Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 23. Dezember 1996 als Packerin bei der A.___ AG, B.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1 Ziff. 1-3). Am 16. Oktober 2002 erlitt die Versicherte gemäss Unfallmeldung vom 17. Oktober 2002 einen Auffahrunfall, wobei sie als Mitfahrerin im angefahrenen Fahrzeug sass (Urk. 6/1 Ziff. 4-6). Dabei zog sie sich eine Nackenverletzung, eventuell Verrenkung zu und war ab dem 17. Oktober 2002 arbeitsunfähig (Urk. 6/1 Ziff. 9-10).
Der erst- und nachbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, attestierte in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit (Urk. 6/2 Ziff. 8; Urk. 6/1 Ziff. 11). Dr. C.___ diagnostizierte eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion (Urk. 6/2 Ziff. 5). Die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Januar 2003 ergab ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender minimaler Spondylarthrose (Urk. 6/10 S. 2 unten). Ein Arbeitsversuch am 9. Februar 2003 im Rahmen von 30 % scheiterte nach einer Stunde (Urk. 6/11 Ziff. 5).
Dr. med. D.___, Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. November 2003 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 17. (richtig: 16.) Oktober 2002 mit massivem Zervikalsyndrom und zerviko-zephalem Schmerzsyndrom (Urk. 6/16 S. 1). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 26. März 2003 (Urk. 6/17) veranlasste die SUVA am 27. März 2003 eine stationäre Untersuchung und Behandlung der Versicherten in der Rheumatologie des Spitals H.___ (Urk. 6/18), wo am 28. April 2003 die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei Austritt auf 50 % festgelegt wurde (Urk. 6/26 S. 2). In der Folge richtete die SUVA ab dem 28. April 2003 ein Taggeld von 50 % aus (Urk. 6/29). Unterdessen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 30. Juni 2003 (Urk. 6/25).
Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals H.___ vom 23. Juni 2003, welches eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab (Urk. 6/36 S. 2), sowie einer ORL-ärztlichen Berichts vom 3. November 2003, in dem aus ORL-Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/44 S. 3), verfügte die SUVA am 12. November 2003 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 30. November 2003 (Urk. 6/50 = Urk. 6/53). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. November 2003 Einsprache (Urk. 6/54). Der zuständige Krankenversicherer zog seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 6/51) am 5. Dezember 2003 zurück (Urk. 6/56). Die Einsprache wies die SUVA am 23. Februar 2004 ab (Urk. 6/59 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Mai 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2) sowie ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 (Urk. 5) beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Luzern, die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.8 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.9 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.10 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 123 V 102 Erw. 2b) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.12 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
1.13 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, wobei die psychischen Beschwerden schon sehr früh nach dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2002 im Vordergrund gestanden hätten und auch heute noch stünden (Urk. 2 S. 4 lit. b-c). Das Unfallereignis sei höchstens den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Mangels Vorliegen der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien bestehe kein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem geklagten Beschwerdebild und dem Unfallereignis, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin benötige psychiatrische Therapie, für die jedoch der Krankenversicherer zuständig sei. Dieser habe denn auch seine Einsprache zurückgezogen und somit ebenfalls diese Auffassung geteilt (Urk. 5 S. 6 unten).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Unfallereignis vom 16. Oktober 2002 den schweren Unfällen zuzuordnen sei (Urk. 1 S. 2). Sie habe auch vor dem Unfall an depressive Zuständen gelitten, diese seien jedoch harmlos gewesen und sie habe regelmässig arbeiten können. Nach dem Unfall habe sich jedoch eine schwere Depression eingestellt, die ihr ein normales Leben verunmögliche und mit dem Unfall zusammenhänge (Urk. 1 S. 5). Ihre körperlichen Schmerzen hingen mit ihren psychischen Beschwerden zusammen (Urk. 1 S. 6 lit. c). Ihr Gesundheitszustand sei erneut zu überprüfen (Urk. 1 S. 7), wobei neutrale Fachärzte beizuziehen seien (Urk. 1 S. 4 oben).
