UV.2004.00127
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, arbeitete seit 1. Juni 2002 als Montageschlosser bei der A.___, K.___, und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 21. Januar 2003 erlitt er auf einer Baustelle in Wallisellen eine Schädigung des linken Knies, als er auf einer Treppe stürzte und auf das Knie fiel (Urk. 10/1 und Urk. 10/4). Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, I.___, an welchen der Beschwerdeführer vom erstbehandelnden Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, I.___, (Urk. 10/3) überwiesen worden war, diagnostizierte am 27. Februar 2003 (Urk. 10/4) eine posttraumatische Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondylus links, schrieb den Versicherten seit dem Unfallereignis vollumfänglich arbeitsunfähig und überwies ihn an die Orthopädische D.___, Zürich, (im Folgenden kurz: D.___) wo aufgrund der Erstuntersuchung vom 6. Mai 2003 (Bericht vom 20. Mai 2003, Urk. 10/6) eine konsequente Entlastung mittels Gehstöcken für weitere acht Wochen empfohlen wurde.
1.2 Am 19. Mai 2003 wurde S.___ seine Arbeitsstelle per 30. Juni 2003 (Urk. 10/7) gekündigt. Am 3. Juli 2003 (Urk. 10/9) attestierten die Ärzte der D.___ dem Versicherten unverändert eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und empfahlen eine Umschulung auf einen nicht kniebelastenden Beruf. Hierauf stellte die SUVA dem Versicherten am 28. Juli 2003 (Urk. 10/10) ein Anmeldeformular zu Händen der Invalidenversicherung zu. Am 30. Juli 2003 eröffnete ihm die SUVA, er sei ab 4. August 2003 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder im Umfang von 75 % arbeitsfähig, weshalb die Taggeldleistungen nur noch bis 3. August 2003 ausbezahlt würden (Urk. 10/12). Auf Empfehlung der SUVA meldete sich S.___ am 5. August 2003 (Urk. 13/15) bei der SYNA Arbeitslosenkasse und am 8. August 2003 (Urk. 13/26) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
1.3 Nachdem am 18. August 2003 (Urk. 10/13) und 20. November 2003 (Urk. 8/23) weitere Berichte der D.___ eingegangen waren, stellte die SUVA die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 27. November 2003 (Urk. 10/24) per 3. August 2003 förmlich ein. Die dagegen unter Hinweis auf die leistungsverweigernde Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 4. November 2003 (Urk. 10/28 Beilage 3) erhobene Einsprache vom 29. Dezember 2003 (Urk. 10/28) wies die SUVA nach Eingang eines Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, I.___, vom 10. März 2004 (Urk. 10/34) mit Entscheid vom 13. April 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess S.___ am 27. Mai 2004 durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Chur, Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der angefochten Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 3. September 2003 weiterhin Taggeldleistungen auszurichten:
a) längstens bis zur Aufnahme von Wartetaggeldleistungen der Invalidenversicherung
b) eventualiter bis Ende Dezember 2003.
2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf zog das Gericht mit Verfügung vom 3. August 2004 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei, welche am 6. August 2004 (Urk. 12) eingingen (Urk. 13/1-30). Mit Verfügung vom 10. August 2004 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVV) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
1.4 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. Urk. 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, U 213/00).
