UV.2004.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1960, war als Systemadministrator/Produzent bei der P.___, Q.___, zu 100 % angestellt (Urk. 18/1 Ziff. 1 und Ziff. 12) und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur), obligatorisch gegen Unfälle unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. September 1999 um 20.55 Uhr kollidierte er als Motorfahrzeuglenker mit einem entgegenkommenden VW-Bus (vgl. Urk. 17/A1). Im Anschluss an den Unfall wurde der Versicherte mit der Sanität ins Spital Z.___, X.___, überführt, wo eine Notfallbehandlung erfolgte und eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur des linken Fusses diagnostiziert wurde (Urk. 16/M1). Eine vorgeschlagene Operation liess der Versicherte auf Anraten seines Hausarztes nicht durchführen. Aufgrund des Unfalles bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 17. September 1999 bis und mit 12. März 2000. Der Hausarzt schloss die Behandlung im November 2001 ab (Urk. 18/50 S. 2 Ziff. 3). Eine am 16. November 2001 in der Klinik Y.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab einen Status nach Calcaneustrümmerfraktur. Das untere Sprunggelenk erschien deformiert und der ventrale Anteil arthrotisiert zu sein (Urk. 16/M7).
1.2     Gemäss einer Telefonnotiz des Unfallversicherers erkundigte sich der Vater des Versicherten, da Letzterer seit dem Unfall an einem Gehörsturz leide, am 19. Juni 2001 nach einer Integritätsentschädigung für den Versicherten aufgrund des Ereignisses vom 17. September 1999 (Urk. 18/13).
1.3     Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 informierte die Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, die Winterthur, dass der Versicherte neben seiner unfallbedingten Fussverletzung an einem Gehörsturz leide; sein Gehör sei auf rund 10 % reduziert (Urk. 18/30). Der Gehörsturz habe zwei bis drei Monate nach dem Unfall eingesetzt. Es stelle sich demnach die Frage, ob der Gehörsturz mit dem Unfall zusammenhänge, was sich auf die Integritätsentschädigung auswirken könne. Aufgrund des massiven Gehörverlustes seien nun auch noch psychische Probleme aufgetreten, weswegen der Versicherte in Behandlung sei (Urk. 18/30).
1.4     Es wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. 16/M1-5; Urk. 16/M/-10). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2002 sprach die Winterthur dem Versicherten eine einer Integritätseinbusse von 12,5 % entsprechende Integritätsentschädigung zu (Urk. 18/53). Des Weiteren stellte sie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 30. November 2001 und die Taggeldleistungen per 12. März 2000 ein. Ein Anspruch auf eine Rente wurde verneint (Urk. 18/53). Am 27. Januar 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, dagegen Einsprache. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme durch Dr. med. C.___ (Urk. 16/M11) unterbreitete die Winterthur dem Versicherten einen Vergleichsvorschlag und bot ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % an (Urk. 18/62). Im Anschluss an die Ablehnung dieses Vorschlags (Urk. 18/64) zog die Winterthur ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes psychiatrisches Gutachten bei (Urk. 16/M12) und erliess sodann am 20. Februar 2004 einen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 18/66). Darin sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20 % zu, im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der gesetzlich geschuldeten Leistungen sowie um Entrichtung einer angemessenen Integritätsentschädigung. Zwecks Abklärung des Sachverhalts sei ein Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Zudem wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. D.___ ein (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 wurde Rechtsanwältin Zürcher als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 beantragte die Winterthur, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Unfallereignis vom 17. September 1999 feststellen müssen, dass sich sein Gehör sukzessive bis zur hochgradigen Schwerhörigkeit verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3 ff.). Anfangs habe er sich nicht gezwungen gesehen, die Gehörsverschlechterung medizinisch abklären zu lassen (Urk. 1 S. 5). Aufgrund einer Telefonnotiz vom 19. Juni 2001 (Urk. 18/13) hätte jedoch die Beschwerdegegnerin Abklärungen bezüglich der Gehörproblematik einleiten müssen (Urk. 1 S. 5). Da es nicht eindeutig sei, dass die Hörstörung keine Unfallfolge sei, beantrage er ein entsprechendes Gutachten einzuholen (beispielsweise bei Frau Dr. E.___, Spital T.___; Urk. 8), um hernach die ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche festlegen zu können.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, beim Beschwerdeführer sei am Tag des Unfalls der Befund einer mehrfragmentären Calcaneusfraktur links erhoben worden (Urk. 15 S. 3). Da der Beschwerdeführer eine empfohlene Operation verweigert habe, habe der Hausarzt die Weiterbehandlung übernommen. Dessen Arztberichten zufolge habe der Beschwerdeführer bis im März 2000 nicht über eine Gehörverschlechterung geklagt (Urk. 15 S. 6). Einem Bericht der Ärzte des Spital T.___ vom 24. Mai 2002 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2001 sich dort zu einer Erstkonsultation begeben habe, da er seit Ende 1999 eine progrediente Schwerhörigkeit bemerkt haben wolle. Auf die vorhandenen Arztberichte (vgl. Urk. 16/M9-12) könne durchwegs abgestellt werden; ihnen zufolge seien die Gehörsprobleme als Folgeschaden des jahrzehntelangen Drogenkonsums und auf die HIV-Infektion zurückzuführen. Der medizinische Sachverhalt und die Kausalitätsfrage seien ausreichend abgeklärt; es sei sogar das an die IV-Stelle gerichtete Gutachten von Dr. F.___ vom 4. Juli 2002 (vgl. Urk. 16/M12) zu den Akten genommen worden. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 15 S. 8). 
