisen werden können. Es seien damit alle Kriterien einer durchgemachten Neuroborreliose erfüllt. Von einem unauffälligen Liquor oder vom fehlenden Nachweis einer intrathekalen Antikörperproduktion könne keine Rede sein. Serologisch bestünden immer noch deutlich erhöhte Antikörpertiter und eine persistierend erhöhte Komplementbindungsreaktion (KBR). Die serologischen Befunde als Seronarbe zu klassifizieren, obwohl die hier für Borrelia burgdorferi spezifische KBR, als Ausdruck der noch aktuell bestehenden Restinfektion erhöht sei, sei fachlich falsch. Auch in seiner Liquor-Untersuchung fänden sich noch eine leicht erhöhte Anzahl von mononukleären Zellen. Dass dies in der "SUVA-Beurteilung" als normal bewertet werde, sei nicht verständlich.

4.3     Diese Vorbringen vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Da die vom Beschwerdeführer geklagten allgemeinen Beschwerden in Zusammenhang mit verschiedenen anderen Krankheiten stehen können, müssen sie nicht zwangsläufig Ausdruck einer Lyme-Borreliose sein (vgl. auch Dr. med. Norbert Satz, Zeckenkrankheiten, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1997, S. 24). Ferner ist festzuhalten, dass das Beschwerdebild nicht nur äusserst komplex ist, sondern auch die Symptome zeitlich nacheinander auftraten und der Zeitpunkt des Eintretens einzelner Symptome vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert wurde. Eine lückenlose Zurückverfolgung eines akuten Beschwerdebildes bis zu den heute persistierenden Beschwerden lässt sich den Akten entgegen der Behauptung von Dr. E.___ nicht entnehmen. Fest steht ausserdem, dass der Beschwerdeführer sich noch anlässlich der erstmaligen Borreliose-Abklärung gegenüber Dr. C.___ nicht an einen Zeckenbiss erinnern konnte (Urk. 14/12), gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem solchen vor drei bis vier Jahren sprach. Gegen die Folgen einer Borrelieninfektion spricht auch der Umstand, dass wiederholte Rocephin-Therapien nicht zu einer deutlichen und anhaltenden Verbesserung der Symptome geführt hatten (Urk. 14/31). Dr. C.___ erachtete in seinem Konsiliarbericht vom 4. Oktober 2002 aufgrund des Blutlabors mit massiv erhöhtem Borrelien-Titer, positiven Borrelien-Westerblot für IgG und IgM und aufgrund der Lumballiquorbefunde, welche eine leichte monozytäre Pleozytose, ein grenzwertiges Liquoreiweiss sowie als Ausdruck einer Blut-/Liquor-Schrankenstörung ein erhöhter Albumin-Quotienten ergeben hatten, eine Lyme-Neuroborreliose für sehr wahrscheinlich. Diese hätte seiner Ansicht nach einen erheblichen Teil der mannigfaltigen Symptomatik erklären können. Jedoch lässt sich dem Bericht auch entnehmen, dass er seine Diagnose erst dann als gesichert betrachtete, wenn sich ein Teil der Symptomatik unter der empfohlenen Rocephin-Therapie zurückgebildet hätte, was, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall gewesen war. Er nennt unter der Rubrik Diagnose denn auch nur einen Verdacht auf Neuroborreliose. Was die von Dr. E.___ kritisierte Beurteilung der Befunde in Serum und Liquor anbelangt, so sind seine Vorbringen nicht schlüssig. Dem Gutachter lagen mit Ausnahme der von Dr. E.___ nachträglich am 29. April 2003 veranlassten Serumbestimmung (Urk. 14/56), welche keine signifikante Veränderung zur Probe vom 21. Januar 2001 brachte, sämtliche Auswertungen vor. Dabei erwiesen sich - und dies wird auch vom Gutachter nicht bestritten - die Borrelien-Titer sowie der spezifische Borrelien-Westerblot für IgG und IgM positiv. Hingegen bestanden bei keiner Liquor-Untersuchung positive Reaktionsmuster gegen Borrelia burgdorferi und war beim PCR-Test (Polymerase-Chain-Reaktion) keine DNA des Erregers feststellbar. Weder der am 18. September 2002 entnommene Liquor (Urk. 14/23) noch die Untersuchung vom 17. Februar 2003 (Urk. 14/39) ergaben den Nachweis intrathekaler Antikörper gegen Borrelien. Von der Norm abweichend waren die leichte monozytäre Pleozytose, das grenzwertige Liquoreiweiss sowie als Ausdruck einer Blut/Liquor-Schrankenstörung ein erhöhter Albumin-Quotient (Laboruntersuchung vom 18. September 2002; Urk. 14/21). Am 17. Februar 2003 waren das Liquoreiweiss sowie der Albumingehalt normal; wie von Dr. E.___ richtig festgestellt, waren der Wert für die mononukleären Zellen mit 4 ml (bei einer Norm von bis 3 ml) nach wie vor leicht erhöht (Urk. 14/39). Wenn der Gutachter angesichts dieser Befunde zum Schluss gelangte, dass aufgrund der Serologie der Beschwerdeführer eine Borreliose durchgemacht haben musste, eine Borreliose des Nervensystems jedoch auszuschliessen sei und der Auslöser für die vorübergehenden diskreten Hinweise eines kurzzeitigen entzündlichen Geschehens unklar bleibe, die aktuellen neurologischen Beschwerden indes weder mit einer akuten noch chronischen Neuroborreliose zu erklären seien, so ist dies nachvollziehbar. Da auch ein zeitlicher Zusammenhang mit der stattgehabten Borrelieninfektion und der im Frühjahr 2002 aufgetretenen Symptomatik nicht nachgewiesen werden konnte, sind die vorhandenen Beschwerden im Sinne einer Elektrosensibilität keine Unfallfolgen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
        
5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das vorliegende Verfahren ist - von gewissen Ausnahmen abgesehen - kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege entsprochen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Wincare Versicherungen, Direktion Ostschweiz, Konradstrasse 14, Postfach 279, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).