3.
3.1 Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Unfall am 17. Oktober 2002 erstbehandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2002 eine HWS-Distorsion (Urk. 6/2 Ziff. 5). Gemäss eigener Angaben habe die Beschwerdeführerin einen Autounfall erlitten, bei dem sie sich auf dem Hintersitz in der Mitte befunden habe. Es sei zu einer Auffahrkollision gekommen; das Auto habe keinen Totalschaden erlitten. Sie habe am anderen Tag Schmerzen in Nacken und Schulter verspürt (Urk. 6/2 Ziff. 2). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 6/2 Ziff. 6). Eine Kontrolle bei der Beschwerdegegnerin sei angezeigt, falls die Beschwerdeführerin in zwei Wochen noch nicht arbeiten könne (Urk. 6/2 Ziff. 7 lit. b). Es bestehe vom 17. Oktober 2002 an auf unbestimmte Dauer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2 Ziff. 8).
Am 25. November 2002 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, er habe die Beschwerdeführerin mit Schmerzmitteln und Antidepressiva behandelt, aber keinen Erfolg erzielt. Er sei der Meinung, dass eine Chronifizierung eintreten werde (Urk. 6/6).
3.2 Mit Bericht vom 23. November 2002 (Urk. 8/16) diagnostizierte Dr. med. D.___, Neurologie FMH, ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 17. (richtig: 16.) Oktober 2002, ein massives Zervikalsyndrom und ein zerviko-zephales Schmerzsyndrom (Urk. 8/16 S. 1). Ein HWS-Röntgen habe keine ossären Läsionen gezeigt. Im Neurostatus fänden sich keine erwähnenswerten Auffälligkeiten, vor allem keine Anhaltspunkte für eine allfällige zervikale Myelopathie und anamnestisch keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik. Ob zusätzlich neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, sei anamnestisch nicht erfahrbar. Eine direkte Anamneseerhebung sei bei fehlenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin nicht möglich; dadurch würden auch Erklärungsversuche massiv erschwert (Urk. 8/16 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Januar 2003 (Urk. 6/10) ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender minimaler Spondylarthrose. Aufgrund der mutmasslich geringen Krafteinwirkung, bei der vier Mitfahrer nicht verletzt worden seien, sowie dem späten Auftreten der Beschwerden, könne davon ausgegangen werden, dass die erlittenen Verletzungen geringgradiger Natur seien. Dass dem Geschehen eine depressive Komponente zugrunde liege, könne nicht ausgeschlossen werden; Therapievorschläge seitens der zugezogenen Neurologin und des Hausarztes seien von der Beschwerdeführerin noch nicht beherzigt worden. Deshalb sei dringend eine antidepressive Behandlung einzuleiten; diese könne sich günstig auf den Schmerzverlauf auswirken. Die vorläufige 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde beibehalten; es sei ein Arbeitsversuch zu vereinbaren (Urk. 6/10 S. 2 unten f.)
3.4 Mit Bericht vom 17. Februar 2003 diagnostizierte Dr. C.___ ein cranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit massivem Zervikalsyndrom (Urk. 6/11 Ziff. 1). Unter der konsequenten Einnahme der Antidepressiva sei eine leichte Besserung eingetreten; die Beschwerdeführerin sei weniger traurig. Im Heilungsverlauf spiele die Depression als unfallfremder Faktor mit (Urk. 6/11 Ziff. 2). Leider sei der Arbeitsversuch im Rahmen von 30 % vom 9. Februar 2003 gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe eine Stunde gearbeitet und sei dann wegen Schwindel wieder nach Hause gegangen. Am 17. Februar 2003 habe sie wieder auf eine volle Arbeitsunfähigkeit gedrängt (Urk. 6/11 Ziff. 5).