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Gehörverschlechterung als eine Unfallfolge zu qualifizieren sei und bejahendenfalls, welche (zusätzlichen) gesetzlichen Ansprüche dem Beschwerdeführer daraus erwachsen.

3.      
3.1     Von Dr. med. G.___ liegen drei ärztliche Zwischenberichte bei den Akten, welche von Dezember 1999 bis März 2000 datieren (Urk. 16/M2-4). Darin diagnostizierte er jeweils einen Statuts nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur links und beschrieb belastungsabhängige Schmerzen.
3.2     Dr. med. H.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie, Klinik Y.___, X.___, führte in seinem Bericht vom 20. November 2001 aus, die Calcaneusfraktur habe sich vollständig konsolidiert (Urk. 16/M7). Das untere Sprunggelenk erscheine deformiert, der ventrale Anteil scheine arthrothisiert zu sein. Die einzelnen Fusswurzelknochen sowie das obere Sprunggelenk stellten sich regelrecht dar.
3.3     Die Ärzte des Departements für Medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie, Spital T.___, berichteten am 21. November 2001 über ein MRI des Schädels sowie des Felsenbeins des Beschwerdeführers (Urk. 16/M9/7). Sie führten aus, es zeige sich eine regelrechte Darstellung des Innenohrs und des Mittelohrs beidseits. Der innere Gehörgang stelle sich beidseits ebenfalls normal dar. Es ergebe sich kein Hinweis auf Pathologien im Verlauf des Nervus cochlearis beidseits. Der Schädel zeige ebenfalls eine regelrechte Darstellung ohne Hinweis auf fokale Läsionen (Urk. 16/M9/7).
3.4     Dr. I.___ und Dr. J.___, Leitender Arzt Audiologie, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital T.___, führten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2002 aus, der Beschwerdeführer habe Ende 1999 eine beidseitige, progrediente Schwerhörigkeit bemerkt (Urk. 16/M9). Als objektive Befunde nannten sie beidseits reizlos und intakte Gehörgänge und Trommelfelle. Die Verständigung sei auch in einem ruhigen Raum lediglich durch Lippenablesen möglich. Im Reintonaudiogramm zeigte sich eine mittelgradige beidseitige, sensorineurale, hochbetonte Schwerhörigkeit. Im Sprachaudiogramm erreichte die Einsilberdiskrimination beidseits lediglich 35 %. Otoakustische Emmisionen seien beidseits ableitbar. In der Hirnstammaudiometrie zeichne sich eine retrocochleäre Störung ab (Urk. 16/M9). Sie stellten die Diagnose einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits, möglicherweise im Rahmen einer auditiven Neuropathie (Urk. 16/M9/1). Die Anamnese und Befunde sprächen nicht für einen direkten Zusammenhang des (Verlusts des) Hörvermögens mit dem Unfall vom 17. September 1999 (Urk. 16/M9/1).
3.5     Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 4. Juli 2002 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 16/M12). Darin attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 17. September 1999 andauernd und wies darauf hin, dass das Zentrum der Problematik des Beschwerdeführers im Moment zweifellos die Schwerhörigkeit, neuronalen oder zentralen Ursprungs, darstelle. Deren Ätiologie erscheine ihm noch weitgehend ungeklärt aber abklärungsbedürftig (Urk. 16/M12 Ziff. 4). Die Schwerhörigkeit stelle das zentrale Moment in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dar. Auf somatischer Seite sei seit 1987 eine positive HIV-Serologie nachgewiesen, sowie ein Status nach Hepatitis A, B und C (Urk. 16/M12 Ziff. 4). Eine differenzierte psychiatrisch-psychodynamische oder persönlichkeitszentrierte Diagnostik sei aufgrund der erheblich eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit erschwert, sodass er weitgehend auf anamnestische Angaben, Drittauskünfte und psychometrische Befunde angewiesen sei. Zusammenfassend liege bei einer rund 25 Jahre dauernden Opiatabhängigkeit - seit Jahren erfolgreich bezüglich beruflicher und legaler Bewährung in einer kontrollierten Abhängigkeit von Methadon überführt (ICD-10: F11.22) - der Verdacht auf eine erworbene leichte bis mittlere kognitive Störung vor (ICD-10: F07.8); differentialdiagnostisch müsse das Vorliegen einer Encephalopahtie in Erwägung gezogen werden (Urk. 16/M12 Ziff. 4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe die Schwerhörigkeit im Zentrum (Urk. 16/M12 Ziff. 5). Auch wenn das Krankheitsbild in seiner Ätiologie noch weitgehend ungeklärt sei, gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % aus, welche seit dem Unfall im September 1999 bestehe (Urk. 16/M12 Ziff. 5).