1.5 Die Rechtsprechung leitet die Pflicht zur beruflichen Neueingliederung vom Gebot der Schadenminderung ab (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis); die versicherte Person soll alles Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern; denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte. Die durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass die versicherte Person in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschied, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. In zeitlicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass - wie vorliegend - über einen gewissen Zeitraum Taggelder auf Grund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung (oder Ablehnung) des Taggeldanspruchs zur Folge, ist der versicherten Person regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, um sich auf die neue Situation einzustellen (durch Suchen einer Stelle etc.). In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen per 3. August 2003 eingestellt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungseinstellende Verfügung vom 27. November 2003 (Urk. 10/24) mit dem Hinweis auf die 75%ige Arbeitsfähigkeit des seit 1. Juli 2003 arbeitslosen Beschwerdeführers und die Regelung von Art. 25 Abs. 3 UVV, wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent für Arbeitslose kein Taggeldanspruch besteht.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2004 (Urk. 2) fügte die Beschwerdegegnerin an, der Taggeldanspruch erlösche nach Art. 19 Abs. 1 UVG auch dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, sei doch ärztlicherseits bereits am 3. Juli 2003 eine Umschulung empfohlen worden und habe SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ am 29. Juli 2003 festgehalten, dass voraussichtlich keine weitere Behandlung notwendig sei (Urk. 10/11).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm wohl am 30. Juli 2003 mitgeteilt, eine Arbeitsaufnahme als Montageschlosser sei wegen den Unfallfolgen zur Zeit nicht möglich, doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er zu 75 % arbeiten, weshalb ab 3. August 2003 die Arbeitslosenversicherung Taggeldleistungen erbringen müsse. Im Bericht des Dr. G.___, Teamleiter Kniechirurgie (an der D.___), vom 18. August 2003 an den Vertrauensarzt der SUVA sei lediglich eine operative Intervention als fraglich beurteilt worden (Urk. 10/13). Das heisse, dem Beschwerdeführer selber sei von ärztlicher Seite damals noch nicht klar gesagt worden, dass er als Montageschlosser künftig nicht mehr werde arbeiten können. Am 23. Oktober 2003 (Urk. 10/23) habe in der D.___ der Arbeitsbelastbarkeitstest stattgefunden, welcher wahrscheinlich erstmals die künftige Unmöglichkeit, die Tätigkeit als Montageschlosser weiterzuführen, gezeigt habe (Urk. 1 S. 4).
Der Beschwerdeführer erachtete es weiter als fraglich, ob er am 3. August 2003 gesundheitlich stabilisiert gewesen sei. Dies sei aber gar nicht relevant, denn der Rentenanspruch entstehe nur dann - und führe zum Erlöschen des Taggeldanspruches -, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Im Verfügungszeitpunkt (27. November 2003) sei er bei der Invalidenversicherung angemeldet gewesen und habe auf die Verfügung betreffend Eingliederungsmassnahmen gewartet. Weiter sei ihm die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit nicht zumutbar gewesen, solange er auf Eingliederungsmassnahmen der IV gewartet habe, da andernfalls ein Zielkonflikt der Eingliederung begründet worden wäre (Urk. 1 S. 5 f.).
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. August 2003 habe er erst seit drei Tagen gewusst, dass nun nicht mehr die Arbeitsfähigkeit im ausgeübten Beruf massgeblich sei, sondern diejenige auf dem gesamten Arbeitsmarkt, ohne Kenntnis zu haben, welche Tätigkeiten in welchem Umfang überhaupt in Frage kämen. Darauf habe er erst im Rahmen der medizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2003 Antworten bekommen. Im Übrigen sei bei einem verlangten Berufswechsel vor der Leistungseinstellung eine Anpassungszeit zu gewähren.
3.
3.1 Dr. B.___, an welchen der Beschwerdeführer überwiesen worden war, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/4) eine posttraumatische Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondylus links, empfahl eine Verschraubung des Osteochondroseherdes und überwies den Beschwerdeführer zu diesem Zweck an die D.___.
3.2
3.2.1 Die Ärzte der D.___, welche den Beschwerdeführer am 6. Mai 2003 erstmals untersuchten, diagnostizierten am 20. Mai 2003 (Urk. 10/6) einen osteochondralen Defekt mit Knochennekrose medialer Femurkondylus sowie Trochlea und retropatellär Knie links bei Status nach Sturz sowie Status nach Kniearthroskopie rechts 1994. Bei leichten Anzeichen einer Rückbildung ohne signifikante Verbesserung des Defektes empfahlen sie eine konsequente Entlastung an Gehstöcken für weitere 8 Wochen und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.2.2 Anlässlich der Konsultation vom 3. Juli 2003 (Urk. 10/9) stellten die Ärzte der D.___ auch ein halbes Jahr nach dem Unfall eine Persistenz der Beschwerden fest und erachteten eine Umschulung auf einen nicht kniebelastenden Beruf als sinnvoll.
