UV.2004.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
P.___

Bodenackerstrasse 6,
Beschwerdeführer

Zustelladresse P.___
 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:

1.       Der 1960 geborene P.___ arbeitete seit 26. April 1985 als Hilfsgipser für das Gipsergeschäft A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 2. November 1986 erlitt er einen Verkehrsunfall in Italien (Urk. 6/1). Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung, eine Nasenquetschung, sowie Kontusionen des Thorax und des Beckens zu. Im Bereich des Thorax wurden Rippenfrakturen festgestellt. Bezüglich des Rückens, wo der Versicherte schon vor dem Unfall zeitweise Beschwerden hatte, wurde eine Rückenkontusion angenommen (Urk. 6/12). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 14. Juli 1988 sprach sie dem Versicherten eine Abfindung zu (Urk. 6/28). Am 27. Oktober 1989 wurde ein Rückfall gemeldet. Die SUVA nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 1992 rückwirkend ab dem 1. Juli 1988 - basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % - eine ganze Rente und - aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % - eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'920.-- zu (Urk. 6/65). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 reichte der Versicherte diverse Rechnungen ein und beantragte deren Übernahme als Behandlungskosten (Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 15. April 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die eingereichten Rechnungen krankheitsbedingte Leiden betreffen würden, sie aber nur die Kosten für Medikamente übernehmen könne, die der psychischen Stabilisierung dienten. Ausserdem könnten Rechnungen, die nach Prüfung der Indikation übernommen werden könnten, nur dann zurückerstattet werden, falls sie nicht älter als fünf Jahre alt seien (Urk. 6/96). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2003 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 25. Februar 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte eine Neubemessung der Rente "nach den heutigen Kosten und Löhnen", einen Krankenschein für Jugoslawien, da er nur in der Schweiz Versicherungszeit zurückgelegt habe, eine medizinische Untersuchung in der Schweiz zwecks Feststellung, dass seine Beschwerden vom Unfall herrühren, sowie eine Unfallrente, die den gesetzlichen Bestimmungen entspreche (Urk. 3/1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2003 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3/2).
         Mit Entscheid vom 20. April 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Akten nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Behandlung der Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme (Replik) eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Streitgegenstand bildet die von der SUVA verweigerte Übernahme von weiteren Heilbehandlungskosten aus dem Unfall vom 2. November 1986. In Bezug auf das Begehren auf Anpassung der Rente an die "heutigen Kosten und Löhne" fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a). Abgesehen davon hat die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 3/2) zu Recht darauf hingewiesen, dass der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst - vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) - grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt und insbesondere auch eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 18. April 2001, U 397/00, Erw. 3b).
1.3     Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
1.6     Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2).

2.
2.1     Die SUVA hat im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Heilbehandlungskosten gemäss Art. 51 UVG insoweit verwirkt ist, als er fünf Jahre nach Ende des Monats geltend gemacht wurde, für den die Leistungen geschuldet waren.
2.2     In der Beschwerdeantwort hat die SUVA sodann ihre Leistungspflicht für allfällige im Zusammenhang mit psychischen Unfallfolgen anfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten anerkannt (Urk. 3/2 S. 3). Die eingereichten - nicht von der Verwirkung betroffenen - Rechnungen beziehen sich jedoch auf Kosten, die entstanden sind durch die Behandlung von somatischen Beschwerden (lumbovertebrales Syndrom, Diskushernie, venöse Insuffizienz der Beine). Etwas anderes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Urk. 3/1). In Bezug auf diese Beschwerden hat Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie vom medizinischen Dienst der SUVA, mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 (Urk. 6/102) überzeugend begründet, warum sie nicht als "wahrscheinliche Unfallfolgen" anerkannt werden können: Den Akten sei zu entnehmen, dass die Zervikalgie nicht auf unfallkausale somatische Alterationen, sondern auf Symptomausweitung und Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens beruhten. Anamnestisch könne aufgrund der Berichte festgestellt werden, dass der Patient bereits vor dem Unfall im Jahr 1986 zeitweise wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem seien die beim Unfall erfolgten Kontusionen der allgemeinen medizinischen Erfahrung entsprechend nach spätestens sechs Monaten abgeheilt. Neurologische Untersuchungen seien im Jahr 1987 bezüglich struktureller Schäden negativ ausgefallen. Als Konsequenz hielt Dr. B.___ fest, dass die somatischen Unfallfolgen des Ereignisses vom 2. November 1986 - was gut dokumentiert sei - längstens nicht mehr nachzuweisen seien. Ein 1987 erwähntes Zervikalsyndrom bei fehlenden nachweisbaren Läsionen sei längstens abgeklungen. Es sei in der Frühphase nach dem Unfall auch nicht erwähnt worden. Somit seien keine neuen somatischen Behandlungskosten bezüglich des erwähnten Unfallereignisses nachzuvollziehen und geschuldet (Urk. 6/102).
2.3     Der Bericht Dr. B.___s vom 18. Dezember 2002 ist für die streitigen Belange umfassend; er wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Tatsache allein, dass Dr. B.___ in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Insbesondere liegen keine besonderen Umstände vor, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit seiner Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (vgl. BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c). Somit kann auf seine Beurteilung abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann unter diesen Umständen abgesehen werden, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in der Schweiz nicht stattzugeben ist.
2.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass zwischen den somatischen Beschwerden, für die der Beschwerdeführer Versicherungsleistungen beansprucht, und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).