3.5 Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 6/17) aus, die Beschwerdeführerin sei als Mitfahrerin auf dem mittleren Sitz eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen, wobei das Fahrzeug, in dem sie sass, von hinten angefahren worden sei. Die Polizei sei nicht zugezogen worden, da der Schaden als klein beurteilt worden sei und es keine Verletze gegeben habe (Urk. 6/17 S. 2 unten). Nach wie vor stünden Klagen über eine Schmerzhaftigkeit im Schultergürtel- und Nackenbereich sowie diffuse Kopfschmerzen, daneben ein wechselnder Schwindel bei Bewegungen im Vordergrund. Bei der klinischen Untersuchung wirke die Beschwerdeführerin deutlich vorgealtert, daneben sehr ängstlich. Objektivierbar sei ein erhöhter Muskeltonus der Nackenmuskulatur; im übrigen fänden sich kaum objektivierbare klinische Befunde. Beim ganzen Bild mit Misslingen der Arbeitsaufnahme spiele sicher auch eine Dekonditionierung sowie eine deutliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle (Urk. 6/17 S. 3).
3.6 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals H.___ (Rheumaklinik) stellten mit Bericht vom 28. April 2003 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis zum 25. April 2003 folgende Diagnose (Urk. 6/26 S. 1):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 17. (richtig: 16.) Oktober 2002
- cervico-cephale Beschwerden, Vergesslichkeit, kurzzeitige Visusstörung, schwere muskuläre Dysbalance und Schwindel
- ausgeprägte Haltungsinsuffizienz
- arterielle Hypertonie
- depressive Störung, DD: posttraumatische Angststörung
- Adipositas
Bei Eintritt der Beschwerdeführerin sei eine ausgeprägte Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der HWS bei nur leicht limitierter passiver Beweglichkeit aufgefallen. Aufgrund der Anamnese von Flexions-/Extensionstrauma beim erlittenen Auffahrunfall und anschliessendem Auftreten von Kopfschmerzen, Tinnitus, zunehmender Vergesslichkeit und persistierendem Schwindel müsse von einem HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden. Zum Ausschluss einer disko-ligamentären Läsion sei ein MRI durchgeführt worden, welches lediglich Diskoprotrusionen gezeigt habe. Wegen persistierenden heftigen Dauer-Kopfschmerzen sei zum Ausschluss eines chronischen Subdural-Hämatoms eine Schädelcomputertomographie durchgeführt worden, die einen normalen Befund ergeben habe (Urk. 6/26 S. 1). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule seien fünf von fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen (Urk. 6/26 S. 3).
Unter den durchgeführten Therapien hätten die Beschwerden um 60 % reduziert werden können. Zum Ausschluss einer ophtalmologischen Ursache der Kopfschmerzen sei zusätzlich ein ophtalmologisches Konsilium durchgeführt worden; es lägen diesbezüglich normale Befunde vor. Die Beschwerdeführerin sei durch eine gedrückte Stimmung aufgefallen. Eine präzise Exploration sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen, man habe ihr jedoch dringend eine psychiatrische Behandlung bei einem albanisch sprechenden Psychiater empfohlen (Urk. 6/26 S. 1). Die Arbeitsfähigkeit betrage bei Austritt 50 % (Urk. 6/26 S. 2).
3.7 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. Mai 2003 eine HWS-Distorsion und eine Depression und führte aus, dass sich die Beschwerden betreffend der HWS-Distorsion mit dem stationären Aufenthalt im Spital H.___ gebessert hätten, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin depressiv sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei am 5. Mai 2003 zu 50% möglich. Die Beschwerdeführerin werde in die Psychiatrische Poliklinik bestellt, um mit einem albanisch sprechenden Psychiater eine Therapie zu beginnen (Urk. 6/34 Ziff. 1-2, 4-5).
