Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00117
UV.2004.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1957, war vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2002 beim Alterswohn- und Pflegeheim in A.___ als Krankenschwester tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z52). Am 23. April 2001 stürzte sie auf das rechte Knie, als sie eine Patientin aus dem Rollstuhl heben wollte (Urk. 8/Z1). Dabei zog sie sich eine Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus rechts zu (Operationsbericht vom 30. Mai 2002, Urk. 9/ZM4).
         Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen per 1. Januar 2003 ein (Urk. 8/Z55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. März 2003 (Urk. 8/Z59) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/Z83 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, mit Eingabe vom 17. Mai 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2003, eventualiter die Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. Sodann stellte sie das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 schloss die Zürich Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2004 wurde das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bewilligt (Urk. 14). Nachdem die Versicherte am 29. September 2004 (Urk. 17) auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die  Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 23. April 2001 eine Leistungspflicht bezüglich der ab 1. Januar 2003 geltend gemachten Kniebeschwerden trifft.
2.2     Die Beschwerdeführerin suchte nach dem Ereignis vom 23. April 2001 erstmals am 16. April 2002 einen Arzt auf. Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 23. April 2002 einen Verdacht auf eine laterale Meniskusläsion sowie eine leichte Femorotibialarthrose (Urk. 9/ZM1).
2.3     Dr. med. C.___, Facharzt für FMH Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin (SGSM), Klinik Z.___, wo die Beschwerdeführerin vom 29. Mai bis 3. Juni 2002 hospitalisiert war, stellte im Operationsbericht vom 30. Mai 2002 die Diagnose einer grossen Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus rechts und einer Chondromalazie Grad IV des lateralen Condylus (Urk. 9/ZM3-4).
         In seinem Bericht vom 26. September 2002 führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2002 bei ihm in Behandlung sei und auch am rechten Knie operiert worden sei. Der postoperative Verlauf sei protrahiert gewesen. Die Beschwerdeführerin klage bis heute über Schmerzen im rechten Kniegelenk sowohl bei Bewegung als auch bei Belastung. Aufgrund des protrahierten Verlaufs habe er den Fall klinikintern diskutiert. Dabei seien sie zum Schluss gekommen, dass die Restbeschwerden auf die Knorpelschädigungen im lateralen Kompartiment zurückzuführen seien. Da die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten arbeitsunfähig sei und die Beschwerden im rechten Kniegelenk nicht regredient seien, schlage er eine Begutachtung vor (Urk. 9/ZM12).
         Am 17. März 2003 erklärte Dr. C.___, dass nach seinem Dafürhalten die aktuellen Beschwerden auf den grossen Knorpelschaden am lateralen Condylus zurückzuführen seien, welcher unfallbedingt sei. Der Knorpelschaden sei in der Belastungszone, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klage. Da sie gerade in diesem Bereich eine grosse Meniskusläsion gehabt habe, fehle nun ein Grossteil des Meniskus, der als Puffer zwischen Ober- und Unterschenkelknochen wirke. Er sei der Ansicht, dass keine laterale Gonarthrose, sondern ein unfallbedingter Knorpelschaden, der genau lokalisiert sei, vorliege. Eine laterale Gonarthrose sei meistens über das gesamte Kompartiment verteilt und nicht so punktförmig an einem Ort. Bei einer lateralen Gonarthrose sei meistens der Ober- als auch der Unterschenkelknochen betroffen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Der Knorpel im Bereich des Unterschenkelknochens sei nämlich völlig unauffällig. Gegen eine Gonarthrose spreche ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und nie einen Arzt wegen Knieschmerzen auf der rechten Seite konsultiert habe. Die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien erst nach dem Unfall aufgetreten, was ebenfalls für einen unfallbedingten Knorpelschaden spreche (Urk. 8/Z58 S. 1).
2.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2003 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Januar 2003 eine langsam progrediente laterale Gonarthrose im rechten Kniegelenk, einen Status nach arthroskopischer Resektion einer lateralen Meniskusläsion und Anbohren eines Knorpeldefektes am lateralen Femurcondylus sowie Adipositas (Urk. 9/ZM 18 S. 4 Ziff. 4).
