UV.2004.00129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. Oktober 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene D.___ arbeitete seit Oktober 1995 als Maurer- Vorarbeiter bei der X.___ AG, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. September 1997 erlitt er beim Aufladen einer Mulde auf einen Lastwagen eine Scaphoid-Querfraktur an der adominanten linken Hand. Nachdem die vorerst durchgeführte konservative Therapie einen deutlich sichtbaren Frakturspalt hinterliess, nahm Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik X.___, ___, beim Versicherten am 13. Januar 1998 auf der Grundlage der Diagnose einer navicularen Pseudoarthrose links eine Matti-Russe-Plastik links vor (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Nach drei erfolglosen Arbeitsversuchen hielt sich der Versicherte vom 11. November bis 16. Dezember 1998 in der Rehabilitationsklinik Y.___ auf (Urk. 8/31).
1.2 Am 1. September 1999 wurden in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Z.___, beim Versicherten auf der Grundlage der Diagnose eines ulnaren Kompressionssyndroms am Ellbogen links und einer posttraumatischen Arthrose radio-karpal bei Status nach Matti-Russe-Plastik am 13. Januar 1998 wegen Scaphoid-Pseudoarthrose und Status nach Scaphoidfraktur am 5. September 1997 eine Operation (Ulnarisdekompression und muskuläre Vorverlagerung, diagnostische Arthroskopie) vorgenommen (Urk. 8/61). Am 29. Juli 2002 erstattete Prof. Dr. med. B.___, W.__, ___, der SUVA ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 8/115).
1.3. Die SUVA sprach D.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von aufgerundet 34 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 68'600.-- (13 x Fr. 5'000.-- Lohn plus 12 x Fr. 300.-- Kinderzulagen; vgl. Urk. 8/44) eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'597.-- rückwirkend ab 1. September 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/126). Die dagegen am 17. Januar 2003 erhobene (Urk. 8/130) und am 6. Februar 2003 eingehend begründete (Urk. 8/132) Einsprache lehnte die SUVA mit Entscheid vom 27. Februar 2004 (Urk. 8/135 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, am 2. Juni 2004 Beschwerde und beantragte (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. 2. 2004 sei aufzuheben.
2. Der versicherte Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente sei auf Fr. 73'420.30 festzulegen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % auszurichten.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zu Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Unrecht die vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall geleisteten und im Dezember 1998 ausbezahlten Überstunden nicht berücksichtigt. Weiter liege die von der Beschwerdegegnerin angenommene Integritätseinbusse von 5 % unter den von den medizinischen Fachpersonen ermittelten Werten.
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2004 ersuchte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, Sursee, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. August 2004 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, dass dem Beschwerdeführer die Überstunden jeweils nicht ausbezahlt, sondern dieselben kompensiert worden seien und dass der Gegenwert der geleisteten Überstunden Fr. 4'147.75 betrage (Urk. 10). Der Beschwerdeführer legte in der Eingabe vom 17. September 2004 dar, der Lohnwert der strittigen Überstunden sei auf Fr. 5'257.20 zu veranschlagen und der versicherte Verdienst folglich auf Fr. 73'857.20 festzulegen (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Eingabe vom 11. Oktober 2004 am Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17).
2.3 Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 unterbreitete das Gericht dem vormaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers mehrere Fragen betreffend die Handhabung von Überstunden in seinem Betrieb im Allgemeinen und im Fall des Beschwerdeführers im Besondern (Urk.19). Der Arbeitgeber beantwortete die gestellten Fragen am 4. August 2005 (Urk. 23) und belegte seine Antworten mit Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum von November 1995 bis Januar 1999 (Urk. 24/1-39). Hierzu nahmen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2005 (Urk. 27) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe ebenfalls vom 5. September 2005 (Urk. 29) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der dem Beschwerdeführer ab 1. September 2002 zustehenden Rente zugrunde liegt, sowie das prozentuale Mass der Integritätseinbusse streitig.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörigen Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte (Abs. 3 Satz 1, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Version).
2.2 Nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit folgenden Abweichungen: Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst (lit. b). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2.3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber nach Art. 321c Abs. 3 Obligationenrecht (OR) für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
3.