3.6     Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beratender Psychiater der Winterthur, führte in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 17. September 1999 an schweren psychischen Störungen gelitten habe. Die geklagte Hörstörung sei zweifellos nicht durch den Unfall bedingt (Urk. 16/M10).
3.7     Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, beratender Arzt der Winterthur, führte in seinem Bericht vom 11. November 2003 aus, er habe die Akten des Beschwerdeführers überprüft (Urk. 16/M11). Als Folge des Unfallhergangs vom 17. September 1999 sei eine schwere Deformität des linken Calcaneus und eine fortgeschrittene Arthrose im unteren Sprunggelenk resultiert. Diese Arthrose werde sich im weiteren Verlauf erfahrungsgemäss wesentlich verstärken und mit praktischer Sicherheit zu einer schweren Arthrose führen. Die einige Monate nach dem Unfall eingetretene rapide Hörverschlechterung stehe mit praktischer Sicherheit nicht in einem natürlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 17. September 1999. Ein Zusammenhang mit der jahrelangen Suchtanamnese des Beschwerdeführers und der medikamentösen Therapie der HIV-Infektion sei wesentlich wahrscheinlicher. Zu betonen sei aber, dass Hörstürze auch ohne irgendwelche äussere Beeinflussung aufträten (Urk. 16/M11).
3.8     Dr. med. D.___, Spezialärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden speziell Phoniatrie, führte in ihrem Bericht vom 16. Juli 2004 aus, beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits vor (Urk. 9 S. 2 oben). Eine Hörgerätversorgung habe keinen Erfolg gebracht, da die Geräusche lauter gewesen seien, ohne dass der Beschwerdeführer mehr verstanden hätte (Urk. 9 S. 1 Mitte). Die Messung der otoakustischen Emissionen zeige, dass der Sitz der Hörstörung nicht im Innenohr oder Mittelohr liege, sondern weiter zentral. In den meisten Fällen von Hörstörungen nach Unfällen liege eine periphere Hörstörung vor mit Schädigung im Mittel- oder Innenohr. Diese Hörstörungen träten in der Regel unmittelbar durch den Unfall oder mit nur geringer Verzögerung auf. Vorliegend handle es sich aber um eine seltenere, sogenannt zentrale Hörstörung, deren Lokalisierung und Dokumentierung sehr viel schwieriger sei. Beim Beschwerdeführer sei die Hörstörung nach dem Unfallereignis aufgetreten, beziehungsweise erst später manifest geworden, was nicht heisse, dass man eventuell unmittelbar nach dem Unfall schon eine leichte Hörstörung hätte feststellen können. Aber aus jener Zeit lägen keine Tests vor. Die zeitliche Verzögerung nebst dem offenbar fehlenden organischen Korrelat im MRI sei der Hauptgrund, warum an einer Unfallfolge gezweifelt werde. Da es aber keinen ersichtlich anderen Grund für die Hörstörung gebe und in der Literatur Fälle beschrieben seien, bei denen zentrale Hörstörungen mit Verzögerung nach geschlossenen Schädel-Hirn-Traumata nachgewiesen worden seien, sei es für sie (Dr. D.___) absolut nicht eindeutig, dass die Hörstörung keine Unfallfolge sein solle (Urk. 9 S. 2). Ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen Zusammenhang bestehe, könne sie mit den verhältnismässig einfachen Untersuchungsmöglichkeiten in ihrer Praxis nicht sagen. Sie empfehle zusätzliche Untersuchungen (Positronenemissionstomographie?) an der Spital T.___ (Urk. 9 S. 2). 

4.
4.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalles vom 17. September 1999 einen mehrfachen Calcaneus Trümmerbruch links erlitten hat (Urk. 16/M1), woraus eine schwere Deformation des linken Calcaneus und eine fortschreitende Arthrose im unteren Sprunggelenk resultierte (Urk. 16/M11; Urk. 18/53).