         Die heute noch vorhandenen Kniegelenksbeschwerden seien nur noch möglich auf das Ereignis vom 23. April 2001 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Unfallzeitpunkt übergewichtig gewesen und es habe damals eine deutliche Valgusfehlstellung des rechten Kniegelenks vorgelegen. Mit grösserer Wahrscheinlichkeit habe die Beschwerdeführerin bereits am Unfalltag an den Beschwerden einer langsam progredienten Gonarthrose, welche durch den Unfall aktiviert worden sei, gelitten. Gehe man davon aus, dass die laterale Korbhenkelruptur ausschliesslich unfallbedingt entstanden sei, dann müsse mit einem Zeitraum von 4-6 Monaten ein Status quo sine definiert werden. Anlässlich der Arthroskopie werde auch von einem Knorpelschaden geschrieben, welcher höchst unwahrscheinlich auf den Unfallmechanismus zurückzuführen sei. Die Valgusachse und die seit Kindheit bestehende Adipositas seien prädisponierende Faktoren für die Entwicklung einer Arthrose am Kniegelenk. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die heute vorhandenen Beschwerden eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 23. April 2001 zurückzuführen seien (Urk. 9/ZM 18 S. 4-6 Ziff. 5.1).
         Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen, nämlich der Meniskusruptur des lateralen Meniskus, sei keine weitere Verbesserung mehr zu erwarten. Nach 5-6 Monaten sollte der Status quo wieder erreicht worden sein. Der Einfachheit halber schlage er vor, den Endzustand per 31. Dezember 2002 festzulegen (Urk. 9/ZM 18 S. 6 Ziff. 6.1-6.2).
2.5     Im von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Einspracheverfahrens eingeholten Gutachten bei Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Oktober 2003, der die Beschwerdeführerin am 27. September 2003 ambulant untersucht hatte, wurde die Diagnose einer lateralbetonten, fortgeschrittenen Arthrose am rechten Knie, eines Zustandes nach traumatischer Meniskusläsion lateral links, eines Zustandes nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts 1994 sowie Adipositas gestellt (Urk. 9/ZM19 S. 4 Ziff. 4).
         Dr. E.___ führte aus, dass die aktuellen Beschwerden auf die Knorpelschäden (bei trikompartimentärer, lateralbetonter Ausweitung) zurückzuführen seien. Der Knorpelschaden sei nur teilweise durch die Meniskusläsion bedingt, da ein erheblicher Teil des Knorpelschadens wahrscheinlich unfallunabhängig sei. Rezidivierende Luxationen eines zerrissenen Meniskus würden zu Knorpelschädigungen in der ganzen belasteten Zone führen. Solche Meniskuseinklemmungen würden aber zu Schmerzen und Blockierungen führen, wie es die Beschwerdeführerin erst kurz vor der Arthroskopie gespürt habe. Die intraoperativ gefundenen Knorpelschädigungen im lateralen Kompartiment könnten somit nur möglicherweise auf den Unfall zurückgeführt werden. Leichte Knorpelveränderungen seien bei einer Spiegelung 1994 im femorotibialen Kompartiment am linken Knie gefunden worden. Dies sei ein Hinweis für wahrscheinlich beidseits vorbestehende leichte Schädigungen. Wichtiger sei das Videoband der letzten Arthroskopie, das eindeutige Knorpelschädigungen auch im medialen Kompartiment und femoropatellär zeige, diese Schäden könnten durch die Meniskusläsion lateral nicht erklärt werden (Urk. 9/ZM 19 S. 4 Ziff. 5).
