UV.2004.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Löwenstrasse 59, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 8. Juli 1996 als Lageristin bei der A.___ (Schweiz) AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 24. Januar 1998 mit ihrem Motorrad vor einem Fussgängerstreifen anhielt, in der Folge von einem Personenwagen von hinten gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (Urk. 8/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Spital C.___ statt; es wurde eine Commotio cerebri (Verdachtsdiagnose), eine HWS-Distorsion und Schürfungen an beiden Knien diagnostiziert (Urk. 8/114). In der Folge wurde die Versicherte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, betreut (vgl. etwa Urk. 8/4-5, 8/10 und 8/21). Daneben wurde die Versicherte unter anderem in der E.___ und dem Institut für F.___ (Urk. 8/6) sowie in der G.___ (Urk. 8/12-13) untersucht. Am 9. Dezember 1999 wurde sie dem SUVA-Kreisarzt, Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vorgestellt (Urk. 8/23).
1.2     Am 28. Januar 2000 erlitt die Versicherte einen weiteren Verkehrsunfall; sie stürzte auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Motorroller, wobei sie sich Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 9/1). Die medizinische Erstversorgung fand wiederum im Spital C.___ statt; es wurde ein Status nach „Kniekontusion (und Distorsion?) rechts“ am 28. Januar 2000 diagnostiziert (Urk. 9/3). Am 23. März 2000 wurde die Versicherte im Spital C.___ operiert („Arthroskopische laterale Teilmeniskektomie [Hinterhornlappen] und arthroskopische laterale Meniskusnaht [Übergang Hinterhorn/mittleres Drittel]“; Urk. 9/11).
1.3     In der Folge wurden verschiedene Untersuchungen und therapeutische Massnahmen durchgeführt. So hielt sich die Versicherte vom 30. Juli bis 5. September 2001 in der J.___ auf, wo sie interdisziplinär behandelt wurde (Urk. 9/34). Kreisarzt Dr. I.___ untersuchte die Versicherte letztmals am 24. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/122 und 8/144 [Ergänzungsbericht vom 26. Juni 2003]).
1.4     Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/150) stellte die SUVA mit der Begründung, es sei der Endzustand erreicht, die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (abgesehen von weitmaschigen Kontrollen beim Hausarzt und von den Kosten für die notwendigen Schmerzmittel) per 31. Oktober 2003 ein. Den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte die SUVA mit der Begründung, dass sie ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte, da die physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ins Gewicht fielen und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Integritätsentschädigung sei - so die SUVA weiter - mangels dauernder und erheblicher Beeinträchtigung nicht geschuldet.
1.5     Die dagegen am 13. Oktober 2003 vorsorglich erhobene Einsprache der K.___ (Urk. 8/151), bei welcher die Versicherte krankenversichert war, wurde am 11. November 2003 zurückgezogen (Urk. 8/153). Die Einsprache der Versicherten vom 10. November 2003 (Urk. 8/154) wies die SUVA mit Entscheid vom 17. Februar 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 sei aufzuheben.
2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere  die Taggeld-Leistungen, eventualiter eine Rente, sowie die Heilungskosten-Leistungen und die weiteren gesetzlichen Leistungen, auch ab dem 31.10.2003 weiterhin zu erbringen.
3.     Es sei ein interdisziplinäres Gutachten über die Unfallfolgen und die Unfallkausalität [...] einzuholen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung resp. zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.
4.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5.     [...]
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 16 und 21). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 (Urk. 23) liess die Versicherte den Bericht der L.___ vom 10. Januar 2005 (Urk. 24) ins Recht reichen. Die SUVA liess hierzu am 9. Februar 2005 Stellung nehmen (Urk. 27). Am 16. Juni 2005 liess die Versicherte den Bericht der Oberärztin Dr. med. M.___ und der Psychologin lic. phil. N.___ vom O.___ C.___ vom 16. Juni 2005 nachreichen (Urk. 29-30). Die SUVA nahm hierzu am 7. September 2005 (Urk. 33) Stellung.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.
2.1
2.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
2.1.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
2.1.3   Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG).
2.1.4   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2.
