UV.2004.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. April 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 17. Januar 1994 als angelernter Carrosseriespengler bei der A.___, Dübendorf, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. April 1994 erlitt er einen Unfall, als beim Fussballspielen ein Gegner mit dem Fuss statt den Ball seine rechte Schulter traf (Urk. 13/1). Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, Zürich, diagnostizierte am 25. April 1994 (Urk. 13/2) eine AC-Gelenksluxation rechts und leitete den Versicherten an die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist weiter, wo am 21. Juli 1994 eine AC-Rekonstruktion mittels Clavicula-(Wolter)-Platte und eine Ligapro-Band-Fesselung rechts (Bericht vom 5. August 1994, Urk. 13/4) sowie am 15. November 1994 die Plattenentfernung Clavicula rechts (Bericht vom 18. November 1994, Urk. 13/6) durchgeführt wurden. Ab dem 9. Januar 1995 wurde der Versicherte als zu 50 % und ab dem 10. April 1995 wieder als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt - mit einer vorübergehenden Verschlechterung im Juni 1996 (Berichte der Ärzte der Klinik Balgrist vom 7. April 1995 und 25. Juli 1995, Urk. 13/11 und Urk. 13/13; Berichte von med. pract. C.___, Zürich, vom 14. Dezember 1995, 29. Februar 1996 und 27. August 1996, Urk. 13/16-17 und Urk. 13/26). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12 S. 3).
1.2     Am 18. Januar 1997 meldete D.___, mittlerweile selbständigerwerbend in seiner Firma „E.___“, Regensdorf,  einen Rückfall vom 23. Dezember 1996 und schilderte erneut Probleme mit der rechten Schulter bei viel Bewegung (Urk. 13/29). Med. pract. C.___ attestierte dem Versicherten vom 27. Dezember 1996 bis 17. Januar 1997 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/28), gefolgt von unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsgraden zwischen 30 % und 100 % (vgl. Unfallschein, Urk. 13/37/2) und überwies den Versicherten an Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zürich, welcher ergänzend ein Artho-MRI durchführen liess, wobei eine Tendinopathie des Supraspinatus und vor allem des Subscapularis sowie posttraumatische Veränderungen des AC-Gelenks zu ersehen waren (Urk. 13/31-32). Am 30. März und 16. April 1998 (Urk. 13/39 und Urk. 13/42) berichteten die Ärzte der K.___ über die getätigten Untersuchungen und attestierten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 29. Oktober 1998 (Urk. 13/45) erwähnten die Ärzte ergänzend ein Carpaltunnelsyndrom.
         SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 17. Dezember 1998 (Urk. 13/48) über die Abschlussuntersuchung vom selben Tag, befand den Versicherten aufgrund der Einschränkungen bei Überkopfarbeiten als zu 25 % arbeitsunfähig und schloss auf eine Integritätsschädigung von 5 % (Urk. 13/49). Mit Verfügung vom 24. März 1999 (Urk. 13/59) sprach die SUVA D.___ mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. April 1999 (Urk. 13/61) wies die SUVA nach Einholung eines ergänzenden Berichtes von Dr. med. H.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, Zürich, vom 11. Mai 1999 (Urk. 13/65) mit Entscheid vom 17. Januar 2000 (Urk. 13/70) ab.
1.3     Am 10. Januar 2000 war D.___ wieder als Arbeitnehmer in die Dienste der A.___ eingetreten (Urk. 13/85) mit einem Vollzeitpensum ab 1. März 2000 (Urk. 13/82/Beilage 4). Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs tätigte die SUVA ab Mai 2002 Abklärungen (Urk. 13/72-74), setzte die Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 13/75) ab 1. August 2002 herab und richtete Rentenleistungen nurmehr basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % aus. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Juli 2002 (Urk. 13/79) persönlich und seine Rechtsvertreterin am 28. Oktober 2002 (Urk. 13/82) ergänzend Einsprache, welche mit Entscheid vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) abgewiesen wurden.