         Ergänzend hielt Dr. E.___ am 24. November 2003 fest, dass die Beschwerden auf die gesamten Knorpelschädigungen und damit nur teilweise auf die Knorpeldegeneration im lateralen Kompartiment zurückzuführen seien. Der Knorpelschaden im lateralen Kompartiment sei möglicherweise auf den Unfall vom 23. April 2001 zurückzuführen. Korbhenkelläsionen, die zu einer erheblichen Schädigung des Gelenkknorpels im entsprechenden Kompartiment führten, seien symptomatisch. Die Beschwerdeführerin habe immerhin ein Jahr lang wenig Beschwerden gehabt. Die Tatsache, dass die anderen Kompartimente ebenfalls Knorpelschädigungen aufweisen würden, sei jedoch ein Hinweis dafür, dass das laterale Kompartiment auch ohne Unfall eine leichte Schädigung erlitten hätte. Er schätze den Anteil Unfall zu Krankheit für den Knorpelschaden im lateralen Kompartiment mit einem Drittel zu zwei Dritteln (Urk. 9/ZM20).
2.6     Dr. C.___ hielt in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 14. April 2004 fest, dass nach seinem Dafürhalten keine laterale Gonarthrose, sondern ein unfallbedingter Knorpelschaden, der genau lokalisiert werden könne, vorliege. In seinem Operationsbericht vom 30. Mai 2002 habe er einen Knorpelschaden entsprechend eines Chondromalazie-Stadiums IV beschrieben. Diese Stadiumeinteilung werde üblicherweise bei Degenerationen gebraucht. Fälschlicherweise habe er im Operationsbericht diese Stadiumeinteilung verwendet, obwohl es sich um einen posttraumatischen Knorpelschaden handle. Sowohl in der Bilddokumentation als auch im Video sei klar ersichtlich, dass es sich um einen posttraumatischen Knorpelschaden handle und nicht um eine Degeneration. Die Knorpelränder seien scharfkantig und nicht aufgefasert, was für einen posttraumatischen Schaden spreche. Wenn man sich auf den Operationsbericht verlasse, komme man zu der Ansicht, dass es sich um eine Degeneration handeln müsse. Wenn man jedoch das Video genau betrachte, sei ein posttraumatischer Knorpelschaden klar ersichtlich. Gegen eine Gonarthrose spreche ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei und nie einen Arzt wegen Knieschmerzen auf der rechten Seite habe konsultieren müssen. Die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien erst nach dem Unfall aufgetreten, was ebenfalls für einen unfallbedingten Knorpelschaden spreche (Urk. 3/3).
2.7     Was die Frage nach den Unfallfolgen anbelangt, so ergibt ein Vergleich der medizinischen Berichte, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, dass die noch bestehenden Beschwerden auf die Knorpelschädigungen zurückzuführen sind (Urk. 9/ZM12, Urk. 9/ZM 18 S. 5 Ziff. 5.1, Urk. 9/ZM 19 S. 4 Ziff. 5.1).
         Während Dr. C.___ von einem posttraumatischen Knorpelschaden ausgeht (Urk. 8/Z58 S. 1, Urk. 3/3), ist Dr. D.___ der Ansicht, dass die Beschwerden eher unwahrscheinlich auf das fragliche Ereignis zurückzuführen seien (Urk. 9/ZM18 S. 6 Ziff. 5.1). Dr. E.___ führte zur Unfallkausalität aus, dass die intraoperativ gefundenen Knorpelschädigungen im lateralen Kompartiment nur möglicherweise auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Die Knorpelschädigungen im medialen Kompartiment und femoropatellär könnten durch die Meniskusläsion nicht erklärt werden (Urk. 9/ZM19 S. 4 Ziff. 5, Urk. 9/ZM20). Dr. E.___ stützte seine Einschätzung der Frage, ob Unfallfolgen vorliegen, auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den persistierenden Kniebeschwerden angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere findet sich für die Schlussfolgerung von Dr. E.___ - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - sehr wohl eine Begründung, führte er doch aus, dass die Beschwerden auf die gesamten Knorpelschädigungen und damit nur teilweise auf die Knorpeldegeneration im lateralen Kompartiment zurückzuführen seien, und er wies auf die Tatsache hin, dass die anderen Kompartimente ebenfalls Knorpelschädigungen aufweisen würden, was ein Hinweis dafür sei, dass das laterale Kompartiment auch ohne Unfall eine leichte Schädigung erlitten hätte (Urk. 9/ZM20). Sodann liess Dr. E.___ - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - die Kniebeschwerden vor dem ersten Arztbesuch vom 16. April 2002 nicht unberücksichtigt. Vielmehr führte er aus, dass nach dem Ereignis vom 23. April 2001 nie eine schmerzfreie Episode eingetreten sei und kurz vor der Konsultation bei Dr. B.___ akute Schmerzen mit Blockaden aufgetreten seien (Urk. 9/ZM19 S. 2). Was das Videoband anbelangt, steht fest, dass Dr. E.___ es in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er das Videoband hinsichtlich der Unfallkausalität der lateralen Knorpelschädigungen nicht interpretiert und lediglich zur Begründung, dass auch medial und femoropatellär Schäden bestünden, beigezogen hat. Die Feststellungen von Dr. E.___ sind sodann weder widersprüchlich noch unklar. Aus seinem Gutachten vom 6. Oktober 2003 sowie seiner Ergänzung vom 24. November 2003 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerden auf die gesamten Knorpelschädigungen zurückzuführen seien, somit nur teilweise auf die Knorpeldegeneration im lateralen Kompartiment, und dass der Knorpelschaden im lateralen Kompartiment nur möglicherweise auf den Unfall vom 23. April 2001 zurückzuführen sei (Urk. 9/ZM20 S. 1). Wie die Beschwerdeführerin sodann zu Recht festhielt, wirkt die von Dr. E.___ vorgenommene Aufteilung zwischen Unfall und Krankheit zunächst wohl widersprüchlich. In Anbetracht seiner Ausführungen, wonach der Knorpelschaden im lateralen Bereich nur möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen ist, können seine Ausführungen zur genannten Aufteilung jedoch unberücksichtigt bleiben.
         Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. In den Berichten von Dr. C.___ fehlen Angaben und eine Auseinandersetzung zu den eindeutigen Knorpelschädigungen im medialen Kompartiment und femoropatellär gänzlich. Dr. E.___ ging davon aus, dass diese Schäden durch die Mensikusläsion lateral nicht erklärt werden könnten. Ebenso fällt auf, dass Dr. C.___ sich zu den bei der Spiegelung von 1994 gefundenen leichten Knorpelveränderungen im femoritibialen Kompartiment am linken Knie nicht äusserte. Dagegen ist dies gemäss Dr. E.___ ein Hinweis für wahrscheinlich beidseits vorbestehende leichte Schädigungen (Urk. 9/ZM19 S. 4 Ziff. 5.3). Unerheblich ist, ob Dr. C.___ in seinem Operationsbericht vom 30. Mai 2002 eine falsche Stadiumseinteilung vorgenommen hat, denn fest steht, dass Dr. E.___ das Video angeschaut und in seine Beurteilung miteinbezogen hat. In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Einschätzung von Dr. C.___ widerspricht auch jener von Dr. D.___.
         Dr. D.___ und Dr. E.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 23. April 2001 zurückzuführen seien. Dr. D.___ hielt fest, dass nach 4 bis 6 Monaten von einem Status quo sine ausgegangen werden könne (Urk. 9/ZM18 S. 5). Dr. E.___ erklärte, dass der Behandlungszeitraum nach einer Teilmeniskektomie üblicherweise 6 Monate bis gelegentlich 1 Jahr andauern würde (Urk. 9/ZM19 S. 5 Ziff. 6.2). Wenn die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen Ende Dezember 2002 einstellte, ist dies somit nicht zu beanstanden.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Unfallkausalität vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt und die medizinischen Akten eine hinreichende schlüssige Beurteilung erlauben. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 23. April 2001 stehen.

3.       Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 machte Rechtsanwältin Barbara Laur Aufwendungen von insgesamt 8 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen von Fr. 157.-- (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), und nicht wie von der Beschwerdeführerin angenommen von Fr. 240.--, ist die Entschädigung demnach auf Fr. 1'950.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1'950.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
           - die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).