Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
Genferstrasse 23, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1966, war vom 3. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2003 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG in C.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Mit Unfallmeldung vom 7. November 2002 wurde die SUVA davon in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte am 24. Oktober 2002 in dem von D.___ gelenkten Fahrzeug im Parkhaus des Glattzentrums als Beifahrer einen Auffahrunfall erlitten habe (Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma und attestierte dem Versicherten im Bericht vom 6. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 22. Dezember 2002 (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/17) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass der Versicherte das Vorliegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses nicht glaubhaft gemacht habe. Dagegen erhob die SWICA Gesundheitsorganisation mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/20) vorsorglich Einsprache. Am 17. November 2003 liess auch der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/22). Die SWICA Gesundheitsorganisation unterliess es in der Folge, ihre vorsorglich erhobene Einsprache zu begründen. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/27) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab; dieser Entscheid wurde auch der SWICA Gesundheitsorganisation eröffnet.
2. Gegen den genannten Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
Namens und auftrags meines Mandanten (B.___) beantrage ich Ihnen den rubrizierten Entscheid [den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004] aufzuheben und das Verfahren - zur genaueren Klärung des Sachverhalts - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11 und 14). Mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln. Die Überprüfung durch die EMRK-Organe beschränkt sich auf die Fairness des Verfahrens als Ganzes und ändert insbesondere an der aus Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) abgeleiteten Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung durch den Richter nichts. Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht haben denn auch wiederholt festgestellt, dass Art. 6 EMRK in Bezug auf die Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine weitergehenden Rechte verschafft, als sie die Rechtsprechung aus Art. 4 aBV hergeleitet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von der Konvention garantierten Unparteilichkeit des Gerichts (BGE 122 V 163 f. Erw. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der behauptete Auffahrunfall vom 24. Oktober 2002 tatsächlich stattgefunden habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von D.___ seien derart widersprüchlich, dass daran gezweifelt werden müsse, dass sich am 24. Oktober 2002 überhaupt ein Unfall ereignet habe.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, dass D.___ als Zeuge zu befragen sei, damit seine Parteirechte und sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt seien. Zugegebenermassen seien die von ihm sowie von D.___ gemachten Aussagen mehr als nur widersprüchlich. Damit werde aber die Rechtsfrage konkretisiert, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen ausreichend oder nicht ausreichend gewesen seien. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts dränge sich eine Konfrontationseinvernahme geradezu auf. Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die zentrale Frage dieses Verfahren zu klären, nämlich wer den Unfallwagen gelenkt habe. Es könne im Weiteren nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden [...], ein / das Unfallereignis vom 24. Oktober 2002 nicht glaubhaft nachgewiesen zu haben.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Unfall vom 24. Oktober 2002 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zudem ist zu prüfen, ob weitere Beweisvorkehren (und gegebenenfalls welche) zu treffen sind.
Es geht somit im vorliegenden Verfahren - entgegen dem offenbaren Irrtum des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - mitnichten um die zentrale Frage, wer den angeblichen Unfallwagen (Peugeot) gelenkt hat. Im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung sind grundsätzlich sowohl Lenker als auch Mitfahrer eines Personenkraftwagens versichert.
3.2
3.2.1 Im Verwaltungsverfahren wurden in Bezug auf das behauptete Unfallereignis vom 24. Oktober 2002 (Auffahrunfall im Glattzentrum) folgende Aussagen zu den Akten genommen:
- D.___ erklärte am 12. November 2002 telefonisch, dass er Beifahrer gewesen sei und das Fahrzeug vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei. Er selbst besitze seit einem Jahr kein Auto mehr. Ein anderer Personenwagen sei auf das vom Beschwerdeführer gelenkte Auto aufgefahren (Urk. 8/2).
- Der Beschwerdeführer erklärte gleichentags, dass die Aussage von D.___ nicht stimme. Dieser habe das Auto eines Kollegen gelenkt. Er - der Beschwerdeführer - sei Mitfahrer gewesen (Urk. 8/2).
- Dr. E.___ gab in ihrem Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/4) die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers folgendermassen wieder: Beim Aufprall sass der Patient vorne rechts auf dem Beifahrersitz, schlug den Kopf an der Windschutzscheibe an, beim Aufprall stand das eigene Auto still, der von hinten kommende Fahrer fuhr sehr langsam. Ca. 15 Minuten nach dem Aufprall starke, kappenförmige Kopfschmerzen, ziehende Schmerzen im Rücken von der HWS bis zur LWS. Nach ca. 2 Stunden auftretende Nausea, einmaliges Erbrechen, später Schwindel, vor allem beim Aufstehen oder bei raschen Kopfbewegungen.