3.1 Die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Juni 1996 bis September 1997 enthalten ein fortlaufend geführtes Überstundenkonto (vgl. Urk. 8/39/2-9, Urk. 8/40/2-10). Es verzeichnete Ende Juni 1996 30 Minusstunden, Ende August 1996 11,5 Überstunden, Ende Dezember 1996 57,5 Überstunden und am 5. September 1997 136,8 Überstunden. Die Arbeitgeberin zahlte dem Beschwerdeführer weder die Ende des Jahres 1996 noch die Ende des Jahres 1997 angehäuften Überstunden aus. Vielmehr wurden die bis zum Unfalltag des 5. September 1997 geleisteten 136,8 Überstunden im Rahmen der Lohnabrechnung für Dezember 1998 vergütet (Urk. 3/3a).
3.2 Auf die entsprechenden Fragen des Gerichts in der Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 19) gab der ehemalige Arbeitgeber am 4. August 2005 (Urk. 23) zur Auskunft, im Betrieb werde grundsätzlich nach Arbeitszeitkalender gearbeitet. Überstunden würden nur unregelmässig nach Bedarf geleistet und jeweils kompensiert. Im Betrieb habe eine generelle mündliche Vereinbarung mit allen Angestellten bestanden, dass Überstunden durch zusätzliche Frei- oder Ferientage zu kompensieren seien. Auszahlungen seien nur erfolgt, wenn eine Kompensation aufgrund von Unfall, Krankheit oder Kündigung nicht mehr möglich gewesen sei. Nicht anders verhalte es sich im Fall des Beschwerdeführers. Dieser habe im Jahr 1996 35 Überstunden kompensiert und Ende August 1997 ein Überstundensaldo von 136,8 Stunden ausgewiesen. Entsprechend seien ihm Ende 1998 die verbliebenen Überstunden und restlichen Ferien vergütet worden. Ohne Unfall wären diese Überstunden kompensiert worden.
3.3 Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass zumindest im vorliegend bekannten Zeitraum dem Grundsatz nach keine Auszahlungen, sondern eine Kompensation der vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden erfolgte. Wenn dem Beschwerdeführer schliesslich nach Aufgabe des Arbeitsverhältnisses per Ende 1998 unter anderem 125,3 Überstunden, welche er während der dem Unfallereignis vom 5. September 1997 vorangegangenen zwölf Monate geleistet hatte, ausbezahlt wurden, so erfolgte dies aufgrund der mittlerweile unmöglich gewordenen Kompensation. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Eingabe vom 5. September 2005 zwei Belege aus den Jahren 1986 und 1987 beilegte, wonach ihm damals Überstunden ausbezahlt wurden, zumal er nicht bestreitet, dass die Kompensation von Überstunden der in den Jahren vor dem Unfall im Betrieb gängigen Praxis entsprochen habe (Urk. 27 S. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, letztlich sei es unerheblich, ob im damaligen Arbeitsverhältnis die Überstunden dem Grundsatz nach jeweils auszubezahlen oder zu kompensieren gewesen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass er zu Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Art. 321c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) tatsächlich das Recht auf Auszahlung der akkumulierten Überstunden gehabt habe. Denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 UVV seien Lohnbestandteile, auf welche ein Rechtsanspruch bestehe, dem versicherten Verdienst zuzurechnen.
3.5 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 UVV sind dem versicherten Verdienst „noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht" zuzurechnen. Die vom Beschwerdeführer im September 1997 akkumulierten Überstunden wurden erst durch das Unfallereignis lohnwirksam. Ohne dieses Ereignis hätten sie kompensiert werden müssen und es hätte kein Rechtsanspruch auf Vergütung bestanden. Anders als regelmässig ausgerichtete Überstundenzahlungen kann daher der Ende 1998 ausbezahlte Betrag nicht als „Lohnbestandteil" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV betrachtet werden. Andernfalls wäre bei sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche gewisse Unregelmässigkeiten in der Verrichtung der vereinbarten Arbeitsstunden aufweisen, die Festlegung des versicherten Verdienstes von einem erheblichen Zufallsfaktor abhängig. Folglich sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstundenzahlungen nicht zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2).
Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Unfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist.
4.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.3 Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, die für das ganze Leben eine Änderung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29). In Erw. 4a des angefochtenen Einspracheentscheids hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und psychogenen Störungen zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen.
5.
5.1 Im Austrittsbericht vom 24. Dezember 1998 der Rehabilitationsklinik Y.___ diagnostizierten Dr. med. C.___, Leitender Arzt und Spezialarzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, und Dr. med. D.____, Oberassistenzärztin, beim Versicherten als primäre Unfall- und/oder Krankheitsdiagnose einen Status nach Scaphoidfraktur links und möglicherweise eine Kontusion/Distorsion des MP-Gelenkes des linken Daumens sowie als Folge- und Funktionsdiagnosen leichte Ruheschmerzen und ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsschmerzen am linken Handgelenk bzw. der Handwurzel palmar-radial, eine mässige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, Schmerzen im Bereich des Scaphoids bei Bewegungen des Daumenstrahls links, bewegungsabhängige, wahrscheinlich weichteilbedingte Schmerzen palmar am MP-Gelenk des linken Daumens, eine Bewegungseinschränkung im MP- und IP-Gelenk des linken Daumens, Schmerzen am vorderen linken Beckenkamm bei lokaler Druckeinwirkung, Knochenspornbildung im Bereich der Spanentnahmestelle und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit im Vordergrund stehender vorwurfsvoller, disphorischer Haltung und Symptomausweitung. Aufgrund der objektiven Unfallfolgen sei dem Versicherten eine ganztätige leichte manuelle Tätigkeit ohne grössere Kraftanstrengungen und repetitive Handgelenks- oder Drehbewegungen mit der linken Hand, jedoch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten bis 10 Kilogramm in jeder beliebigen Körperstellung zumutbar. Je nach Anforderungen an die linke Hand müssten gelegentliche kurze Pausen zum Abklingenlassen von Schmerzen eingeräumt werden bzw. wäre die Leistung wegen Verlangsamung leicht reduziert (Urk. 8/31).
Die am 1. September 1999 beim Beschwerdeführer vorgenommene Operation betraf nicht dessen linke Hand, sondern dessen linken Ellbogen (vgl. Urk. 8/61).
5.2 Kreisarzt Dr. med. E.___ diagnostizierte in der medizinischen Beurteilung vom 19. Januar 1999 (Urk. 8/31/1) beim Beschwerdeführer einen Status nach Unfall am 5. September 1997 mit Scaphoidfraktur links, einen Status nach Matti-Russe-Plastik bei Pseudoarthrose am 13. Januar 1998 sowie Restbeschwerden im Radiocarpalgelenk links mit mässiger Bewegungseinschränkung. Dieser Zustand könne mit einer leichten bis mittelschweren Radiocarpalgelenksarthrose verglichen werden, welcher die Tabelle 5 des Feinrasters der SUVA eine Integritätseinbusse von 5-10 % zuordne. Da im vorliegenden Fall die morphologischen Veränderungen zwar eher bescheiden und eine Verschlechterung kaum zu erwarten sei, jedoch auch Restbeschwerden im Daumengelenk berücksichtigt werden könnten, sei eine Integritätseinbusse von 5 % angemessen. Dr. E.___ wies zudem darauf hin, dass das Beschwerdebild durch eine Anpassungsstörung deutlich akzentuiert werde. Diese sei aber in der vorliegenden Schätzung nicht zu berücksichtigen.
5.3 Im Gutachten vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/115) diagnostizierte Prof. B.___ beim Beschwerdeführer einen Ruhe- und Belastungsschmerz nach Hyperextensionstrauma und Quetschverletzung des linken Handgelenks, eine ausgeheilte Scaphoidfraktur links nach Matti-Russe-Plastik, einen arthroskopisch nachgewiesenen radiocarpalen Knorpelschaden und eine Ruptur des Diskus articularis Typ A1 sowie eine Fehlverarbeitung des Unfalls und seiner Folgen. Abgesehen vom Knorpelschaden und von der Diskusruptur fehlten deutliche objektive Zeichen einer Gesundheitsstörung. Röntgenologisch sei die Scaphoidfraktur ausgeheilt, die radiologischen Arthrosezeichen seien geringfügig. Eine beidhändige Kraftarbeit wie die vormalige Maurertätigkeit sei nicht mehr möglich. Die bestehende Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks sei der Verletzung durchaus angemessen, erkläre aber keineswegs in vollem Umfang das vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdebild. Die linke Hand könne als Hilfshand noch gebraucht werden. Zudem weckten die seitengleiche Trophik und Beschwielung an beiden Händen Zweifel an der subjektiv angegebenen vollständigen Schonung und Gebrauchsunfähigkeit. Ausgehend von einem funktionellen Ausfall der linken Hand sei eine Integritätseinbusse von 40 % angemessen.