3.2.3 Im Bericht vom 18. August 2003 (Urk. 10/13) schilderten die Klinik-Ärzte weiterhin Klagen des Beschwerdeführers über unveränderte Schmerzen im Bereich des linken Knies, welche sowohl in Ruhe als auch bei Belastung auftreten würden. Sie führten weiter aus, eine operative Intervention im Sinne einer Anbohrung bringe nur einen unsicheren Vorteil für den Beschwerdeführer, weshalb sie vorerst die Durchführung von ambulanter Physiotherapie zur Kräftigung der knieumspannenden Muskulatur sowie die Umschulung auf eine nicht kniebelastende Tätigkeit empfahlen.
3.2.4 Am 20. November 2003 (Urk. 10/23) berichteten die Ärzte der D.___ über die Untersuchung vom 23. Oktober 2003 und schilderten weiterhin geklagte Schmerzen. Die Gehstrecke sei auf 20 Minuten limitiert, Treppensteigen und Bergaufgehen fast unmöglich. Sie erkannten insgesamt keine Besserung der Symptomatik unter den bisherigen Therapiemassnahmen und verwiesen auf den Wunsch des Beschwerdeführers eines operativen Eingriffes, sofern dies möglich sei, was von den Ärzten jedoch nicht empfohlen wurde, da mit einer Verschlechterung des Ist-Zustandes nach der Operation zu rechnen wäre. Sie konnten keine weiteren Therapieoptionen anbieten und empfahlen erneut eine Umschulung auf eine nicht kniebelastende Tätigkeit.
Zu Händen der Invalidenversicherung attestierten die Ärzte am Tage dieser Untersuchung (Urk. 13/3) weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Montageschlosser, erachteten hingegen eine sitzende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.
3.3 Am 29. Juli 2003 hatte SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ nach Einsicht in die Akten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestätigt, eine geeignete Arbeit aber im Umfang von mindestens 75 %, eher sogar voll, als zumutbar erachtet (Urk. 10/11).
3.4 Auf Grund dieser Angaben steht fest, dass von den Ärzten der D.___ erstmals am 3. Juli 2003 (Urk. 10/9) eine Umschulung auf eine nicht kniebelastende Tätigkeit thematisiert wurde, ohne dass auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen worden wäre. Daraus ist zu schliessen, dass die Ärzte keine Bedenken in Bezug auf eine knieschonende Tätigkeit hatten. SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ bestätigte dies am 29. Juli 2003 (Urk. 10/11) und ging von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit aus. Auch am 18. August und 20. November 2003 (Urk. 10/13 und Urk. 10/23) rieten die Ärzte der D.___ zu einer Umschulung, wobei am 20. August 2003 (Urk. 13/3) die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer nicht kniebelastenden Tätigkeit explizit erwähnt wurde. Demnach ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ab 3. Juli 2003, spätestens aber ab dem 29. Juli 2003 in einer angepassten Tätigkeit wieder im Umfang von mindestens 75 % und ab 20. August 2003 vollumfänglich arbeitsfähig war.
4.
4.1
4.1.1 Zur Beantwortung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer bereits ab 4. August 2003 zumutbar gewesen wäre, seine unbestritten gebliebene Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten, ist vom Umstand auszugehen, dass er von der sich abzeichnenden Notwendigkeit einer Aufgabe seines bisherigen Berufes erstmals am 3. Juli 2003 (Urk. 10/9) Kenntnis erhielt, als die Ärzte der D.___ angesichts des schleppenden Heilverlaufs eine Umschulung auf einen nicht kniebelastenden Beruf als sinnvoll bezeichneten. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, seinen gelernten Beruf als Montageschlosser nicht mehr ausüben zu können. Diese Einsicht wurde am 30. Juli 2003 (Urk. 10/12) bestätigt, als die Beschwerdegegnerin ihn aufforderte, eine ausserberufliche Tätigkeit zu suchen. Nachdem sich die Ärzte der D.___ in Bezug auf eine Operation am 18. August 2003 negativ geäussert (Urk. 10/13), am 23. Oktober 2003 erneut abgeraten und gleichzeitig eine Umschulung empfohlen hatten (Bericht vom 20. November 2003, Urk. 10/23), war definitiv klar, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Montageschlosser nicht mehr in Frage kommt.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer bereits ab Kündigung der Arbeitsstelle am 16. Mai 2003 (Urk. 9 S. 8) mit einem Berufswechsel hätte auseinandersetzen müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Anpassungsfrist zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels beginnt nicht mit der Kündigung der Arbeitsstelle, sondern mit der ärztlichen Eröffnung, dass der bisherige Beruf der Unfallfolgen wegen nicht mehr wird ausgeübt werden können.