1.4     Am 4. Februar 2003 (Urk. 13/85) meldete die Arbeitgeberin, die A.___, eine Verletzung der Schulter im Sinne eines erneuten Rückfalls. D.___ begab sich bei der K.___ in Behandlung, deren Ärzte diverse Berichte erstellten (Urk. 13/86-88 und Urk. 13/92) und im Wesentlichen auf die dekonditionierte Muskulatur hinwiesen. Der nachbehandelnde Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, attestierte ab 2. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 %, gefolgt von einer solchen von 50 % und befand den Versicherten ab 29. März 2004 wieder als vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 13/98 und Urk. 13/101).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2), welcher nach gescheiterter Zustellung (Urk. 13/97) am 26. März 2004 (Urk. 13/100) nochmals versandt wurde, erhob D.___ durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher am 18. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), es sei ihm eine Rente von mindestens 25 % auszurichten. Weiter ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Nachdem die SUVA am 16. August 2004 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. August 2004 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentlich zu beeinflussen.
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheids  (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71).

3.
3.1     Streitig ist einzig die revisionsweise Herabsetzung der Rente ab 1. August 2002. In zeitlicher Hinsicht sind die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2000 (Urk. 13/70) zu vergleichen mit denjenigen, wie sie beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) vorgelegen haben.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. März 1999 (Urk. 13/59) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ vom 17. Dezember 1998 (Urk. 13/48). Dieser bestätigte die von den behandelnden Ärzten nach dem Schlag gegen die rechte Schulter vom 17. April 1994 diagnostizierte AC-Gelenksluxation Tossy III rechts, weswegen am 21. Juli 1994 die AC-Rekonstruktion mittels Claviculaplatte und eine Bandfesselung auf der rechten Seite erfolgt seien. Nach komplikationslosem operativem und postoperativem Verlauf habe der Beschwerdeführer im Dezember 1996 wegen Schmerzen im rechten Schultergelenk wiederum den Arzt aufgesucht, wobei eine Abklärung beim Orthopäden einen Verdacht auf ein Impingement des rechten Schultergelenkes ergeben habe (Urk. 13/31). In der K.___ gefertigte Röntgenaufnahmen hätten ossäre Veränderungen im Bereich des AC-Gelenkes mit Ausziehung zwischen Acromion und Coracoid gezeigt (Urk. 13/39). Auf dem Computertomogramm der rechten Schulter sei keine Einengung des subacromialen Raumes ersichtlich gewesen (Urk. 13/41). Man stellte die Diagnose eines Thoracic-outlet-Syndroms (Urk. 10/44) und eines unfallunabhängigen Carpaltunnel-Syndroms auf der rechten Seite. Die Behandlung der Verdachtsdiagnose eines Thoracic-outlet-Syndroms sei konservativ erfolgt, nach Angaben des Beschwerdeführers hätten diese Therapien jedoch nicht den erhofften Erfolg gebracht.