4.2     Aktenkundig ist sodann, dass beim Beschwerdeführer nach September 1999 eine rapide Hörverschlechterung erfolgte, welche seine Arbeitsfähigkeit drastisch reduzierte (vgl. Urk. 16/M12 Ziff. 5). Aufgrund der medizinischen Akten bliebt unklar, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit Folge des Unfalls vom 17. September 1999 ist.
4.3     So führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 16. Juli 2004 aus, beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits vor (Urk. 9 S. 2). Der Sitz der Hörstörung sei nicht im Innen- oder Mittelohr, sondern weiter zentral. Bei den (selteneren) zentralen Hörstörungen sei die Lokalisierung und Dokumentierung sehr viel schwieriger. Sie könne nicht ausschliessen, dass die Hörstörung keine Unfallfolge sein solle, verwies dafür jedoch auf zusätzliche Untersuchungen am Universitätsspital Zürich, an welchem die technischen Möglichkeiten dafür vorhanden seien (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin rügte in diesem Zusammenhang, auf den Bericht könne nicht abgestellt werden, da Dr. D.___ die medizinischen Akten der Unfallversicherung nicht vorgelegen hätten. Dies mag zutreffen, ist jedoch insoweit irrelevant, als sie eine zentrale Hörstörung diagnostizierte, deren Dokumentierung, wie von Dr. D.___ überzeugend dargelegt wurde, allgemein schwieriger sei. Somit besteht kein offensichtlicher Grund, weswegen nicht auf den Bericht dieser Spezialärztin abzustellen wäre, gemäss welchem eine schlüssigere Beurteilung aufgrund zusätzlicher Untersuchungen vorgeschlagen wird.
         Dres. I.___ und J.___ stellten die Diagnose einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits, möglicherweise im Rahmen einer auditiven Neuropathie (Urk. 16/M9/1). Die Anamnese und Befunde sprächen nicht für einen direkten Zusammenhang des Hörvermögens mit dem Unfall vom 17. September 1999. Obwohl sie eine Erstexpertise zur Hörgerätabgabe erstellten (Urk. 16/M9/2) und sich auf die neurologische Berichte (Urk. 16/M9/4-6) sowie auf den Bericht über das durchgeführte MRI (Urk. 16/M9/7) stützen konnten, wurden weitergehende Untersuchungen in Bezug auf einen Auslöser der rapiden Gehörverminderung unterlassen. Ausserdem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Anamnese und die Befunde eindeutig gegen einen Zusammenhang des Hörvermögens mit dem Unfall sprächen, sondern einzig eine anderslautende Vermutung aufgestellt werden.
         Diese Fachberichte (vgl. vorstehend Erw. 3.4 und 3.8) mit ihren unterschiedlichen Folgerungen vermögen weder die bestehenden Unsicherheiten auszuräumen noch eine überzeugende Antwort auf die Kausalitätsfrage zu geben. Dres. I.___ und J.___ gingen ohne konkrete Ursachenuntersuche „möglicherweise von einer auditiven Neuropahtie aus“, während Dr. D.___ aufgrund der in ihrer Praxis verhältnismässig einfachen Untersuchungsmöglichkeiten nicht sagen konnte, ob ein überwiegender Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Gehörsbeeinträchtigung bestehe. Da für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist - es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.2) - drängen sich weitergehende Abklärungen aus fachärztlicher Sicht auf.
         Dres. F.___ und K.___ haben die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht beschrieben. In Bezug auf die hier interessierende Frage eines Kausalzusammenhangs des Gehörschadens mit dem Unfallereignis machten sie keine verwertbaren Angaben, da diese Frage aufgrund ihrer Spezialität von fachärztlicher Seite abzuklären und zu beurteilen ist. Analoges gilt für den Bericht von Dr. C.___.
4.4     In Würdigung der oberwähnten medizinischen Aktenlage fällt schliesslich auf, dass sich der Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar nach dem Unfall über eine Gehörsverschlechterung beklagte, diese sich dann jedoch zunehmend offensichtlich manifestierte und in Folge derart gravierend auswirkte, dass bald von einer hochgradigen Schwerhörigkeit die Rede war. Im Hinblick auf die Kausalitätsfrage ist auch die Tatsache dieses schleichenden Verlaufs zu würdigen. Wie Dr. C.___ bemerkte, wird zudem wohl in Betracht gezogen werden müssen, dass Hörstürze auch ohne äussere Beeinflussung auftreten können.
         Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt und die Kausalitätsfrage ungenügend abgeklärt sind, um eine zuverlässige Beurteilung der strittigen Ansprüche vornehmen zu können (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine aussagekräftige medizinische Beurteilung neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtanwältin Zürcher, nach Einsicht in deren Honorarnote vom 16. Februar 2005 (Urk. 20) und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Winterthur, Schweizerische Versicherungsgesellschaft, Winterthur, vom 24. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Fürsprecher René W. Schleifer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).