- Der Beschwerdeführer gab am 18. März 2003, nachdem er unter anderem auf den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 148 (richtig wohl: Art. 146) des Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam gemacht worden war, zu Protokoll, dass er keine Ahnung habe, was am 24. Oktober 2002 tatsächlich geschehen sei. Er besitze bezüglich Unfallereignis kein Erinnerungsvermögen mehr. Er sei am fraglichen Tag mit dem Bus unterwegs gewesen. Im Glattzentrum habe er einen Kollegen getroffen. Dieser habe ihn glaublich in seinem Fahrzeug mitgenommen. Vermutlich sei der Unfall im Parkhaus des Glattzentrums geschehen. Die Polizei sei nicht zugezogen worden. Ein Unfallprotokoll sei nicht erstellt worden, weil es sich um einen Bagatellunfall gehandelt habe. Weshalb auf das Ausfüllen eines Unfallprotokolls verzichtet worden sei, obwohl es sich um das Fahrzeug einer Drittperson gehandelt habe, wisse er nicht. Er wisse nicht, wo er seinen Kopf genau angeschlagen habe. Er habe einen dumpfen Schlag verspürt. Soweit er sich erinnere, habe er seinen Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen. Danach habe er nichts mehr gewusst. Erst in seiner Wohnung habe das Erinnerungsvermögen wieder eingesetzt. Sein schlechtes Erinnerungsvermögen müsse im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (Urk. 8/6).
- In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2003 äusserte sich D.___ folgendermassen (Urk. 8/9): Wie ich mit Ihnen am Telefon besprochen habe, bestätige ich mit diesem Brief, dass ich Herr B.___ schon mindestens 2 Jahre nicht mehr gesehen habe. Mit dem Unfall, der am 24. Oktober 2002 im Glattzentrum passiert sein sollte und ich anscheinend gefahren bin, habe ich nichts zu tun.
- Der Beschwerdeführer gab - nach neuerlichem Hinweis auf die einschlägigen Straftatbestände - am 27. August 2003 zu Protokoll, dass er an der von ihm am 18. März 2003 geschilderten Sachverhaltsdarstellung festhalte, wobei er nunmehr erklärte, dass sich der Unfall sicher (und nicht nur vermutlich) im Glattzentrum zugetragen habe. Warum D.___ sich von diesem Ereignis distanziere, sei ihm unklar (Urk. 8/11).
3.2.2 In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer ausführen, dass einzig unbestritten zu sein scheine, dass es am 24. Oktober 2002 im Glattzentrum zu einem Auffahrunfall gekommen sei: Der Beschwerdeführer sei in einen von D.___ gelenkten Peugeot eingestiegen und habe - nachdem ein anderes Fahrzeug mit dem Peugeot kollidiert sei - ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. In der Replik (Urk. 11) findet sich die Zugabe, dass sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch diejenigen von D.___ mehr als nur widersprüchlich seien.
3.3 Was D.___ betrifft, ergibt sich aus seinen oben wiedergegebenen Aussagen, dass für das vorliegende Verfahren aus seiner allfälligen Einvernahme als Zeuge keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Während er anfänglich lediglich bestritten hatte, das Auto gelenkt zu haben, und damit wenigstens implizit die Behauptung des Beschwerdeführers gestützt hatte, dass sich am 24. Oktober 2002 im Glattzentrum ein Auffahrunfall ereignet habe, bei dem der Beschwerdeführer zu Schaden gekommen sei (Urk. 8/2), verneinte er in seinem Schreiben vom 30. Juli 2003 (Urk. 8/9) unter anderem ausdrücklich, den Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren überhaupt gesehen zu haben. Dass diese beiden Aussagen in einem krassen und unauflösbaren Widerspruch zueinander stehen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aus dem Umstand, dass die Aussagen von D.___ bereits jetzt derart widersprüchlich sind, folgt, dass einer allfälligen Zeugenaussage des D.___ von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen ist, und zwar unabhängig davon, welche der beiden Versionen er schliesslich bestätigen würde oder ob er mit einer neuen Sachverhaltsdarstellung aufwarten würde. Auf eine Befragung von D.___ als Zeuge ist demzufolge zu verzichten.
Zudem kann festgehalten werden, dass auch die von D.___ bereits gemachten Aussagen (Urk. 8/2 und 8/9) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, da - wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt - seine Aussagen unglaubhaft sind und er selbst unglaubwürdig wirkt.
3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich am 24. Oktober 2002 der vom Beschwerdeführer behauptete Auffahrunfall ereignet hat: Es sind weder ein Unfallprotokoll noch ein Polizeirapport erstellt worden. Der angebliche Unfallverursacher ist nicht bekannt. Auch das nachträglich, am 6. Februar 2003 ausgestellte Arztzeugnis von Dr. E.___ (Urk. 8/4) ist kein objektives Indiz, denn die anamnestischen Angaben stammen naturgemäss vom Beschwerdeführer selbst; die bei der Erstbehandlung vom 30. Oktober 2002 erhobenen Befunde resultieren - was gerichtsnotorisch ist - im Wesentlichen aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schmerzäusserungen. Zudem ist - selbst wenn bei ihm tatsächlich ein Gesundheitsschaden mit entsprechenden Befunden vorgelegen hätte - nicht erstellt, dass diese Befunde tatsächlich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind, denn aus der Erhebung von medizinischen Befunden kann naturgemäss nicht geschlossen werden, es habe sich am 24. Oktober 2002 ein Unfall ereignet, dies um so weniger, als nach einem HWS-Schleudertrauma mit der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen normalerweise nicht sechs Tage zugewartet werden kann.