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Die Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.3.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.3.6   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2003 sowie die Verneinung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Unfall vom 24. Januar 1998 und den geklagten Beschwerden, welche zumindest teilweise zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule gehörten, kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Hinsichtlich des zweiten Unfalls vom 28. Januar 2000 vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Standpunkte, dass die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen sei und dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der minimalen somatischen Restbeschwerden nicht von einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Insgesamt könne vollumfänglich auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. I.___ abgestellt werden.
3.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des ersten Unfalles vom 24. Januar 1998 die Adäquanz zu Unrecht verneint habe, denn der Unfall sei besonders eindrücklich, die erlittene Verletzung (HWS-Distorsionstrauma) von besonderer Art und die Dauer der ärztlichen Behandlung lang. Zudem lägen Dauerbeschwerden vor, welche auch zu einer langen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Der Heilungsverlauf sei schwierig und dauere bis heute an. Bezüglich des zweiten Unfalles vom 28. Januar 2000 liess die Beschwerdeführerin vortragen, dass das Beschwerdebild, wie es sich beim Aufenthalt in der J.___ gezeigt habe, nach wie vor persistiere. Die gegenteilige Einschätzung des Kreisarztes sei falsch.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 31. Oktober 2003 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt der Endzustand erreicht worden war. Zudem liegen die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, es liege keine (adäquat) unfallkausale Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise keine unfallbedingte Integritätseinbusse vor, verneint wurden, im Streit.
4.2     Dr. D.___ berichtete am 31. März 1998 darüber, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie über gelegentlichen leichten Schwindel klage. Die Symptomatik werde unter Belastung verstärkt (Urk. 8/4). Am 11. Juni 1998 hielt er weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über heftige Schmerzen im Nackenbereich sowie - weniger ausgeprägt - in der übrigen Wirbelsäule klage. Oft bestünden auch Schwindel und Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei vergesslicher geworden. Objektiv bestehe eine Druckdolenz im Schultergürtelbereich beidseits sowie im Bereich der Halswirbelsäule paravertebral. Die Beweglichkeit sei gut, aber in den Endstellungen schmerzhaft (Urk. 8/5).
         Oberarzt Dr. med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___ von der E.___ und dem R.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Juni 1998 (Urk. 8/6) einen Status nach Rollerunfall am 24. Januar 1998, eine Commotio cerebri (Verdachtsdiagnose), eine HWS-Distorsion und Exkoreationen beider Knie. Klinisch habe sich eine Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule zervikal, interscapulär und im Bereich des thorako-lumbalen Übergangs gefunden. Daneben hätten Druckdolenzen infraoccipital beidseits entlang des Musculus trapezius links sowie illosakral und entlang des Beckenkamms links dokumentiert werden können. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule scheine im gesamten Bereich kaum eingeschränkt zu sein, doch sei jeweils in Flexion sowie in zervikaler Rotation und Seitneigung ein Endphasenschmerz auslösbar und ein linksseitiger zerviko-thorakaler Hartspann zu verzeichnen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Lageristin.
         Oberarzt PD Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ von der G.___ diagnostizierten am 3. Dezember 1998 einen Status nach Rollerunfall am 24. Januar 1998 mit Commotio cerebri, leichtgradigen postcommotionellem Syndrom, HWS-Distorsion mit cervico-cephalem Syndrom und thorako-lumbalem Schmerzbild. Die Beschwerdeführerin, der eine gute Compliance und eine hohe Behandlungsmotivation bescheinigt wurde, sei zu 100 % arbeitsfähig. Es gebe keinen Hinweis für eine Aggravation. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/12).
         Assistenzarzt Dr. med. U.___ und Oberarzt Dr. med. V.___ vom W.___, X.___, Institut für Neuroradiologie, hielten am 28. Januar 1999 folgende Beurteilung fest (Urk. 8/16): „Osteochondrotische Veränderungen der Bandscheiben von HWK 5 bis 7 mit Bandscheibenprotrusionen, aber ohne Myelon- oder Wurzelkompression. Kein Hinweis auf eine Fraktur der Wirbelkörper. Unauffällige Darstellung des cranio-cervikalen Übergangs.“
         Co-Chefarzt Dr. med. Z.___ vom Spital C.___, welcher die Beschwerdeführerin an ihrem rechten Knie operiert hatte (Unfall vom 28. Januar 2000; Operation vom 23. März 2000 [vgl. Urk. 9/11]) führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2000 (Urk. 9/15) aus, dass es nach langem postoperativem Verlauf allmählich zu einer Besserung gekommen sei. Die präoperative Kniesteifigkeit sei weitgehend beseitigt worden. Die Muskulatur sei wieder etwas aufgebaut worden. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen im oberen Sprunggelenk, bei unauffälligen Befunden. Aufgrund der Fortschritte am Kniegelenk sei die Beschwerdeführerin ab 15. Mai 200 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden, wobei sie zunächst eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt habe. Danach sei sie dann wieder halbtags ihrer gewohnten, stehenden und gehenden Tätigkeit in einem grossen Lager nachgegangen. Es sei dann sofort zu einer Überlastung mit massiver Ergussbildung im rechten Kniegelenk (Punktion von 80 ml serösem Erguss am 23. Juni 2000) gekommen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell wieder zu 100 % arbeitsunfähig.