4.1.2 Zusammenfassend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2003, als er seine Stelle gerade verloren hatte, erstmals veranlasst sehen musste, sich mit dem drohenden Berufswechsel auseinander zu setzen. In diesem Zeitpunkt wurde erstmals eine Umschulung auf einen knieschonenden Beruf empfohlen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung geforderten minimalen Anpassungsfrist von 3 Monaten wäre ein Abstellen auf eine leidensangepasste Tätigkeit demnach frühestens per Anfang Oktober 2003 möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdegegnerin auf die Arbeitsfähigkeit im gelernten Beruf als Montagschlosser abstellen. Bei einem unbestrittenen und ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % waren die Voraussetzungen für die Einstellung der Taggeldleistungen per 3. August 2003 demnach nicht gegeben.
4.2 Auch die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. April 2004 (Urk. 2) erstmals vorgebrachte, in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 (Urk. 9) wieder fallen gelassene Begründung der Leistungseinstellung, wonach von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können, trifft nicht zu. Denn die Leistungseinstellung ist unter diesem Titel im Rahmen des Fallabschlusses und der Prüfung einer Invalidenrente zu verfügen. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2003 erwähnte indes mit keinem Wort den Fallabschluss, sondern stützte sich einzig auf die Sondernorm von Art. 25 Abs. 3 UVV.
Im Übrigen erachteten sämtliche Ärzte eine Umschulung auf einen knieschonenden Beruf als notwendig und meldete sich der Beschwerdeführer auch entsprechend bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/26). Die Umschulungsmassnahmen waren somit per 3. August 2003 noch nicht abgeschlossen, weshalb ein Fallabschluss gar noch nicht möglich war.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV eine Leistungseinstellung ab Anfang Oktober 2003 möglich war, dem Zeitpunkt, in dem vom Beschwerdeführer nach einer minimalen Anpassungsfrist von drei Monaten erwartet werden durfte, seine Stellensuche auf ausserberufliche Tätigkeiten auszuweiten.
5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) führte zur Anwendung der erwähnten Verordnungsbestimmung aus, dass es sich dabei um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung handle, deren Anwendung das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraussetze (Urteil des EVG in Sachen Z. vom 2. April 2001, U 348/00, mit Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c).
Das arbeitslosenversicherungsrechtliche Pendant findet sich in Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), wonach Arbeitslosen, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben (Bezug von 30 Taggeldern während krankheitsbedingter Vermittlungsunfähigkeit) und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. August 2003, U 213/00).
5.3
5.3.1 Demgemäss ergänzen sich die Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung derart, dass bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit die Arbeitslosenversicherung ungekürzte Taggelder zur Ausrichtung bringt, wogegen bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 74 % beide Versicherungen je hälftige Taggelder ausrichten. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter 50 % erbringt die Unfallversicherung die ganzen Leistungen. Eine Leistungskürzung der Unfallversicherung setzt nach der dargelegten Rechtsprechung aber grundsätzlich voraus, dass überhaupt Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung zur Auszahlung gelangen.
5.3.2 Hierzu bleibt zu bemerken, dass die Regelung von Art. 25 Abs. 3 UVV wohl die Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosenversicherungstaggeldern zum Gegenstand hat, dies die Versicherten aber nicht in dem Sinne von ihrer Schadenminderungspflicht zu befreien vermag, als sie untätig bleiben und mit dem Verweis auf die ausgebliebene Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und den Mangel an Arbeitslosentaggeldern trotz einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen.
5.3.3 Wie dargetan, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er ab 1. Oktober 2003 seine Stellensuche auf den ausserberuflichen Bereich ausdehnt und sich demgemäss um Arbeit kümmert. Dass die SYNA Arbeitslosenkasse trotz des eindeutigen Hinweises im Arztbericht vom 20. August 2003 (Urk. 13/15/6), wonach der Beschwerdeführer in einer knieschonenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, mit Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 13/15/2) auf das Gegenteil schloss und dem Beschwerdeführer mangels Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Taggelder versagte, erscheint für sich gesehen als nicht nachvollziehbar. Hingegen ist es nicht Sache der Unfallversicherung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Leistungen auszurichten, wenn diese allenfalls von einer anderen Einrichtung geschuldet wären.