3.5
3.5.1 Da keine objektiven Hinweise, die für ein relevantes Unfallgeschehen sprechen, vorhanden sind, kommt es für die Frage, ob die Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft gemacht werden konnten, allein auf die Überzeugungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers an. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung praxisgemäss, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält. Es ist dafür nicht notwendig, dass alle Zweifel beseitigt sind (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001 S. 257 mit Hinweisen; vgl. auch die unter Erw. 1 wiedergegebenen Präjudizien). Die blosse Möglichkeit genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings nicht.
3.5.2 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gibt Anlass zu erheblichen Zweifeln. Gegenüber der erstbehandelnden Ärztin konnte er sehr detaillierte Aussagen machen (Urk. 8/4): Er konnte sich nicht nur erinnern, seinen Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen zu haben, sondern auch dass das Fahrzeug, in dem er gesessen sei, stillgestanden und der Unfallverursacher sehr langsam gefahren sei. Auch der weitere Tagesverlauf (ziehende Schmerzen, Nausea, Erbrechen und Schwindel) war ihm offenbar präsent. Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 18. März 2003 (Urk. 8/6) erklärte er nach Hinweis auf die relevanten Strafnormen hingegen, dass er keine Ahnung habe, was am 24. Oktober 2002 tatsächlich geschehen sei. Er habe kein Erinnerungsvermögen mehr an das Ereignis. Anschliessend gab der Beschwerdeführer aber trotzdem wieder einige Sachverhaltsbeschreibungen zu Protokoll. So konnte er sich immerhin erinnern, dass er einen Kollegen getroffen habe, der ihn - glaublich - in seinem Fahrzeug mitgenommen habe. Er war der Ansicht, dass sich der Unfall vermutlich im Glattzentrum ereignet habe. Der Beschwerdeführer wusste jedoch plötzlich nicht mehr genau, wo er sich seinen Kopf angeschlagen hatte. Soweit er sich erinnere, habe er seinen Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen. Erst in seiner Wohnung habe sein Erinnerungsvermögen wieder eingesetzt. Anlässlich der Befragung vom 27. August 2003 (Urk. 8/11) war sich der Beschwerdeführer sicher, dass der Unfall im Glattzentrum passiert sei, während er dies vorgängig - wie erwähnt - nur vermutet hatte.
Dieses schwankende und selektive Erinnerungsvermögen weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführers. Insbesondere die anlässlich der Befragung vom 18. März 2003 (Urk. 8/6) gemachten Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits machte der Beschwerdeführer geltend, dass er keine Ahnung habe, was am 24. Oktober 2002 tatsächlich geschehen sei und dass sein Erinnerungsvermögen erst in seiner Wohnung wieder eingesetzt habe. Anderseits war er in der Lage, sich an Details zu erinnern, etwa an den Umstand, dass es sich um einen Bagatellunfall gehandelt habe, weshalb kein Unfallprotokoll erstellt worden sei. Im Kontrast dazu stehen auch, die detaillierten anamnestischen Angaben: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erinnerungslücke hätte, ist unerklärlich, weshalb er Dr. E.___ gegenüber angeben konnte, dass er im Unfallzeitpunkt in einem stillstehenden Auto gesessen sei, das von einem sehr langsam fahrenden Wagen angefahren worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der unter einer Erinnerungslücke leidet, sich daran erinnern kann, dass der unfallverursachende Fahrer (der ja noch dazu von hinten gekommen sein soll) nur sehr langsam gefahren sein soll.
Augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer anfangs ganz genau schildern konnte, was passiert sei (Urk. 8/2 und 8/4), dann behauptete, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was am 24. Oktober 2002 geschehen sei (gleichzeitig aber Details zu Protokoll gab [Urk. 8/6]), schliesslich wieder ziemlich genau wusste, was vorgefallen sei (Urk. 8/11), und im vorliegenden Verfahren sogar (wieder) wusste, dass er in einem Peugeot gesessen habe (Urk. 1).
3.6 Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer demnach das behauptete Unfallereignis, für welches keine objektiv fassbaren Indizien sprechen, jedoch nicht glaubhaft machen. Es ist zwar möglich, dass sich der behauptete Unfall ereignet hat; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit steht dies indessen nicht fest.
Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt noch weiter abklären liesse. Wie bereits ausgeführt, kann von der Einvernahme des D.___ als Zeuge kein zuverlässiger Aufschluss erwartet werden. Auch lässt sich der Sachverhalt durch die vom Beschwerdeführer beantragte Anfrage beim Strassenverkehrsamt, ob D.___ am 24. Oktober 2002 als Fahrzeughalter eines Peugeot registriert gewesen sei (vgl. Urk. 11 S. 2), nicht weiter erhellen. Selbst wenn D.___ Halter eines Peugeot gewesen wäre, würde damit nicht wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.___, der angab, kein Auto mehr zu besitzen (vgl. Urk. 8/2), wäre diesfalls einfach noch weiter herabgesetzt. Von der Erhebung der beantragten Beweise (Zeugeneinvernahme des D.___ sowie Halterauskunft) ist demzufolge abzusehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).