3.8 Die Beurteilung durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals H.___ (Psychiatrische Poliklinik) vom 23. Juni 2003 (Urk. 6/36) ergab eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit allenfalls leichtgradig depressivem Syndrom; differentialdiagnostisch eine histrionische Verarbeitung organisch verursachter Schmerzen. Es bestehe eine ausgeprägt regressionsfördernde Familienkonstellation, aber kein Anhaltspunkt für eine rezidivierende depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund des leichtgradig depressiven Syndroms sei allenfalls von einer leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die ausgeprägt regressionsfördernde Familiensituation, der sekundäre Krankheitsgewinn sowie kulturelle Aspekte wie das Krankheitskonzept eine genauere Beurteilung erschwerten. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch den Nachversorger vorzunehmen (Urk. 6/36 S. 2).
Obwohl neun Monate nach Beginn der Schmerzen mit einer gewissen Chronifizierung der Störung zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass mit einer intensiven, funktionsorientierten Rehabilitation eine gewisse Reduktion der Beschwerden zu erreichen sei. Es müsse aber mit einem zumindest prolongierten Verlauf gerechnet werden (Urk. 6/36 S. 2).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, führte mit Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 6/44) aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem verzweifelten Gesichtsausdruck den Kopf gehalten und schiene einem Zusammenbruch nahe gewesen zu sein (Urk. 6/44 S. 1). Sie verfüge über ein im Wesentlichen normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem. Es sei nicht gelungen, die subjektiven Schwindelbeschwerden zu objektivieren. Aufgrund der Anamnese sei denkbar, dass die Genese der Schwindelbeschwerden ausserhalb der ORL-Sphäre liege. Rein aus ORL-ärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 6/44 S. 3).
4.
4.1 Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). Laut Unfallbericht vom 17. Oktober 2002 war die Beschwerdeführerin Mitfahrerin in einem Personenwagen, als ein anderer Personen von hinten aufgefahren sei (Urk. 6/1 Ziff. 6). Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe anlässlich des Unfalles auf dem Hintersitz in der Mitte gesessen. Ihr Oberkörper sei nach vorne und zurück gependelt; sie habe den Aufprall als stark empfunden. Es habe ihr einen heftigen Schlag in den Nacken gegeben (Urk. 6/8 S. 1 oben). Es habe im Auto hinten keine Kopfstützen gehabt (Urk. 6/8 S. 2 Mitte).
Aufgrund dieses Unfallgeschehens erscheint ein Schleudermechanismus als plausibel. Bereits der erstbehandelnde Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2002 eine Distorsion der HWS; die Beschwerdeführerin selbst verspürte am Tag nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und in der Schulter (Urk. 6/2 Ziff. 2, 5). Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schleudertrauma der HWS erlitt. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ist somit zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.2 Hinsichtlich der Frage der adäquaten Kausalität ist zunächst zu prüfen, ob im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
4.3 Anlässlich der Erstbehandlung durch Dr. C.___ vom 17. Oktober 2002 wurde eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin noch nicht thematisiert (Urk. 6/2); die darauffolgenden Berichte enthalten jedoch durchgehend Hinweise auf eine entsprechende Entwicklung. So führte Dr. D.___ mit Bericht vom 23. November 2002 aus, es sei anamnestisch nicht erfahrbar, ob zusätzliche neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden (Urk. 8/16 S. 2). Dr. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 25. November 2002 mit, er habe die Beschwerdeführerin mit Schmerzmitteln und Antidepressiva behandelt, aber keinen Erfolg erzielt (Urk. 6/6). Dr. E.___ wies in seinem Bericht vom 17. Januar 2003 darauf hin, es sei dringend eine antidepressive Behandlung einzuleiten; diese könne sich günstig auf den Schmerzverlauf auswirken (Urk. 6/10 S. 3). Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 17. Februar 2003 fest, im Heilungsverlauf spiele die Depression als unfallfremder Faktor mit (Urk. 6/11 Ziff. 2). Mit Bericht vom 27. März 2003 führte Dr. F.___ aus, die deutliche Selbstlimitierung spiele eine grosse Rolle (Urk. 6/17 S. 3). Die Ärzte der Rheumaklinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. April 2003 eine depressive Störung und rieten der Beschwerdeführerin dringend zu einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/26 S. 1). Dr. C.___ wiederholte in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 die Diagnose einer Depression (Urk. 6/34 Ziff. 1). Die Beurteilung durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik vom 23. Juni 2003 ergab sodann die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit allenfalls leichtgradigem depressivem Syndrom (Urk. 6/36 S. 2).