         Anlässlich der Untersuchung fand Dr. G.___ eine reizlose rechte Schulter, wobei die Innenrotation sowie die Anteversion und Abduktion rechts gegenüber links leicht eingeschränkt waren. Der Beschwerdeführer habe als Rechtshänder eine sehr kräftige Handbeschwielung und grössere Armumfänge rechts als links. Irgendwelche Schonungszeichen bestünden somit nicht. Dass er mit seinem rechten Arm bei Überkopfarbeiten leicht behindert sei, sei verständlich. Eine Behinderung dürfte jedoch höchstens zu 25 % bestehen. Für nicht allzu schwere Arbeiten bis zur Brusthöhe ging Dr. G.___ am 21. Dezember 1998 gar von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 13/51)
3.3     Nach dem Erlass der Rentenherabsetzungsverfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 13/75) und dem Einreichen seiner Einsprache vom 17. Juli 2002 (Urk. 13/79, ergänzt durch jene der Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2002, Urk. 13/82) begab sich der Beschwerdeführer erneut in ärztliche Behandlung. Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie an der K.___, diagnostizierte am 22. Oktober 2002 (Urk. 13/86) eine schmerzhafte muskuläre Dysbalance Scapula rechts bei Status nach AC-Gelenksoperation rechts und führte aus, die Schmerzen seien konservativ gut zu beeinflussen gewesen. Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine reizlose Narbe mit deformiertem mittlerem Drittel der Clavicula sowie eine starke Druckdolenz über dem Prozessus coracoideus gefunden, wobei das AC-Gelenk selbst nur leicht druckdolent sei. Dr. J.___ schloss auf eine langsam wieder eingeschlichene muskuläre Dysbalance mit nach ventral eingekippter Scapula, was zu Schmerzen in den Muskelansätzen über dem Coracoid und dem medialen Scapularand geführt habe. Er empfahl das konservative Vorgehen mit aufrichtenden Übungen für die Scapula sowie gleichzeitig auch antalgisch-antiphlogistische Massnahmen wie Lockerungsmassnahmen. Bei rückläufigen Schmerzen könne dann auch gleichzeitig der Kraftaufbau eingeleitet werden, um die muskuläre Stabilisationskraft der Scapula zu verbessern.
         Dr. J.___ attestierte zusammenfassend eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 13/82/Beilage 3), welche Einschätzung auch anlässlich der Folgesitzungen vom 23. Dezember 2002 und 19. März 2003 (Urk. 13/87-88), bei denen eine wesentliche Besserung festgestellt wurde, bestehen blieb.
3.4     Nach der erneuten Rückfallmeldung der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2004 (Urk. 13/91) stellte Dr. J.___ von der K.___ am 9. Februar 2004 (Urk. 13/92) bei identischer Diagnose und bekannt schlechter muskulärer Situation eine neuerliche Dekompensation im rechten Schultergürtelbereich fest mit Überlastung und konsekutiver Verspannung in den Scapula-Haltemuskulaturbereichen. Er empfahl die Durchführung einer konservativen Therapie.
         Der Hausarzt, Dr. I.___, welcher die Kontrollen durchführte, attestierte vom 2. bis 29. Februar 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gefolgt von einer 50%igen bis 28. März 2004. Ab dem 29. März 2004 erachtete er den Beschwerdeführer wieder als vollumfänglich arbeitsfähig (Berichte vom 22. März und 2. April 2004, Urk. 13/98 und Urk. 13/101).
3.5     Angesichts dieser ärztlichen Einschätzungen ist erstellt und von den Parteien im Übrigen unbestritten (Urk. 13/82 S. 4 und Urk. 12 S. 6), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des rentenbegründenden Einspracheentscheids vom 17. Januar 2000 (Urk. 13/70) bis zum Erlass des leistungskürzenden Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) nicht verändert hat. Er litt bei identischer Diagnose unter einer muskulären Dysbalance, welche allerdings unter Physiotherapie rasch in den Griff zu bekommen war. Dr. J.___ attestierte auch in der Zeit der Behandlung stets Arbeitsunfähigkeiten im bekannten Umfang von 25 %. Ebenso kann aus den jüngsten Arztberichten nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
         Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung (Urk. 1 S. 6) stellte sich erst im Februar 2004 ein und betrifft damit den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht. Abgesehen davon erholte sich der Beschwerdeführer schnell von diesem Schmerzschub und war bereits am 29. März 2004 wieder vollumfänglich arbeitsfähig, wobei nicht angegeben wurde, ob sich der Gesundheitszustand in der Tat derart verbessert hatte, dass der Beschwerdeführer nunmehr voll arbeiten könnte, oder ob sich die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit mit vermindertem Rendement bezieht. Dies ist vorliegend indes nicht relevant.

4.       Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der gleichgebliebene unfallbedingte Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als im Zeitpunkt der erstmaligen Rentengewährung auswirkt.