Damit hat sich der Beschwerdeführer entgegenhalten zu lassen, dass er ab dem 1. Oktober 2003 in einer knieschonenden Tätigkeit als vollumfänglich Arbeitsfähiger grundsätzlich wieder einem Erwerb hätte nachgehen können.
5.4
5.4.1 Für die Periode bis zum 4. September 2003 ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 5. August 2003 (Urk. 13/15/1) von der SYNA Arbeitslosenkasse ab 5. August 2003 30 ganze Krankentaggelder nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausbezahlt wurden. Anschliessend wurden die Leistungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 13/15/2) ab 4. September 2003 eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Bericht der D.___ zu 100 % arbeitsunfähig war. Hingegen wurde darauf hingewiesen, dass die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen würden, sobald der Beschwerdeführer im Umfang von mindestens 50 % arbeitsfähig werde.
5.4.2 Unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung und das Zusammenspiel der Taggelder ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seitens der Arbeitslosenkasse für die Periode 5. August bis 3. September 2003 volle Taggelder gewährt wurden, mithin basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %. Dies im Rahmen der Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung, welche die Versicherten für die Dauer von 30 Tagen so stellt, als wären sie trotz Krankheit vermittlungsfähig.
Demgemäss wurde der Beschwerdeführer für die genannte Periode virtuell als zu 100 % vermittlungsfähig erfasst und erhielt er ungekürzte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dies führt im Lichte von Art. 25 Abs. 3 UVV dazu, dass er nicht kumulativ Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat, weshalb für die Periode 4. August bis 3. September 2003 Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet sind.
5.5
5.5.1 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Leistungseinstellung per 3. August 2003 bis zum 3. September 2003 kein Anrecht auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Von 4. bis zum 30. September 2003 standen ihm diese hingegen wieder zu, erbrachte doch die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen und war er in jener Periode noch nicht verpflichtet, einer ausserberuflichen Tätigkeit nachzugehen. Ab dem 1. Oktober 2003 hingegen hat er sich die Zumutbarkeit der Aufnahme einer ausserberuflichen, knieschonenden Tätigkeit entgegenhalten zu lassen (vgl. Erw. 4.1.3 und 5.1 hiervor).
5.5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er unter Hinweis auf die erfolgte Anmeldung zur Umschulung bei der Invalidenversicherung geltend macht, es sei ihm während des Wartens auf den Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Denn einerseits war er aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, auch für eine begrenzte Zeit eine Stelle anzunehmen, und konnte er im Übrigen nicht selbstredend von einer Leistungsgewährung durch die IV ausgehen. Denn es ist nicht von vornherein klar, dass er mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, was Voraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b).
6. Zusammenfassend standen dem Beschwerdeführer für die Zeit des Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenversicherung (4. August bis 3. September 2003) keine Taggelder der Beschwerdegegnerin zu. Ab 4. September 2003 lebte der Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld wieder auf bis zum 30. September 2003. Ab dem 1. Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer nurmehr in dem Ausmass einen Anspruch auf Unfalltaggelder, als er in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht selbstredend eine volle Erwerbsfähigkeit. Vielmehr ist diese durch einen Einkommensvergleich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Die Sache ist demgemäss in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nebst der Ausrichtung der vollen Taggelder vom 4. bis 30. September 2003 einen Einkommensvergleich gestützt auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer knieschonenden Tätigkeit durchführe und hernach über einen allfälligen Taggeldanspruch neu verfüge, der indes höchstens bis zur allfälligen Ausrichtung von Taggeldern der Invalidenversicherung bzw. bis zum Fallabschluss und dem Entscheid über eine Rente gegeben ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2004 insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld ab dem 4. September 2003 verneint wurde. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nebst der vollen Taggeldausrichtung für die Zeit vom 4. bis 30. September 2003 einen Einkommensvergleich per 1. Oktober 2003 durchführe und gestützt darauf über den Taggeldanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Thöny
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).