4.4 Im März 2003, somit ein halbes Jahr nach dem Unfall am 16. Oktober 2002, stellte Dr. F.___ aus der Sicht eines orthopädischen Chirurgen fest, dass sich abgesehen von einem erhöhten Muskeltonus der Nackenmuskulatur kaum objektivierbare klinische Befunde fänden (Urk. 6/17 S. 3). Daraus folgt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hauptsächlich somatische Gesundheitseinschränkungen, sondern mehrheitlich psychische Leiden im Vordergrund standen. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik diagnostizieren denn auch im Juni 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, mit allenfalls leichtgradig depressivem Syndrom (Urk. 6/36 S. 2). Spätestens jedoch ab November 2003, nachdem die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ noch ORL-spezifisch untersucht worden war (vgl. Urk. 6/44), ist davon auszugehen, dass das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess. Dr. G.___ stellte fest, dass es nicht gelungen sei, die subjektiven Schwindelbeschwerden zu objektivieren, und dass die Beschwerdeführerin über ein im Wesentlichen normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem verfüge. Sie sei aus ORL-Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 6/44 S. 3). Dabei ist festzuhalten, dass die genannten Berichte den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte zu genügen vermögen (vgl. vorstehend Erw. 1.11). Es bestehen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Anzeichen dafür, dass die Berichte nicht neutral abgefasst worden wären. Die sowohl in den verwaltungsinternen wie -externen Beurteilungen gemachten Angaben sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei; es sind keine Indizien ersichtlich, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen. Sie stimmen sodann in Diagnose und Beurteilung mit den Berichten der versicherungsfernen Ärzte überein (vgl. vorstehend Erw. 1.12 und 1. 13). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.
5.
5.1 Nachdem die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur vorhandenen ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund stehen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.8).
5.2 Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin befand sich auf der hinteren Sitzbank in der Mitte, als im Stau ein anderes Auto auf das ausrollende Fahrzeug auffuhr (Urk. 6/1 Ziff. 6, Urk. 6/8 S. 2 oben). Angesichts dieses Unfallgeschehens sowie der am Heck des angefahrenen Fahrzeugs festgestellten geringfügigen Beschädigungen (Urk. 6/8 S. 2 oben; Urk. 6/23/3) ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das angefahrene Fahrzeug erfasst wurde, nicht sehr stark war. Im Bericht des Spitals H.___ ist vermerkt, dass ihr Fahrzeug im Schritttempo unterwegs war (Urk. 6/26 S. 3). Ausser der Beschwerdeführerin selbst wurde niemand - auch die übrigen vier Insassen im selben Fahrzeug nicht - verletzt (Urk. 6/8 S. 3 unten). Die am Unfall beteiligten Parteien betrachteten den Schaden als geringfügig und verzichteten auf den Beizug der Polizei (Urk. 6/1 Ziff. 7; vgl. Urk. 6/17 S. 2). Die Beschwerdeführerin suchte erst am Tag nach dem Unfall einen Arzt auf, der zervikal eine extreme Verspannung mit Ausstrahlung auf beide Schultergürtel feststellte und eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 6/2 Ziff. 1, 4-5). In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist das Unfallereignis vom 16. Oktober 2002 der Kategorie der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
5.4 Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.10). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
6.
6.1 Der Unfall vom 16. Oktober 2002 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits einen Monat nach dem versicherten Unfall von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zumindest mitbestimmt, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten (vgl. vorstehend Erw. 4.3 f.) Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen; letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber bei der Beschwerdeführerin gerade psychisch bedingt (vgl. vorstehend Erw. 5.4). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war (vgl. vorstehend Erw. 4.3 f.).
6.2 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 16. Oktober 2002 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7).
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin und somit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).