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre am 3. Juli 2002 (Urk. 13/75) verfügte Leistungskürzung damit, dass die kürzlich durchgeführten Abklärungen über die Leistungs- und Verdienstverhältnisse gezeigt hätten, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers in dem Sinne verbessert habe, dass er nunmehr ein Monatsgehalt von Fr. 5'200.-- x 13 beziehe. Gegenüber dem Einkommen, welches er laut Auskunft der Arbeitgeberin in seiner jetzigen Position ohne unfallbedingte Einschränkungen erzielen könnte (Fr. 6'200.-- x 13), erleide er noch einen Minderverdienst von rund 17 %.
4.2     Zur Veränderung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der massgebenden Beurteilungsperiode ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 24. März 1999 (Urk. 13/59) noch im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2000 (Urk. 13/70) einen konkreten Einkommensvergleich durchgeführt hatte. In der Verfügung vom 24. März 1999 (Urk. 13/59) schloss die Beschwerdegegnerin kommentarlos auf ein Valideneinkommen von Fr. 62'000.-- und meinte, dass bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 3'600.-- x 13 erzielt werden müsste, was auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Weiteres möglich sei. Im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2000 (Urk. 13/70) wies die Beschwerdegegnerin auf die ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung hin, ohne diese jedoch anzuwenden.
4.3
4.3.1   Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205).
         Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). Absichtserklärungen genügen dazu nicht, vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 206).
4.3.2   Den letzten Lohn vor Eintritt der ausschlaggebenden Gesundheitsschädigung am 17. April 1994 bezog der Beschwerdeführer als Angestellter bei der A.___. Nachdem er bei der selben Arbeitgeberin im Jahr 1993 noch einen Jahresverdienst von Fr. 60'905.-- (Fr. 4'685.-- x 13) erzielt hatte, verdiente er im Jahr 1994 aus konjunkturellen Gründen nur noch Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13, Urk. 13/55 und Urk. 13/56a).
         Im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit liess sich der Beschwerdeführer zu einem Jahresverdienst von Fr. 60'000.-- versichern (Urk. 13/22). Am 21. Juni 2002 (Urk. 13/73) führte er dann gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, es sei sehr schwierig, heutzutage eine neue Firma aufzubauen. Er habe einsehen müssen, dass er dieses Vorhaben wieder habe abbrechen müssen. So sei er dann wieder zur A.___ zurückgekehrt.
4.3.3   Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für den neuerlichen Erwerbsvergleich, welcher dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt, auf die Lohnverhältnisse bei der A.___ abgestellt hat und nicht auf die Einkommensverhältnisse im eigenen Betrieb. Denn den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er auch bei intakter Gesundheit den Betrieb wieder hätte aufgeben müssen, machte er doch sinngemäss wirtschaftliche Gründe für die Geschäftsaufgabe verantwortlich und nicht gesundheitliche. Damit aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids als Unselbständigerwerbender tätig gewesen wäre.
4.3.4   Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Validenlohn von Fr. 80'600.-- (Fr. 6'200.-- x 13) aus und stützte sich dabei auf die entsprechende Auskunft von Herrn L.___ von der A.___ vom 21. Juni 2002 (Urk. 13/74). Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer werde in der Montage und Aufbereitung der reparierten Autos eingesetzt. Da diese anschliessend ohne weitere Kontrolle den Kunden übergeben würden, habe der Beschwerdeführer eine grössere Verantwortung wahrzunehmen. Zudem nehme er für die ihm zugeteilten Mitarbeiter eine Vorgesetztenrolle ein.
         Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigte beschwerdeweise (Urk. 1 S. 5 f.), dass aufgrund seiner Behinderung eine gewisse Aufgabenumverteilung stattgefunden habe. So seien ihm vermehrt einfachere körperliche Tätigkeiten zugewiesen worden. Nicht zutreffend sei hingegen, dass er eine Vorgesetzten-Rolle eingenommen habe. Im Gegenteil handle es sich eher um einfachere und anspruchslosere Tätigkeiten, weshalb man nicht von einer Verbesserung der erwerblichen Situation ausgehen könne. Weiter sei der seitens der Arbeitgeberin Auskunft gebende Herr L.___ erst seit März 2002 bei der A.___ tätig und mit den internen Arbeitsmodalitäten noch nicht vertraut gewesen. Dieser sei zudem als Buchhalter angestellt, weshalb es für diesen unmöglich gewesen sei, die genauen Funktionen bzw. Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Angestellten zu kennen. Zweifelsohne könne vorliegend nicht von einem mutmasslichen Lohn ohne unfallbedingte Einschränkung von Fr. 6'200.-- x 13 ausgegangen werden. Bei der zu beurteilenden Tätigkeit käme man wohl auf einen Lohn in der Höhe von Fr. 5'300.-- x 13.
4.3.5   Ein Validenlohn von Fr. 5'300.-- x 13 entspricht fast demjenigen Betrag, den er (mit Behinderung) im massgeblichen Zeitpunkt bei der A.___ erzielt hatte. Stellte man auf diese Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ab, würde dies zur gänzlichen Aufhebung der Rente führen.
4.3.6   Konkrete Angaben über den mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers bei der A.___ bei intakter Gesundheit finden sich im Besprechungsprotokoll vom 13. Juni 2002 (Urk. 13/74), als Herr L.___ einen möglichen Verdienst von Fr. 80'600.-- (Fr. 6'200.-- x 13) nannte. Herr L.___ konnte indes als neuangestellter Buchhalter die Lohnfrage nur bedingt beantworten.
         Weiter findet sich in den Akten eine Bestätigung von M.___ von der Arbeitgeberin vom 7. Juli 2000 (Urk. 13/72a) zu Händen des Berufsvorsorgeversicherers, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2000 eine Vollzeitbeschäftigung ausübe, seine Arbeitsleistung jedoch nur bei 75 % liege. Bei Zugrundelegung des effektiv ausbezahlten Anfangslohnes von Fr. 4'800.-- x 13 (Urk. 13/74) ergäbe sich ein auf eine volle Leistung hochgerechneter Lohn von Fr. 6'400.-- x 13 oder Fr. 83'200.--. Dass dieser Lohn aber jemals zur Ausrichtung gelangt wäre, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb es sich bei dieser Hochrechnung um einen theoretischen Wert handelt. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung als Carrosseriespengler absolviert hat und damit als un- bzw. angelernter Arbeiter seine Beschäftigung ausübt (Urk. 13/1-2, Urk. 13/18 und Urk. 13/29). Ausgehend von den in den Jahren 1993 und 1994 entrichteten Entgelten von Fr. 60'905.-- (Fr. 4'685 x 13) bzw. Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13, Urk. 13/55 und Urk. 13/56a) ohne Gesundheitsschaden ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 von 10,8 % (Lohnentwicklung 2003 des Bundesamtes für Statistik, S. 43) und der Zugrundelegung des höheren Verdienstes vor der Lohnkürzung ein Jahresverdienst von Fr. 67’482.75. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall die Lohnerhöhung von Fr. 400.-- pro Monat erhalten hätte (Fr. 5'200.-- pro Jahr), resultiert ein Jahresverdienst und damit ein Valideneinkommen von Fr. 72’682.75.
4.3.7   Demgegenüber erscheint der von der Arbeitgeberin bestätigte mutmassliche Lohn ohne Behinderung von Fr. 6'200.-- (Fr. 80'600.-- pro Jahr, Urk. 13/74) realitätsfremd, liegt er doch weit über dem, was der Beschwerdeführer aktenkundig in seinem Leben jemals verdient hat. Ein Blick auf die statistischen Tabellenlöhne im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ergibt für Arbeitnehmer im Bereich „Handel, Reparatur Automobile“, bei denen gar Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, im Jahr 2002 einen Lohn von Fr. 4'809.-- (bei 40 Wochenstunden, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43), was bei Zugrundelegung eines 41,7-stündigen Pensums (Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 94)  zu Fr. 5'013.40 pro Monat oder zu Fr. 60'160.80 pro Jahr führt.
         Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 29. April 2004 (Urk. 3/5) als Hilfsarbeiter in der Carrosserie eingestellt wurde und keine Vorgesetztenfunktion innehat. Zu seiner Tätigkeit gehören die Endkontrolle von Kundenfahrzeugen, diverse Spenglerarbeiten, Reinigungsarbeiten an den Fahrzeugen, Autoscheiben de- und remontieren, allgemeine De- und Remontagearbeiten an Personenwagen (Zwischenzeugnis vom 16. Juli 2003, Urk. 3/4).
         Der Beschwerdeführer übt unverändert Hilfsarbeiten aus, wenn auch - aufgrund der ihm übertragenen Schlusskontrolle der Fahrzeuge vor dem Ausliefern an die Kundschaft - mit etwas höherer Verantwortung. Dies ist die Tätigkeit, welcher der Beschwerdeführer seit jeher nachging. Dass er ohne Unfall eine anspruchsvollere wesentlich besser bezahlte Funktion ausgefüllt hätte, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht.
4.3.8   Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall vom 17. April 1994 als angelernter Carrosseriespengler bei der A.___ arbeiten würde und dabei im Jahre 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 72'682.75 erzielt hätte (vgl. Erw. 4.3.6 am Ende). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem Validenlohn von Fr. 80'600.-- ausgeht, ist dies als äusserst grosszügige Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. 
4.4
4.4.1   Gemäss der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
4.4.2   Angesichts des als stabil zu bezeichnenden Arbeitsverhältnisses und dem Umstand, dass der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Lohn von Fr. 5'200.-- x 13 seiner Leistung entspricht (Urk. 13/74), ist der effektiv erzielte Lohn als Invalideneinkommen zu werten.
4.5     Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 80'600.-- mit dem effektiv erzielten Invalideneinkommen von Fr. 67'600.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 13’000.-- bzw. 16,1 %. Dieses Ergebnis ist als wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen zu werten. Ginge man von einem massgeblichen Valideneinkommen von gerundet Fr. 73'000.-- aus, führte dies zu einer Einbusse von 7,4 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestünde.
4.6     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab dem der Verfügung folgenden Monat, mithin ab 1. Januar 2002, nurmehr Anrecht auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von (zu seinen Gunsten gerundeten) 17 %. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1
5.1.1   Gemäss § 16 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.   
5.1.2   Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
         Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
         Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98).
5.2     Das Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau beläuft sich nach seinen eigenen Angaben (Urk. 9) auf Fr. 6'327.--, bestehend aus seinem Verdienst von Fr. 5'242.-- (Fr. 4'838.90 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn), der Rente der Unfallversicherung von Fr. 701.-- sowie dem Einkommen der Ehefrau von Fr. 384.--.
5.3     Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 7) wie folgt:
         Grundbetrag für Ehepaare            Fr. 1'550.--
         Grundbetrag für Kind bis 6           Fr.   250.--
         Grundbetrag für Kind bis 12                   Fr.   350.--
         Miete                                        Fr. 1’150.--
         Krankenkasse                             Fr.   639.--
         Autokosten                                Fr.   150.--
         Hausrat/Haftpflichtversicherung    Fr.    50.--
         Steuern                                     Fr.   291.--
         Total                                         Fr. 4’430.--
         Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 500.-- nebst Fr. 200.-- für zwei Kinder verbleiben Fr. 1’197.-- und damit genügend Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung, zumal solche während eines befristeten Zeitraumes anfallen.
5.4     Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund, weshalb die weitere Voraussetzung - keine Aussichtslosigkeit des Prozesses - nicht weiter zu prüfen ist.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).