         Kreisarzt Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Chirurgie, äusserte sich in seinem Bericht vom 25. Juli 2000 (Urk. 9/16) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks und über Bewegungsweinschränkungen klage. Im Bereich der rechten unteren Extremität erkenne man eine Inaktivitätsatrophie der Oberschenkelmuskulatur, rechts einen geringgradigen Kniegelenkserguss, ein Flexionsdefizit von 20 Grad und eine Instabilität im Sinne einer vorderen Schublade und antero-medialen Aufklappbarkeit im Bereich des rechten Kniegelenks. Beim oberen Sprunggelenk rechts bestehe eine Druckdolenz vor dem Malleolus medialis bei geringgradiger Einschränkung von Flexion und Extension.
         Die Psychotherapeutin Dr. med. BB.___ und der Leitende Arzt Dr. med. CC.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der J.___ diagnostizierten in ihrem Bereicht vom 20. August 2001 (Urk. 8/40) eine „depressiv-ängstliche Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.22), reaktiv auf die beiden Unfälle und deren Folgen.“ Die Beschwerdeführerin leide seit ihren beiden Unfällen an multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates sowie an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Durch die misslungenen Arbeitsversuche sei sie sehr verunsichert worden. Sie habe Angst um ihren Arbeitsplatz und sehe ihre Lebensplanung und ihre Lebensziele in Frage gestellt. Ihre familiäre Situation sei schwierig. Sie weise in ihrer Fixierung auf Beschwerden und Ängste gewisse zwanghafte Züge auf.
         Assistenzarzt Dr. med. DD.___ und Dr. med. EE.___, Fachärztin für F.___ und Rehabilitation, von der J.___, listeten in ihrem Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 8/41) folgende „funktionelle Diagnosen und Probleme“ auf:
„1.   Belastungsabhängige OSG-Beschwerden rechts (nicht vollständig geklärter Ätiologie)
       mit
-   diskretem periarthrotischen Weichteildruckdolenzen
2.   Rückläufiger Belastungsschmerz Knie rechts
       mit
-   lateraler Aufklappbarkeit, retropatellärer Krepitatio, geringgradigem Erguss, Periarthropathie
3.   Rückläufiges HWS-Syndrom im Sinne von Myosen und Tendinosen Nacken/Schultergürtel/thorakal
4.   Lumbale Überlastungssymptomatik (deutlich gebessert)
5.   Depressiv-ängstliche Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22), reaktiv auf die beiden Unfälle und deren Folgen“
         Das arbeitsrelevante Problem - so Dr. DD.___ und Dr. EE.___ weiter - betreffe das rechte Kniegelenk und das rechte Sprunggelenk, deutlich weniger die Halswirbelsäule. Eigentliche funktionelle Einschränkungen bestünden nicht, bestimmte repetitive Belastungen seien aber limitiert: „repetitive Arbeiten über Kopf, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen und längere monoton statische Haltungsbelastungen, längere Gehstrecken sowie repetitives Ersteigen von Treppen oder Leitern“. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die psychiatrische Diagnose erschwere jedoch die Schmerzverarbeitung.
         Oberarzt Dr. med. FF.___ und Oberarzt i.V. Dr. med. GG.___ von der KK.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2001 (Urk. 8/50; vgl. auch Urk. 9/37 und 8/57) chronische bewegungs- und belastungsabhängige Knie- und Rückfussschmerzen rechts, einen Status nach Knie- und Rückfussdistorsionstrauma rechts am 28. Januar 2000, einen Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie bei lateraler Meniskusläsion, vorderer Kreuzbandruptur und Knorpelschäden am rechten Knie. Es zeige sich eine persistierende Schmerzsymptomatik bei vorderer Knieinstabilität. Auch unter intensiver Physiotherapie habe eine normale Funktion nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig.
