Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00121
UV.2004.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 1. März 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die C.___, geboren 1963, seit 1. November 2002 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zugesprochene Rente per 1. Mai 2004 auf eine solche bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % herab (Urk. 11/89).
         Mit Schreiben vom 11. November 2002 ersuchte der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Zürich-Nord, die SUVA, ihm alle für den Entscheid massgebenden Dokumente als Kopie zukommen zu lassen und die Rechtsmittelfrist der Einsprache bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern (Urk. 11/90 = Urk. 3/2). Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 15. November 2004 dem Versicherten die gewünschten Akten geschickt hatte (Urk. 11/91), wurden diese vom Versicherten am 19. November 2002 zurückgesandt (Urk. 11/93).
         Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 beantragte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2002 und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 %. Sodann stellte er das Gesuch, eine Frist bis zum 31. Dezember 2002 anzusetzen, um eine zweite ergänzende Einsprachebegründung einzureichen und das Eventualbegehren, die Einsprachefrist wieder herzustellen (Urk. 11/96 S. 1 f.).
         Mit Entscheid vom 18. Februar 2004 trat die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, auf das gestellte Begehren nicht ein mit der Begründung, die Einsprache vom 2. Dezember 2002 sei verspätet eingereicht worden und Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist seien nicht gegeben (Urk. 11/118 = Urk. 2).

2.       Gegen den Nichteintretensentscheid vom 18. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher, mit Eingabe vom 18. Mai 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Rentenanspruches an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine auf eine Invalidität von mindestens 50 % basierende Rente zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2004 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
         Gemäss Art. 97 Abs. 1 UVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherer eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben werden.

2.
2.1     Die Postsendung der Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 11/89) wurde gemäss Postnachforschung der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2004 am 30. Oktober 2004 in Empfang genommen (Urk. 11/117/5). Damit gilt die Verfügung als an diesem Tag eröffnet, weshalb die Einsprache rechtzeitig erging, soweit sie spätestens am 29. November 2004 erfolgte.
         Die als "ergänzende Einsprachebegründung" bezeichnete Eingabe vom 2. Dezember 2004 (Urk. 11/96) erweist sich demnach als verspätet.
2.2     Das Schreiben vom 11. November 2002 (Urk. 11/90) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 lit. C Ziff. 1) - nicht als Einsprache zu qualifizieren. Hierbei handelt es vielmehr um ein Gesuch um Akteneinsicht.
2.3     In seinem Schreiben vom 11. November 2002 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die Einsprache bis am 31. Dezember 2002 (vgl. Urk. 11/90). Am 15. November 2002 erhielt der Beschwerdeführer die gewünschten Akten zugestellt mit dem Hinweis, diese seien bis am 4. Dezember 2002 eingeschrieben zurückzusenden. Zum Gesuch der Fristerstreckung für das Erheben der Einsprache äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht (Urk. 11/91). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) betraf die Frist bis 4. Dezember 2002 lediglich das Akteneinsichtsrecht und nicht die Einsprachefrist. Es ist daher nicht von einer Fristerstreckung für die Einsprache bis zum 4. Dezember 2002 auszugehen. Zudem bekundete der Beschwerdeführer, der die Akten der Beschwerdegegnerin am 19. November 2002 (Urk. 11/93) - und damit vor Ablauf der Einsprachefrist - zurücksandte, durch sein Verhalten keinen Einsprachewillen.
2.4     Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund von Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen, ihn über seine Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 6-10). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da im strittigen Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft gewesen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
2.5     Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Wiederherstellung einer Frist könne erteilt werden, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden sei, innert der Frist zu handeln (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 11).
         Art. 97 Abs. 2 UVG sieht vor, dass die Wiederherstellung einer Frist erteilt werden kann, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln; das begründete Begehren um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.
         Vorliegend ist kein Wiederherstellungsgrund für die Einsprachefrist gegeben. Der Beschwerdeführer wurde nicht unverschuldet davon abgehalten, Einsprache zu erheben. Er macht weder einen solchen Grund geltend, noch stellte er ein begründetes Wiederherstellungsbegehren innert der angegebenen Frist (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 11-13). Vielmehr verlangte er mit Schreiben vom 11. November 2002 Akteneinsichtsrecht (Urk. 11/90) und schickte in der Folge die Akten am 19. November 2002 zurück (Urk. 11/93).
         Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2004 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.       Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Aufwendungen von insgesamt 5,25 Stunden und Auslagen von Fr. 103.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'245.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'245.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).