5.4 In seiner Stellungnahme vom 14. August 2002 (Urk. 8/116) zu diesen Ausführungen legte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ dar, die linke Hand des Beschwerdeführers könne durchaus noch als Hilfshand der dominanten rechten Hand eingesetzt werden. Ausgehend von der Feinraster-Tabelle 3 betreffend einfache und kombinierte Finger-, Hand- und Armverluste liege daher eine Integritätseinbusse von 25-30 % vor.
5.5 Die SUVA setzte mit Schreiben vom 13. September 2002 (Urk. 8/117) Prof. B.___ darüber in Kenntnis, dass bei der vorliegend zu schätzenden Integritätseinbusse aus rechtlichen Gründen einzig die organisch objektivierbaren Unfallfolgen, nicht aber mögliche psychogene Überlagerungen zu berücksichtigen seien, und bat in diesem Sinn um eine erneute Schätzung der Integritätseinbusse. In der Folge legte Prof. B.___ mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 den allein körperlich bedingten Dauerschaden aufgrund der beginnenden arthrotischen Veränderung auf 5 % fest (Urk. 8/123).
5.6 Am 4. Februar 2003 verfasst Prof. B.___ ein weiteres Schreiben an die SUVA (Urk. 8/133). Er legte dar, dass er bei der Beantwortung der Anfrage vom 13. September 2002 echte Mühe habe, da sich seines Erachtens die psychogenen Schäden in der Verarbeitung der Unfallfolgen ebenso wie die organisch nachweisbaren Schäden auf den Unfall beziehen würden. Der derzeitige Ausheilungsstand im Bereich des linken Handgelenks rechtfertige sicherlich einen Integritätsschaden von 10 %.
6. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid zu Recht aus, eine allfällige psychisch bedingte Einschränkung des Beschwerdeführers im Gebrauch seiner linken Hand sei bei der Bemessung der Integritätseinbusse nicht zu berücksichtigen, da die Kriterien zur Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen vorliegend nicht erfüllt sind. Hierauf kann verwiesen werden. Daher können die vom Beschwerdeführer angerufenen ärztlichen Stellungnahmen, welche aufgrund der organisch und psychisch bedingten Einschränkungen im Gebrauch der linken Hand eine Integritätseinbusse von 25-40 % errechnen, keine Rolle spielen. Damit ist darauf abzustellen, dass die organische Einbusse von Kreisarzt Dr. E.___ am 19. Januar 1999 auf 5 % sowie von Prof. B.___ am 31. Oktober 2002 auf 5 % und am 4. Februar 2003 auf 10 % geschätzt wurde. Zur doppelten Beurteilung durch Prof. B.____ scheint es gekommen zu sein, weil dieser sich nicht mehr daran erinnerte, dass er die Anfrage der SUVA vom 13. September 2002 bereits beantwortet hatte. Obwohl zwischen der Beurteilung vom 19. Januar 1999 und dem Verfügungserlass einige Zeit verstrich, kann diese Beurteilung mitberücksichtigt werden, da in der Zwischenzeit weder neue Verletzungen hinzugetreten sind noch eine Verschlechterung ersichtlich ist. Mithin bewegen sich die Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen innerhalb der Spannbreite von 5-10 %, welche Tabelle 5 des SUVA-Feinrasters für eine analoge Beeinträchtigung vorsieht. Daher kann nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin mit einlässlicher Begründung eine Integritätseinbusse von 5 % festlegte. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und Urk. 28/1-3
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).