         Oberärztin Dr. M.___ und Dr. phil. HH.___ vom O.___ C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/71) eine „Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22).“ Die Beschwerdeführerin habe Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen geschildert; sie mache beispielsweise beim Arbeiten mehr Fehler als früher.
         Oberärztin Dr. med. II.___ und Assistenzarzt Dr. med. LL.___ von der KK.___ äusserten sich am 15. Juli 2002 dahingehend, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 70 % sicher nicht sinnvoll sei, da dies höchstwahrscheinlich zu einer Schmerzverstärkung führen würde (Urk. 8/96).
         Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 10. August 2002 (Urk. 8/98) aus, dass er von der Beschwerdeführerin wegen heftigster Schmerzen im Bereich des Steissbeines konsultiert worden sei, welche ohne Traumatisierung aufgetreten seien. Die Schmerzen seien fast unerträglich; sie würden bei jeder Bewegung vorkommen. Auch Sitzen und Liegen sei praktisch unmöglich. Die Ursache - so Dr. D.___ im Bericht vom 23. August 2002 (Urk. 8/100) - sei unklar; eventuell seien sie durch das Training, mit welchen die Beinmuskulatur gestärkt werden sollte (Velofahren), ausgelöst worden.
         Dr. med. MM.___, Spezialarzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, beurteilte am 29. August 2002 die Ergebnisse der durchgeführten Skelettszintigraphie dahingebend, dass sich ein (wenn auch nicht sehr ausgedehnter) abnormer Befund an der Übergangsstelle Sacrum-Steissbein gezeigt habe. Dessen Ätiologie sei vorläufig unklar. Eine traumatische Läsion käme in Frage. Allerdings sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in den letzten Monaten nicht auf das Gesäss gestürzt. Ein posttraumatischer Befund, herrührend von den Unfällen 1998 und 2000, sei nicht anzunehmen. Theoretisch käme auch ein entzündlicher Prozess in Frage (Urk. 8/101).
         Gemäss der Einschätzung von Oberarzt Dr. med. NN.___ und Assistenzarzt Dr. med. LL.___ von der KK.___ vom 20. November 2002 (Urk. 8/111) sei auch längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen.
         Dr. I.___ war am 8. Januar 2003 der Ansicht, dass für die Gesundheitsbeeinträchtigung im sakrococcygialen Übergang die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei. Es liege weder ein Unfall vor, bei welchem eine entsprechende Traumatisierung stattgefunden hätte, noch sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen (Urk. 8/114a).
         Die Dres. med. LL.___ und OO.___ von der KK.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/143) unter anderem ein protrahiertes sakrales Schmerzsyndrom, ein chronisch rezidivierendes cervikocephales Syndrom, einen Status nach HWS-Distorsion, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie chronische bewegungs- und belastungsabhängige Knie- und Rückfussschmerzen rechts. Aktuell klage die Beschwerdeführerin am meisten über Schmerzen im Nacken- und Schultergürtel. Die durchgeführte MRI-Untersuchung des Knies zeige Knorpelschäden am Condylus lateral und medial bei intaktem Kreuzbandtransplantat und bei Status nach Meniskektomie. Therapeutisch solle die begonnene Physiotherapie weitergeführt werden. Sollten die Beschwerden persistieren, könnte eine stationäre Rehabilitation diskutiert werden.
         Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Juni 2003 (Urk. 8/144) fest, dass sich die schwierige Situation ergebe, dass für die multiplen Beschwerdeklagen kein angemessenes pathologisch-anatomisches Substrat gefunden werden könne. Am ehesten zeige sich eine marginale Beeinträchtigung am rechten Knie. Die Beschwerden im Sprunggelenk rechts seien pathologisch-anatomisch kaum erklärbar, müssten aber als weniger gewichtig als diejenigen im Knie eingestuft werden, so dass sie nicht zusätzlich ins Gewicht fallen würden. Der Beschwerdeschub lumbal vom Spätsommer 2002 sei als unfallfremd zu deklarieren. Auch bezüglich der Nackenbeschwerden fehle eine pathologisch-anatomische Erklärung. Man sei versucht, eine Parallele mit dem psychosozialen Befinden der Beschwerdeführerin zu sehen, hätten doch diese Beschwerden seit dem Arbeitsplatzverlust zugenommen. Bei rein somatischer Betrachtung der Problematik bestehe lediglich eine marginale Beeinträchtigung am rechten Knie. Von einer relevanten Integritätseinbusse könne er nicht sprechen. „Sollte man von juristischer Seite von einer ‚Schleudertrauma ähnlichen Verletzung’ sprechen, wären die daraus resultierenden Konsequenzen auch von juristischer Seite zu ziehen. Dies aus folgendem Grund: Beim besagten Beschwerdebild handelt es sich um einen juristischen Begriff, der vom EVG geprägt wurde. Dieses Gericht spricht auch von einem typischen Beschwerdebild, das in medizinischer Sicht allerdings nicht typisch, sondern sehr diffus ist, vorwiegend Symptome enthält, die bei sehr vielen Krankheitsbildern vorhanden sind, sodass ich als Mediziner nicht von typisch sprechen kann. Der Begriff typisch ist aus medizinischer Sicht auch nicht angebracht, da nur in Ausnahmefällen langdauernde Beschwerden auftreten, die einer Distorsion der HWS zugeordnet werden. [...] Ich erlaube mir aber darauf hinzuweisen, was an Distorsionen der Halswirbelsäule zum Beispiel während einer Eishockeysaison erlitten wird, die in der grossen Mehrzahl der Fälle - für meine Begriffe typischerweise - klaglos weggesteckt werden.“ Unter der Berücksichtigung des gesamten Krankheitsbildes inklusive psychischer Komponenten und nicht unter einem rein „mechanistischen“ Blickwinkel komme man zu einer etwas anderen Einschätzung als im Bericht der Klinik Balgrist vom 30. Mai 2003.
         Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 8/149) fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien und ausgeprägt im Bereich der Halswirbelsäule, des Knies, des Sprunggelenks und des rechten Fusses auftreten würden. Weniger ausgeprägt seien die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sacrums. Zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht Stellung nehmen; diese wäre wohl durch ein unabhängiges Gutachten unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Problematik festzulegen.
         Die Psychologin lic. phil. N.___ und Dr. M.___ führten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 30) aus, dass bei der stark ablenkbaren und sehr mitteilsamen Beschwerdeführerin praktisch durchwegs unterdurchschnittliche bis ausserhalb der Norm liegende Leistungen festzustellen seien. Es liege eine Störung der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitszuwendung (mit einer erhöhten Fehlerzahl, massiv verlangsamtem Arbeitstempo und starker Ablenkbarkeit durch innere und äussere Reize) vor. Weiter sei eine Lern- und Gedächtnisstörung festzustellen, welche die verbale und figurale Modalität und das Zahlengedächtnis betreffe. Die Beschwerdeführerin bekunde grosse Schwierigkeiten bei Aufgaben zu den Exekutivfunktionen (kognitiven Frontalhirnfunktionen), welche die Bereiche Konzeptfindung, Interferenzkontrolle (Unterdrückung von sich konkurrierenden Informationen), Planung, Zielfindung, Wechsel einer bereits erlernten Strategie sowie die kognitive Flexibilität (nonverbal) betrafen. Hierbei sei jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin im intrapersonellen Vergleich bei Aufgaben zur verbalen Flüssigkeit sowie zum Arbeitsgedächtnis durchschnittlich bis gute Leistungen erzielen könne. Bezüglich des räumlichen Wahrnehmens bestünden Hinweise auf eine Störung der räumlich-konstruktiven Fähigkeiten. Zudem bestehe eine Akalkulie. Die erhobenen Befunde entsprächen dem typischen Bild und der klinischen Symptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Es sei jedoch zu vermuten, dass die nach dem Unfall entstandenen, deutlichen Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin durch die mangelnde Schul- und Ausbildung und/oder durch die aktuelle depressive Symptomatik noch zusätzlich verstärkt würden.
4.3     Die umfangreichen medizinischen Akten, von welchen oben nur die wichtigsten wiedergegeben wurden, erlauben es nicht, die unter Erw. 4.1 dargelegten Fragen rechtsgenügend zu beantworten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor zahlreiche Gesundheitsbeeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur vorhanden sind. Das geht unter anderem aus den oben zitierten Berichten der Dres. LL.___ und OO.___ vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/143), von Dr. D.___ vom 3. September 2003 (Urk. 8/149) und von lic. phil. N.___ und Dr. M.___ vom 16. Juni 2005 (Urk. 30) hervor. In ausgeprägtem Kontrast hierzu steht der kreisärztliche Bericht von Dr. I.___ vom 26. Juni 2003 (Urk. 8/144), in welchem die von den anderen medizinischen Experten und Expertinnen geschilderten Gesundheitsstörungen weitgehend bagatellisiert wurden. Weshalb etwa die Einschätzung der Dres. LL.___ und OO.___ „mechanistisch“ sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Soweit Dr. I.___ die höchstrichterliche Praxis bezüglich Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenter Verletzungen kritisierte, ist er nicht zu hören. Auch seine Beobachtungen in der Eishockey-Szene sind vorliegend nicht sachdienlich. Auffällig ist am Bericht von Dr. I.___ aber insbesondere, dass er der einzige Arzt ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als marginal bezeichnete.
         Obwohl die medizinischen Akten - wie bereits erwähnt - sehr umfangreich sind, geben sie keinen hinreichenden Aufschluss über die Frage des Kausalzusammenhangs. So ist nicht klar, welche Beschwerden auf den Unfall vom 24. Januar 1998 und/oder denjenigen vom 28. Januar 2000 zurückzuführen sind und welche unfallfremder Genese sind. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Es genügt somit, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Angesichts dessen und der unklaren Aktenlage kann für keine von der Beschwerdeführerin geklagte Gesundheitsbeeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie unfallkausal ist. Sogar die Steissbeinbeschwerden könnten, folgte man der nicht unplausibel klingenden Auffassung von Dr. D.___ (vgl. Urk. 8/100), eine indirekte Unfallfolge sein.
         Auch bezüglich der von lic. phil. N.___ und Dr. M.___ geschilderten - insgesamt als schwerwiegend zu qualifizierenden - neuropsychologischen Defizite (vgl. Urk. 30) lässt sich hinsichtlich Unfallkausalität noch nichts Abschliessendes sagen. Einiges deutet aber darauf hin, dass diese Defizite mit dem ersten Unfall vom 24. Januar 1998 in ursächlichem Zusammenhang stehen könnten. Die Beschwerdeführerin erlitt damals unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und wahrscheinlich auch eine Commotio cerebri. Dazu passt der Schluss von lic. phil. N.___ und Dr. M.___, wonach das vorhandene neuropsychologische Beschwerdebild der Symptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma entspreche.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten weder entschieden werden kann, ob tatsächlich am 31. Oktober 2003 der Endzustand erreicht wurde, noch geklärt ist, ob beziehungsweise inwieweit die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Unfallereignisse vom 24. Januar 1998 und/oder vom 28. Januar 2000 zurückzuführen sind - und bejahendenfalls auf welches der beiden Ereignisse. Auch die Auswirkungen der etwaigen unfallkausalen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind abklärungsbedürftig. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ihr eine Integritätsentschädigung auszurichten ist.
         Erst wenn die medizinischen Fragen betreffend natürlichem Kausalzusammenhang schlüssig und nachvollziehbar geklärt wurden, kann entschieden werden, nach welchen Kriterien die Adäquanz zu prüfen sein wird. Davon ausgenommen sind selbstredend die rein somatischen Beschwerden (etwa am Knie und Steissbein), deren Adäquanz (bei Erstellung eines natürlichen Kausalzusammenhangs) zu keinen weiteren Fragen Anlass gibt.
4.5     Die Sache ist aus den genannten Gründen und unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole, welches insbesondere auch die psychischen und neuropsychologischen Aspekte des vorliegenden Falles berücksichtigt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungen ab 31. Oktober 2003 neu zu verfügen haben.

5.       Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Mit Honorarnote vom 16. September 2005 (Urk. 35) machte Rechtsanwältin Dr. Schaumann einen Aufwand von insgesamt 18,98 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 89.05 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint angemessen. Allerdings legte sie ihrer Honorarnote einen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugrunde. Auszugehen ist vorliegend jedoch von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'180.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungen ab 31. Oktober 2003 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'180.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).